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Setzen Sie gegen die Krankenversicherung auf ausgezeichnete Fachanwälte für Medizin- & Sozialrecht
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In Streit mit der Krankenversicherung brauchen Sie besonders starke Fachanwälte
Ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lehnt die Reha ab, übernimmt die Kosten einer Heilbehandlung, für Arzneimittel oder für ein Hilfsmittel nicht?
Auf unsere Fachanwälte für Medizin- und Sozialrecht können Sie zählen.
Wir stehen bundesweit an Ihrer Seite und beantragen Akteneinsicht und begründen den Widerspruch oder die Klage für Sie. Sprechen Sie uns an.
- Kanzlei für Medizin & Sozialrecht
- schnelle Hilfe von echten Experten
- Bundesweit für Sie da
- im Widerspruchsverfahren und vor allen Sozialgerichten
- auf Augenhöhe mit den Krankenkassen
Inhaltsverzeichnis
Spezialgebiet: Krankenversicherungsrecht
Ihr Vorteil: Fachkanzlei für Sozialrecht
Kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Sozialrecht
Ihr Anwalt: Fachanwalt für Sozialrecht
Schritt für Schritt: Unsere Arbeitsweise
So bewerten uns Mandanten im Sozialrecht
Spezialgebiete im Sozialrecht: Krankenversicherungsrecht
Aktuelles
Ihr Vorteil: Ausgezeichnete Fachkanzlei für Medizin- und Sozialrecht
Alle Rechtsanwälte bei Melzer Penteridis Kampe sind Fachanwälte für Sozialrecht mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit für Sie da, außergerichtlich im Widerspruchsverfahren, vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Unsere ausgezeichnete Expertise – auch im Medizinrecht – verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Wir werten täglich anfechtbare Gutachten aus.
Rechtsanwalt Penteridis ist 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.
Bei komplexen Angelegenheiten stellen wir ein Team zusammen, wozu auch Fachanwälte für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht hinzugezogen werden können. So können wir Sie umfassend beraten, wenn Sie auch Probleme mit der privaten Versicherung oder mit dem Arbeitgeber bekommen.
Wir schauen über den Tellerrand und realisieren so Ansprüche, an die Sie ggf. noch gar nicht gedacht haben. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch zum Gutachter.
So einfach bekommen auch Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Sozialrecht
1
Kostenlose Ersteinschätzung
Schildern Sie uns Ihr Problem mit der Versicherung und Sie erhalten von uns eine objektive Ersteinschätzung. Garantiert kostenlos und unverbindlich, versprochen.
2
Individuelle Prüfung
Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir brauchen und erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept.
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Vertretung allein Ihrer Interessen
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vorgerichtlich, vor Gericht und bei Bedarf im Hintergrund. Entfernungen spielen keine Rolle.
Sie haben ein Problem mit der Sozialversicherung? Wir kennen Ihre Situation.
Ratgeber
Anwalt Sozialrecht
Aufgaben, Entwicklung und Wechsel der Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Unfallversicherung und der Rentenversicherung eine der drei klassischen Zweige der Sozialversicherung; die Arbeitslosenversicherung und die soziale Pflegeversicherung (als jüngste Säule des deutschen Sozialversicherungssystems) sind weitere Zweige.
Mit dem Reichsgesetz vom 15.06.1883 und der Novelle vom 10.04.1892 wurde das Krankenversicherungsgesetz geschaffen, das die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter einführte. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Mark begrenzt und gewährte im Krankheitsfall ein Einkommen von mindestens 60 % des Lohns.
Im Jahr 1931 gab es in Deutschland noch 6985 Krankenkassen. 1991 gab es 1209 Krankenkassen, 1993 insgesamt 1367 und 2006 gab es noch 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen. Bis 2011 verringerte sich die Zahl der Kassen auf 156. Anfang 2012 waren es noch 146 gesetzliche Krankenkassen, Anfang 2013 nur noch 134. Die GKV ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wettbewerb angekommen. Wesentliche Unterschiede zu Wirtschaftsunternehmen sind immer schwerer auszumachen.
Heute sind ca. 90% der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert, ca. 10% sind privat krankenversichert. Seit 2009 besteht eine Krankenversicherungspflicht.
Das Recht der GKV ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelt, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) vom 20. Dezember 1988 am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist.
Neben dem SGB V enthalten auch andere Gesetze Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die RVO enthält weiterhin Regelungen zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195 bis 200). Die Krankenversicherung der Landwirte ist gesondert im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sowie im Zweiten Gesetz über die KV der Landwirte (KVLG 1989) geregelt. Für selbständige Künstler und Publizisten enthält das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eigenständige Vorschriften zur Versicherungspflicht und zum Beitragsrecht.
Umfassende Änderungen erfolgten durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 und durch das GKV-Reformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999.
Eine große Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003, in Kraft getreten im wesentlichen am 1. Januar 2004. Zur Lösung der derzeit bestehenden Probleme in der GKV (Ausgabenanstieg, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibt, mangelnde Effektivität und Qualität) waren mit dem Gesetz „strukturelle Reformen sowie eine Neuordnung der Finanzierung“ umgesetzt worden.
Ferner wurden Organisationsstrukturen verändert. An die Stelle des Koordinierungsausschusses und der bisherigen Bundesausschüsse ist ein „Gemeinsamer Bundesausschuss“ getreten, der Unterausschüsse für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung bildet. Der Gemeinsame Bundesausschuss übernimmt nunmehr auch Aufgaben, die bisher in einer Vielzahl von Organisationen zur Qualitätssicherung erfüllt wurden.
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung“ vom 26. April 2006 wurden insbesondere Bestimmungen zur Preisgestaltung, Festbeträgen und Richtgrößen bei Arzneimitteln geändert, die Gewährung von Zuwendungen und Naturalrabatten an Apotheken wurde ausgeschlossen.
Zum 1. April 2007 trat das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG) in Kraft. Mit dieser „echten Gesundheitsreform“ wurde u.a. der Gesundheitsfonds geschaffen, der allgemeine Beitragssatz wird durch die Bundesregierung festgelegt, die Kassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben; statt der Spitzenverbände der Krankenkassen gibt es den „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) kann durch die Antragsberechtigten sowie das Bundesministerium für Gesundheit eine Frist für seine Beschlussfassung gesetzt werden, nach dessen Ablauf die Methode zu Lasten der Kassen erbracht werden kann.
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V). Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang oder besser der Rahmen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen
- ausreichend,
- zweckmäßig und
- wirtschaftlich sein
- und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Dazu gehören beispielhaft (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation etc.
Die GKV wird getragen von den gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch (Selbstverwaltung).
Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritätsprinzip und das Sachleistungsprinzip.
Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und Krankheitsrisiken Leistungen der GKV erhält.
Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher. Das Gegenstück ist das Kostenerstattungprinzip, das nur ausnahmsweise zum Tragen kommt oder vom Versicherten gewählt wird. Anders als PKV-.Versicherte erhalten GKV-Mitglieder keine Rechnung und treten auch nicht in Vorlesitung; sie „zahlen mit Plastik“, der Versichertenkarte.
Anwalt Sozialrecht
Befreiung von der Versicherungspflicht
Durch § 8 SGB V wird verschiedenen Personenkreisen die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag eingeräumt. Vor der Befreiungsmöglichkeit kann Gebrauch machen, wer versicherungspflichtig wird, sie betrifft also nur Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versicherungspflichttatbestandes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Abgesehen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 a wird das Bestehen eines der GKV vergleichbaren Versicherungsschutzes für die Befreiung nicht mehr verlangt.
Die Befreiungsmöglichkeiten bestehen für Personen, die wegen einer Änderung der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 versicherungspflichtig werden, für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, wenn sie versichert sind und Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen, sowie weiter bei Erwerbstätigkeit in der Elternzeit, bei Herabsetzen der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter, wenn der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei ist sowie für Rentner, Rentenantragsteller, Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, Studenten und Ärzte im Praktikum.
Der Antrag ist nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Eine Befreiungsentscheidung, die wegen Eintretens der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Erhöhung der JAE-Grenze) ausgesprochen worden war, wirkt für die gesamte Dauer desselben Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn die JAE-Grenze vorübergehend wieder überschritten worden ist.
Sozialrecht
Beiträge
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Anwalt Sozialrecht
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Anwalt Sozialrecht
Familienversicherung
- 10 Abs. 3 SGB V enthält einen Ausschlussgrund dahin, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Kindes des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist. Die Einschränkung soll verhindern, dass Kinder aufgrund der Mitgliedschaft des geringer verdienenden Elternteils und einer u.U. niedrigeren Beitragsleistung familienversichert sind, während der besser verdienende Elternteil keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehört
Anwalt Sozialrecht
Finanzierung – Gesundheitsfonds
Anwalt Sozialrecht
Freiwillige Versicherung
- 9 Abs. 1 Nr. 6 ermöglicht es ferner Rentenbeziehern den Status der freiwilligen Versicherung beizubehalten, was unter bestimmten Voraussetzungen beitragsmäßig günstiger sein kann.
Anwalt Sozialrecht
Kinder in der Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
- Prävention und Selbsthilfe
- Gruppenprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Individualprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- Empfängnisverhütung (Beratung; Versorgung nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr)
- Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Gesundheitsuntersuchungen
- Kinderuntersuchung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- Zahnärztliche Behandlung
- Kieferorthopädische Behandlung
- Festzuschüsse bei der Regelversorgung mit Zahnersatz
- Versorgung mit Arzneimitteln,Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe (Sozialleistung)
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Künstliche Befruchtung
- Soziotherapie
- stationäre und ambulanteHospizleistungen
- Belastungserprobung undArbeitstherapie
- Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- Krankengeld
- Fahrkosten
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Entbindung
- Häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
- ausrecichend,
- wirtschaftlich und
- zweckmäßig sein und
- dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Anwalt Sozialrecht
Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GVK)
- sie unter 55 Jahre alt sind oder die Voraussetzung des § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfüllen. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte der Zeit (30 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Dies gilt aber nicht nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind,
- sie versicherungspflichtig werden, z.B. durch Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze, durch Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer sozialversicheurngspflichtigen Beschäftigung,
- Kinder ein Studium oder eine betrieblichen Berufsausbildung beginnen und eine Familienversicherung möglich ist.
Anwalt Sozialrecht
Verhältnis zur privaten Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Versicherter Personenkreis
- 5 Abs. 6 bis 8 enthält Regelungen bei Vorliegen von mehreren Versicherungspflichttatbeständen.
Anwalt Sozialrecht
Wahl der Krankenkasse und Wechsel der Krankenversicherung
- der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jeder Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
- der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn er in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
- der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
- der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- der Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach§ 10 SGB V bestanden hat,
- der Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Ihr Anwalt: Fachanwalt für Sozialrecht
Unsere Rechtsanwälte sind äußerst erfahrene Fachanwälte für Sozialrecht. Wir haben Streitigkeiten schon mit nahezu allen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungen und Versorgungsämtern erfolgreich ausgefochten und kennen alle Kniffe der Sozialbehörden.
Marc O. Melzer
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Nikolaos Penteridis
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ines Kampe, LL.M.
Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Machen Sie den Fakten-Check
In Deutschland gibt es derzeit 165.680 Rechtsanwälte. Davon sind
6,6 % Fachanwalt für Arbeitsrecht
1,1 % Fachanwalt für Sozialrecht
1,1 % Fachanwalt für Medizinrecht
0,9 % Fachanwalt für Versicherungsrecht
Drei Titel führen nur 0,7 % der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).
Bei der Spezialkanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB gehören gleich drei Rechtsanwälte zu den 0,7 % aller Anwälte in Deutschland, die überhaupt drei Fachanwaltstitel führen dürfen.
Die Kombination aus den oben genannten, seltenen Fachanwaltstiteln verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit Gerichten, Kollegen und Sachverständigen.
Diese Vorteile bringen wir gewinnbringend für unsere Mandanten ein. Ein über die vielen Jahre gewachsenes, starkes Netzwerk aus Kooperationspartnern (z.B. Steuerberater und medizinische Sachverständige) rundet das Leistungsspektrum ab.
Unsere Arbeitsweise in der Krankenversicherung
1.
ERstberatung
Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.
2.
Widerspruch
mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?
3.
Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte
und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.
4.
erforderlichenfalls
klage
zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.
5.
Auswertung und stellungnahme
des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
6.
antrag auf einholung
eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.
7.
Begleitung
zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.
8.
Nach Abschluss der Instanz
Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.
So bewerten uns Mandanten
Oft gestellte Fragen
In welchem Verfahrensstadium sollte ich einen Fachanwalt beauftragen?
Sie haben nach Erhalt des Bescheides nur einen Monat Zeit (nicht vier Wochen!), um Widerspruch einzulegen. Von daher sollten Sie nicht zu lange warten. Wenn der Bescheid bestandskräftig wird, kann man zwar einen Überprüfungsantrag stellen, aber auch dieser Rechtsbehelf ist an Voraussetzungen gebunden.
Wie kann ich mich auf eine Beratung bei einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht vorbereiten?
Schildern Sie den Sachverhalt kurz und präzise. Stellen Sie das Problem dar und, ganz wichtig, Ihr Ziel.
Im Sozialrecht benötigen wir in der Regel nur den Bescheid, da wir stets Akteneinsicht nehmen. Das ist erforderlich, um die Argumente der Gegenseite zu prüfen und Fehler aufzuzeigen, ob und wo die Behörde „falsch abgebogen“ ist.
Was ist eigentlich ein Fachanwalt für Sozialrecht?
Die Berufsbezeichnung „Fachanwalt“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Ein Anwalt darf sich nur „Fachanwalt“ nennen, wenn er in einem Rechtsgebiet eine umfangreiche Zusatzausbildung mit bestandener Abschlussprüfung absolviert hat, nachweist, dass er in erheblichem Umfang in seinem Rechtsgebiet tätig ist und sich ständig auf diesem Gebiet fortbildet. Dies wird, anders als die häufig anzutreffende Angabe von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten, von der Rechtsanwaltskammer überwacht, so dass ein Fachanwalt einen sehr hohen und gesicherten Qualitätsstandard aufweist.
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
Allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht, Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Recht
der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht.
Alle Anwälte von Melzer Penteridis Kampe verfügen alle über die Qualifikation zum Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsanwalt Penteridis ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung alle Kosten?
Das glauben viele Mandanten und leider selbst viele Versicherungsvermittler. Aber eine Rechtsschutzversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. Die Rechtsschutzversicherung kommt auch nach einer Deckungszusage nicht für sämtliche Kosten auf. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, übernimmt die Versicherung natürlich nur Mehrkosten oberhalb der Selbstbeteiligung. Wenn der Gegner verliert, muss er die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, aber nur in Höhe der Mindestgebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur diese Mindestgebührensätze, nach denen Anwälte gewöhnlich abrechnen. Spezialisierte Fachanwälte, wie wir, können mit diesen Mindestgebühren im Sozialrecht nicht kostendeckend arbeiten. Von daher vereinbaren wir – im konkreten Einzelfall – ggf. ein Honorar oberhalb des RVG. Diese Honorare übernimmt im Erfolgsfall weder die Gegenseite, noch Ihre Rechtsschutzversicherung. Das gilt in der Regel auch für Reisekosten.
Sie sehen: Bei unserer Fachkanzlei ist es ähnlich wie bei Privatärzten. Die Gesetzliche Krankenkasse zahlt kassenärztliche Leistungen, aber keine zusätzlichen privatärztlichen Leistungen, die Sie selbst zu zahlen haben.
Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Warum lohnt sich aus Ihrer Sicht eine Beauftragung von Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte im Sozialrecht?
„Was man gerne macht, so ein Sprichwort, das macht man gut. Und wir machen unsere Arbeit sehr gerne und mit voller Leidenschaft. Dabei können wir auf eine jahrelange, bundesweite Erfahrung im Medizin- und Sozialrecht und zum Teil auf unveröffentlichte Urteile und aktuelle Trends in der Literatur und der Rechtsprechung zurückgreifen. Wir stehen für eine objektive und professionelle Interessenvertretung. Nicht guter, sondern schlechter Rat kann teuer werden.“
Aktuelle Urteile im Sozialrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Kein Rechtsgebiet ist so im Fluss wie das Sozialrecht. Hier finden Sie aktuelle Gerichtsentscheidungen, also Urteile und Beschlüsse.
Die Übersicht über die versicherungsrechtlichen Entscheidungen und Trends in der Rechtsprechung wird laufend aktualisiert von MPK-Partner Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizin-, Sozialrecht und Versicherungsrecht.
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Haftungsprivilegierung: Abgrenzung Betriebswegeunfall und Wegeunfall (bei Vereinssitzungen)
OLG Celle, Urteil vom 28.07.2021 – 14 U 43/21
1. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist.
2. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wurde und nicht nur bei Gelegenheit.
3. Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgeblich ist das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger. Im Unfall muss sich das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert haben.
4. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung eines Vereins (hier: sozialpolitischer Interessenverband in der Rechtsform des gemeinnützigen eingetragenen Vereins), die in einer privaten Gaststätte stattfindet, kann eine Haftungsprivilegierung i.S.d. § 105 SGB VII begründen. Das gilt für den von der Organisationsherrschaft des Veranstalters erfassten Bereich. Die Nutzung von Räumlichkeiten einer Gaststätte führt aber nicht dazu, dass der Nutzer ohne weiteres die Organisationshoheit über das gesamte Gaststättengelände samt zugehörigem Hof innehat.
5. Bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach Beendigung der Sitzung auf dem der Gaststätte vorgelagerten Hofgelände kann es sich um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handeln (hier bejaht), wenn der Unfall nicht Ausdruck der betrieblichen Verbindung der Geschädigten zum Verein war und der Hof ohne die Herrschaft des Vereins, der die betriebliche Tätigkeit (hier: Vorstandssitzung) organisiert hat, anderen Besuchern uneingeschränkt offenstand. Der Unfall unterfällt dann keiner Haftungsprivilegierung.
Versorgungsvertrag für häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe – außerordentliche Kündigung bei grober Pflichtverletzung
Sozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 15. Juni 2021 – S 20 KR 23/21 ER
1. Grobe Verletzungen der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse sind nach den – nicht abschließend zu verstehenden – Regelbeispielen der §§ 14 Abs 3,13 Abs 3 des Rahmenvertrages über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland gegeben, wenn ua der Patient infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zu Schaden kommt oder nicht erbrachte Leistungen in Betrugsabsicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.
2. Dass die Pflichtverletzungen Leistungen nicht nur nach dem SGB V, sondern auch nach dem SGB XI betreffen, ist ohne Belang, wenn der Pflegedienst Pflegeleistungen in beiden Bereichen anbietet und damit für die sorgfältige Ausführung aller angebotenen Leistungen die Gewähr übernimmt.
3. Lässt die Haltung des Pflegedienstes keine Bereitschaft erkennen, die den Krankenversicherungen Anlass zu der Erwartung geben könnte, bei entsprechenden Anstrengungen könne der Pflegedienst wieder die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllen, ist eine außerordentliche Kündigung nicht zu vermeiden.
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – vom Unternehmen organisierter Skitag
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2021 – L 3 U 1001/20
Ein eintägiger, vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar (Anschluss an BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37).
Weiter zum Rechtsprechungs-Archiv Sozialrecht
Krankenversicherung – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2021 – L 4 KR 1203/19
Die durch Art 1 Nr 6, Art 13 Abs 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387, 2393) am 15.12.2018 in Kraft getretene Vorschrift des § 240 Abs 1 S 4 SGB V, wonach die Krankenkasse die Beiträge des freiwilligen Mitglieds für Zeiträume neu festzusetzen hat, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, entfaltet Rückwirkung und ist in einem laufenden Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten.
Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit BKV Nr 4104 – Lungenkrebs
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. Mai 2021 – L 3 U 174/20
1. Die BK-Reporte Faserjahre (hier: BK-Report 1/2007 Faserjahre) enthalten Vorgaben für die qualifizierte Ermittlung der Faserjahre durch den Präventionsdienst.
2. Auch für das Gericht sind diese Reporte und der dort jeweils wiedergegebene aktuelle Erkenntnisstand im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten maßgeblich.
3. Die BK-Reporte ermöglichen dem Gericht zudem eine Plausibilitätskontrolle der Feststellungen des Präventionsdienstes.
Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit gem BK 2108 und 2101 – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. Mai 2021 – L 3 U 70/19
1. Die Beurteilungskriterien in den Konsensempfehlungen beziehen sich auf bandscheibenbedingte Berufskrankheiten der LWS, wozu sowohl die BK Nr 2108 als auch die BK Nr 2110 gehören.
2. Das 2. Zusatzkriterium der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen („Besonders intensive Belastung: Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren“) wird nicht ausschließlich durch Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis durch schweres Heben und Tragen von Lasten (= 25 MNh) im Sinne der BK Nr 2108 erfüllt.
3. Vielmehr ist das Kriterium bei Erreichen jedes Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren erfüllt, bei dem nach aktuellem Stand angesichts der Expositionsdauer ein erhöhtes Risiko für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS anzunehmen ist.
4. Ein solcher Richtwert ist bei einer Ganzkörperschwingungsbelastung im Rahmen der BK Nr 2110 der Dosisrichtwert von Dv von 1450 (m/s2)2.
5. Bei einer Kombinationsbelastung aus schwerem Heben und Tragen sowie vertikalen Ganzkörper-Schwingungen ist dies der Alpha-Richtwert von 1,0.
Gesetzliche Unfallversicherung – Heilbehandlung – selbst beschaffte Leistungen – Kostenerstattungsanspruch – entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 SGB 5
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2021 – L 9 U 189/19
1. Verschafft sich ein Versicherter Leistungen der Heilbehandlung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges (Sach- und Dienstleistungen) selbst, indem er eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, kommt eine Kostenerstattung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 13 Abs 3 SGB V in Betracht.
2. Ein Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung selbst beschafft hat, ohne zuvor den Unfallversicherungsträger einzuschalten und dessen Entscheidung abzuwarten.
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Zeckenbiss, Borreliose
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2021 – L 1 U 509/20
Zur Nichtanerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht im Vollbeweis die Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann.
Gesetzliche Unfallversicherung – Zur Anerkennung einer Arthrofibrose am rechten Kniegelenk und der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen als mittelbare Unfallfolge
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2021 – L 1 U 577/20
1. Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines nicht durch das Unfallereignis bedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines Durchgangsarztes jedoch den Eindruck haben durfte, die Behandlung solle zur Behebung der durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden durchgeführt werden.
2. Befindet sich ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall durchgehend in durchgangsärztlicher Behandlung, so entfällt eine Einstandspflicht nach § 11 Abs 1 SGB 7 nur, wenn der Abbruch der durchgangsärztlichen Behandlung durch die Berufsgenossenschaft bewiesen wird.
3. Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs 1 SGB 7 tatbestandlichen Maßnahme erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 15.5.2012 – B 2 U 31/11 R = UV-Recht Aktuell 2012, 993).
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Komplettruptur der Supraspinatussehne, Voraussetzungen für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2021 – L 1 U 1389/19
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden kann.
2. Ernsthafte Zweifel an einer unfallbedingten Verursachung der Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne können durch die Beteiligung gleichzeitig aller wesentlichen Muskeln der Rotatorenmanschette im Sinne einer Multizentrizität begründet werden.
Krankenversicherung – Liposuktion – kein Ausschluss der bei einem BMI von mehr als 40
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2021 – L 11 KR 3323/19
1. Ein Anspruch auf Durchführung einer sog Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse kann vor Durchführung einer stationären Behandlung gegeben sein, wenn zweifelhaft ist, ob die von der Versicherten beanspruchte Behandlungsmethode (hier: stationäre Liposuktion) dem Qualitätsgebot entspricht.
2. Die chirurgische Fettabsaugung bei einem Lipödem im Stadium III ist nach § 4 Abs 4 QS-RL Liposuktion (juris: QLipRL) auch bei Vorliegen eines BMI von mehr als 40 kg/m² nicht in jedem Fall ausgeschlossen.
Gesetzliche Unfallversicherung: MdE nach unfallbedingten Augenverletzungen
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20
1. Die MdE nach unfallbedingten Augenverletzungen richtet sich bei eingeschränktem Sehvermögen grundsätzlich nach der Sehschärfentabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft. Andere mit der Funktionsminderung des Sehvermögens einhergehende Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Tabellenwerten erfasst, wenn sie nicht wesentlich über das normalerweise zu erwartende Beeinträchtigungsmoment hinausgehen.
2. Bei der Bewertung der MdE nach einem Arbeitsunfall am Auge stellt die Weiterentwicklung einer bereits im Unfallzeitpunkt bestehenden Schädigung am anderen Auge (hier: Verschlechterung des Sehvermögens aufgrund Linsenverletzung) jedenfalls dann einen zu berücksichtigenden Vorschaden dar, wenn die frühere Augenverletzung ebenfalls auf einem versicherten Arbeitsunfall beruht und die Verschlechterung kausal i.S.d. Theorie der wesentlichen Bedingung Folge dieses früheren Arbeitsunfalls ist.
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Handlungstendenz – Verlassen des unmittelbaren Heimwegs
SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 – S 5 U 232/20
Kollidiert ein Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg mit einem plötzlich auf die Straße springenden Hund und erleidet daraufhin einen Schockzustand, der durch die verbalen Attacken und Beschädigungen seines Fahrzeugs durch die Freunde des Hundehalters noch verstärkt wurde, steht er auch dann gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 weiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den direkten Weg verlässt, um in einer naheliegenden Tankstelle vor den Angriffen Schutz zu suchen.
Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 – Hepatitis B-Infektion
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2021 – L 2 U 117/20
Zur Nichtanerkennung einer Hepatitis B-Infektion eines ehrenamtlichen Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101, wenn dieser persönlich bei seiner konkret ausgeübten Tätigkeit nicht in ähnlichem Maße einer konkreten Infektionsgefahr, vergleichbar den im Gesundheitsdienst Tätigen, ausgesetzt war (kein erhöhter Grad der Durchseuchung des Arbeitsumfeldes hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte).
Gesetzliche Unfallversicherung – Wie-Beschäftigter
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2021 – L 2 U 46/19
Erledigt der Sohn auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück, für das ein Nießbrauch der Eltern bestellt ist, Gartenarbeit , so wird er trotz Nießbrauchrecht nicht fremdnützig tätig. Er wird nicht als Wie-Beschäftigter seiner Eltern tätig.
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – chronisch obstruktive Lungenkrankheit als Unfallfolge
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. März 2021 – L 5 U 13/17
Zur Nichtanerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD im Stadium nach Gold II) als Unfallfolge eines anerkannten Wegeunfalls mangels Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität (hier: keine traumatische Verletzung der Lunge, aber pulmologische Veränderungen im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit aufgrund jahrelangen inhalativen Zigarettenrauchens).
Gesetzliche Unfallversicherung – Verletztengeld – Beendigung
Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 10. März 2021 – L 7 U 17/18
1. Eine von der Verwaltung vorzunehmende Prognose ist vom Gericht dahingehend zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt. Eine Prognose ist fehlerhaft, wenn Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle Umstände richtig gewürdigt sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Der Auffassung des LSG Stuttgart vom 20.3.2014 – L 10 U 2744/12 Rn 45, 46, wonach die im Rahmen der Feststellung des Endes eines Anspruchs auf Verletztengeld nach § 46 Abs 3 S 2 SGB VII erforderliche Prognose, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nicht zu erbringen seien, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen sei, ohne dass dem Unfallversicherungsträger insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, schließt sich der Senat nicht an.
2. Die Begründung für die nach § 46 Abs 3 S 2 SGB VII zu treffende Prognose kann von der Widerspruchsbehörde nachgeholt werden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 11.4.2013 – L 3 U 269/11).
Gesetzliche Unfallversicherung – Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. März 2021 – L 8 U 49/18
1. Zur Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der beruflichen Tätigkeit oder nach deren Beendigung die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten (BSG Urteil vom 6. 10. 2020, B 2 U 9/19 R).
2. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht auch der Weg zu dem privaten Rückzugsraum, an dem der Versicherte sich durch soziale Bindungen zu anderen Personen regelmäßig aufhält (BSG Urteil vom 18. 10. 1994, 2 RU 31/93).
Gesetzliche Unfallversicherung – Bindung des Unfallversicherungsträgers an zu Unrecht festgestellte Unfallfolgen
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2021 – L 15 U 523/19
1. Vom Unfallversicherungsträger mit Bindungswirkung anerkannte Folgen eines Arbeitsunfalls bleiben bestandskräftig, und zwar auch dann, wenn die ursprünglich dem Anerkenntnis zugrunde liegende ärztliche Beurteilung sich später als unrichtig erweist (BSG Urteil vom 29. 1. 1971, 2 RU 161/68). Dies gilt auch dann, wenn sich deren Anerkennung nicht aus dem Tenor des Bescheides, sondern aus dessen Begründung unzweideutig ergibt. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt des ergangenen Bescheides.
2. Eine unfallbedingte einseitige Verengung der Nasengänge mit Atembehinderung ist mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten. Bei beidseitiger Atembehinderung beträgt die MdE 10 bis 20 v.H.
3. Erst bei einer komplett einseitig aufgehobenen Nasenatmung kann von einer MdE von 10 v. H. ausgegangen werden.
Impfschaden – ASIA-Syndrom
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – L 10 VE 1/17
1. Die Entscheidung des EuGH vom 21.6.2017 (C-621/15 = NJW 2017, 2739) gibt keinen Anlass von der feststehenden Rechtsprechung im Impfschadensrecht zur Kausalität abzuweichen.
2. Derzeit liegen in der Wissenschaft keine überzeugenden Hinweise für eine aluminiumbedingte Toxizität von Impfungen vor. Impfbedingte neurologische Schadensvermutungen beim Menschen durch das Adjuvans Aluminium sind daher (bisher) reine Spekulation.
Gesetzliche Unfallversicherung – Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängige Beschäftigung
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2021 – L 6 U 245/17
Allein die Angabe eines Unfallverletzten, eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, genügt nicht für die Verneinung einer versicherten Verrichtung. Bei Subunternehmerketten kommt darüber hinaus eine abhängige Beschäftigung in Betracht, wobei die zugrunde liegenden Vereinbarungen sowie die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.
Zur Bewertung eines Subunternehmers als Beschäftigter.
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Teilnahme an Kampfausbildung der Soldaten
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Februar 2021 – L 5 U 5/17
Eine Zivilangestellte der Bundeswehr, die während ihrer Dienstzeit auf freiwilliger Basis an einer Winterkampfausbildung (Skifahren) der Soldaten und damit nicht aufgrund einer dienstlichen Anweisung ihres Dienstherrn teilnahm und sich dabei verletzte, steht nicht gem § 8 Abs 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – wesentliche Teilursache für Sehnenruptur auf einer Dienstreise
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Januar 2021 – L 3 U 195/19
Eine versicherte Ursache, die gemeinsam mit einer bestehenden Schadensanlage objektiv wirksam für eine Sehnenruptur geworden ist, ist keine rechtlich wesentliche (Mit-) Ursache für die Ruptur, wenn die nichtversicherte Schadensanlage überragend ist. Es verwirklicht sich dann kein Risiko, das dem Schutzzweck der Unfallversicherung zuzuordnen ist. Der soziale Schutz wird in derartigen Fällen durch die Krankenversicherung abgedeckt.
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – dritter Ort, Betriebsweg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2021 – L 3 U 46/18
1. Ob die Zurücklegung eines Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit dient, ist wertend anhand der durch objektiv feststellbare Umstände gestützten Handlungstendenz des Versicherten zu entscheiden.
2. Ein grundsätzlich nicht versicherter Abweg liegt vor, wenn der Versicherte den Weg zum Ort der Tätigkeit räumlich dadurch verlängert, dass er eine Strecke wählt, die nicht mehr in Richtung auf sein versichertes Ziel führt.
3. Ein im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegter versicherter Betriebsweg liegt nur dann vor, wenn objektive Umstände Rückschlüsse auf eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit zulassen.
4. Bei privat und betrieblich gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz ist zur Feststellung eines betrieblichen Zusammenhangs zu ermitteln, ob die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.
5. Betriebliche Unterlagen können „Arbeitsgeräte“ im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII darstellen. Die „Verwahrung“ von Arbeitsgerät umfasst als Gegenstück auch die „Entwahrung“ sowie die damit zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl auf dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle.
6. Zur Begründung von Versicherungsschutz auf einer Dienstreise kommt es darauf an, ob die konkrete Verrichtung, bei der der Unfall eingetreten ist, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufgewiesen hat, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Einen „Dienstreisebann“ gibt es nicht.
Gesetzliche Unfallversicherung – Unfall eines professionellen Eishockeyspielers beim Krafttraining
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 2 U 16/20
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 u. a. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
2. Bei einem professionellen Eishockeyspieler ist die Ausübung des Krafttrainings Teil der versicherten Beschäftigung, wenn es nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden ist, dass den Betreffenden eine konkrete Rechtspflicht getroffen hat, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen ist (BSG Urteil vom 3. 4. 2014, B 2 U 25/12 R).
3. Hat der Betreffende hierbei einen Gesundheitserstschaden erlitten, so hat dieser den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter erlitten, mit der Folge, dass er nach § 8 Abs. 1 SGB 7 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Rentenversicherung – Witwenrente – Versorgungsehe
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2021 – L 2 R 501/18
Wenn es bei über 7 Jahren Heiratsabsichten erst kurz vor dem Tod des Versicherten zur Eheschließung kommt, spricht das für eine Versorgungsehe.
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – psychischer Gesundheitsschaden
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2020 – L 8 U 1801/20
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine heftige verbale Auseinandersetzung einer Verkäuferin mit einem erbosten Kunden als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.
2. Der erforderliche Traumacharakter eines solchen Ereignisses im Sinne einer hinreichend seelisch belastenden Extremsituation ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die Versicherte selbst eine strafbare Beleidigung ausspricht und in sonstiger Weise aktiv und wesentlich zu der Eskalation des Konflikts beiträgt.
3. Die Drohung damit, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten, ist ein im Rechtsstaat grundsätzlich zulässiges Vorgehen und gerade nicht das Inaussichtstellen eines nicht hinzunehmenden Übels.
4. Die Diagnosen von Panikattacken und einer reaktiven Depression durch den behandelnden Psychiater als „möglich“ reicht für den erforderlichen Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens nicht aus.
Krankenversicherung – keine Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung in Gebärdensprache
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2021 – L 9 KR 312/20
Finden gehörlose Versicherte zeitnah keine Psychotherapeutin, die in der Lage ist, eine Psychotherapie in Deutscher Gebärdensprache durchzuführen, haben sie auch unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens keinen Anspruch darauf, die Behandlung bei Therapeut*innen durchzuführen, die nur eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) besitzen.
Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Honorararztes im notärztlichen Rettungsdienst
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31. März 2021 – L 7 BA 15/18
Zur sozial- bzw rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Honorararztes im notärztlichen Rettungsdienst (vgl LSG Neustrelitz vom 28.4.2015 – L 7 R 60/12).