TOP Rechtsanwalt Schwerbehinderung

Setzen Sie im Schwerbehindertenrecht auf Fachanwälte für Medizin- & Sozialrecht

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Im Streit mit dem Versorgungsamt brauchen Sie besonders starke Fachanwälte

Der gesetzliche Schutz Behinderter hat eine lange Entwicklung hinter sich, dessen Ursprung in der Fürsorge für die Opfer des Ersten und Zweiten Weltkriegs und sogar aus der Zeit davor liegt. Heute hat der Gesetzgeber die Pflicht, Menschen mit Behinderungen teilhaben zu lassen, und zwar in allen Bereichen der Gesellschaft.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) und in der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Konvention haben nahezu alle Staaten der Welt unterzeichnet. Die Folge: Sie hat unmittelbare Wirkung, wie ein übliches Gesetz. Im SGB IX finden sich Regeln dazu, wer als behindert bzw. schwerbehindert gilt und welche Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Hierzu gehört auch das Schwerbehinderten-Arbeitsrecht. Denn wer schwerbehindert ist, hat nicht nur besondere Ansprüche gegen den Arbeitgeber, er kann auch nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. 

Egal, ob es um den GdB, die Merkzeichen oder Parkerleichterungen geht: Wir sind für Sie da. Im SGB IX sind medizinische Sachverständigengutachten fast immer erforderlich. Hier kennen wir uns besonders gut aus. Rechtsanwalt Penteridis hält zu medizinischen Gutachten regelmäßig Vorträge und bildet andere Anwältinnen und Anwälte fort.

Spezialgebiete im Sozialrecht: Schwerbehinderung (GdB)

Aktuelles

Ihr Vorteil: Ausgezeichnete Fachkanzlei für Medizin- und Sozialrecht

Spezialisten für Sozialrecht MdE EM-Rente GdB Schwerbehinderung Erwerbsminderung Berufsunfähigkeit Berufsgenossenschaft
Spezialisten für Medizinrecht Wirtschaftswoche Behandlungsfehler Schmerzensgeld Aufklärung Arzthaftung Unfallrecht

Alle Rechtsanwälte bei Melzer Penteridis Kampe sind Fachanwälte für Sozialrecht mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit für Sie da, außergerichtlich im Widerspruchsverfahren, vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Unsere ausgezeichnete Expertise – auch im Medizinrecht – verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Wir werten täglich anfechtbare Gutachten aus. 

arge-sozialrecht-Penteridis-Vorsitzender

Rechtsanwalt Penteridis ist 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.

Bei komplexen Angelegenheiten stellen wir ein Team zusammen, wozu auch Fachanwälte für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht hinzugezogen werden können. So können wir Sie umfassend beraten, wenn Sie auch Probleme mit der privaten Versicherung oder mit dem Arbeitgeber bekommen. 

Wir schauen über den Tellerrand und realisieren so Ansprüche, an die Sie ggf. noch gar nicht gedacht haben. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch zum Gutachter.

 

So einfach bekommen auch Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Sozialrecht

1

Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihr Problem mit der Versicherung und Sie erhalten von uns eine objektive Ersteinschätzung. Garantiert kostenlos und unverbindlich, versprochen.

2

Individuelle Prüfung

Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir brauchen und erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept.

3

Vertretung allein Ihrer Interessen

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vorgerichtlich, vor Gericht und bei Bedarf im Hintergrund. Entfernungen spielen keine Rolle.

Sie haben ein Problem mit der Sozialversicherung? Wir kennen Ihre Situation.

Ratgeber zum Grad der Behinderung (GdB)

Anwalt Sozialrecht

Schwerbehinderung: Großer Vorteil für die Rente

Viele Menschen möchten früher in Rente gehen. Deshalb streben viele unserer Mandantinnen und Mandanten eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch an. Sie gelten als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Wer dann mindestens 62 Jahre alt ist (bzw. mindestens 60, je nach Geburtsjahr), kann früher in Rente gehen. 

Weitere Voraussetzung für diese besondere Form der Rente, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genannt wird: Sie haben die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt. Beachten Sie dabei: Mit 65 Jahren wird die Rente ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) gezahlt. Sie können auch früher diese Rente in Anspruch nehmen, das nennt man vorgezogene Rente, dies ist ab 62 Jahren (bzw. ab 60 Jahren, je nach Geburtsjahr) mit Abschlägen möglich. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug ist dauerhaft, bleibt also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.

Ein GdB 50 ist somit ein ganz großer Vorteil. Wir setzen uns für Sie ein, dass Sie als schwerbehindert gelten und somit nach einem langen, harten Arbeitsleben die wohlverdiente Rente früher genießen können. Unsere umfassende Erfahrung in diesem besonderen Gebiet ist ein großer Vorteil für Sie. Wir erkämpfen in ganz Deutschland einen GdB 50 – und somit einen früheren Rentenbezug für Sie.

Anwalt im Sozialrecht

Wann liegt eine Behinderung vor?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.

Die Definition bezieht körperliche, geistige und seelische Abweichungen von dem für das Lebensalter typischen Zustand gleichwertig ein.

Art und Ursache der Behinderung sind unerheblich, die Behinderung ist nicht kausal, sondern final bestimmt. Da sich der Begriff der Behinderung nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben bezieht, sondern auf alle Lebensbereiche, ist die Behinderung als das Maß für den Mangel an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen anzusehen.

Auf die Leistungsfähigkeit kann aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht geschlossen werden, was häufig verkannt wird.

Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Funktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist.

Eine geistige Behinderung liegt bei Personen vor, bei denen wegen einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Funktionsfähigkeit gemindert ist. Eine geistige Störung lässt sich messen, z.B. durch einen IQ-Test, bei vorzeitigem Abbau der geistigen Kräfte und bei angeborenem Schwachsinn.

Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen Störung in der Funktionsfähigkeit gemindert ist. Im Gegensatz zu den geistigen Störungen sind die seelischen nicht messbar. Da seelische Behinderungen auch zu geistigen Störungen führen können, ist die Abgrenzung von geistigen und seelischen Behinderungen oftmals recht schwierig.

Weil es auf die Ursache der Behinderung nicht ankommt, können Behinderungen auch angeboren sein oder auf einer absichtlich herbeigeführten Schädigung, etwa einer Selbstverstümmelung, beruhen. Beeinträchtigungen, die aus Sprachschwierigkeiten, Herkunft, Erziehung usw. herrühren, sind jedoch nicht als Behinderungen anzuerkennen, denn sie beruhen nicht auf einer Funktionsstörung.

Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend auftreten, sie muss mindestens sechs Monate anhalten. Für die Frage, ob die durch den regelwidrigen Zustand hervorgerufene Funktionsbeeinträchtigung als vorübergehend zu gelten hat, ist eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen. Wäre es anders, so müssten auch schwerste Gesundheitsstörungen, selbst wenn sie innerhalb der Sechs-Monats-Frist zum Tode führen, für die Feststellung des Grades der Behinderung unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Maßgebend für das Vorliegen einer Behinderung ist die Funktionsbeeinträchtigung. In welchem Lebensbereich sich die Funktionsbeeinträchtigung auswirkt, ist unerheblich. Ein regelwidriger Zustand allein, etwa ein leichterhöhter Blutdruck, ruft i.d.R. keine Funktionsstörung hervor.

Die geforderte körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeit liegt außerdem nur vor, wenn sie von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Damit solllen vor allem Alters- oder Entwicklungserscheinungen bei alten Menschen, Kindern und Jugendlichen typischer Art bei der Beurteilung des GdB nicht erfasst werden. Diese sind nicht Folge eines regelwidrigen Zustandes.

Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht an die Nationalität gebunden, sie kann Deutschen und unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern zustehen. Vorausgesetzt ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX der rechtmäßige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt i.S. § 30 SGBI oder die rechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung. Das SGB IX schützt behinderte Ausländer auch dann, wenn sie sich nur geduldet seit Jahren in Deutschland aufhalten, ein Ende dieses Aufenthaltes unabsehbar ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine Aufenthaltsbefugnis erteilt.

Fachanwalt für Sozialrecht

Schwerbehindertenausweis

Das Nähere regelt die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

Rechtsanwalt Sozialrecht

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Da sich die Gleichstellung auf das Arbeitsleben bezieht, wird diese vom Arbeitsamt auf Antrag des behinderten Menschen festgestellt.

Anwalt Sozialversicherungsrecht

Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung

Die Festststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Status) ist grundsätzlich ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Das beruht nicht in erster Linie darauf, dass über die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergangenheit nur schwer Feststellungen zu treffen sind. Dem wird dadurch
Rechnung getragen, dass ein Antragsteller in jedem Fall das Risiko trägt, dass eine ausreichende Sachaufklärung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich ist.

Die Rechtsstellung als Schwerbehinderter mit einem bestimmten GdB kann sich also grundsätzlich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken; der Status verschafft arbeitsrechtliche Vorteile, führt zur Verminderung des Entgelts für zahlreiche Dienst und Sachleistungen, z.B. bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, eröffnet begleitende Hilfen durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt, nicht zuletzt in Form von Beratung oder Hilfen für behindertengerechte Arbeitsplätze oder vermittelt Kündigungsschutz und längeren Urlaub.

Eine beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung trägt dem Interesse der Behinderten daran Rechnung, dass sie nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt werden. Nach Antragstellung können sie auch bei allen wesentlichen Belangen bereits auf ein laufendes Verfahren zur Anerkennung hinweisen.

Der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt mit dem Tode des Berechtigten und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen.

Die Funktionsbeeinträchtigungen werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt (es sind also keine Prozente). Der geringste Ansatzpunkt ist somit die 10, der höchste 100. Ein Anspruch auf Feststellung besteht allerdings nur, wenn ein GdB von mindestens 20 vorliegt. Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich allein einen GdB von nur 10 ausmachen, bleiben unberücksichtigt. Für sie kann keine Behinderung festgestellt werden, ein Feststellungsbescheid kann nicht erlassen werden.

Liegen mehrere Behinderungen mit einem Einzel-GdB vor, die zwar für sich genommen nur einen GdB von je 10 ausmachen, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen aber zu einem Gesamt-GdB von mindestens 20 führen, ist dagegen ein Feststellungsbescheid zu erteilen.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellungen getroffen worden ist. Diese Feststellung gilt als Feststellung des GdB. Als solch anderweitige Feststellungen sind z.B. Bescheide der Unfallversicherungsträger oder der Versorgungsverwaltung in einem Verfahren nach dem BVG zu sehen, wenn sie eine Feststellung über das Vorliegen eines GdB oder eines GdS enthalten.

Fachanwalt Sozialrecht

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) gebildet?

  • Kopf und Gesicht
  • Nervensystem und Psyche
  • Sehorgan
  • Hör- und Gleichgewichtsorgan
  • Nase
  • Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
  • Brustkorb,tiefere Atemwege und Lungen
  • Herz und Kreislauf
  • Verdauungsorgane
  • Brüche (Hernien)
  • Harnorgane
  • MännlicheGeschlechtsorgane
  • WeiblicheGeschlechtsorgane
  • Stoffwechsel, innere Sekretion
  • Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
  • Haut
  • Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Bei der Bestimmung des GdB ist zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Es findet keine Addition der Einzel-GdB statt.

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionseinschränkungen zueinander unterschiedlich sein können. Denn

  • die Auswirkungen der einzelnen Funktionseinschränkungen können unabhängig voneinander sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
  • die eine Funktionseinschränkung kann sich auf die andere besonders nachteilig auswirken.
  • die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
  • die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutreten
  • die Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.

Anwalt Sozialrecht

Was bedeutet Heilungsbewährung?

In dieser Zeit, die regelmäßig 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem etwa die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann, andauert, ist abzuwarten, ob sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert oder ob neue Krankheitsschübe auftreten. Diese Zeit ist häufig durch eine außerordentliche seelische und körperliche Belastung des Erkrankten gekennzeichnet. Deshalb wird während des Zeitraums der Heilungsbewährung ein höherer GdB-Wert angenommen, als üblicherweise der Fall ist.

Anwalt Medizinrecht

Nachteilsausgleiche – Merkzeichen

  • Merkzeichen „G“ = erhebliche Gehbehinderung
  • Merkzeichen „aG“ = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Merkzeichen „B“ = Notwendigkeit ständiger Begleitung
  • Merkzeichen „H“ = Hilflosigkeit
  • Merkzeichen „RF“ = Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • Merkzeichen „Bl“ = Blindheit


Merkzeichen „G“

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

  • von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
  • für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.


Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen „G“ selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)

Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden). Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten.

Merkzeichen „aG“

Das Merkzeichen „aG“ ist zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Merkzeichen „B“

Eine Berechtigung für eine ständige notwendige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Der schwerbehinderte Mensch ist berechtigt, aber nicht verpflichet, dass er begleitet wird.

Merkzeichen „H“

Hilflos ist derjenige, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Als „nicht nur vorübergehend“ gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

Merkzeichen „RF“

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, bei Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist. Ferner behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören unter anderem behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können, behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie), behinderte Menschen, mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören und behinderte Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.

Merkzeichen „Bl“

Blind ist der Behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Top Anwalt Schwerbehindertenrecht

„Verschlimmerungsantrag“

Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung. Dies setzt einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung voraus. Der letzte Bescheid wird aufgehoben und der erste Feststellungsbescheid wird entsprechend der wensentlichen Änderung abgeändert.

Die Änderung ist dann wesentlich, wenn sie sich auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirkt. Es ist deshalb stets zu prüfen, welcher Teil des Bescheids Verfügungssatz und welcher nur Begründung ist.

Ihr Anwalt: Fachanwalt für Sozialrecht

Unsere Rechtsanwälte sind äußerst erfahrene Fachanwälte für Sozialrecht. Wir haben Streitigkeiten schon mit nahezu allen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungen und Versorgungsämtern erfolgreich ausgefochten und kennen alle Kniffe der Sozialbehörden.

Marc O. Melzer

Rechtsanwalt, Partner

Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Nikolaos Penteridis

Rechtsanwalt, Partner

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Ines Kampe, LL.M.

Rechtsanwältin, Partnerin

Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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Machen Sie den Fakten-Check

In Deutschland gibt es derzeit 165.680 Rechtsanwälte. Davon sind


6,6 % Fachanwalt für Arbeitsrecht
1,1 % Fachanwalt für Sozialrecht
1,1 % Fachanwalt für Medizinrecht
0,9 % Fachanwalt für Versicherungsrecht

Drei Titel führen nur 0,7 % der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).

Bei der Spezialkanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB gehören gleich drei Rechtsanwälte zu den 0,7 % aller Anwälte in Deutschland, die überhaupt drei Fachanwaltstitel führen dürfen.

Die Kombination aus den oben genannten, seltenen Fachanwaltstiteln verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit Gerichten, Kollegen und Sachverständigen.

Diese Vorteile bringen wir gewinnbringend für unsere Mandanten ein. Ein über die vielen Jahre gewachsenes, starkes Netzwerk aus Kooperationspartnern (z.B. Steuerberater und medizinische Sachverständige) rundet das Leistungsspektrum ab.

Unsere Arbeitsweise zur Anerkennung der Schwerbehinderung

1.

ERstberatung

Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.

2.

Widerspruch

mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?

3.

Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte

und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.

4.

erforderlichenfalls
klage

zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.

5.

Auswertung und stellungnahme

des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

6.

antrag auf einholung

eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.

7.

Begleitung

zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.

8.

Nach Abschluss der Instanz

Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.

So bewerten uns Mandanten

Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Habe sämtliche Unterlagen die ich hatte Hr. Melzer überlassen. Hat mich absolut kompetent beraten. Er wusste auf jede Frage eine Antwort und hat dann auch fachlich top gehandelt. Kann mir nicht vorstellen, dass es wo anders so gut klappen würde. Meine Erwartungen wurden nicht erfüllt, sondern um ein Vielfaches übertroffen.“ D.M.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Ich habe mit der Kanzlei MPK in den vergangenen Jahren schon viele gute Erfahrungen sammeln können. Die Kompetenz und Freundlichkeit beginnt im Vorzimmer und hört auch bei den Anwälten nicht auf. Zu Recht ist die Kanzlei MPK bei allen Rechtsfragen um unsere Firma auch unser erster Ansprechpartner! Ich freue mich auf viele weitere Jahre der Zusammenarbeit.“ M.H.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Ich war sehr mit der telefonischen Beratung zufrieden und der Weiterleitung von Akten und Anträge zum Gericht. Herr Melzer kämpft mit Kompetenz und Sachverstand für seine Mandanten um deren Recht vor Gericht zerstreiten. Nicht unerwähnt möchte ich auch die Zusammenarbeit zwischen meinem Psychologen und Herrn Melzer lassen. Diese Fachkanzlei kann ich nur weiterempfehlen.“
U.P.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Es lief alles super. Die Anwältin Frau Kampe ist nett – und vor allem kompetent. Sie kann sehr gut verhandeln. Klasse.“ M.I.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Ich bin sehr zufrieden. Sehr sympathische Leute. Anwalt und Angestellte. Ein Schicksalsschlag hatte mich getroffen, weil ich einen schweren Unfall mit meinem Motorrad hatte. Die Kanzlei konnte mir Gottseidank helfen. Eine wahre „Geldbeschaffungsmaschine“.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Nettes Personal. Der Anwalt war auch nett – und ehrlich. Er meinte, dass ich keine Chance habe in meinem Fall. Er hat gesagt, dass nur die Anwälte davon profitieren würden und ich es nicht versuchen sollte.“ U.M.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Bereits beim ersten Kontakt mit den netten Mitarbeiterinnen fühlte ich mich gut aufgehoben. Herr Penteridis schätzte anschließend die Chance, im Verfahren Recht zu bekommen, sehr realistisch ein. Gleichermaßen wurde ich verständnisvoll und kompetent auf mögliche Risiken hingewiesen. Ich kann die Kanzlei insgesamt bedenkenlos empfehlen.“ E.B.
Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung „Ich möchte mich für den professionellen juristischen Beistand und den damit verbundenen Erfolg bedanken. Sie zeigen eine hohe fachliche Kompetenz in Ihrem Bereich, welches sicherlich schwer zu überbieten ist. Ferner war auch die Kommunikation sehr zeitnah als auch einfach gewesen und somit absolut lösungsorientiert. Deswegen haben Sie auch die beste Bewertung erhalten“.

Oft gestellte Fragen zur Schwerbehinderung

Sie haben nach Erhalt des Bescheides nur einen Monat Zeit (nicht vier Wochen!), um Widerspruch einzulegen. Von daher sollten Sie nicht zu lange warten. Wenn der Bescheid bestandskräftig wird, kann man zwar einen Überprüfungsantrag stellen, aber auch dieser Rechtsbehelf ist an Voraussetzungen gebunden.

Schildern Sie den Sachverhalt kurz und präzise. Stellen Sie das Problem dar und, ganz wichtig, Ihr Ziel.

Im Sozialrecht benötigen wir in der Regel nur den Bescheid, da wir stets Akteneinsicht nehmen. Das ist erforderlich, um die Argumente der Gegenseite zu prüfen und Fehler aufzuzeigen, ob und wo die Behörde „falsch abgebogen“ ist.

Die Berufsbezeichnung „Fachanwalt“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Ein Anwalt darf sich nur „Fachanwalt“ nennen, wenn er in einem Rechtsgebiet eine umfangreiche Zusatzausbildung mit bestandener Abschlussprüfung absolviert hat, nachweist, dass er in erheblichem Umfang in seinem Rechtsgebiet tätig ist und sich ständig auf diesem Gebiet fortbildet. Dies wird, anders als die häufig anzutreffende Angabe von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten, von der Rechtsanwaltskammer überwacht, so dass ein Fachanwalt einen sehr hohen und gesicherten Qualitätsstandard aufweist.

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

Allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht, Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Recht
der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht.

Alle Anwälte von Melzer Penteridis Kampe verfügen alle über die Qualifikation zum Fachanwalt für Sozialrecht.

Rechtsanwalt Penteridis ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.

Das glauben viele Mandanten und leider selbst viele Versicherungsvermittler. Aber eine Rechtsschutzversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. Die Rechtsschutzversicherung kommt auch nach einer Deckungszusage nicht für sämtliche Kosten auf. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, übernimmt die Versicherung natürlich nur Mehrkosten oberhalb der Selbstbeteiligung. Wenn der Gegner verliert, muss er die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, aber nur in Höhe der Mindestgebühren nach dem  Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  Auch die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur diese Mindestgebührensätze, nach denen Anwälte gewöhnlich abrechnen. Spezialisierte Fachanwälte, wie wir, können mit diesen Mindestgebühren im Sozialrecht nicht kostendeckend arbeiten. Von daher vereinbaren wir – im konkreten Einzelfall – ggf. ein  Honorar oberhalb des RVG. Diese Honorare übernimmt im Erfolgsfall weder die Gegenseite, noch Ihre Rechtsschutzversicherung. Das gilt in der Regel auch für Reisekosten.

Sie sehen: Bei unserer Fachkanzlei ist es ähnlich wie bei Privatärzten. Die Gesetzliche Krankenkasse zahlt kassenärztliche Leistungen, aber keine zusätzlichen privatärztlichen Leistungen, die Sie selbst zu zahlen haben.

Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Interview mit Rechtsanwalt Penteridis

Rechtsanwalt, MPK-Partner
Fachanwalt für Sozialrecht, Medizinrecht & Versicherungsrecht

„Was man gerne macht, so ein Sprichwort, das macht man gut. Und wir machen unsere Arbeit sehr gerne und mit voller Leidenschaft. Dabei können wir auf eine jahrelange, bundesweite Erfahrung im Medizin- und Sozialrecht und zum Teil auf unveröffentlichte Urteile und aktuelle Trends in der Literatur und der Rechtsprechung zurückgreifen. Wir stehen für eine objektive und professionelle Interessenvertretung. Nicht guter, sondern schlechter Rat kann teuer werden.“

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