TOP Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht:
Herzinfarkt, Thrombose, Herz-Katheter

Setzen Sie bei internistischen oder kardiologischen Behandlungsfehlern auf ausgezeichnete Fachanwälte für Versicherungs- und Medizinrecht

Spezialisten für Medizinrecht Wirtschaftswoche Behandlungsfehler Schmerzensgeld Aufklärung Arzthaftung Unfallrecht

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Wenn ein Herzinfarkt zu spät behandelt wird oder es wegen einer unterlassenen Thromboseprophylaxe zu einer Lungenembolie kommt, brauchen Sie besonders starke Anwälte an Ihrer Seite

Im Herzkatheterlabor (HKL) sind Stents und Kardioversionen an der Tagesordnung. Wenn dabei allerdings Organe verletzt werden, kann dies erhebliche Folge haben. Ebenso wie ein zu spät behandelter Herzinfarkt oder eine Lungenembolie, weil keine ausreichende Thromboseprophylaxe vorgenommen wurde. 

Wir als Fachanwälte für Medizinrecht vertreten Sie bei Arztfehlern und Fehlern bei Behandlungen im Krankenhaus. Setzen Sie von Anfang an auf erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht, die sich auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert haben. Notfalls übernehmen wir auch erst in der Berufung zum Oberlandesgericht. Sie können auf uns zählen, wenn Sie Ihre Rechte  auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler gegen den Arzt, das Krankenhaus und die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem (grober) Behandlungsfehler erfolgreich durchsetzen möchten. 

Unsere Fachanwälte für Versicherungs- und Medizinrecht vertreten ausschließlich die Patientenseite. Wir setzen Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Behandlungsfehlern durch und vertreten Sie in jeder Lage des Verfahrens. Wir sind bundesweit an der Seite medizingeschädigter Patienten.

Das Wichtigste in Kürze:

Bei einem Behandlungsfehler des Operateurs beraten und vertreten wir Sie in jeder Lage des Verfahrens gegen den Arzt, das Krankenhaus und die Haftpflichtversicherung

Verdacht eines Fehlers?

Wenn sich Fehler vor oder bei der Geburt zeigen oder die Eltern erst durch  die Nachbehandler (z.B. in einem SPZ) auf einen  möglichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Entbindung hingewiesen werden, sollten sofort die Behandlungsunterlagen angefordert und ausgewertet werden. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht stehen Ihnen zur Seite.

Medizinisches Gutachten? 

Im Arzthaftungsrecht, insbesondere bei einem Geburtsschaden, geht nichts ohne medizinische Sachverständige. In der Regel werden sachfachkundige Gynäkologen, Hebammen, Kinderärzte (Pädiater) und Neonatologen beauftragt, um die Ursache  der Behinderungen und die Folgen abzuklären. Sprechen Sie uns an. wir werten täglich solche Gutachten aus.

Ärztekammer, Medizinischer Dienst?

Es muss nicht immer ein  kostspieliges Privatgutachten her, das auch die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht kümmern sich darum und zeigen Ihnen Wege und Möglichkeiten auf. Sprechen Sie uns an.

Gutachten liegt vor?

Sie haben ein Gutachten des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung oder eine Entscheidung der Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission der Ärztekammer ? Wir sagen Ihnen, ob und wie es weitergehen kann, selbst nach einem negativen  oder ungünstigen Gutachten. Das Gutachten muss juristisch ausgewertet werden. Sie dürfen in dieser existenziellen Lage Ihres Kindes nicht kampflos aufgeben. 

Verhandlung mit Haftpflicht?

Sie oder Ihr Anwalt verhandeln schon länger mit der Haftpflichtversicherung des Arztes  oder des Krankenhauses und es geht irgendwie nicht weiter? Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen Auswege auf. Nicht selten lehnen Versicherer berechtigte Ansprüche ab und ziehen die Regulierung für die Geschädigten in die Länge. Sorgen Sie für einen Verzicht auf die Verjährung!

Klageverfahren – Berufung?

Bei vielen gescheiterten Klagen geburtsgeschädigter Kinder, die wir erst in der zweiten Instanz übernehmen, stellen wir fest, dass die Gutachter falsch abgebogen sind, die Sachverständigen nicht richtig vom Gericht angeleitet oder hinterfragt wurden oder dass die falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und begründen die Klage und das Rechtsmittel für Sie.

Umfassende  Rechtsberatung

Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht sehen über den Tellerrand und erklären Ihnen, welche weiteren Ansprüche Ihnen zustehen. Sprechen Sie uns an.

Ihr Vorteil: Ausgezeichnete Fachkanzlei für Medizinrecht

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Die Rechtsanwälte bei Melzer Penteridis Kampe sind Fachanwälte für Medizinrecht mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit für Sie da. Unsere ausgezeichnete Expertise – auch im Versicherungsrecht – verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Wir werten täglich anfechtbare Gutachten aus. 

Rechtsanwalt Melzer und Rechtsanwalt Penteridis halten als gefragte Referenten regelmäßig Vorträge zum Haftungsrecht und Medizinrecht.

Bei komplexen Angelegenheiten stellen wir ein Team zusammen, So können wir Sie umfassend beraten, wenn Sie auch Probleme mit der privaten Versicherung, dem Sozialversicherungsträger oder mit dem Arbeitgeber bekommen. Wir schauen über den Tellerrand und realisieren so Ansprüche, an die Sie ggf. noch gar nicht gedacht haben. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch zum Gutachter.

 

So einfach bekommen auch Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Medizinrecht

Ihre Fachkanzlei aus Paderborn • MPK – Melzer Penteridis Kampe• Fachanwalt • Fachanwälte
Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihr Problem und Sie erhalten von uns eine objektive Ersteinschätzung. Garantiert kostenlos und unverbindlich, versprochen.

Ihre Fachkanzlei aus Paderborn • MPK – Melzer Penteridis Kampe• Fachanwalt • Fachanwälte
Individuelle Prüfung

Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir brauchen und erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept.

Fachanwalt Medizinrecht
Wahrnehmung Ihrer Interessen

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vorgerichtlich, vor Gericht und bei Bedarf im Hintergrund. Entfernungen spielen keine Rolle.

Sie haben gesundheitliche Probleme nach der ärztlichen Behandlung? Wir kennen Ihre Situation.

Ihr Anwalt: Fachanwalt für Medizinrecht

Unsere Rechtsanwälte sind äußerst erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht und kennen alle Kniffe der Ärzte und der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Marc O. Melzer

Rechtsanwalt, Partner

Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Nikolaos Penteridis

Rechtsanwalt, Partner

Fachanwalt für Sozialrecht
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Ines Kampe, LL.M.

Rechtsanwältin, Partnerin

Fachanwältin für Sozialrecht
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Fachanwältin für Versicherungsrecht

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Machen Sie den Fakten-Check

In Deutschland gibt es derzeit 165.680 Rechtsanwälte. Davon sind


6,6 % Fachanwalt für Arbeitsrecht
1,1 % Fachanwalt für Sozialrecht
1,1 % Fachanwalt für Medizinrecht
0,9 % Fachanwalt für Versicherungsrecht

Drei Titel führen nur 0,7 % der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).

Bei der Spezialkanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB gehören gleich drei Rechtsanwälte zu den 0,7 % aller Anwälte in Deutschland, die überhaupt drei Fachanwaltstitel führen dürfen.

Die Kombination aus den oben genannten, seltenen Fachanwaltstiteln verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit Gerichten, Kollegen und Sachverständigen.

Diese Vorteile bringen wir gewinnbringend für unsere Mandanten ein. Ein über die vielen Jahre gewachsenes, starkes Netzwerk aus Kooperationspartnern (z.B. Steuerberater und medizinische Sachverständige) rundet das Leistungsspektrum ab.

Unsere Arbeitsweise im Medizinrecht

1.

ERstberatung

In welchem Verfahrensstadium sind Sie? Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. 

2.

Behandlungsunterlagen sichern

Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Auswertung der vollständigen Behandlungsunterlagen möglich.

3.

Anmeldung von Ansprüchen

und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen.

4.

erforderlichenfalls
klage

um berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen.

5.

Begleitung

zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.

6.

Nach Abschluss der Instanz

Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, wenn Sie denn „verloren“ haben.

So bewerten uns Mandanten

Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung


„Habe sämtliche Unterlagen die ich hatte Hr. Melzer überlassen. Hat mich absolut kompetent beraten. Er wusste auf jede Frage eine Antwort und hat dann auch fachlich top gehandelt. Kann mir nicht vorstellen, dass es wo anders so gut klappen würde. Meine Erwartungen wurden nicht erfüllt, sondern um ein Vielfaches übertroffen.“

D.M.

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„Ich habe mit der Kanzlei MPK in den vergangenen Jahren schon viele gute Erfahrungen sammeln können. Die Kompetenz und Freundlichkeit beginnt im Vorzimmer und hört auch bei den Anwälten nicht auf. Zu Recht ist die Kanzlei MPK bei allen Rechtsfragen um unsere Firma auch unser erster Ansprechpartner! Ich freue mich auf viele weitere Jahre der Zusammenarbeit.“

M.H.

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„Ich war sehr mit der telefonischen Beratung zufrieden und der Weiterleitung von Akten und Anträge zum Gericht. Herr Melzer kämpft mit Kompetenz und Sachverstand für seine Mandanten um deren Recht vor Gericht zerstreiten. Nicht unerwähnt möchte ich auch die Zusammenarbeit zwischen meinem Psychologen und Herrn Melzer lassen. Diese Fachkanzlei kann ich nur weiterempfehlen.“

U.P.

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„Es lief alles super. Die Anwältin Frau Kampe ist nett – und vor allem kompetent. Sie kann sehr gut verhandeln. Klasse.“

M.I.

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„Ich bin sehr zufrieden. Sehr sympathische Leute. Anwalt und Angestellte. Ein Schicksalsschlag hatte mich getroffen, weil ich einen schweren Unfall mit meinem Motorrad hatte. Die Kanzlei konnte mir Gottseidank helfen. Eine wahre „Geldbeschaffungsmaschine“.

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„Nettes Personal. Der Anwalt war auch nett – und ehrlich. Er meinte, dass ich keine Chance habe in meinem Fall. Er hat gesagt, dass nur die Anwälte davon profitieren würden und ich es nicht versuchen sollte.“

U.M.

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„Bereits beim ersten Kontakt mit den netten Mitarbeiterinnen fühlte ich mich gut aufgehoben. Herr Penteridis schätzte anschließend die Chance, im Verfahren Recht zu bekommen, sehr realistisch ein. Gleichermaßen wurde ich verständnisvoll und kompetent auf mögliche Risiken hingewiesen. Ich kann die Kanzlei insgesamt bedenkenlos empfehlen.“

E.B.

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„Ich möchte mich für den professionellen juristischen Beistand und den damit verbundenen Erfolg bedanken.
Sie zeigen eine hohe fachliche Kompetenz in Ihrem Bereich, welches sicherlich schwer zu überbieten ist.
Ferner war auch die Kommunikation sehr zeitnah als auch einfach gewesen und somit absolut lösungsorientiert. Deswegen haben Sie auch die beste Bewertung erhalten“.

Ratgeber zum Medizinrecht/Arzthaftungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen einen Behandlungsfehler (vom Patienten zu beweisen) oder einen Aufklärungsfehler (das rechtzeitige und umfassende Aufklärungsgespräch hat der Arzt zu beweisen) und einen Schaden des Patienten voraus. Es reicht also nicht aus, was alles hätte passieren können (eine Fahrt über eine rote Ampel reicht nicht), erforderlich ist vielmehr der Eintritt Schadens, der durch den Behandlungsfehler verursacht wurde (grundsätzlich vom Patienten zu beweisen). Diese sogenannte Kausalität, die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden, bildet eines der Kernprobleme Arzthaftungsrecht.

Haftungsrecht

Die Verteilung der Beweislast ist in der Arzthaftung entscheidend

Grundsätzlich ist der Patient auch für den Nachweis der Kausalität beweisbelastet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Arzt in besonders grober Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt. Es kommt dann zu einer Beweislastumkehr, d. h. es greift zu Gunsten des Patienten die gesetzliche Vermutung, dass der Behandlungsfehler ursächlich für seine Schäden geworden ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem Arzt dadurch der Beweis des Gegenteils genommen wird. In diesem Fall dreht sich die Beweislast nur um, d.h. ausnahmsweise muss der Arzt den Beweis führen, dass eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehlers mit dem eingetretenen Schaden „äußerst unwahrscheinlich“ ist.

Rechtanwalt Arzthaftung

Patientenanwälte

Das Arzthaftungsrecht kann damit ein sehr unfaires Rechtsgebiet sein. Die Ausgangslage ist für den Patienten nicht günstig. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Der Patient hat den Schaden, den er beweisen muss, ebenso wie den Behandlungsfehler des Arztes und die Kausalität. Wer all das beweisen muss, hat auf den ersten Blick die schlechteren Karten.

 

Hinzukommt, dass der Arzt einen natürlichen Wissensvorsprung vor dem Patienten hat, er Herr der Dokumentation ist und sich dann auch noch eine „kampferprobte“ Haftpflichtversicherung vor den Arzt stellt, die zusätzlich Sand ins Getriebe gibt und den Motor des Patienten selbst bei vermeintlich offensichtlichen Fällen gehörig zum Stottern oder Erliegen bringen kann. Das kann (und soll!) den Patienten zur Resignation bringen.

 

Als Patientenanwälte kennen wir das Vorgehen der Arztseite und die Situation der Patienten nur sehr genau. Wir vertreten niemals den Arzt oder seine Haftpflichtversicherung. Wir kämpfen ausschließlich für den Patienten und deren Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X gegen den Arzt oder das Krankenhaus und deren Haftpflichtversicherer. Wir kennen aus diesen Verfahren jeden Kniff der Versicherer und deren Anwälte. So können wir als Patientenanwälten für einen gerechten Ausgleich sorgen und kämpfen engagiert für Ihr Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern.

 

Dabei steckt der Teufel oft im Detail. Es gilt die Feinheiten des Falls herauszuarbeiten, damit es möglichst zu Beweiserleichterungen oder Beweislastverschiebungen zu Gunsten des Patienten kommt. Das ist der Fall bei

 

  • einem groben Behandlungsfehler,
  • einem groben Befunderhebungsfehler,
  • einem einfachen Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr,
  • bei einem elementaren Diagnosefehler und
  • bei der Realisierung sogenannter „vollbeherrschbaren Risiken“ (z.B. die Lagerung auf dem Operationstisch).

 

Gleichwohl, das wird leider häufig verkannt, schuldet der Arzt, anders als zum Beispiel ein Handwerker, natürlich keinen Erfolg der Heilbehandlung, also keine Heilung des Patienten. Die ärztliche Behandlung hat „nur“ nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen (§ 630a Abs. 2 BGB). Dies führt zu der Frage:

Anwalt Medizinrecht

Was ist der dem Patienten geschuldete fachliche Standard?

Erst wenn das geklärt ist, kann überhaupt die Frage (durch einen Sachverständigen!) beantwortet werden, ob und wann eine Standardunterschreitung vorliegt, so dass dem Arzt der Vorwurf eines (vermeidbaren) Behandlungsfehlers gemacht werden kann.

 

Dabei darf nicht aus dem Blick verloren gehen, dass die Medizin zwar eine Naturwissenschaft ist, aber keine Mathematik. Aufgrund der Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus kommt es daher nicht automatisch zu einer Haftung des Arztes, nur weil der Patient nicht geheilt wird. Der Arzt muss, um seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Patienten zu erfüllen, sich „nur“ ausreichend bemühen. Aber wann hat er das?

 

Die richtige Therapie kann der Arzt jedenfalls nur einleiten, wenn er die Erkrankung des Patienten zutreffend erfasst, die üblichen Schlussfolgerungen zieht und bei der Ausführung alles richtig macht. Dazu muss der Arzt die Krankengeschichte (im Rahmen der Anamnese) sorgfältig ermitteln, er darf nicht voreilig Differentialdiagnosen ausschließen, eine unzutreffende Diagnose stellen, die zwangsläufig nicht richtig therapiert werden kann, wenn aus medizinischer Sicht noch weitere diagnostische Abklärungen durch weitere Untersuchungen nötig sind, also noch weitere Befunde zu erheben bzw. zu veranlassen sind (z.B. eine neurologische Abklärung mittels Konsil, Bildgebung mittels, Röntgen, Sonographie, CT oder MRT, Laboruntersuchungen etc.).

Anwalt Haftungsrecht

Was ist üblich, und wann wird davon in nicht mehr nachvollziehbarer Weise abgewichen?

Was genau unter dem „allgemein anerkannten fachlichen Standard“ zu verstehen ist und welche Rolle Leitlinien von medizinischen Fachgesellschaften dabei spielen, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des „Patientenrechtegesetztes“ und der Kodifizierung des bis dahin nicht gesetzlich geregelten Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a ff. BGB) offensichtlich selbst nicht so genau gewusst.

So heißt es in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz:

 

„Maßgeblich sind insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. Dies entspricht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“.

 

Eben das ist der Rechtsprechung des BGH gerade nicht zu entnehmen. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

 

„Für besondere Fachbereiche im Rahmen der ärztlichen Behandlung gilt es darüber hinaus auch den sogenannten Facharztstand zu beachten, der für das jeweilige Fachgebiet im Zeitpunkt der Behandlung maßgeblich ist.“

 

An anderer Stelle meint der Gesetzgeber:

 

„Um den erforderlichen Kenntnisstand zu erlangen und auch zu unterhalten, muss sich der Arzt regelmäßig fortbilden und die einschlägigen Fachzeitschriften des entsprechenden Fachgebietes, in dem er tätig ist, lesen“.

 

Gemeint ist damit letztlich, dass es auf den Standard des jeweiligen ärztlichen Fachgebiets (z.B. Chirurgie oder Gynäkologie) ankommt, auf dem die Behandlung erfolgt, z.B.

 

  • Anästhesie
  • Allgemeine und spezielle Chirurgie
  • Augenheilkunde
  • Gastroenterologie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)
  • Innere Medizin
  • Intensivmedizin
  • Neurologie
  • Neurochirurgie
  • Notfallmedizin
  • Onkologie
  • Orthopädie
  • Pflegefehler
  • Psychiatrie
  • Radiologie
  • Rettungsmedizin
  • Schmerzmedizin
  • Unfallchirurgie
  • Zahnheilkunde

Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, wann etwas zum Standard auf dem jeweiligen Gebiet wird.

 

Es ist keineswegs richtig und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des für das Arzthaftungsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des BGH, dass der maßgebliche Standard von den Fachgesellschaften durch Leitlinien kreiert wird. Der Arzthaftungssenat des BGH versteht darunter nur Handlungsanweisungen, die keinesfalls unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden dürfen. Leitlinien ersetzen auch kein Sachverständigengutachten! Leitlinien können zwar im Einzelfall den medizinischen Standard beschreiben, sie können diesen aber auch fortentwickeln oder selbst veralten.

Rechtsanwalt Arzthaftung

Abweichen von Leitlinien?

Ein Abweichen von Leitlinien bedeutet daher nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Leitlinien – und Empfehlungen der Bundesärztekammer – sind grundsätzlich nur „Wegweiser“ ohne Bindungswirkung, wobei eine Abweichung davon aber einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

 

Für die „Verbindlichkeit“ von Leitlinien ist deren „Qualität“ in den Blick zu nehmen. Auf der ersten (untersten und unverbindlichsten) Stufe stehen Leitlinien einer „Expertengruppe“ (sogenannte S1-Leitlinien). Danach kommen sogenannte S2e- und S2k-Leitlinien. Auf der dritten (obersten) Stufe stehen S3-Leitlinien.

 

Letztlich ist darauf abzustellen, wie sich ein (durchschnittlich befähigter) gewissenhafter Facharzt in der konkreten Behandlungssituation üblicherweise Verhalten hätte. Maßgeblich ist damit nicht die Sicht, wie ein gerichtlicher Sachverständiger das Verhalten des Arztes im Nachhinein (ex post), also in Kenntnis des weiteren Behandlungsgeschehens, beurteilt, sondern aus der Sicht im Zeitpunkt der Behandlung (ex ante). Denn hinterher sind immer alle schlauer.

Anwalt Behandlungsfehler

Einfacher oder grober Behandlungsfehler?

Ob ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Dabei muss erkennbar werden, dass nicht schon ein Versagen genügt, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gerecht, aber doch, passieren kann. Es muss vielmehr ein Fehlverhalten vorliegen, dass zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht, schlechterdings nicht unterlaufen darf`. Das kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagieren wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden, und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können.

 

Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Ein Behandlungsfehler kann also objektiv nicht als grob zu bewerten sein, obwohl der betroffene Patient den Fehler (nicht die Folgen) als besonders schlimm empfindet. Auf der anderen Seite kann aber auch ein Behandlungsfehler, den der Arzt als „Missgeschick“ bewertet, nach dem objektiven Maßstab als grob qualifiziert werden.

 

Wenn der medizinische Sachverständige keinen vernünftigen Grund feststellen kann, dann kann und muss das ärztliche Verhalten als nicht mehr verständlich bezeichnet werden. Denn dann gibt es für das ärztliche Verhalten aus medizinischer Sicht keinen vernünftigen Grund. Dies heißt nichts anderes, als dass der Arzt in so hohem Maß gegen Sorgfaltspflichten oder medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, dass sein Verhalten auch aus objektiver Sicht als nicht mehr verständlich erscheint. Wenn aus medizinischer Sicht kein Grund ein ärztliches Verhalten rechtfertigen kann, so heißt das objektiv betrachtet, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der ihm schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen. Ein solcher Fehler lässt sich nur als grob bewerten.

 

Arzthaftungsfall Anwalt

Einfacher Diagnosefehler oder elementarer Diagnosefehler?

Ein falsche Diagnose liegt vor, wenn der Arzt von einer Krankheit ausgeht, die objektiv nicht vorliegt, oder wenn er zu der Erkenntnis gelangt, der Patient sei gesund, obwohl er in Wahrheit krank ist. Der Arzt zieht also falsche Schlüsse aus korrekt und vollständig erhobenen Befunden, interpretiert diese „nur“ nicht richtig. Solche Diagnosefehler kommen im medizinischen Alltag nicht selten vor. Das hängt damit zusammen, dass Symptome oftmals auf unterschiedliche Krankheitsbilder hinweisen können und die Ausprägung (das klinische Bild) aufgrund der Individualität des menschlichen Organismus unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert das so:

 

„Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.“

 

Ein Diagnoseirrtum wird daher nur dann als „grober“ Fehler eingestuft, wenn es sich um eine fundamentale Fehldiagnose handelt. Fundamental ist ein Diagnosefehler dann, wenn er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechthin nicht unterlaufen darf.

 

Wichtig und immer kontrovers wird die erforderliche Abgrenzung des Diagnosefehlers vom Befunderhebungsfehler. Die Arztseite argumentiert nicht selten, dass ein einfacher Diagnosefehler vorliegt (und damit kein Behandlungsfehler!), weil Befunde erhoben, aber nur falsch ausgewertet wurden mit der Folge, dass es zu einer Sperrwirkung des Diagnoseirrtums komme. Gemeint ist damit, dass ein Diagnosefehler nicht zum Befunderhebungsfehler ausgebaut werden kann. Das setzt aber stets voraus, dass die Befunde auch korrekt und vollständig erhoben wurden und der Arzt nicht voreilig, also  gerade ohne ausreichende Diagnostik (!), eine Diagnose stellt. Dann liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nämlich nicht in der Auswertung der vorliegenden Befunde, sondern in dem Unterlassen einer weitergehenden Abklärung. Es liegt dann ein Befunderhebungsfehler vor, der für den Patienten regelmäßig vorteilhafter.   

Anwalt Medizinschadenrecht

Befunderhebungsfehler

Es sind drei Arten von Befunderhebungsfehlern zu unterscheiden:

 

  1. Grober Befunderhebungsfehler
  2. Einfacher Befunderhebungsfehler ohne Beweislastumkehr
  3. Einfacher Befunderhebungsfehler mit Beweislastumher

 

Eine unterlassene Befunderhebung ist grob fehlerhaft, wenn dies aus objektiver medizinischer Sicht überhaupt nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist. Das ist der Fall, wenn der Arzt grundlegende Routineuntersuchungen unterlässt, ohne die keine sorgfältige Diagnose gestellt werden kann. Das wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Arzt den Patienten gar nicht untersucht. Ein grober Befunderhebungsfehler liegt auch dann vor, wenn der Arzt trotz Verdachtsdiagnose keine weitere Abklärung veranlasst. Liegen zwar die Voraussetzungen für einen Befunderhebungsfehler vor, fehlt es aber an den eigentlichen zur Beweislastumkehr führenden Voraussetzungen, so hat der Arzt lediglich einen einfachen Befunderhebungsfehler begangen, der als einfacher Behandlungsfehler zu werten ist.

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein. Gerade Letzteres wird häufig verkannt!

Rechtsanwalt Patientenrecht

Gesundheitsschaden

Der Gesundheitsschaden als Folge eines Behandlungsfehlers oder sonstigen Unfallereignisses ist eines der wichtigsten Elemente bei der rechtlichen Beurteilung eines Haftungsfalles. Ohne Gesundheitsschaden kein Schadenersatz und Schmerzensgeld – auch dann nicht, wenn ein Behandlungsfehler zweifelsfrei feststeht. 

Der Gesundheitsschaden untergliedert sich in den Primärschaden und den Sekundärschaden. Das ist wichtig für die Frage, ob der Schaden von der Beweislastumkehr erfasst wird (Stichwort „Reichweite der Beweislastumkehr“). Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. In vielen Urteilen finden sich dazu nicht einmal Ausführungen bzw. Feststellungen. Dabei ist den Begrifflichkeiten schon zu entnehmen, dass es sich dann um Erstschäden handelt, wenn sie direkte Folge des Behandlungsfehlers sind. Schäden, die aus diesem Primärschaden resultieren, sind Sekundärschäden, also Folgeschäden.

 

Aus diesem Grund ist eine möglichst detaillierte Darstellung der tatsächlichen Abläufe der Behandlung und eine möglichst genaue Beschreibung der Beschwerden und ihr Auftreten von großer Bedeutung, um dem Patienten zu seinem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verhelfen.

Patientenanwalt

Kausalität zwischen Fehler und Schaden

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Behandlungsfehler für den eingetretenen Schaden kausal war, ist die haftungsbegründende Kausalität von der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden.

 

Unter der haftungsbegründenden Kausalität versteht man den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem ersten Verletzungserfolg, also dem Primärschaden. Das Gericht muss von der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden überzeugt sein. Das verlangt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Erforderlich ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies wird nicht ohne Grund als „strenges Beweismaß“ bezeichnet. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend! Das wird häufig nicht hinreichend beachtet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Behandlungsfehler die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Von der Mitursächlichkeit ist die sogenannte Teilursächlichkeit abzugrenzen. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Mitursächlichkeit mehrere Ursachen zusammen den Schaden verursachen, während bei der Teilursächlichkeit zwar auch mehrere Ursachen vorhanden sind, aber jede dieser Ursachen für einen ganz bestimmten abgrenzbaren Teil des Gesamtschadens verantwortlich ist. Der Behandlungsfehler hat sich also nur auf einen bestimmten Teil des Schadens ausgewirkt, für den die Arztseite haftbar gemacht werden kann. Der BGH hat das mit dem Bild anschaulich beschrieben, dass dem abgrenzbaren Schaden ein weiterer Schaden „aufgepfropft“ wird, der vom ursprünglichen Schaden unterscheidbar ist.

Gegen den Vorwurf der Schadensverursachung durch einen „Kunstfehler“ kann sich die Arztseite mit der Behauptung wehren, dass es auch bei einer fehlerfreier Behandlung zu dem Gesundheitsschaden gekommen wäre. Einen solchen hypothetischen Kausalverlauf muss die Arztseite darlegen und im Bestreitensfall beweisen.

 

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft die Frage nach der ursächliche Verknüpfung zwischen dem Primärschaden und den daraus entstehenden weiteren Sekundärschäden. Hierfür reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (über 50%) aus.

Rechtsanwalt Schadensrecht

Rechtsfolgen der Beweislastumkehr

Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass ein grober Behandlungsfehler, ein fataler Diagnoseirrtum, ein grober Befunderhebungsfehler oder ein einfacher Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr vorliegt, wird der ursächlichen Zusammenhang  zwischen den Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler vermutet, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich ma­chen muss der Fehler den Schaden nicht. Es wird also – vom Arzt widerlegbar! – vermutet, dass der Primärschaden aufgrund des groben Behandlungsfehlers eingetreten ist, der grobe Behandlungsfehler also kausal war für den Schaden.

 

Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haf­tungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Wei­se wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

 

Fachanwalt für Medizinrecht

Reichweite der Beweislastumkehr: Was sind Primärschäden und Sekundärschäden?

Streng zu unterscheiden sind Primärschäden und Sekundärschäden. Dies ist wichtig, weil von der Beweislastumkehr zunächst nur Primärschaden umfasst werden. Für Sekundärschäden gilt das nur, wenn es sich um typische Folgen des Primärschadens handelt.

Oft gestellte Fragen zum Medizinrecht

Wenn Sie beim Arzt, Krankenhaus oder Pflegeheim einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers anmelden, schalten diese ihre Haftpflichtversicherung ein. Um für „Waffengleichheit“ zu sorgen sollten auch medizingeschädigte Patienten möglichst früh auf eine fundierte juristische Beratung und Vertretung setzen. Denn erfahrungsgemäß pokern die Versicherer auf Zeit,  bestreiten einfach alles und leisten keine Zahlungen. Das kann für die Patientenseite nicht nur  frustierend werden, sondern auch finanziell existenzgefährdend. Sie sollten daher so früh wie möglich auf spezialisierte Patientenanwälte setzen. Sprechen Sie uns an.

Schildern Sie den Sachverhalt kurz und präzise. Stellen Sie das Problem dar und, ganz wichtig, Ihr Ziel. Falls Sie bereits ein über die Krankenkasse eingeholtes Gutachten oder einen Bescheid der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer haben, bringen Sie diese mit. Das gilt auch für Ihnen vorliegende Arztbriefe und Reha-Berichte.

Die Dokumentation fordern in der Regel wir an. Wir haben dabei nicht mehr Rechte als der Patient, der diese Unterlagen natürlich auch selbst herausverlangen kann. Die weitverbreitete Auskunft der Arztseite, dass die Behandlungsunterlagen nur von einem Anwalt angefordert werden dürfte, ist schlichtweg falsch. 

Als Auftraggeber können Sie ein Mandat jederzeit kündigen und den Anwalt wechseln. Erfahrungsgemäß sind die bisherigen Anwälte sogar erleichtert, wenn Sie sich fortan von spezialisierten Fachanwälten für Versicherungs- und Medizinrecht vertreten lassen möchten, insbesondere wenn die Sache in der ersten Instanz vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.

Falls Ihnen bereits ein klageabweisendes Urteil vorliegt und wir die Erfolgsaussichten einer Berufung zum Oberlandesgericht prüfen sollen, benötigen wir zunächst das Protokoll, das Gutachten und die gerichtliche Entscheidung, die Sie anfechten möchten. 

Das glauben viele Mandanten und leider selbst viele Versicherungsvermittler. Aber eine Rechtsschutzversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. So werden zwar die Kosten für ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen übernommen, aber keine Kosten für Privatgutachten. Wir sagen Ihnen im  konkreten Einzelfall, ob und wann es sich lohnen kann, für ein Privatgutachten selbst Geld in die Hand zu nehmen.

Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Interview mit Rechtsanwalt Penteridis

Rechtsanwalt, MPK-Partner
Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht & Versicherungsrecht

„Was man gerne macht, so ein Sprichwort, das macht man gut. Und wir machen unsere Arbeit sehr gerne und mit voller Leidenschaft. Dabei können wir auf eine jahrelange, bundesweite Erfahrung im Medizin- und Sozialrecht und zum Teil auf unveröffentlichte Urteile und aktuelle Trends in der Literatur und der Rechtsprechung zurückgreifen. Wir stehen für eine objektive und professionelle Interessenvertretung. Nicht guter, sondern schlechter Rat kann teuer werden.“

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Aktuelle Urteile zum Arzthaftungsrecht & Medizinrecht

Aktuelle Rechtsprechung

Hier finden Sie aktuelle Gerichtsentscheidungen, also Urteile und Beschlüsse, zum Medizinschadensrecht. Die Übersicht über die medizinrechtlichen Entscheidungen und Trends in der Rechtsprechung wird laufend aktualisiert von MPK-Partner Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht.

In unserem >Rechtsprechungsarchiv< am Ende der Seite finden Sie auch ältere Entscheidungen zur Arzthaftung.

Zur Aufklärung über die Möglichkeit von Nervenschäden bei einer Leistenbruch-Operation

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2021 – 4 U 2901/19

1. Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind.

2. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht bei einem Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

MPK-Anmerkung: Bei der sog. „Grundaufklärung“, davon ist die Risikoaufklärung zu unterscheiden, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH eines Plichtwidrigkeitszusammenhangs nicht. Hier ging es aber nicht um die Grundaufklärung, sondern um die Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung.


Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen  – nicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts

OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 4 W 685/20

1. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es, dem Prozessbevollmächtigten einer Partei in einer Arzthaftungssache Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren und Abschriften hieraus zu erteilen; die bloße Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, reicht hierfür nicht aus.

2. Der Vorsitzende hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine kostenpflichtige Aktenübersendung in die Rechtsanwaltskanzlei oder die Erstellung von Ablichtungen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen hat. Bei von Dritten beigezogenen Unterlagen ist in die Abwägung einzustellen, dass insoweit ein amtliches Verwahrverhältnis besteht und die Unterlagen keinem unnötigen Beschädigungs- oder Verlustrisiko ausgesetzt werden dürfen.


Zur Aufklärung über das Risiko von Nervenschäden – dauerhafte Fußheberschwäche wegen einer Verletzung des nervus peroneus

OLG Dresden, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 U 1786/20

1. Wird präoperativ nur allgemein über das Risiko von Nervenschäden aufgeklärt, ist hiervon eine dauerhafte Fußheberschwäche wegen einer Verletzung des nervus peroneus nicht umfasst.

2. Besteht bei einer Knieoperation das Risiko einer Verletzung des nervus peroneus, ist der Patient auch über das Risiko von Lähmungen aufzuklären. Nicht erforderlich ist hingegen, gesondert auf die Dauerhaftigkeit dieser Lähmung hinzuweisen.


Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen

OLG Dresden, Urteil vom 08. Juni 2021 – 4 U 2486/20

1. In Arzthaftungsverfahren besteht eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung, die zur Klärung medizinischer Fragen in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch von Amts wegen gebietet.

2. Holt das Gericht ein solches Gutachten nicht ein, weil es maßgeblichen Vortrag eines Partei nicht zur Kenntnis nimmt und den Rechtsstreit auf eine nichtmedizinische Fragestellung verengt, liegt hierin eine Verletzung des rechtliches Gehörs der Partei.


Amtshaftung: Zur Anwendung von Beweiserleichterungen aus der Arzthaftung (hier: voll beherrschbares Risiko) bei Notfallbehandlungen

BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – III ZR 329/20

Ob die für das Arzthaftungsrecht anerkannte Beweiserleichterung bei der Verwirklichung „voll beherrschbarer Risiken“ (vgl. § 630h Abs. 1 BGB) auch für (Notfall-)Behandlungen gilt, die der Amtshaftung unterliegen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch im Falle einer Beweislastumkehr bliebe die Klage ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Beklagte nachgewiesen habe, dass ihm bzw. seinen Bediensteten keine Pflichtverletzung unterlaufen sei. Insbesondere sei ein Test der Funktionsfähigkeit der Rolltrage vor jedem erneuten Einsatz nicht geboten und eine Prüfung der Aktualität des TÜV-Siegels – wie hier geschehen – ausreichend. Einen Zulassungsgrund hat die Beschwerde insoweit nicht aufzuzeigen vermocht.


Arzthaftung: Neulandmethode und Anforderungen an die hypothetische Aufklärung

BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19

1. Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.

2. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner – zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen – Anhörung mitzuteilen, welche Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müssen.


Aufklärung über echte Behandlungsalternativen

OLG Köln, Urteil vom 28. April 2021 – 5 U 151/18

1. Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.

2. Zum Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung.


Einer nachträglich veränderten Dokumentation, die das nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung zu

BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 84/19

1. In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.

2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.

3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.


Zur Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 W 201/21

Werden in einem Beweisbeschluss einem medizinischen Sachverständigen weder ein konkreter Sachverhalt noch mehrere Sachverhaltsvarianten, zu denen er alternativ Stellung nehmen soll, vorgegeben, so begründet es die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht, wenn der Sachverständige von einem Sachverhalt ausgeht, der mit den von ihm ausgewerteten Behandlungsunterlagen vereinbar ist, auch wenn dieser Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist.


Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – VI ZR 498/19

Zu einer Gehörsverletzung wegen offensichtlich unzutreffender Erfassung des Inhalts eines von einer Partei vorgelegten Befundberichts in einer Arzthaftungssache.

1. Eine Gehörsverletzung liegt bereits dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Arzthaftungsprozess den Inhalt eines von der klagenden Patientin vorgelegten Befundberichts offensichtlich unzutreffend erfasst hat.

2. Der Gehörsverstoß ist entscheidungerheblich, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtschau bei zutreffender Erfassung des Inhalts des Befundberichts zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Patientin hätte von der beklagten Hausärztin bereits früher über den Befund informiert und/oder zur kurzfristigen Wiedervorstellung angehalten werden müssen.

3. Zur Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung ist zu beachten, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in Fällen, in denen es schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung liegt.


Sturz aus dem Bett im Aufwachraum nach einer Knieoperation

LG Dortmund, Urteil vom 04. März 2021 – 4 O 152/19

Da das Risiko für die Beklagte voll beherrschbar war, streitet für den Kläger die Beweislastumkehr des § 630 h Abs. 1 BGB, wonach ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Verwirklicht sich – wie hier in dem Sturz des Klägers ohne jegliche Schutzreflexe aufgrund der Nachwirkungen der Narkose – ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH NJW-RR 2016, 1360 Rn. 6, beck-online). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte nicht alles Erforderliche veranlasst hat, um das Sturzrisiko des Klägers zu vermeiden. Die Besetzung des Aufwachraums mit der Zeugin D1 und der Zeugin C1 ist zunächst nicht zu beanstanden. Auch ist es üblich, dass eine Pflegekraft einen Patienten aus der OP-Schleuse abholt. Wenn sich allerdings alle vorhandenen Pflegekräfte – hier sogar beide Zeuginnen, sei es auch aus Anlass des Anlernens – aus dem Aufwachraum entfernen, muss in diesem Zeitraum dennoch für den Schutz der Patienten im Aufwachraum – hier des Klägers – gesorgt sein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Sicherung der Patienten im Aufwachraum heute leichter ist, da die Bettgitter an den heutigen Krankenhausbetten direkt mit angebracht sind. Ein Anbringen von Bettgittern war jedoch auch am 18.07.2017 möglich, da die Bettgitter ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder in unmittelbarer Nähe im Vorraum hingen. Mit der organisatorischen Anweisung, Bettgitter nur zu benutzen, wenn Patientin unruhig sind, haben die insoweit obhutspflichtigen Anästhesisten vor dem Hintergrund, dass meistens nichts passiert, auf der anderen Seite aber ein Sturz jederzeit möglich ist, das Herausfallen des Kläger aus dem Bett in Kauf genommen und Risikobereitschaft gezeigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige erläutert hat, dass es durchaus vorkomme, dass sich Patienten nach Knieoperationen im Bett umdrehen. Eine solche organisatorische Anweisung, Bettgitter nur bei unruhigen Patienten anzubringen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung nicht zu erklären. Gegen eine kurzzeitige Sicherung eines grundsätzlich sturzgefährdeten Patienten, der offensichtlich schutzbedürftig ist, weil er nicht bei Bewusstsein und damit nicht „Herr seiner Sinne“ ist, bestehen rechtlich keinerlei Bedenken. Eine ausreichende Sicherung war auch nicht deshalb gegeben, weil das Bett auf niedrigster Stufe auf einer ungefähren Höhe von 40 cm stand. Denn in diesem Fall ist nach den Ausführungen des Sachverständigen immer noch eine orthopädische Fallhöhe gegeben, bei der es zu orthopädischen Schäden kommen kann. Unter Aufsicht der obhutspflichtigen Anästhesisten darf es auch nicht zu orthopädischen Schäden kommen, geschweige denn dazu, dass ein Patient der sich einer Knieoperation unterzieht, den Aufwachraum mit einer inkompletten Querschnittslähmung verlässt.


Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess: Nichtberücksichtigung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigerngutachtens zur Frage eines Behandlungsfehlers

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VI ZR 44/20

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

1. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags.

2. Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.


Haftungsverteilung im Innenverhältnis zweier Kinderärzte im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Krankenhauseinweisung eines Säuglings

OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 2021 – 5 U 110/20

Unterlässt ein niedergelassener Kinderarzt grob fahrlässig eine Krankenhauseinweisung eines Säuglings mit Brechdurchfall, unterbleibt infolge einer grob fehlerhaften Organisation der Praxis eine erneute Vorstellung des Patienten und stellt die Kindesmutter den Säugling zeitnah einem anderen Kinderarzt vor, dem anzulasten ist, dass er die Mutter nicht in für sie verständlicher Weise über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Krankenhauseinweisung aufgeklärt hat, so kann eine Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner von 60 % zu 40 % zu Lasten des erstbehandelnden Kinderarztes gerechtfertigt sein


Arzthaftung: Unrichtige Diagnose als Behandlungsfehler; Folgen einer unvollständigen oder unzureichenden Dokumentation

OLG Dresden, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 4 U 1785/20

1. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde voraus.(Rn.11)

2. Eine unvollständige oder unzureichende Dokumentation führt weder zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Beweisergebnis.


Arzthaftung: Durchführung einer elektiven sekundären Sectio

BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 – VI ZR 60/20

Nur wenn die von der Kindesmutter gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative war, ist das Einlassen des Arztes auf den Wunsch der Kindesmutter als behandlungsfehlerhaft zu bewerten.


Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs einer nach einem ärztlichen Behandlungsfehler an Krebs verstorbenen 70-jährigen Frau

OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 8 U 142/18

1. Bei der Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehlern spielen die Plausibilität und die Eindeutigkeit einzelner Befunde sowie die Häufigkeit und die Gefährlichkeit der in Betracht zu ziehenden Erkrankungen eine Rolle.

2. Wäre die Prognose einer Patientin bei fachgerechter Behandlung um 10-21% besser gewesen, ist der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich. Von einem äußerst unwahrscheinlichen Ereignis kann erst ab einer Quote von etwa 5% und darunter gesprochen werden.

3. Wesentlich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod und ihr Alter und ihre familiäre Situation. Die Genugtuungsfunktion, der Grad des Verschuldens des Schädigers und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien geben dem Fall kein besonderes Gepräge.

4. Die erlittene Lebensbeeinträchtigung ist bei einer 70 Jahre alten Person typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter die zentralen erfüllenden Momente des Lebens wie etwa Jugend, Liebe, Hochzeit, Mutterschaft und beruflichen Erfolg noch erleben konnte.

5. §§ 842, 843 BGB betreffen Ansprüche der verletzten Person selbst. Für die Zeit ab dem Tod des Verletzten können Hinterbliebenen nur eigene Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB wegen des Verlusts von Unterhaltsansprüchen zustehen.


Bemessung von Schmerzensgeld nach einem ärztlichen Behandlungsfehler

OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 U 836/18

1. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen.

2. Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann.

3. Der Verschuldensgrad des Behandlers bei einem Aufklärungsversäumnis ist mit dem Verschulden eines Behandlers, dem ein großer Behandlungsfehler unterläuft, nicht vergleichbar.

4. Ein immaterieller Schaden lässt sich nicht schematisch in Tagegeldern abbilden.


Haftung von Geburtsklinik und Neonatologen

OLG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 4 U 524/19 –, juris

1. Schließt eine Geburtsklinik einen Kooperationsvertrag mit einem Neonatologen, haftet sie gleichwohl im Außenverhältnis für Behandlungsfehler bei der nachgeburtlichen Versorgung.

2. Hat der Patient erstinstanzlich sowohl Fehler im vorgeburtlichen Stadium als auch Behandlungsfehler nach der Geburt behauptet und beschränkt er sodann seine Berufung auf die neonatologische Behandlung, ist ihm anschließend eine erneute Erstreckung auf die innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffenen Feststellungen zum vorgeburtlichen Behandlungsgeschehen nicht mehr möglich.

3. Verhandelt eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung eines Sachverständigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ist ein nachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen unzulässig und kann zusammen mit dem Urteil verbeschieden werden.


Zur Aufklärung „im Großen und Ganzen“

LG Dortmund, Urteil vom 09. Dezember 2020 – 4 O 12/19

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Patient nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken. Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmert. Dabei ist über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seine Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (st.Rspr., vgl. BGH Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 462/15 m.w.N.). Handelt es sich nicht um ein für den Eingriff spezifisches Risiko, sondern um eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Folge der Operation, die für den Einwilligungsentschluss des Patienten keine Bedeutung haben kann, bedarf es keiner Aufklärung. Liegt das Risiko lediglich im Promillebereich, so macht dies eine Aufklärung jedoch nicht entbehrlich, wenn es sich um ein spezifisches Risiko handelt, welches bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, Leitfaden für die Praxis, 6. Auflage, Rn. 199). Über Behandlungsfehler ist dagegen nicht aufzuklären.


Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2020 – 4 U 1767/20

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass eine Partei der medizinisch begründeten Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre eigene Meinung entgegenstellt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 7. August 2020 – 4 U 1285/20).


Arzt- und Krankenhaushaftung bei Behandlungsfehler: Beachtlichkeit des Bestreitens der Behandlungsseite; sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite bei vom Patienten behaupteten Hygieneverstößen

BGH, Urteil vom 24. November 2020 – VI ZR 415/19

1. Zur Beachtlichkeit des Bestreitens, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat.

2. Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen.

Wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der bestreitenden Behandlungsseite (Notaufnahme im Krankenhaus) benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat, liegt ein beachtliches Bestreiten nicht (mehr) vor.

Hinsichtlich der Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen maßgeblichen Hygienebestimmungen eingehalten wurden, trägt die Behandlungsseite die sekundäre Darlegungslast, weil sie als Betreiberin der Notaufnahme nicht nur über die Behandlungsunterlagen des Patienten, sondern auch – anders als der Patient, der insoweit außerhalb des Geschehensablaufs steht – über die notwendigen Informationen zu den Maßnahmen, die sie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention in der Notaufnahme unternommen hat, und zu den dortigen Arbeitsabläufen und -anweisungen verfügt.


Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 285/19

Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbaren Zeitraums ausgeschlossen wird. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam. Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gilt dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht. Für die Annahme, der Verjährungsverzicht führe zu einem Neubeginn der Verjährung besteht mangels Regelungslücke kein Anlass (Fortführung BGH, 18. September 2007, XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206.


Arzthaftung: Haftung eines Konsiliararztes wegen Verletzung von Überwachungspflichten

OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2020 – I-26 U 131/19

1. Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet – bei ausbleibender Anforderung – eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.

2. Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht.

3. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.

4. Einen „Fristenkalender“ muss der Konsiliararzt nicht führen.


Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen groben Behandlungsfehlers bei der Geburt eines Kindes

LG Gera, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 3 O 886/13

1. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe nach Narkose der Kindesmutter bei Schulterdystokie des zu gebärenden Kindes für vier Minuten untätig bleibt und das Eintreffen einer erfahreneren Fachärztin abwartet, insbesondere wenn sie zuvor während des Geburtsvorgangs in einer Klinik die Anästhesie verzögert gerufen und Zeit durch die Anwendung weniger wirksamer Manöver der Hausgeburt vertan hat.

2. Es stellt keine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn eine Klinik bei einem geschätzten Geburtsgewicht von 4.069 g die werdende Mutter nicht über die Möglichkeit der Schnittentbindung aufklärt, insbesondere wenn die Mutter zuvor ein erstes Kind mit einem Geburtsgewicht von 3.740 g zur Welt gebracht hat.

3. Eine Klinik haftet nicht ohne Weiteres, wenn sie im Jahr 2010 nach der Geburt eines sodann erfolgreich wiederbelebten Kindes dieses im Anschluss innerhalb von 6 Stunden nicht hinreichend neurologisch untersucht hat und ihr deshalb eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie unerkannt geblieben ist.


Vorliegen eines Gehörsverstoßes des Berufungsgerichts im Streit um Diagnose- und Befunderhebungsfehler bei einer Patientin mit akutem Koronarsyndrom

BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VI ZR 348/20

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Arzthaftungsprozess gegen den Krankenhausträger und behandelnde Ärzte rügt zu Recht eine Gehörsverletzung des Berufungsgerichts im Rechtsstreit um Diagnose- bzw. Befunderhebungsfehler bei einer Patientin mit akutem Koronarsyndrom, wenn es zwar mehrere Behandlungsfehler in dem streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, eine Haftung des Krankenhausträgers und der Ärzte aber mangels (Mit-)Ursächlichkeit für die infolge des verspäteten Erkennens zweier Herzinfarkte eingetretene diastolische Herzschwäche im Ergebnis verneint hat, obzwar die Patientin vorgetragen hat, bei richtiger Behandlung hätte der Gefäßverschluss schneller im Rahmen eines auffälligen EKG und einer Herzkatheteruntersuchung erkannt und beseitigt und die Folgen des ersten Herzinfarkts hätten dadurch abgemildert werden können, und dieser Vortrag, auch in Ansehung der damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen des medizinischen Sachverständigen, von zentraler Bedeutung ist.


Arzthaftung: Wirksamkeit der Einwilligung des minderjährigen Patienten in einen operativen Eingriff

LG München II, Urteil vom 22. September 2020 – 1 O 4890/17 Hei

1. Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung – wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen – zumindest ein Veto-Recht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, NJW 2007, 217, 218).

2. Die Entscheidungskompetenz der Minderjährigen reduziert sich aber nur dann auf ein Vetorecht, wenn der Betroffene zwar noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt (also zumindest vorerst) zu verweigern (also ein „Veto“ auszusprechen). Hingegen liegt bei einem einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten auch die volle Entscheidungskompetenz vor.


Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels in einem Krankenhaus

LG Flensburg, Urteil vom 08. September 2020 – 3 O 375/14

1. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit eines Hygienemangels in einem Krankenhaus für eine Infektion des klageführenden Patienten und zugleich auch für das Verschulden hinsichtlich des Hygienemangels kann nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall überhaupt ein voll beherrschbarer Risikobereich betroffen ist, trifft den Patienten. Selbst der Umstand allein, dass sich der Patient im Krankenhaus eine Infektion zugezogen haben will, reicht nicht für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

2. Absolute Keimfreiheit gibt es nicht. Deshalb gehören Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Im Hinblick darauf sind bei Hygienemängeln die Anforderungen an substantiierten Vortrag eines klageführenden Patienten, der glaubt, Opfer von Hygienedefiziten geworden zu sein, hoch. Insbesondere reicht es nicht aus vorzutragen, dass der betroffene Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war. Denn das Auftreten einer Infektion als solches stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel dar.

3. Für substantiierten Vortrag insoweit und als notwendige Basis für eine Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung bedarf es deshalb eines konkreten Anhaltspunktes dafür, dass es im Rahmen der Behandlung des klageführenden Patienten zu einem Hygienemangel in einem hygienisch beherrschbaren Bereich gekommen ist, der vom Ansatz her die tatsächlich eingetretene Infektion hätte verursachen können.


Rechtzeitigkeit der Risikoaufklärung eines Patienten vor einer Bypass-Operation

OLG Dresden, Urteil vom 21. August 2020 – 4 U 1349/18

1. Die am Vortag einer Bypass-Operation gegen 16:00 Uhr erfolgte Risikoaufklärung des Patienten ist noch als rechtzeitig anzusehen.

2. Geht der aufklärende Arzt aufgrund eines einfachen Diagnoseirrtums davon aus, dass eine Stentimplantation keine Alternative zu der beabsichtigten Bypass-Operation ist, scheidet seine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus.

3. Ob die postoperative Wundbehandlung des Thorax nach einer solchen Operation fachgerecht war, ist ausgehend vom herzchirurgischen Standard zu beurteilen; der Einholung eines mikrobiologischen Sachverständigengutachtens bedarf es hierzu nicht.


Schadensersatz bei Geburtsschaden durch fehlerhafte Vitalüberwachung: Schmerzensgeld bei bewusster Wahrnehmung verletzungsbedingter Einschränkungen; Veränderung einzelner Positionen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch des Berufungsführers; vorprozessuales Angebot zur Zahlung von Schmerzensgeld als unzulässige Teilleistung; Stundensatz für personellen Pflegemehrbedarf

OLG Dresden, Urteil vom 18. August 2020 – 4 U 1242/18

Bei einem durch eine fehlerhafte Vitalüberwachung verursachten schweren Geburtsschaden mit einem Behinderungsgrad von 100% kann ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 425.000 € angemessen sein.

1. Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.

2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren liegt dann nicht vor, wen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen zu Lasten des Berufungsführers verändert werden, wenn sich hierdurch die Gesamtsumme nicht zu seinem Nachteil verändert.

3. Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das mehr als die Hälfte hinter dem später zugesprochenen Betrag zurückbleibt, stellt eine unzulässige Teilleistung dar.

4. Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung anzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1. Januar 2010 10,50 €/Stunde.


Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Hüftprothesen-OP; Metallabrieb und erhöhte Metallkonzentration im Blut nach Einbringung einer Hüftprothese

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. August 2020 – 5 U 138/19

1. Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden.

2. Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen.

3. Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard.


Arzthaftung: Aufklärung über Behandlungsalternativen; Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 10. August 2020 – 4 U 905/20

1. Auch bei einer nur relativen Indikation einer Operation muss der Arzt über eine konservative Behandlung nur dann aufklären, wen diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellt. Besteht im Falle einer Weiterführung der konservativen Behandlung das Risiko einer Amputation des betroffenen Gelenks, ist dies nicht der Fall.

2. Hat der Arzt die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen und sprechen ausreichende Indizien dafür, dass es auch im konkreten Fall ein Aufklärungsgespräch gegeben hat, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Streitfall in der gebotenen Weise vorgenommen wurde.


Arzthaftung: Umfang der Aufklärung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Intrauterinpessars; Geltendmachung der Nichtverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 07. August 2020 – 4 U 1285/20

1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung schuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, die lediglich kurzzeitig auftreten.

2. Konkrete Zweifel an der durch ein Sachverständigengutachten untermauerten Beweiswürdigung in der ersten Instanz kann eine Partei regelmäßig nicht dadurch begründen, dass sie der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre entgegenstehende Meinung entgegenstellt.


Arzthaftung: Mitursächlichkeit reicht aus

OLG München, Urteil vom 06. August 2020 – 24 U 1360/19

1. Schon eine bloße Mitverursachung reicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (wie BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945 und BGH, Urteil vom 5. April 04 2005 – VI ZR 216/03, Rn. 14, VersR 2005, 942).

2. Ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen eine interne Regelung der Klinik, die zum Schutz der Patienten eine zeitnahe ärztliche Befundung erhobener Befunde gewährleisten soll (hier: unverzügliche Vorlage eines ohne ärztliche Anweisung geschriebenen EKGs in die Patientenakte), die einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen darf, führt zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität.

3. Auf die zeitnah unterbliebene Vorlage des EKGs in die Patientenakte sind die Grundsätze über den Befunderhebungsfehler entsprechend heranzuziehen.

4. Schmerzensgeld von 225.000,00 € bei einer hypoxischen Hirnschädigung einer 43-jährigen Frau.


Haftung eines Krankenhauses beim Zurücklassen eines Bauchtuchs nach einer Operation im Bauchraum des Patienten

OLG Dresden, Urteil vom 07. Juli 2020 – 4 U 352/20

1. Wird bei einem Patienten in zeitlich engem Zusammenhang mit einer Operation ein medizinisches Bauchtuch im Operationsgebiet vorgefunden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses bei der Voroperation übersehen wurde. Es ist dann Sache des beklagten Klinikums, diesen Beweis zu widerlegen.

2. Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers ist dem vollbeherrschbaren Bereich des Klinikums zuzuordnen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die gebotenen organisatorisch-technischen Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.

3. Zu diesen Maßnahmen zählt jedenfalls auch eine Zählkontrolle, die zu dokumentieren ist, wobei es erforderlich ist, die einzelnen zu zählenden Gegenstände vor und nach der Operation ziffernmäßig aufzuführen und die Übereinstimmung beider Werte gesondert zu bestätigen. Mit dem Vermerk „Zählkontrolle: ja“ genügt die Arztseite ihrer Dokumentationspflicht nicht.


Für den Regress der BG gegen D-Arzt ist das Sozialgericht zuständig

OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2020 – I-11 W 29/20

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Amtshaftungsanspruch eines Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung besteht. In diesen Fallkonstellationen ist die Rechtswegzuständigkeit „aufgespalten“.


Unterschiedliche Kausalverläufe

OLG  Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2020 – 5 U 35/20

1. Stützt die Patientenseite die Haftung auf eine angeblich unzureichende Belehrung über eine konservative Behandlung als Alternative zur streitgegenständlichen OP, muss sie sich mit Blick auf die unterschiedlichen Kausalverläufe entscheiden, ob mit der Rüge die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung zur Operation oder ob eine unzureichende therapeutische Aufklärung geltend gemacht werden soll.

2. Werden in diesem Zusammenhang nur Operationsfolgen als Schaden geltend gemacht, kann der Sachvortrag nur so verstanden werden, dass die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung geltend gemacht soll.

3. Das Gericht ist in diesem Fall nicht nach § 139 ZPO gehalten, die Patientenseite darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer unzureichenden Sicherungsaufklärung in diesem Zusammenhang anderen Vortrag zum Kausalverlauf voraussetzte. Mit einem so weitgehenden Hinweis verletzte es seine Pflicht zur Neutralität.


Anspruch eines Patienten auf kostenfreie Übermittlung der Behandlungsunterlagen

LG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 76/20

Patienten haben nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft über die in der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im pdf-Format.


Arzthaftung: Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening; horizontale Arbeitsteilung; Abgrenzung Befunderhebungsfehler und therapeutische Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 213/19

1. Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.). Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.(

2. Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung.

3. Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers(Rn.20) von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung(Rn.22) ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs liegt. Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen (Senatsurteil vom 11. April 2017 – VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15). Fehlt es dagegen schon an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.


Ärztliche Behandlungsfehler: Verjährungsfristlauf bei unterlassener Überprüfung der Krankenhausunterlagen

BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323)


Schmerzensgeldberechnung bei Operation einer Brustkrebspatientin ohne hinreichend Aufklärung

KG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 20 U 170/19

1. Eine Brustkrebspatientin, die mehrere Operationen, u.a. eine Mammaablation und einen Brustaufbau erdulden musste und vor der Operation nur unzureichend aufgeklärt wurde, hat, wenn ihr außer Narben keine dauerhaften Schäden verbleiben, einen Schmerzensgeldanspruch gegen die behandelnden Ärzte in Höhe von 20.000 Euro.

2. Die geringe Asymmetrie der Brüste kann nicht als schmerzensgeldbegründend berücksichtigt werden, zumal sich die Patientin ohne die Operation einer wesentlich unsymmetrischeren Situation aufgrund der karzinombedingten Mammaablation auf der einen Seite gegenüber gesehen hätte.

3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Einzelfallentscheidung, bei der vorliegend ein Pauschalbetrag und keineswegs ein taggenau berechneter Betrag auszuwerfen ist.


Schmerzensgeldanspruch wegen erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund eines groben Behandlungsfehlers

LG Köln, Urteil vom 06. Mai 2020 – 25 O 72/18

1. Ist bei der Patientin der Dens nicht nur nach dorsal verschoben, sondern gleichzeitig auch um die Hälfte der Densdicke nach lateral links verlagert und liegt eine Luxation im Segment HWK 1/2 vor, ist bei diesem Verletzungsmuster eine alleinige ventrale Densverschraubung nicht ausreichend. Das ventrale Vorgehen ist möglich und stellt keinen Fehler dar, wenn über die reine Densverschraubung hinaus die atlanto-axiale Instabilität auch durch eine ventrale transartikuläre Verschraubung HWK 1/2 behandelt wird. Soweit der ventrale Zugang zur HWS und das Einbringen der ventralen transartikulären Schrauben lege artis erfolgt, ist die Densverschraubung dagegen grob fehlerhaft.

2. Das Eindrehen der Schrauben, ohne dass das zu fixierende Segment sicher erkannt wird, stellt einen schweren operativen Fehler dar. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine potentielle Komplikation dieser Operation, sondern um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln. Ein weiterer schwerwiegender Fehler liegt in der Verwendung viel zu langer Schrauben, die aufgrund ihrer Länge durch das Foramen occipitale magnum ins Schädelinnere eingedrungen sind, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Verletzung des Hirnstamms mit den entsprechenden Folgen geführt hat.

3. Für Sekundärschäden in Form der gesundheitlichen Folgen nach grobem Behandlungsfehler gilt die Beweislastumkehr nur dann, wenn der eingetretene Sekundärschaden typischerweise eine Folge der Primärverletzung ist. Dies ist hier gegeben, da der Sachverständige positiv festgestellt hat, dass die hochgradige, rechts betonte schlaffe Tetraparese, vollkommene Pflegebedürftigkeit und neurologische Symptomatik Folge der Hirnstammverletzung ist.


Arzthaftung: Gerichtliches Ermessen bei der Auswahl des medizinischen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 U 225/20

Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf das Fachgebiet abzustellen in das der streitgegenständliche Eingriff fällt. Ob auch die Nachbehandlung zu diesem Fachgebiet zählt, ist unter Zuhilfenahme der Weiterbildungsordnungen zu entscheiden.


Arzthaftung: Übersehen einer Verdickung in der Brust als Diagnoseirrtum; Beweislast für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2020 – 4 U 1346/19

1. Der Vorwurf, der Arzt habe eine von einer Patientin in ihrer Brust angegebene Verdickung bei der Untersuchung übersehen und keine weitergehende Diagnostik angeordnet, betrifft nicht die Befunderhebung, sondern ist als Diagnoseirrtum zu beurteilen.

2. Die Beweislast für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung trägt der Patient.


Grenzen der Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten einer Osteochondrose bei Vorkenntnissen des Patienten

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. März 2020 – 12 U 155/18

1. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

2. Stellt eine konservative Weiterbehandlung einer Osteochondrose zum operativen Eingriff (hier: ventralen Spondylodese (Versteifungsoperation) der Wirbelkörper) kein gleichermaßen indiziertes Vorgehen dar, muss eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgen.

3. Zudem bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung, wenn dem Patienten die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung in Form einer Schmerztherapie ohnehin bewusst war, weil er zunächst zur Durchführung einer stationären Schmerztherapie von seinem Orthopäden an das (mitbeklagte) Krankenhaus überwiesen worden war.


Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwersten und dauerhaften – lebenslänglichen – Schädigungen eines Kindes

OLG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2020 – 5 U 196/18

1. Im Falle schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen sein.

2. Dass Bewusstsein um den Verlust der bisherigen Lebensqualität und die voraussichtlich lebenslange Dauer der Schädigungen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

3. Schmerzensgelder, die wegen Verlustes der Persönlichkeit zugesprochen sind, taugen nicht als Referenzmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne jede intellektuelle Einschränkung die Leiden und den Verlust lebenslang bewusst erlebt.


Umfang der therapeutischen Aufklärungspflicht eines hinzugezogenen Arztes; Übersendung eines Arztbriefes nach Koloskopie an überweisenden Arzt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2020 – 7 U 10/19

1. Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.

2. Der Zweck des Krebsregistergesetzes besteht darin, eine für die wissenschaftliche Krebsforschung nötige Datenbasis zu schaffen, nicht in einer therapeutischen Behandlungsoptimierung.


Zur (Amts-)Haftung eines vom Durchgangsarzt hinzugezogenen Radiologen für einen Diagnosefehler

BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Ärzten der Beklagten nicht um Durchgangsärzte.

Die Auswertung des Kernspintomogramms stellte sich hier auch nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weil die Streithelferin oder der Durchgangsarzt Dr. W. der Beklagten bzw. dem für sie tätigen Arzt mit der Überweisung des Patienten zur Kernspintomographie ein öffentliches Amt anvertraut hätten.

Nach § 12 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger sind zwar, soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung erforderlich ist, Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Von ihnen kann die besondere Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Hinzuziehung sind nur Durchgangsärzte (außerdem Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte, zum damaligen Zeitpunkt noch Heilbehandlungsärzte) berechtigt (vgl. Noeske/Franz, Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Stand April 2016, § 12 Anm. 3 ff.); ein behandelnder Arzt muss nach § 26 Abs. 1 des Vertrages die Vorstellung des Patienten beim Durchgangsarzt veranlassen, wenn die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Die hinzugezogenen Ärzte sind bei Übernahme des Behandlungsauftrages gem. § 61 des Vertrages gegenüber dem hinzuziehenden Arzt und dem Unfallversicherungsträger berichtspflichtig, ihre Vergütung erfolgt nach den Sätzen des gem. § 51 des Vertrages vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ; vgl. Noeske/Franz, aaO, Stand April 2011, § 4 Anm. 2), wobei sich nach § 62 des Vertrages die Höhe der Vergütung (Gebührensatz der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung) nach Maßgabe der Einstufung des Behandlungsfalles durch den Durchgangsarzt bzw. die anderen Hinzuziehenden richtet (vgl. Tiling/Hoffmann in Hermanns/Filler/Schwartz, UV-GOÄ 2014, 13. Aufl., Anm. zu § 62). Sie können wie der Durchgangsarzt nach § 20 Abs. 1 des Vertrages ohne vorherige Zustimmung des Unfallversicherungsträgers auch Heilmittel verordnen.

Allein mit dieser Ausgestaltung seiner Position durch den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wird dem hinzugezogenen Arzt jedoch noch kein öffentliches Amt anvertraut. Auch für den hinzugezogenen Arzt gilt der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist und die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht darstellt. Der Arzt, der zur privatrechtlichen Heilbehandlung des Durchgangsarztes hinzugezogen wird, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich.

Anderes kann gelten, wenn der hinzugezogene Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Dies könnte der Fall sein, wenn der hinzugezogene Arzt in dem Bereich der Tätigkeit des hinzuziehenden Durchgangsarztes handelt, der hoheitlicher Natur ist (vgl. zur Staatshaftung bei Fehlverhalten selbständiger Dienstunternehmer, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Hoheitsträgers Dritten gegenüber mit Wissen und Wollen des Staates tätig sind: Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2019, Art. 34 GG Rn. 112 f.).

Diese Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden, da der Durchgangsarzt Dr. W. im Streitfall den Arzt der Beklagten nicht zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben hinzugezogen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht nur die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sondern sind auch die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 18 f.) Durchgangsärztliche Untersuchungen, insbesondere notwendige Befunderhebungen zur Stellung der richtigen Diagnose, und die anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzungen für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Ein Fehler in diesem Stadium wird regelmäßig der Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenstehen, eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Mithin bilden die Befunderhebung und die Diagnosestellung die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. In Anbetracht des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs zwischen der Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen und der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen. Auch wenn die richtige Diagnose zugleich eine Bedeutung für die spätere Heilbehandlung haben kann, wäre es eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs, wenn man diese Maßnahmen – je nach dem Vortrag des Klägers – zugleich als öffentlich-rechtlich und als privatrechtlich einstufen würde. Im Hinblick darauf, dass die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung durch den Durchgangsarzt in erster Linie zur Erfüllung seiner sich aus dem öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen werden, sind auch diese Maßnahmen diesem Amt zuzuordnen, mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war hier die hoheitliche Tätigkeit des Durchgangsarztes mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet.

MPK-Anmerkung: Die Entscheidung des Arzthaftungssenats des BGH (6. Senat) überzeugt nicht und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des 3. Zivilsenats, der für die Amtshaftung zuständig ist. Danach ist für die Beurteilung, ob eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird, auf den Sinn und Zweck abzustellen. Wenn der D-Arzt entsprechend § 12 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger einen anderen Arzt zur Diagnostik und damit zur Abklärung der bg-lichen Heilbehandlung hinzuzieht und die veranlassten Leistungen sogar von der BG vergütet werden, dann wird (auch) der vom Durchgangsarzt hinzugezogene Arzt hoheitlich tätig.


Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – VI ZR 280/19

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte – sekundäre – Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360).


Unterlassene Abklärung als grober Behandlungsfehler

OLG Bamberg, Urteil vom 17. Februar 2020 – 4 U 84/19

1. Die bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten unterlassene Abklärung der aufgrund der Symptomatik gebotenen Differentialdiagnose einer Basilaristhrombose im Wege bildgebender Verfahren stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar.

2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast für einen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden um, sofern nicht die Behandlerseite nachweist, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.

3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten (hier: intra-arterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandard entsprochen hatten, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

4. Im Fall einer lebensbedrohlichen Basilaristhrombose steht einem solchen ursächlichen Zusammenhang auch nicht entgegen, dass eine geeignete Therapieoption nur in einer Spezialklinik bestanden hätte und deshalb die sofortige Verlegung des Patienten dorthin erforderlich gewesen wäre.


Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund von Fehlern während eines Geburtsvorgang

LG Bochum, Urteil vom 12. Februar 2020 – 6 O 336/17

1. Bei einem Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit einer Entbindung liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor; das Kind ist als Dritter in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen, so dass ihm wegen bei ihm eingetretener Gesundheitsverletzungen aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Entbindung Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf vertraglicher Grundlage zustehen können (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 212/03, NJW 2005, 888).

2. Ein besonders gravierender und schwerwiegender Fehler kann darin liegen, dass die Entscheidung zu einer Notsectio zu spät getroffen wurde mit der für das Kind eingetretenen Folge einer schweren hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie bei peripartaler Asphyxie.

3. Ein vorwerfbares Versäumnis einer Hebamme kann darin liegen, dass sie den diensthabenden Kreißsaalarzt zu spät informierte.

4. Wird ein Geschädigter Zeit seines Lebens nicht zu einer eigenständigen und selbstständigen Lebensführung in der Lage und dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein, ist ein ganz erhebliches Schmerzensgeld gerechtfertigt.


Arzthaftung bei Geburtsschaden: Maßgebender Zeitpunkt für die Schmerzensgeldbemessung; Schmerzensgeldhöhe bei lang zurückliegender Schwerstschädigung

LG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2020 – 2-04 O 23/19

1. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Höhe des Schmerzensgeldes für schwerste körperliche und psychische Schäden infolge einer fehlerhaften ärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der Geburt sind die bei Schluss der mündlichen Verhandlung feststehenden Umstände einschließlich feststellbarer Dauerfolgen und vorhersehbarer Spätfolgen, nicht bereits der Zeitpunkt der Geburt.

2. Einer 1993 geborenen Geschädigten mit schwersten Beeinträchtigungen (schwere hypoxisch-ischämischen Encephalopathie in Form einer Leukomalazie mit schweren spastischen motorischen Behinderungen mit Lennox-Epilepsie), die seit mehr als 24 Jahren mittels einer PEG-Sonde versorgt wird, die an vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz sowie täglich an tonisch, dialeptischen und myoklonischen Anfällen in unterschiedlicher Häufigkeit und Dauer leidet, bei der eine schwere Intelligenzminderung besteht, die zu gezielten Bewegungsabläufen nicht in der Lage und daher auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die hochgradig seh- und hörbehindert ist und die nicht sprechen oder sonst ihre Befindlichkeiten äußern kann, so dass ihr zukünftig nicht einmal in Ansätzen ein selbstbestimmtes Leben möglich sein wird, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 550.000,00 Euro zu. An dem Zuspruch eines höheren Betrages ist die Kammer durch den exakten Klageantrag indes gehindert.


Behandlungsfehler bei Kortisoninjektion

OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2020 – I-26 U 47/19

1. Eine zweite Kortisoninjektion muss nicht zwingend als behandlungsfehlerhaft gewertet werden, auch wenn die zeitliche Soll-Vorgabe des Medikamentenherstellers nicht eingehalten wird.

Dabei muss der Arzt eine Abwägung zwischen dem erhöhten Infektionsrisiko und der Beschwerdelinderung vornehmen. Vor einer solchen Behandlung muss der Patient auf die gesteigerten Risiken hingewiesen werden.

2. Bei mangelnder Aufklärung trägt der Patient die Beweislast dafür, dass die Kniegelenksinfektion durch die konkrete Injektion verursacht worden ist.


Arzthaftung: Schmerzensgeldbemessung bei Querschnittslähmung nach Operation, Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in Kapitalbetrag und Schmerzensgeldrente

OLG München, Urteil vom 23. Januar 2020 – 1 U 2237/17

1. Das Schmerzensgeld sollte in Fällen der Arzthaftung aufgrund von Behandlungsfehlern auch bei dadurch verursachten allerschwersten Beeinträchtigungen (z. B. Querschnittslähmung) eine „Schallgrenze“ von (derzeit) 600.000 € nicht überschreiten, und zwar auch im Hinblick darauf, das Haftungsrisiko in diesem Bereich überhaupt noch kalkulierbar und versicherbar zu halten. Das Schmerzensgeld tritt neben die in solchen Fällen regelmäßig ebenfalls sehr hohen materiellen Ansprüche für Pflegekosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, sonstige vermehrte Bedürfnisse u.w.m.(Rn.125)

2. Im vorliegenden Fall erscheint die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 500.000 € in der Gesamtbetrachtung als „billige Entschädigung“ angemessen.

Zwar ist die durch die erlittene Querschnittslähmung zum Operationszeitpunkt erst 14jährige Geschädigte in ihrem gesamten derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt, da sie zu einer eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung dauerhaft nicht in der Lage ist und ihr Leben lang Tag und Nacht auf ständige fremde Hilfe auch in intimsten Bereichen angewiesen sein wird, und da sie schon wegen der Beatmungsnotwendigkeit immer wieder mit Schmerzen und erheblichen Ängsten bis hin zur Todesangst durch Ersticken zu kämpfen haben wird und ihr eine auch nur ansatzweise „normale“ Lebensplanung mit beruflicher Tätigkeit, mit der sie selbst ihren Lebensunterhalt verdienen könnte, mit Finden eines Partners und etwaiger Gründung einer Familie, wie sie „Gesunden“ und auch körperlich weniger gravierend beeinträchtigten Personen selbstverständlich erscheint, verschlossen bleiben wird.(Rn.121)

Aber die Dauerschäden der Geschädigten haben noch einen gewissen Abstand zu den denkbar schwersten Beeinträchtigungen und die Geschädigte war gesundheitlich erheblich vorbelastet.(Rn.125)

3. Eine Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente ist nicht angezeigt. Denn für die Geschädigte läge darin kein besonderer Vorteil gegenüber der einheitlichen Abfindung durch einen Kapitalbetrag.


Behandlungsfehler während Geburt eines Kindes

LG Dortmund, Urteil vom 16. Januar 2020 – 4 O 430/16

1. Im Rahmen der Arzthaftung soll ein Schmerzensgeld in erster Linie dem Ausgleich immaterieller Schäden dienen. Die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erfordert nicht, dass der Verletzte diese Funktion erfassen kann. Vielmehr ist in Fällen der mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, etwa dem Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung, hierfür ein eigenständig zu bemessender Ausgleich zu gewähren.

2. Wurde ein Kind bei der Geburt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler derart schwerstgeschädigt, dass eine eigenständige Lebensführung nicht möglich und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, so ist die Bemessung des Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 Euro notwendig und angemessen.

3. In diesem Fall hat die Geschädigte außerdem einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht, wenn nach dem bisherigen Stand der Behandlungen ein weiterer immaterieller Schaden nicht absehbar ist.

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