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Setzen Sie nach einem Behandlungsfehler direkt auf ausgezeichnete Fachanwälte für Medizinrecht

Spezialisten für Medizinrecht Wirtschaftswoche Behandlungsfehler Schmerzensgeld Aufklärung Arzthaftung Unfallrecht

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Im Medizin- und Arzthaftungsrecht brauchen Sie bei einem Behandlungsfehler besonders starke Anwälte an Ihrer Seite

Sie sind Opfer eines Behandlungsfehlers und suchen einen Anwalt in Ihrer Region oder vor Ort? Das ist zunächst verständlich, allerdings ist die örtliche Nähe lange nicht so wichtig wie Erfahrung und SpezialisierungDas stellen viele Patienten leider erst fest, wenn die Arzthaftungsklage in der ersten Instanz nach einem langen Kampf und einem negativen Sachverständigengutachten abgewiesen wurde und der Anwalt die „Flinte ins Korn wirft“. Wenn Sie sich diese Erfahrung sparen möchten, setzen Sie von Anfang an auf erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht, die sich auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert haben. Notfalls übernehmen wir auch erst in der Berufung zum Oberlandesgericht. Sie können auf uns zählen, wenn Sie Ihre Rechte  auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler gegen den Arzt, das Krankenhaus und die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem (grober) Behandlungsfehler erfolgreich durchsetzen möchten. 

Unsere Fachanwälte für Versicherungs- und Medizinrecht vertreten ausschließlich die PatientenseiteWir setzen Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Behandlungsfehlern durch und vertreten Sie in jeder Lage des Verfahrens. Wir sind bundesweit an der Seite medizingeschädigter Patienten. 

Spezialgebiet im Medizinrecht: Arzthaftungsrecht

Das Wichtigste in Kürze:

Im Arzthaftungsrecht beraten und vertreten Sie in jeder Lage des Verfahrens gegen den Arzt, das Krankenhaus und die Haftpflichtversicherung

Verdacht eines Fehlers?

Wenn sich nach einer ärztlichen Behandlung Fehler zeigen oder der nachbehandelnde Arzt auf einen  möglichen Behandlungsfehler hinweist, sollten sofort die Behandlungsunterlagen angefordert und ausgewertet werden. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht stehen Ihnen zur Seite.

Medizinisches Gutachten? 

Im Arzthaftungsrecht geht nichts ohne medizinische Sachverständige. In der Regel werden forensisch erfahrene Ärzte aus dem jeweils betroffenen Fachgebiet beauftragt, um die Ursache der Behinderungen und die Folgen abzuklären. Sprechen Sie uns an. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht werten täglich Gutachten aus.

Ärztekammer, Medizinischer Dienst?

Es muss nicht immer ein  kostspieliges Privatgutachten her, das auch die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht kümmern sich darum und zeigen Ihnen Wege und Möglichkeiten auf. Sprechen Sie uns an.

Gutachten liegt vor?

Sie haben ein Gutachten des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung oder eine Entscheidung der Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission der Ärztekammer ? Wir sagen Ihnen, ob und wie es weitergehen kann, selbst nach einem negativen  oder ungünstigen Gutachten. Das Gutachten muss juristisch ausgewertet werden. Sie dürfen in dieser existenziellen Lage Ihres Kindes nicht kampflos aufgeben. 

Verhandlung mit Haftpflicht?

Sie oder Ihr Anwalt verhandeln schon länger mit der Haftpflichtversicherung des Arztes  oder des Krankenhauses und es geht irgendwie nicht weiter? Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen Auswege auf. Nicht selten lehnen Versicherer berechtigte Ansprüche ab und ziehen die Regulierung für die Geschädigten in die Länge. Sorgen Sie für einen Verzicht auf die Verjährung!

Klageverfahren – Berufung?

Bei vielen gescheiterten Klagen im Arzthaftungsrecht, die wir erst in der zweiten Instanz übernehmen, stellen wir fest, dass die Gutachter falsch abgebogen sind, die Sachverständigen nicht richtig vom Gericht angeleitet oder hinterfragt wurden oder dass die falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und begründen die Klage und das Rechtsmittel für Sie.

Umfassende  Rechtsberatung

Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht sehen über den Tellerrand und erklären Ihnen, welche weiteren Ansprüche Ihnen zustehen. Sprechen Sie uns an.

Ihr Vorteil: Ausgezeichnete Fachkanzlei für Medizinrecht

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Die Rechtsanwälte bei Melzer Penteridis Kampe sind Fachanwälte für Medizinrecht mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit für Sie da. Unsere ausgezeichnete Expertise – auch im Versicherungsrecht – verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Wir werten täglich anfechtbare Gutachten aus. 

Rechtsanwalt Melzer und Rechtsanwalt Penteridis halten als gefragte Referenten regelmäßig Vorträge zum Haftungsrecht und Medizinrecht.

Bei komplexen Angelegenheiten stellen wir ein Team zusammen, So können wir Sie umfassend beraten, wenn Sie auch Probleme mit der privaten Versicherung, dem Sozialversicherungsträger oder mit dem Arbeitgeber bekommen. Wir schauen über den Tellerrand und realisieren so Ansprüche, an die Sie ggf. noch gar nicht gedacht haben. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch zum Gutachter.

 

So einfach bekommen auch Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Medizinrecht

Ihre Fachkanzlei aus Paderborn • MPK – Melzer Penteridis Kampe• Fachanwalt • Fachanwälte
Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihr Problem und Sie erhalten von uns eine objektive Ersteinschätzung. Garantiert kostenlos und unverbindlich, versprochen.

Ihre Fachkanzlei aus Paderborn • MPK – Melzer Penteridis Kampe• Fachanwalt • Fachanwälte
Individuelle Prüfung

Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir brauchen und erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept.

Fachanwalt Medizinrecht
Wahrnehmung Ihrer Interessen

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vorgerichtlich, vor Gericht und bei Bedarf im Hintergrund. Entfernungen spielen keine Rolle.

Sie haben gesundheitliche Probleme nach der ärztlichen Behandlung? Wir kennen Ihre Situation.

Ihr Anwalt: Fachanwalt für Medizinrecht

Unsere Rechtsanwälte sind äußerst erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht und kennen alle Kniffe der Ärzte und der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Marc O. Melzer

Rechtsanwalt, Partner

Fachanwalt für Sozialrecht
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Nikolaos Penteridis

Rechtsanwalt, Partner

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Ines Kampe, LL.M.

Rechtsanwältin, Partnerin

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Fachanwältin für Versicherungsrecht

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Machen Sie den Fakten-Check

In Deutschland gibt es derzeit 165.680 Rechtsanwälte. Davon sind


6,6 % Fachanwalt für Arbeitsrecht
1,1 % Fachanwalt für Sozialrecht
1,1 % Fachanwalt für Medizinrecht
0,9 % Fachanwalt für Versicherungsrecht

Drei Titel führen nur 0,7 % der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).

Bei der Spezialkanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB gehören gleich drei Rechtsanwälte zu den 0,7 % aller Anwälte in Deutschland, die überhaupt drei Fachanwaltstitel führen dürfen.

Die Kombination aus den oben genannten, seltenen Fachanwaltstiteln verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit Gerichten, Kollegen und Sachverständigen.

Diese Vorteile bringen wir gewinnbringend für unsere Mandanten ein. Ein über die vielen Jahre gewachsenes, starkes Netzwerk aus Kooperationspartnern (z.B. Steuerberater und medizinische Sachverständige) rundet das Leistungsspektrum ab.

Unsere Arbeitsweise im Medizinrecht

1.

ERstberatung

In welchem Verfahrensstadium sind Sie? Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. 

2.

Behandlungsunterlagen sichern

Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Auswertung der vollständigen Behandlungsunterlagen möglich.

3.

Anmeldung von Ansprüchen

und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen.

4.

erforderlichenfalls
klage

um berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen.

5.

Begleitung

zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.

6.

Nach Abschluss der Instanz

Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, wenn Sie denn „verloren“ haben.

So bewerten uns Mandanten

Anwalt-MandantenbewertungAnwalt-Mandantenbewertung


„Habe sämtliche Unterlagen die ich hatte Hr. Melzer überlassen. Hat mich absolut kompetent beraten. Er wusste auf jede Frage eine Antwort und hat dann auch fachlich top gehandelt. Kann mir nicht vorstellen, dass es wo anders so gut klappen würde. Meine Erwartungen wurden nicht erfüllt, sondern um ein Vielfaches übertroffen.“

D.M.

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„Ich habe mit der Kanzlei MPK in den vergangenen Jahren schon viele gute Erfahrungen sammeln können. Die Kompetenz und Freundlichkeit beginnt im Vorzimmer und hört auch bei den Anwälten nicht auf. Zu Recht ist die Kanzlei MPK bei allen Rechtsfragen um unsere Firma auch unser erster Ansprechpartner! Ich freue mich auf viele weitere Jahre der Zusammenarbeit.“

M.H.

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„Ich war sehr mit der telefonischen Beratung zufrieden und der Weiterleitung von Akten und Anträge zum Gericht. Herr Melzer kämpft mit Kompetenz und Sachverstand für seine Mandanten um deren Recht vor Gericht zerstreiten. Nicht unerwähnt möchte ich auch die Zusammenarbeit zwischen meinem Psychologen und Herrn Melzer lassen. Diese Fachkanzlei kann ich nur weiterempfehlen.“

U.P.

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„Es lief alles super. Die Anwältin Frau Kampe ist nett – und vor allem kompetent. Sie kann sehr gut verhandeln. Klasse.“

M.I.

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„Ich bin sehr zufrieden. Sehr sympathische Leute. Anwalt und Angestellte. Ein Schicksalsschlag hatte mich getroffen, weil ich einen schweren Unfall mit meinem Motorrad hatte. Die Kanzlei konnte mir Gottseidank helfen. Eine wahre „Geldbeschaffungsmaschine“.

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„Nettes Personal. Der Anwalt war auch nett – und ehrlich. Er meinte, dass ich keine Chance habe in meinem Fall. Er hat gesagt, dass nur die Anwälte davon profitieren würden und ich es nicht versuchen sollte.“

U.M.

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„Bereits beim ersten Kontakt mit den netten Mitarbeiterinnen fühlte ich mich gut aufgehoben. Herr Penteridis schätzte anschließend die Chance, im Verfahren Recht zu bekommen, sehr realistisch ein. Gleichermaßen wurde ich verständnisvoll und kompetent auf mögliche Risiken hingewiesen. Ich kann die Kanzlei insgesamt bedenkenlos empfehlen.“

E.B.

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„Ich möchte mich für den professionellen juristischen Beistand und den damit verbundenen Erfolg bedanken.
Sie zeigen eine hohe fachliche Kompetenz in Ihrem Bereich, welches sicherlich schwer zu überbieten ist.
Ferner war auch die Kommunikation sehr zeitnah als auch einfach gewesen und somit absolut lösungsorientiert. Deswegen haben Sie auch die beste Bewertung erhalten“.

Ratgeber zum Medizinrecht/Arzthaftungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen einen Behandlungsfehler (vom Patienten zu beweisen) oder einen Aufklärungsfehler (das rechtzeitige und umfassende Aufklärungsgespräch hat der Arzt zu beweisen) und einen Schaden des Patienten voraus. Es reicht also nicht aus, was alles hätte passieren können (eine Fahrt über eine rote Ampel reicht nicht), erforderlich ist vielmehr der Eintritt Schadens, der durch den Behandlungsfehler verursacht wurde (grundsätzlich vom Patienten zu beweisen). Diese sogenannte Kausalität, die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden, bildet eines der Kernprobleme Arzthaftungsrecht.

Haftungsrecht

Die Verteilung der Beweislast ist in der Arzthaftung entscheidend

Grundsätzlich ist der Patient auch für den Nachweis der Kausalität beweisbelastet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Arzt in besonders grober Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt. Es kommt dann zu einer Beweislastumkehr, d. h. es greift zu Gunsten des Patienten die gesetzliche Vermutung, dass der Behandlungsfehler ursächlich für seine Schäden geworden ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem Arzt dadurch der Beweis des Gegenteils genommen wird. In diesem Fall dreht sich die Beweislast nur um, d.h. ausnahmsweise muss der Arzt den Beweis führen, dass eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehlers mit dem eingetretenen Schaden „äußerst unwahrscheinlich“ ist.

Rechtanwalt Arzthaftung

Patientenanwälte

Das Arzthaftungsrecht kann damit ein sehr unfaires Rechtsgebiet sein. Die Ausgangslage ist für den Patienten nicht günstig. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Der Patient hat den Schaden, den er beweisen muss, ebenso wie den Behandlungsfehler des Arztes und die Kausalität. Wer all das beweisen muss, hat auf den ersten Blick die schlechteren Karten.

 

Hinzukommt, dass der Arzt einen natürlichen Wissensvorsprung vor dem Patienten hat, er Herr der Dokumentation ist und sich dann auch noch eine „kampferprobte“ Haftpflichtversicherung vor den Arzt stellt, die zusätzlich Sand ins Getriebe gibt und den Motor des Patienten selbst bei vermeintlich offensichtlichen Fällen gehörig zum Stottern oder Erliegen bringen kann. Das kann (und soll!) den Patienten zur Resignation bringen.

 

Als Patientenanwälte kennen wir das Vorgehen der Arztseite und die Situation der Patienten nur sehr genau. Wir vertreten niemals den Arzt oder seine Haftpflichtversicherung. Wir kämpfen ausschließlich für den Patienten und deren Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X gegen den Arzt oder das Krankenhaus und deren Haftpflichtversicherer. Wir kennen aus diesen Verfahren jeden Kniff der Versicherer und deren Anwälte. So können wir als Patientenanwälten für einen gerechten Ausgleich sorgen und kämpfen engagiert für Ihr Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern.

 

Dabei steckt der Teufel oft im Detail. Es gilt die Feinheiten des Falls herauszuarbeiten, damit es möglichst zu Beweiserleichterungen oder Beweislastverschiebungen zu Gunsten des Patienten kommt. Das ist der Fall bei

 

  • einem groben Behandlungsfehler,
  • einem groben Befunderhebungsfehler,
  • einem einfachen Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr,
  • bei einem elementaren Diagnosefehler und
  • bei der Realisierung sogenannter „vollbeherrschbaren Risiken“ (z.B. die Lagerung auf dem Operationstisch).

 

Gleichwohl, das wird leider häufig verkannt, schuldet der Arzt, anders als zum Beispiel ein Handwerker, natürlich keinen Erfolg der Heilbehandlung, also keine Heilung des Patienten. Die ärztliche Behandlung hat „nur“ nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen (§ 630a Abs. 2 BGB). Dies führt zu der Frage:

Anwalt Medizinrecht

Was ist der dem Patienten geschuldete fachliche Standard?

Erst wenn das geklärt ist, kann überhaupt die Frage (durch einen Sachverständigen!) beantwortet werden, ob und wann eine Standardunterschreitung vorliegt, so dass dem Arzt der Vorwurf eines (vermeidbaren) Behandlungsfehlers gemacht werden kann.

 

Dabei darf nicht aus dem Blick verloren gehen, dass die Medizin zwar eine Naturwissenschaft ist, aber keine Mathematik. Aufgrund der Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus kommt es daher nicht automatisch zu einer Haftung des Arztes, nur weil der Patient nicht geheilt wird. Der Arzt muss, um seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Patienten zu erfüllen, sich „nur“ ausreichend bemühen. Aber wann hat er das?

 

Die richtige Therapie kann der Arzt jedenfalls nur einleiten, wenn er die Erkrankung des Patienten zutreffend erfasst, die üblichen Schlussfolgerungen zieht und bei der Ausführung alles richtig macht. Dazu muss der Arzt die Krankengeschichte (im Rahmen der Anamnese) sorgfältig ermitteln, er darf nicht voreilig Differentialdiagnosen ausschließen, eine unzutreffende Diagnose stellen, die zwangsläufig nicht richtig therapiert werden kann, wenn aus medizinischer Sicht noch weitere diagnostische Abklärungen durch weitere Untersuchungen nötig sind, also noch weitere Befunde zu erheben bzw. zu veranlassen sind (z.B. eine neurologische Abklärung mittels Konsil, Bildgebung mittels, Röntgen, Sonographie, CT oder MRT, Laboruntersuchungen etc.).

Anwalt Haftungsrecht

Was ist üblich, und wann wird davon in nicht mehr nachvollziehbarer Weise abgewichen?

Was genau unter dem „allgemein anerkannten fachlichen Standard“ zu verstehen ist und welche Rolle Leitlinien von medizinischen Fachgesellschaften dabei spielen, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des „Patientenrechtegesetztes“ und der Kodifizierung des bis dahin nicht gesetzlich geregelten Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a ff. BGB) offensichtlich selbst nicht so genau gewusst.

So heißt es in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz:

 

„Maßgeblich sind insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. Dies entspricht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“.

 

Eben das ist der Rechtsprechung des BGH gerade nicht zu entnehmen. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

 

„Für besondere Fachbereiche im Rahmen der ärztlichen Behandlung gilt es darüber hinaus auch den sogenannten Facharztstand zu beachten, der für das jeweilige Fachgebiet im Zeitpunkt der Behandlung maßgeblich ist.“

 

An anderer Stelle meint der Gesetzgeber:

 

„Um den erforderlichen Kenntnisstand zu erlangen und auch zu unterhalten, muss sich der Arzt regelmäßig fortbilden und die einschlägigen Fachzeitschriften des entsprechenden Fachgebietes, in dem er tätig ist, lesen“.

 

Gemeint ist damit letztlich, dass es auf den Standard des jeweiligen ärztlichen Fachgebiets (z.B. Chirurgie oder Gynäkologie) ankommt, auf dem die Behandlung erfolgt, z.B.

 

  • Anästhesie
  • Allgemeine und spezielle Chirurgie
  • Augenheilkunde
  • Gastroenterologie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)
  • Innere Medizin
  • Intensivmedizin
  • Neurologie
  • Neurochirurgie
  • Notfallmedizin
  • Onkologie
  • Orthopädie
  • Pflegefehler
  • Psychiatrie
  • Radiologie
  • Rettungsmedizin
  • Schmerzmedizin
  • Unfallchirurgie
  • Zahnheilkunde

Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, wann etwas zum Standard auf dem jeweiligen Gebiet wird.

 

Es ist keineswegs richtig und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des für das Arzthaftungsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des BGH, dass der maßgebliche Standard von den Fachgesellschaften durch Leitlinien kreiert wird. Der Arzthaftungssenat des BGH versteht darunter nur Handlungsanweisungen, die keinesfalls unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden dürfen. Leitlinien ersetzen auch kein Sachverständigengutachten! Leitlinien können zwar im Einzelfall den medizinischen Standard beschreiben, sie können diesen aber auch fortentwickeln oder selbst veralten.

Rechtsanwalt Arzthaftung

Abweichen von Leitlinien?

Ein Abweichen von Leitlinien bedeutet daher nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Leitlinien – und Empfehlungen der Bundesärztekammer – sind grundsätzlich nur „Wegweiser“ ohne Bindungswirkung, wobei eine Abweichung davon aber einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

 

Für die „Verbindlichkeit“ von Leitlinien ist deren „Qualität“ in den Blick zu nehmen. Auf der ersten (untersten und unverbindlichsten) Stufe stehen Leitlinien einer „Expertengruppe“ (sogenannte S1-Leitlinien). Danach kommen sogenannte S2e- und S2k-Leitlinien. Auf der dritten (obersten) Stufe stehen S3-Leitlinien.

 

Letztlich ist darauf abzustellen, wie sich ein (durchschnittlich befähigter) gewissenhafter Facharzt in der konkreten Behandlungssituation üblicherweise Verhalten hätte. Maßgeblich ist damit nicht die Sicht, wie ein gerichtlicher Sachverständiger das Verhalten des Arztes im Nachhinein (ex post), also in Kenntnis des weiteren Behandlungsgeschehens, beurteilt, sondern aus der Sicht im Zeitpunkt der Behandlung (ex ante). Denn hinterher sind immer alle schlauer.

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Einfacher oder grober Behandlungsfehler?

Ob ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Dabei muss erkennbar werden, dass nicht schon ein Versagen genügt, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gerecht, aber doch, passieren kann. Es muss vielmehr ein Fehlverhalten vorliegen, dass zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht, schlechterdings nicht unterlaufen darf`. Das kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagieren wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden, und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können.

 

Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Ein Behandlungsfehler kann also objektiv nicht als grob zu bewerten sein, obwohl der betroffene Patient den Fehler (nicht die Folgen) als besonders schlimm empfindet. Auf der anderen Seite kann aber auch ein Behandlungsfehler, den der Arzt als „Missgeschick“ bewertet, nach dem objektiven Maßstab als grob qualifiziert werden.

 

Wenn der medizinische Sachverständige keinen vernünftigen Grund feststellen kann, dann kann und muss das ärztliche Verhalten als nicht mehr verständlich bezeichnet werden. Denn dann gibt es für das ärztliche Verhalten aus medizinischer Sicht keinen vernünftigen Grund. Dies heißt nichts anderes, als dass der Arzt in so hohem Maß gegen Sorgfaltspflichten oder medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, dass sein Verhalten auch aus objektiver Sicht als nicht mehr verständlich erscheint. Wenn aus medizinischer Sicht kein Grund ein ärztliches Verhalten rechtfertigen kann, so heißt das objektiv betrachtet, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der ihm schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen. Ein solcher Fehler lässt sich nur als grob bewerten.

 

Arzthaftungsfall Anwalt

Einfacher Diagnosefehler oder elementarer Diagnosefehler?

Ein falsche Diagnose liegt vor, wenn der Arzt von einer Krankheit ausgeht, die objektiv nicht vorliegt, oder wenn er zu der Erkenntnis gelangt, der Patient sei gesund, obwohl er in Wahrheit krank ist. Der Arzt zieht also falsche Schlüsse aus korrekt und vollständig erhobenen Befunden, interpretiert diese „nur“ nicht richtig. Solche Diagnosefehler kommen im medizinischen Alltag nicht selten vor. Das hängt damit zusammen, dass Symptome oftmals auf unterschiedliche Krankheitsbilder hinweisen können und die Ausprägung (das klinische Bild) aufgrund der Individualität des menschlichen Organismus unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert das so:

 

„Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.“

 

Ein Diagnoseirrtum wird daher nur dann als „grober“ Fehler eingestuft, wenn es sich um eine fundamentale Fehldiagnose handelt. Fundamental ist ein Diagnosefehler dann, wenn er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechthin nicht unterlaufen darf.

 

Wichtig und immer kontrovers wird die erforderliche Abgrenzung des Diagnosefehlers vom Befunderhebungsfehler. Die Arztseite argumentiert nicht selten, dass ein einfacher Diagnosefehler vorliegt (und damit kein Behandlungsfehler!), weil Befunde erhoben, aber nur falsch ausgewertet wurden mit der Folge, dass es zu einer Sperrwirkung des Diagnoseirrtums komme. Gemeint ist damit, dass ein Diagnosefehler nicht zum Befunderhebungsfehler ausgebaut werden kann. Das setzt aber stets voraus, dass die Befunde auch korrekt und vollständig erhoben wurden und der Arzt nicht voreilig, also  gerade ohne ausreichende Diagnostik (!), eine Diagnose stellt. Dann liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nämlich nicht in der Auswertung der vorliegenden Befunde, sondern in dem Unterlassen einer weitergehenden Abklärung. Es liegt dann ein Befunderhebungsfehler vor, der für den Patienten regelmäßig vorteilhafter.   

Anwalt Medizinschadenrecht

Befunderhebungsfehler

Es sind drei Arten von Befunderhebungsfehlern zu unterscheiden:

 

  1. Grober Befunderhebungsfehler
  2. Einfacher Befunderhebungsfehler ohne Beweislastumkehr
  3. Einfacher Befunderhebungsfehler mit Beweislastumher

 

Eine unterlassene Befunderhebung ist grob fehlerhaft, wenn dies aus objektiver medizinischer Sicht überhaupt nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist. Das ist der Fall, wenn der Arzt grundlegende Routineuntersuchungen unterlässt, ohne die keine sorgfältige Diagnose gestellt werden kann. Das wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Arzt den Patienten gar nicht untersucht. Ein grober Befunderhebungsfehler liegt auch dann vor, wenn der Arzt trotz Verdachtsdiagnose keine weitere Abklärung veranlasst. Liegen zwar die Voraussetzungen für einen Befunderhebungsfehler vor, fehlt es aber an den eigentlichen zur Beweislastumkehr führenden Voraussetzungen, so hat der Arzt lediglich einen einfachen Befunderhebungsfehler begangen, der als einfacher Behandlungsfehler zu werten ist.

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein. Gerade Letzteres wird häufig verkannt!

Rechtsanwalt Patientenrecht

Gesundheitsschaden

Der Gesundheitsschaden als Folge eines Behandlungsfehlers oder sonstigen Unfallereignisses ist eines der wichtigsten Elemente bei der rechtlichen Beurteilung eines Haftungsfalles. Ohne Gesundheitsschaden kein Schadenersatz und Schmerzensgeld – auch dann nicht, wenn ein Behandlungsfehler zweifelsfrei feststeht. 

Der Gesundheitsschaden untergliedert sich in den Primärschaden und den Sekundärschaden. Das ist wichtig für die Frage, ob der Schaden von der Beweislastumkehr erfasst wird (Stichwort „Reichweite der Beweislastumkehr“). Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. In vielen Urteilen finden sich dazu nicht einmal Ausführungen bzw. Feststellungen. Dabei ist den Begrifflichkeiten schon zu entnehmen, dass es sich dann um Erstschäden handelt, wenn sie direkte Folge des Behandlungsfehlers sind. Schäden, die aus diesem Primärschaden resultieren, sind Sekundärschäden, also Folgeschäden.

 

Aus diesem Grund ist eine möglichst detaillierte Darstellung der tatsächlichen Abläufe der Behandlung und eine möglichst genaue Beschreibung der Beschwerden und ihr Auftreten von großer Bedeutung, um dem Patienten zu seinem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verhelfen.

Patientenanwalt

Kausalität zwischen Fehler und Schaden

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Behandlungsfehler für den eingetretenen Schaden kausal war, ist die haftungsbegründende Kausalität von der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden.

 

Unter der haftungsbegründenden Kausalität versteht man den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem ersten Verletzungserfolg, also dem Primärschaden. Das Gericht muss von der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden überzeugt sein. Das verlangt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Erforderlich ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies wird nicht ohne Grund als „strenges Beweismaß“ bezeichnet. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend! Das wird häufig nicht hinreichend beachtet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Behandlungsfehler die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Von der Mitursächlichkeit ist die sogenannte Teilursächlichkeit abzugrenzen. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Mitursächlichkeit mehrere Ursachen zusammen den Schaden verursachen, während bei der Teilursächlichkeit zwar auch mehrere Ursachen vorhanden sind, aber jede dieser Ursachen für einen ganz bestimmten abgrenzbaren Teil des Gesamtschadens verantwortlich ist. Der Behandlungsfehler hat sich also nur auf einen bestimmten Teil des Schadens ausgewirkt, für den die Arztseite haftbar gemacht werden kann. Der BGH hat das mit dem Bild anschaulich beschrieben, dass dem abgrenzbaren Schaden ein weiterer Schaden „aufgepfropft“ wird, der vom ursprünglichen Schaden unterscheidbar ist.

Gegen den Vorwurf der Schadensverursachung durch einen „Kunstfehler“ kann sich die Arztseite mit der Behauptung wehren, dass es auch bei einer fehlerfreier Behandlung zu dem Gesundheitsschaden gekommen wäre. Einen solchen hypothetischen Kausalverlauf muss die Arztseite darlegen und im Bestreitensfall beweisen.

 

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft die Frage nach der ursächliche Verknüpfung zwischen dem Primärschaden und den daraus entstehenden weiteren Sekundärschäden. Hierfür reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (über 50%) aus.

Rechtsanwalt Schadensrecht

Rechtsfolgen der Beweislastumkehr

Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass ein grober Behandlungsfehler, ein fataler Diagnoseirrtum, ein grober Befunderhebungsfehler oder ein einfacher Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr vorliegt, wird der ursächlichen Zusammenhang  zwischen den Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler vermutet, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich ma­chen muss der Fehler den Schaden nicht. Es wird also – vom Arzt widerlegbar! – vermutet, dass der Primärschaden aufgrund des groben Behandlungsfehlers eingetreten ist, der grobe Behandlungsfehler also kausal war für den Schaden.

 

Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haf­tungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Wei­se wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

 

Fachanwalt für Medizinrecht

Reichweite der Beweislastumkehr: Was sind Primärschäden und Sekundärschäden?

Streng zu unterscheiden sind Primärschäden und Sekundärschäden. Dies ist wichtig, weil von der Beweislastumkehr zunächst nur Primärschaden umfasst werden. Für Sekundärschäden gilt das nur, wenn es sich um typische Folgen des Primärschadens handelt.

Oft gestellte Fragen zum Medizinrecht

Wenn Sie beim Arzt, Krankenhaus oder Pflegeheim einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers anmelden, schalten diese ihre Haftpflichtversicherung ein. Um für „Waffengleichheit“ zu sorgen sollten auch medizingeschädigte Patienten möglichst früh auf eine fundierte juristische Beratung und Vertretung setzen. Denn erfahrungsgemäß pokern die Versicherer auf Zeit,  bestreiten einfach alles und leisten keine Zahlungen. Das kann für die Patientenseite nicht nur  frustierend werden, sondern auch finanziell existenzgefährdend. Sie sollten daher so früh wie möglich auf spezialisierte Patientenanwälte setzen. Sprechen Sie uns an.

Schildern Sie den Sachverhalt kurz und präzise. Stellen Sie das Problem dar und, ganz wichtig, Ihr Ziel. Falls Sie bereits ein über die Krankenkasse eingeholtes Gutachten oder einen Bescheid der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer haben, bringen Sie diese mit. Das gilt auch für Ihnen vorliegende Arztbriefe und Reha-Berichte.

Die Dokumentation fordern in der Regel wir an. Wir haben dabei nicht mehr Rechte als der Patient, der diese Unterlagen natürlich auch selbst herausverlangen kann. Die weitverbreitete Auskunft der Arztseite, dass die Behandlungsunterlagen nur von einem Anwalt angefordert werden dürfte, ist schlichtweg falsch. 

Als Auftraggeber können Sie ein Mandat jederzeit kündigen und den Anwalt wechseln. Erfahrungsgemäß sind die bisherigen Anwälte sogar erleichtert, wenn Sie sich fortan von spezialisierten Fachanwälten für Versicherungs- und Medizinrecht vertreten lassen möchten, insbesondere wenn die Sache in der ersten Instanz vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.

Falls Ihnen bereits ein klageabweisendes Urteil vorliegt und wir die Erfolgsaussichten einer Berufung zum Oberlandesgericht prüfen sollen, benötigen wir zunächst das Protokoll, das Gutachten und die gerichtliche Entscheidung, die Sie anfechten möchten. 

Das glauben viele Mandanten und leider selbst viele Versicherungsvermittler. Aber eine Rechtsschutzversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. So werden zwar die Kosten für ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen übernommen, aber keine Kosten für Privatgutachten. Wir sagen Ihnen im  konkreten Einzelfall, ob und wann es sich lohnen kann, für ein Privatgutachten selbst Geld in die Hand zu nehmen.

Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Interview mit Rechtsanwalt Penteridis

Rechtsanwalt, MPK-Partner
Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht & Versicherungsrecht

„Was man gerne macht, so ein Sprichwort, das macht man gut. Und wir machen unsere Arbeit sehr gerne und mit voller Leidenschaft. Dabei können wir auf eine jahrelange, bundesweite Erfahrung im Medizin- und Sozialrecht und zum Teil auf unveröffentlichte Urteile und aktuelle Trends in der Literatur und der Rechtsprechung zurückgreifen. Wir stehen für eine objektive und professionelle Interessenvertretung. Nicht guter, sondern schlechter Rat kann teuer werden.“

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