Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Arbeitsunfall / Berufsgenossenschaft

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Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht
in Bad Lippspringe bei Paderborn

Rechtsanwalt/Fachanwalt bei
einem Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle kommen leider oft vor. Die Berufsgenossenschaften sind für die Abwicklung zuständig. Dabei passieren oft Fehler – zu Ihren Ungunsten. Diese Fehler geschehen in aller Regel nicht absichtlich. Aber da, wo Menschen arbeiten, kann etwas schiefgehen. 

Wir achten darauf, dass solche Fehler korrigiert werden. Wir setzen uns für Sie ein. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung ist unseres Erachtens nur möglich, wenn der Fachanwalt für Sozialrecht Akteneinsicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft beantragt. Das heißt: Wir prüfen die oftmals umfangreichen Akten von vorne bis hinten. Das ist aufwändig, aber erforderlich. Insofern finden wir alles in der Verwaltungsakte, es sei denn, Sie haben z.B. Arztbriefe, Atteste, Entlassungsschreiben oder MRT-/Röntgenbilder, die der Verwaltung noch nicht vorliegen. Wir benötigen daher in der Regel nur konkrete Angaben zum Unfallhergang: Wie genau hat sich der Unfall ereignet? Die Frage ist von großer Bedeutung für die Prüfung, ob ein versichertes Unfallereignis vorliegt. Wenn es zum Beispiel um Wegeunfälle geht, ist oft fraglich, ob Sie tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit waren – oder waren Sie ggf. privat unterwegs zum Bäcker? Es kommt in vielen Fällen auf die Details an. In vielen Fällen sind medizinische Sachverständigengutachten erforderlich. 

Hier kennen wir uns besonders gut aus. Rechtsanwalt Penteridis hält zu medizinischen Gutachten regelmäßig Vorträge und bildet andere Anwältinnen und Anwälte fort.

Unser Vorgehen schritt für schritt

Unsere Arbeitsweise:
Gesetzliche Unfallversicherung

Unsere Arbeitsweise:
Gesetzliche Unfallversicherung

1.

ERstberatung

Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.

2.

Widerspruch

mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme der medizinischen Steuerungsstelle angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?

3.

Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte

und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.

4.

erforderlichenfalls
klage

zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.

5.

Auswertung und stellungnahme

des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

6.

antrag auf einholung

eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.

7.

Begleitung

zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.

8.

Nach Abschluss der Instanz

Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.

Bei einem Unfall bestens vertreten

Weiterführende Inhalte bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg
Unfallversicherungsträger – Berufsgenossenschaften

Die Prüfung und Entscheidung, ob das Unfallereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird, ob die Kosten der Heilbehandlung übernommen werden und ob Verletztengeld sowie eine Rente gezahlt wird, trifft die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand.

Es gibt insgesamt neun nach Branchen gegliederte Berufsgenossenschaften (BG Bau, BG RCI, BGHM, BG ETEM, BGN, BGHW, BGW, BG Verkehr und VBG).
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in 19 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände, vier Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie die Unfallkasse des Bundes.

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit 1997 im Sozialgesetzbuch (SGB) VII normiert, davor in der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911.

Eingeführt wurde die gesetzliche Unfallversicherung jedoch bereits mit dem Unfallversicherungsgesetz aus dem Jahr 1884. Zusammen mit dem Krankenversicherungsgesetz von 1883 und dem Invalidenversicherungsgesetz von 1889 bildet die gesetzliche Unfallversicherung einen der drei klassischen Zweige der Sozialversicherung, und bilden damit das Sozialversicherungsrecht.

ist es, Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Schulunfälle sowie Berufskrankeiten nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist die Gesundheit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die unfallverletzte Person oder deren Hinterbliebenen durch Geldleistungen (Verletztengeld, Rente) zu entschädigen.

Der gesetzliche Versicherungsschutz, vom Arbeitgeber durch Beiträge bzw. durch die öffentliche Hand finanziert, erfasst

  • alle abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer),
  • Kinder,
  • Schüler,
  • Studenten,
  • ehrenamtlich Tätige und
  • sogenannte Nothelfer von Unfallopfern (z.B. bei der ersten Hilfe nach einem Verkehrsunfall).


Erfahrungsgemäß lassen sich Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger im Verwaltungsverfahren von einer guten Argumentation zu Gunsten des Unfallverletzten überzeugen.

Die anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht kann zudem zu einer erheblichen Verkürzung des Verwaltungsverfahrens beitragen. Dies gilt auch und vor allem für das Widerspruchsverfahren, wenn es um die Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte einschließlich der medizinischen Gutachten der sogenannten Durchgangs-Ärzte geht. Wir prüfen, ob sich die BG an die „Spielregeln“ hält oder gehalten hat und suchen gezielt nach Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern.

Ein „D-Arzt“ wird für die Berufsgenossenschaft bzw. den Unfallversicherungsträger (hoheitlich, d.h. es kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht) tätig und erstellt im Auftrag und auf Kosten für die Unfallversicherung Gutachten, z.B.

Zusammenhangsgutachten
Das Erste Rentengutachten
Das Zweite Rentengutachten

Weiter führt der Durchgangsarzt die „besondere BG-liche“ Behandlung durch. In Betracht kommen alle ärztlichen Fachgebiete.
Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Gebiete

  • Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • HNO-Heilkunde
  • Neurologie
  • Psychiatrie
  • Schmerztherapie

Während die Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung „ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig“ sein muss und der bedingungsgemäße Anspruch auf Kostenerstattung im tarflichen Umfang in der privaten Krankenversicherung eine „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ voraussetzt, haben Unfallgeschädigte nach einem Arbeitsunfall oder im Falle einer Berufskrankheit nach dem SGB VII Anspruch auf die „bestmögliche“ Heilbehandlung und Rehabiliitation, d.h. regelmäßig Chefarztbehandlung „mit allen geeigneten Mitteln“:

  • Ambulante oder stationäre Heilbehandlung
  • Arznei- und Heilmittel, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie
  • Ausstattung mit orthopädischen und andere Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Behindertensport


Häufig gelingt es, die Entscheidung des Sachbearbeiters der BG bzw. des Unfallversicherungsträgers erfolgreich anzufechten, und sei es „nur“ die Löschung des Gutachtens aus der Verwaltungsakte, so dass zunächst ein neues Gutachten eines anderes Sachverständigen eingeholt wird, um die unfallbedingten Beeinträchtigungen und nicht zuletzt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „richtig“ zu bewerten.

Auf der anderen Seite kann auf das Rehabilitationsmanagement, das die Genesung und den Erhalt des Arbeitsplatzes vom Tag nach dem Unfall bis zur endgültigen Genesung zum Ziel hat, Einfluss genommen werden.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben nach § 56 SGB VII Anspruch auf eine Rente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenen verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Im Vordergund stehen regelmäßig folgende Leistungen:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Versichertenrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Pflegegeld und ggf. besondere Unterstützungsleistungen


Oft werden jedoch bestehende Ansprüche auf Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben nicht bedacht, z.B.:

  • Durchführung eines Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), gezielte Maßnahmen oder finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zum Erhalt des Arbeitsplatzes,
  • Behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Finanzielle Hilfen und persönliches Coaching durch Integrationsteams bei der Arbeitsuche,
  • Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Berufsvorbereitung
  • Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  • Wohnungshilfe vom Umbau (z.B. Türenverbreiterung, barrierefreies Wohnen, Fahrstuhleinbau) bis hin zum behindertengerechten Neubau
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe, Kraftfahrzeughilfe oder besonderen Unterstützungsleistungen
  • Stellung einer Pflegekraft, Pflegegeld oder stationäre Heimpflege nach einem Arbeitsunfall
  • Reise- oder Kinderbetreuungskosten
  • persönliches Budget für ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben nach dem Unfall

Unfallverletzte können diese Leistungen auch vorschussweise verlangen, wenn die Berufsgenossenschaft nicht unverzüglich eine endgültige Feststellung treffen kann.

Auch Renten können in Form von Abfindungen ausgezahlt werden.

Sofern sich die Entscheidung ohne sachlichen Grund verzögert, kann und sollte über eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ nachgedacht werden. Eine einstweilige Verfügung, d.h. ein gerichtliches Eilverfahren, kommt dagegen in der GUV (gesetzliche Unfallversicherung) nur ausnahmsweise in Betracht. Gleichwohl praktizieren wir in allen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine regelmäßige Sachstandsanfrage, um die Akte im Gedächtnis des Richters „frisch zu halten“ und so auf eine Verkürzung des Verfahrens hinzuwirken. Hilfreich kann auch ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht sein.

Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
  • Rentenabfindungen,
  • Haushaltshilfe,
  • Betriebshilfe für Landwirte.

Für Berufssportler (Lizenzsportler/Vertragssportler), aber auch für Trainer und Amateure, ist eine private Unfallversicherung, eine Krankentagegeldversicherung und eine Berufsunfähigkeits-Versicherung unverzichtbar. Denn Ihr Beruf bzw. Ihre Tätigkeiten sind nicht mit normalen Maßstäben zu messen. Beim Ausfall droht oftmals eine längere Zeit der Genesung, wenn nicht sogar das vorzeitige Ende der Karriere. Hier greifen ggf. Versicherungen wie die

  • Krankentagegeldversicherung
  • Sportinvaliditätsversicherung (Unfallversicherung)
  • private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung)


für Profisportler und Amateure, die das spezielle Risiko absichern. Mitunter sind die Risiken aber im Rahmen einer „normalen“ Versicherung abgesichert, was zu Problemen bei der Regulierung führen kann. Aber auch das Sozialrecht kann Ausgleich schaffen.

Gerade bei längeren, aber vorübergehenden Ausfallzeiten wegen Verletzungen sichert das Krankentagegeld dem Berufssportler sein Erwerbseinkommen. Im Falle des dauernden Ausfalls sichert die Berufsunfähigkeitsversicherung durch eine monatliche Rente den Lebensstandard ab.

Nach einem Foul, was ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und damit einen Unfall darstellt, ergeben sich zwar keine großen Unterschiede zu normalen privaten Versicherungsverträgen.

  • Was ist aber z.B. bei Wiederaufnahme des Lauftrainings? Zahlt die Krankentagegeldversicherung?
  • Ab wann liegt Berufsunfähigkeit vor? Nach der ersten oder der dritten Meniskusoperation?


Durch die starke Beanspruchung des Körpers ist sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich das Verletzungsrisiko und vor allem das Mitwirken von Krankheiten und Gebrechen und Verschleiß (vorbestehende Degenerationen) um ein Vielfaches höher als bei „normalen Freizeitsportlern“. Die Versicherer holen gerade bei Profisportlern mehrmals Gutachten ein.

  • Ist die äußere Einwirkung daher zu vernachlässigen mit der Folge, dass es nicht durch den Unfall zum Dauerschaden gekommen ist, sondern durch eine auswechselbare Gelegenheitsursache?
  • Besteht ggf. (zusätzlich) ein Gruppenvertrag?
  • Sind ggf. klinisch stumme Beschwerden aktiviert worden?
  • Kann z.B. ein Handball-, Basketball- oder Fußballprofi auf auf die Tätigkeit als Trainer verwiesen werden, so dass die BU-Versicherung nicht zahlen muss?


Wir machen den Versicherungscheck vor und nach Abschluss des Vertrages im Auftrag des Sportlers oder dessen Managements und beraten schon bei der Antragsstellung, um vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen im Bereich der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung zu vermeiden, die später ggf. zum Verlust der Versicherungsleistung führen könnten. Bei Bedarf empfehlen wir erfahrene Versicherungsvermittler oder prüfen deren Versicherungsvorschläge.

Spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls sollte konstruktiv mit den Ärzten und Physiotherapeuten zusammengeabeitet werden. Das oberste Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung mit dem Versicherer zu erzielen und den Verein frühstmöglich einzubeziehen.

Sozialversicherungsrechtliche und haftungsrechtliche Fragen:

  • Ist der Unfall ggf. als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit einzustufen, so dass ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung vorliegt?
  • Ist ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen?
  • Liegt eine Schwerbehinderung oder ggf. sogar ein Pflegefall vor?
  • Kann ein Dritter auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Rentenzahlung in Regress genommen werden?


Um alle diese Fragen kümmern wir uns.

Als bundesweit gefragte Fachanwälte für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht sind wir die ersten Ansprechpartner für Sportler, Manager und Vereine. Sprechen Sie uns an.

Wir kümmern uns.

Gesetzliche Unfallversicherung
  • Erstberatung: Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten; eine realistische (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte einschließlich eingeholter Gutachten möglich
  • Widerspruch gegen den belastenen Verwaltungsakt (z.B. Ablehung der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Entzug der Rente nach vorläufiger Gewährung) mit Antrag auf Akteneinsicht
  • nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte (insbesondere der BG-lichen Gutachten) und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt
  • erforderlichenfalls Klage zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt
  • Auswertung und Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigengutachtens
  • ggf. Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens
  • Begleitung zur mündliche Verhandlung
  • Nach Abschluss der Instanz: Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, falls Sie „verloren“ haben‘

Eine ordnungsgemäße Bearbeitung von Unfallsachen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist unseres Erachtens nur möglich, wenn der Fachanwalt für Sozialrecht Akteneinsicht bei der Berufsgenossenschaft oder einem anderen Unfallversicherungsträger beantragt. Insofern finden wir „alles“ in der Verwaltungsakte, es sei denn, Sie haben z.B. Arztbriefe, Atteste, Entlassungsschreiben oder MRT-/Röntgenbilder, die der Verwaltung noch nicht vorliegen. Wir benötigen daher in der Regel nur

  • konkrete Angaben zum Unfallhergang: Wie und wo hat sich der Unfall genau ereignet? Die Frage ist von großer Bedeutung für die Prüfung, ob ein versichertes Unfallereignis vorliegt. Bescheid der BG/Unfallversicherungsträger über die Ablehnung von Leistungen
  • Ihren fristgerecht (d.h. binnen Monatsfrist ab Zugang des Bescheides) eingelegten Widerspruch, sofern wir nicht mit dem Widerspruchsverfahren mandatiert werden
  • Widerspruchsbescheid, sofern bereits einer erteilt wurde


Um alles Weitere kümmern wir uns.

 

Das gilt nicht nur für die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung, sondern auch in Bezug auf Ihnen möglicherweise zustehende Ansprüche an die Sie vielleicht noch gar nicht gedacht haben, zum Beispiel:

  • Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von wenigstens 50)?
  • Probleme mit der Krankenversicherung?
  • Antrag auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (insbesondere Pflegestufe)?
  • Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente oder eine private Berufsunfähigkeitsrente?
  • Koordinierung mit dem Arbeitgeber?
  • Droht eine Kündigung oder wurde bereits das Arbeitsverhältnis gekündigt?
  • Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)?
  • Erforderliche Umbaumaßnahmen, wenn die Wohnung oder das Haus plötzlich mit einem Rollstuhl befahren werden muss?


Sprechen Sie uns an. Wir kümmern uns.

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