Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
rente (EM-Rente)
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Rechtsanwalt/Fachanwalt für
Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)
Wer schwer erkrankt ist, kann oftmals seinen Beruf nicht mehr ausüben und könnte einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nach § 43 SGB VI haben, die oftmals als „Frührente“ bezeichnet wird.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht und Sozialrecht sind wir auf die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente spezialisiert. Die Stolpersteine der Rentenversicherung sind uns leider nur zu gut bekannt. Oft wird die Rente allein mit dem Hinweis abgelehnt, dass keine ausreichende Behandlung durchgeführt wird oder die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Dabei kommt es darauf gar nicht an.
Die Rente ist im Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI) geregelt ist. Die Voraussetzungen sind sehr streng: Eine EM-Rente erhalten Sie nur dann, wenn Sie keine andere Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben können. Es gibt hierzu Zeitgrenzen: Können Sie nur noch zwischen 3 – 6 Stunden einer Arbeit nachgehen, erhalten Sie eine teilweise EM-Rente. Können Sie nicht mehr als 3 Stunden arbeiten, erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Es kommt nicht darauf an, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob Sie irgendeiner in Deutschland verfügbaren Tätigkeit nachgehen können. Sind Sie noch in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten? Dann kommt eine EM-Rente nicht in Betracht. Eine Rente kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Wegefähigkeit fehlt. Denn wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Bushaltestelle zu erreichen oder nicht Auto fahren können, sind Sie außerstande eine Arbeitsstelle zu erreichen. Das reicht dann für eine EM-Rente aus.
Die Erfahrung zeigt: Die Anträge auf EM-Rente werden oft zunächst zurückgewiesen. Dann muss man Widerspruch einlegen – und wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat, muss man beim Sozialgericht klagen. Hat auch die Klage keinen Erfolg, muss man Berufung einlegen zum Landessozialgericht (LSG). Danach kann es noch weitergehen, das nennt man Revision, zuständig ist hierfür das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Wir setzen uns für Sie ein, dass Sie die Rente erhalten. In vielen Fällen sind medizinische Sachverständigengutachten erforderlich. Hier kennen wir uns besonders gut aus. Rechtsanwalt Penteridis hält zu medizinischen Gutachten regelmäßig Vorträge und bildet andere Anwältinnen und Anwälte fort.
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
- Altersteilzeit
- Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten
- Auslandsrente
- Beitragsforderungen und sozialrechtliche Betriebsprüfung
- Berufsunfähigkeitsrente
- Clearingstelle (Statusfeststellungsverfahren)
- Erwerbsminderungsrente (EM-Renten, „Frührente“)
- Falschberatung
- Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrenten)
- Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen
- Kindererziehungszeiten
- Klageverfahren
- Kurbewilligung
- Regelaltersrente (Rente wegen Alters)
- Rehabilitation (medizinische oder berufliche)
- Rentenabschläge
- Rentenhöhe
- Rückforderung
- Scheinselbständigkeit
- Statusfeststellungsverfahren
- Umschulung (berufliche Rehabilitation)
- Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit Widerspruchsverfahren
- Zuschüsse zur Krankenversicherung
- Zwangsverrentung
- Zuständigkeitsstreitigkeiten
Unser Vorgehen schritt für schritt
Unsere Arbeitsweise:
Rentenversicherung
Unsere Arbeitsweise:
Rentenversicherung
1.
ERstberatung
Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.
2.
Widerspruch
mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme der medizinischen Steuerungsstelle angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?
3.
Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte
und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.
4.
erforderlichenfalls
klage
zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.
5.
Auswertung und stellungnahme
des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
6.
antrag auf einholung
eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.
7.
Begleitung
zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.
8.
Nach Abschluss der Instanz
Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
- Altersteilzeit
- Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten
- Auslandsrente
- Beitragsforderungen und sozialrechtliche Betriebsprüfung
- Berufsunfähigkeitsrente
- Clearingstelle (Statusfeststellungsverfahren)
- Erwerbsminderungsrente (EM-Renten, „Frührente“)
- Falschberatung
- Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrenten)
- Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen
- Kindererziehungszeiten
- Klageverfahren
- Kurbewilligung
- Regelaltersrente (Rente wegen Alters)
- Rehabilitation (medizinische oder berufliche)
- Rentenabschläge
- Rentenhöhe
- Rückforderung
- Scheinselbständigkeit
- Statusfeststellungsverfahren
- Umschulung (berufliche Rehabilitation)
- Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit Widerspruchsverfahren
- Zuschüsse zur Krankenversicherung
- Zwangsverrentung
- Zuständigkeitsstreitigkeiten