Kostenlose Ersteinschätzung

BGH zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten

Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.

Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.

Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.

BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19
MPK-Anmerkung zum Fachbereich Arzthaftung 

Die wirtschaftliche Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung stellt lediglich eine Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag dar und ist seit jeher eher ein „stumpfes Schwert“ für den Patienten.

Marc Melzer Rechtsanwalt beim Arbeitsunfall • Sozialrecht Paderborn • MPK Rechtsanwälte • Fachanwalt • Fachanwälte • Kanzlei • Fachkanzlei

nehmen sie kontakt auf

ihr ansprechpartner

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kontakt
T: 05252 / 935 820
F: 05252 / 935 8229
F(24h): 05252 / 269 2620
M: mm@fachkanzlei.com

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner