Bei prägenden Tätigkeiten kommt es auf deren Zeitanteil nicht an

Bestandteile

Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist. BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – IV ZR 535/15

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