OLG Hamm: Makler muss auf Lücke bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung hinweisen

OLG Hamm, Urteil vom 1. 3. 2012 – 18 U 84/11
  1. Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzvers. infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter VersMakler pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Dies gilt auch, wenn der Wunsch zum Versichererwechsel vom VN ausgeht.
  2. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es – im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis – unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.
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