Rechtsanwalt Penteridis, Rückwirkung des Notlagentarifs in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Anm. zu KG, 7.11.14 – 6 U 194/11), VK 2015, 5 ff.

Die Entscheidung des KG vom 7.11.14 (Az. 6 U 194/11) ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung zu der Frage, inwieweit die Rückwirkung des Notlagentarifs in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung reicht. Die Einführung des Notlagentarifs hat u.a. zu der Frage geführt, ob er auch für Zeiten rückwirkend gilt, in denen der Notlagentarif nicht existierte und ob für die Rückwirkung erforderlich ist, dass der Vertrag am 1.8.13 ruhend gestellt war. Die Ansicht des KG, wonach die Rückwirkung des Notlagentarifs nicht davon abhänge, dass im Zeitpunkt 1.8.13 der Vertrag ruhend gestellt worden sei, ist nach Ansicht von RA Penteridids zutreffend (a.A. wohl Römer/Langheid-Langheid, VVG 4. Auflage 2014, § 193 Rn. 91). Zwar mutet es prima facie seltsam an, dass der Notlagentarif somit rückwirkend ab einem Zeitpunkt gelten kann, als er noch gar nicht existent war (er wurde erst in Art. 4 Nr. 3 des o.g. Gesetzes eingefügt). Allerdings ergibt die Auslegung des Wortlauts, des Willens des Gesetzgebers und des telos, dass gerade diese Wirkung erzielt werden sollte, da es die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs in der PKV seit dem 1.1.08 nicht mehr gibt (Art. 1 VVG-ReformG vom 23.11.07, BGBl. I S. 2631).

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