BGH stärkt die Rechte von Versicherungskunden: Zillmerungsklauseln sind unwirksam

BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10

Bislang haben vielen Versicherungsunternehmen die Verterterprovisionen mit den ersten Beiträgen verrechnet. Dieses ist nicht zulässig – so hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Dieses sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Denn dieses Vorgehen führt dazu, dass Versicherungskunden nur einen geringen oder sogar gar keinen Rückkaufswert erhalten, wenn sie die Versicherung bereits nach wenigen Jahren kündigen.

Auch andere Klauseln unzulässig

Der BGH hat zudem andere Klausel für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswertes und des Stornoabzuges. Außerdem sei es gesetzeswidrig, wenn die Versicherungsunternehmen den Verbrauchern Beträge unter 10 Euro nicht erstatten.

Tipp: Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Vielleicht können Sie davon profitieren. Und zwar dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt haben: Hat die Versicherung zahlreiche Kosten abgezogen und Sie haben nichts oder nur sehr wenig als Rückkaufswert erhalten, obwohl Sie sehr viel Geld eingezahlt haben? Falls ja: Lassen Sie sich beraten – am besten von einem Rechtsanwalt. Denn nur ein Rechtsanwalt berät Sie vollständig unabhängig.

Unsere Einschätzung zum Urteil

„Das Urteil ist zu begrüßen“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Penteridis, „denn das Kleingedruckte ist nicht nur schwer verständlich; der Verbraucher wird durch die unwirksamen Regelungen unangemessen benachteiligt.“ Denn die Verrechnung der Vertreterprovision in der Anfangszeit des Vertrages führe zu abstrusen Folgen, wenn der Kunde die Versicherung kündigt, so der Rechtsanwalt aus Bad Lippspringe: „Es kommt oft vor, dass man entweder nichts und nur einen Bruchteil von dem erhält, was man eingezahlt hat. Das darf nicht sein – endlich gibt es hierzu nun Rechtssicherheit“.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner