AG Köln: Beweislastverteilung bei bedingter Auftragserteilung

AG Köln, Urteil vom 11.11.2013 – 142 C 560/12

Behauptet der Auftraggeber, den Anwalt nur unter der Bedingung beauftragt zu haben, dass seitens seines Rechtsschutzversicherers Deckungsschutz gewährt wird, ist er dafür beweispflichtig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine bedingte Auftragserteilung unwahrscheinlich ist.

Der klagende Anwalt wurde vom Beklagten mit der Vertretung in einer Strafsache (Trunkenheitsfahrt mit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis) beauftragt, für die der Rechtsschutzversicherer des Beklagten Deckungsschutz erteilt hatte. Daneben sollte der Kläger auch in Kontakt mit dem Arbeitgeber des Beklagten treten, um zu erreichen, dass dieser trotz des Verlusts seiner Fahrerlaubnis weiter beschäftigt bleiben kann. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob dieser weitere Auftrag unter der Bedingung erteilt worden ist, dass der Rechtsschutzversicherer auch hierfür Deckungsschutz erteilt, der letztlich nicht gewährt worden ist. Das Gericht gibt der Klage auf Zahlung der Vergütung statt.

Nach herrschender Meinung (BGH, NJW 1985, 497; NJW 2002, 2862) trägt derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, also nicht unter dem Vorbehalt einer aufschiebenden Bedingung bestand (sog. Leugnungstheorie). Nach anderer Auffassung (Einwendungstheorie) trifft dagegen denjenigen die Beweislast, der sich auf die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung beruft. Die strikte Anwendung der einen oder anderen Theorie ist in der Praxis untauglich; es ist vielmehr darauf abzustellen, wie nach der Lebenserfahrung üblicherweise im konkreten Fall Aufträge erteilt werden. Danach ist es im Regelfall so, dass ein Anwalt für einen rechtsschutzversicherten Mandanten nur tätig werden soll, wenn auch Versicherungsschutz bewilligt wird. Sind aber die konkreten Umstände bei Auftragserteilung so gestaltet, dass ein zügiges Tätigwerden des Anwalts erforderlich ist und vom Mandanten auch berechtigterweise erwartet werden darf, wenn sich also das Abwarten auf eine Deckungsschutzanfrage letztlich als schädlich für den Mandanten erweisen würde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Mandant die Interessenwahrnehmung auch dann wünscht, wenn kein Deckungsschutz erteilt wird. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es war ein zügiges Vorgehen des Anwalts erforderlich. Der Arbeitgeber sollte kurzfristig angeschrieben werden, da auf Grund der entzogenen Fahrerlaubnis die arbeitsvertragliche Lage umgehend geklärt werden musste und keinen Aufschub duldete. Ausgehend hiervon lag folglich die Beweislast dafür, nur ein bedingtes Mandat erteilt zu haben, beim Beklagten. Da die Beweisaufnahme zu einem non liquet geführt hat, ist der Klage wegen Beweisfälligkeit des Beklagten stattzugeben.

Praxishinweis: In rechtsschutzversicherten Mandaten wird häufig im Nachhinein vom Mandanten eingewandt, er habe den Auftrag nur unter der Bedingung erteilt, dass Versicherungsschutz gewährt wird. Der Anwalt sollte daher von vornherein Klarheit schaffen und – notfalls schriftlich – festhalten, ob ihm ein bedingter oder unbedingter Auftrag erteilt worden ist. Im Falle eines bedingten Auftrags fragt es sich ohnehin, ob der Anwalt die Deckungsschutzanfrage selbst einholen oder er dies dann nicht auch dem potenziellen Mandanten selbst überlassen sollte. Der Anwalt läuft anderenfalls Gefahr, dass er bei abschlägiger Deckungsschutzanfrage keine Vergütung erhält, es sei denn, er hat den Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für das Einholen der Deckungsschutzanfrage eine Vergütung berechnen wird und der Mandant damit einverstanden war.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner