Fachanwalt Medizinrecht

Legalzession für Arzthaftungsansprüche wegen eines Geburtsschadens

OLG Hamm, Urteil vom 20. August 2014 – I-3 U 149/13
Orientierungssatz
  1. Nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung haftet ein Krankenhausträger gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Rahmen der bestehenden Schadensersatzpflicht nach § 119 SGB X auch auf den Ersatz von fiktiven Beiträgen zur Rentenversicherung.
  2. Der Krankenhausträger kann dem gesetzlichen Anspruchsübergang nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenhalten.

 

Der Übergang eines Schadensersatzanspruches auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen sind, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (Prinzip der kongruenten Deckung). Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geht es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliegt, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustandes mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen, sondern vielmehr darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufes mit zu erledigenden Aufgaben und sinnvoller, das Selbstwertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz ist vorliegend daher nicht gegeben.

Festhaltung OLG Hamm, 23. August 1990, 6 U 114/89, VersR 1992, 459

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