Landessozialgericht NRW ordnet Reha für Skoliose-Kind im Eilverfahren an

Artikel vom 26.07.2010 im Westfälisches Volksblatt

von Hubertus Hartmann

„Bad Lippspringe (WV). Ina ist erst 14 Jahre alt, aber körperlich schwer gezeichnet. Der Teenager aus Bad Lippspringe hat eine verkrümmte Wirbelsäule mit Verdrehung der Wirbelkörper gegeneinander. Gerade macht die Schülerin eine Reha. Die bekam sie aber nur mit Hilfe des Gerichts.

Der medizinischen Fachbegriff für die orthopädischer Erkrankung lautet idiopathische Thorakolumbal-Skoliose. Ina hat trotz ihrer Leiden die Hoffnung, einen Beruf zu erlernen, nicht aufgegeben. Deshalb machte sie im Sommer 2009 eine Reha in der auf Skeletterkrankungen spezialisierten Katharina-Schroth-Klinik in Bad Soberheim. Die Kosten übernahm die Deutschen Rentenversicherung Bund, da Inas künftige Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Ende des Jahres beantragten die Eltern für ihre Tochter erneut eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenversicherung lehnte jedoch ab. Eine erneute Reha sei nicht vor Ablauf von vier Jahren möglich.
»Das ist grundsätzlich zwar richtig, gilt allerdings dann nicht, wenn vorzeitige Leistungen dringend medizinisch erforderlich sind«, erläutert der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Marc-Oliver Melzer aus Bad Lippspringe. Er verklagte die Rentenversicherung auf Kostenübernahme und stellte beim Sozialgericht Detmold sofort einen Eilantrag, da die Klinik einen freien Platz nur vom 30. Juni bis 28. Juli reservieren konnte und sozialgerichtliche Verfahren lange dauern können. Bei Nichtantritt wäre der Platz verfallen. Für die zwei Wochen vor den Sommerferien ist Ina in der Schule beurlaubt worden.
Den Eilantrag nlehnte das Gericht ab und holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter, Chefarzt einer orthopädischen Klinik, befand eine erneute Reha in der Spezialklinik sei dringend erforderlich, da sich die 14-jährige noch in der Wachstumsphase befinde.
Die Rentenversicherung hielt mit einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes dagegen – verfasst von einer Anästhesistin und einem Internisten. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass der Orthopäde falsch liege, eine erneute Reha sei gar nicht erforderlich.
Eventuell werde die Rentenversicherung zur Bewilligung der Reha aber in den Herbst- oder Weihnachtsferien oder außerhalb der Schulferien verpflichtet, so die vage Auskunft aus Detmold.
Da der 30. Juni immer näher rückte, erhob Anwalt Melzer postwendend Beschwerde beim Landessozialgericht NRW in Essen, da eine vierwöchige Reha in den großen Ferien am sinnvollsten sei und Ina auch grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Schuldbildung habe.
Der 8. Senat des Landessozialgerichts hat den Beschluss des Sozialgerichts Detmold daraufhin im Eilverfahren abgeändert und die Rentenversicherung zur Gewährung der Reha verurteilt, »da die Dringlichkeit der Maßnahme durch das fachorthopädische Gutachten belegt werden konnte und so möglichst wenig schulischer Unterricht versäumt wird«. Die Rentenversicherung muss neben den Reha-Kosten die Gerichtskosten tragen.
Doch die Rentenversicherung stellt sich weiter quer. Der Beschluss, die Kosten für die Reha ab 30. Juni zu übernehmen könne nicht ausgeführt werden, weil der Beschluss erst am 5. Juli zugestellt worden sei, heißt es in einem Schreiben an das Landessozialgericht. Antwort des Gericht: »Sie haben den Beschluss per Fax erhalten, und das Kind ist bereits seit 30. Juni dort. Der Senat kann keine Gründe erkennen, die einer Kostenübernahme entgegenstehen.«
»Sollte sich die Rentenversicherung weigern, werden wir vollstrecken,« droht Rechtsanwalt Melzer.“

Landessozialgericht NRW, Az. L 8 R 521/10 B ER

Marc Melzer Rechtsanwalt beim Arbeitsunfall • Sozialrecht Paderborn • MPK Rechtsanwälte • Fachanwalt • Fachanwälte • Kanzlei • Fachkanzlei

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