BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 50/12 R
- § 14 Abs. 4 SGB IX scheidet von vorneherein als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Erstattung begehrende Träger weder nach eigenem Recht eine Reha-Leistung erbracht hat noch seine Leistung einen Reha-Anspruch erfüllte, der eigentlich gegen den als Erstattungspflichtigen in Anspruch genommenen Träger bestand.
- Eine Leistungsausdehnung über das GKV-Leistungsniveau hinaus soll nach dem Regelungszweck des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit Blick auf die insoweit nur (sehr) eingeschränkt bedürftigkeitsabhängige Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers verhindert werden.