Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) müssen Anträge von Versicherten zügig bearbeiten. Ansonsten gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Die Fristen sind seit dem Patientenrechtegesetz sehr kurz, selbst wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet wird. Trotzdem ist auch bei der Selbstbeschaffung von Leistungen der Versorgungsweg einzuhalten, wenn der Patent die von ihm verauslagen Kosten von der Krankenkasse erstattet haben möchte.
Das Experteninterview mit MPR-Partner Penteridis ist für eine Woche in der Mediathek des WDR abrufbar. Zur Mediathek gelangen Sie hier.