SG Mannheim: Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 BKV sind beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen

SG Mannheim, Urteil vom 21.02.2014 – S 14 R 2773/12
  1. Bezieht ein Versicherter zugleich eine Erwerbsminderungsrente und Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 BKV, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um die Übergangsleistung auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze anzurechnen.
  2. Bei der Übergangsleistung handelt es sich um einen echten Schadensersatz und nicht um eine Entgeltersatzleistung.
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