LSG Schleswig-Holstein: Integrationshelfer für behinderten Schüler

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER
  1. Die Schule ist nach den Vorschriften des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes zuständig, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülern zu gewährleisten.
  2. Der Sozialhilfeträger hat dann nicht die Kosten für einen Integrationshelfer zu übernehmen, wenn dessen Tätigkeit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen ist.
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