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Aktuelle Urteile zum Arzthaftungsrecht

MPK | Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte veröffentlichen an dieser Stelle mit einem deutlichen zeitlichen Vorsprung vor den Printmedien brandaktuelle Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte zum ArzthaftungsrechtWir vertreten ausschließlich durch Behandlungsfehler geschädigte Patienten und deren Krankenkassen, nicht den Arzt oder die gegnerische Haftpflichtversicherung. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht halten als gefragte Dozenten auf diesem Fachgebiet regelmäßig Vorträge und publizieren in Fachzeitzeitschriften

 

Die Übersicht über die medizinrechtlichen Entscheidungen und Trends in der Rechtsprechung wird laufend aktualisiert von MPK-Partner Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht, der Mitglied im Fachanwaltsausschuss für Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm ist.

 

Inhaltsverzeichnis

Zur Aufklärung über die Möglichkeit von Nervenschäden bei einer Leistenbruch-Operation

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2021 – 4 U 2901/19

1. Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind.

2. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht bei einem Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

MPK-Anmerkung: Bei der sog. „Grundaufklärung“, davon ist die Risikoaufklärung zu unterscheiden, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH eines Plichtwidrigkeitszusammenhangs nicht. Hier ging es aber nicht um die Grundaufklärung, sondern um die Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung.


Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen  – nicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts

OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 4 W 685/20

1. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es, dem Prozessbevollmächtigten einer Partei in einer Arzthaftungssache Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren und Abschriften hieraus zu erteilen; die bloße Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, reicht hierfür nicht aus.

2. Der Vorsitzende hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine kostenpflichtige Aktenübersendung in die Rechtsanwaltskanzlei oder die Erstellung von Ablichtungen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen hat. Bei von Dritten beigezogenen Unterlagen ist in die Abwägung einzustellen, dass insoweit ein amtliches Verwahrverhältnis besteht und die Unterlagen keinem unnötigen Beschädigungs- oder Verlustrisiko ausgesetzt werden dürfen.


Zur Aufklärung über das Risiko von Nervenschäden – dauerhafte Fußheberschwäche wegen einer Verletzung des nervus peroneus

OLG Dresden, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 U 1786/20

1. Wird präoperativ nur allgemein über das Risiko von Nervenschäden aufgeklärt, ist hiervon eine dauerhafte Fußheberschwäche wegen einer Verletzung des nervus peroneus nicht umfasst.

2. Besteht bei einer Knieoperation das Risiko einer Verletzung des nervus peroneus, ist der Patient auch über das Risiko von Lähmungen aufzuklären. Nicht erforderlich ist hingegen, gesondert auf die Dauerhaftigkeit dieser Lähmung hinzuweisen.


Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen

OLG Dresden, Urteil vom 08. Juni 2021 – 4 U 2486/20

1. In Arzthaftungsverfahren besteht eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung, die zur Klärung medizinischer Fragen in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch von Amts wegen gebietet.

2. Holt das Gericht ein solches Gutachten nicht ein, weil es maßgeblichen Vortrag eines Partei nicht zur Kenntnis nimmt und den Rechtsstreit auf eine nichtmedizinische Fragestellung verengt, liegt hierin eine Verletzung des rechtliches Gehörs der Partei.


Amtshaftung: Zur Anwendung von Beweiserleichterungen aus der Arzthaftung (hier: voll beherrschbares Risiko) bei Notfallbehandlungen

BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – III ZR 329/20

Ob die für das Arzthaftungsrecht anerkannte Beweiserleichterung bei der Verwirklichung „voll beherrschbarer Risiken“ (vgl. § 630h Abs. 1 BGB) auch für (Notfall-)Behandlungen gilt, die der Amtshaftung unterliegen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch im Falle einer Beweislastumkehr bliebe die Klage ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Beklagte nachgewiesen habe, dass ihm bzw. seinen Bediensteten keine Pflichtverletzung unterlaufen sei. Insbesondere sei ein Test der Funktionsfähigkeit der Rolltrage vor jedem erneuten Einsatz nicht geboten und eine Prüfung der Aktualität des TÜV-Siegels – wie hier geschehen – ausreichend. Einen Zulassungsgrund hat die Beschwerde insoweit nicht aufzuzeigen vermocht.


Arzthaftung: Neulandmethode und Anforderungen an die hypothetische Aufklärung

BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19

1. Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.

2. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner – zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen – Anhörung mitzuteilen, welche Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müssen.


Aufklärung über echte Behandlungsalternativen

OLG Köln, Urteil vom 28. April 2021 – 5 U 151/18

1. Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.

2. Zum Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung.


Einer nachträglich veränderten Dokumentation, die das nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung zu

BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 84/19

1. In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.

2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.

3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.


Zur Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 W 201/21

Werden in einem Beweisbeschluss einem medizinischen Sachverständigen weder ein konkreter Sachverhalt noch mehrere Sachverhaltsvarianten, zu denen er alternativ Stellung nehmen soll, vorgegeben, so begründet es die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht, wenn der Sachverständige von einem Sachverhalt ausgeht, der mit den von ihm ausgewerteten Behandlungsunterlagen vereinbar ist, auch wenn dieser Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist.


Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – VI ZR 498/19

Zu einer Gehörsverletzung wegen offensichtlich unzutreffender Erfassung des Inhalts eines von einer Partei vorgelegten Befundberichts in einer Arzthaftungssache.

1. Eine Gehörsverletzung liegt bereits dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Arzthaftungsprozess den Inhalt eines von der klagenden Patientin vorgelegten Befundberichts offensichtlich unzutreffend erfasst hat.

2. Der Gehörsverstoß ist entscheidungerheblich, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtschau bei zutreffender Erfassung des Inhalts des Befundberichts zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Patientin hätte von der beklagten Hausärztin bereits früher über den Befund informiert und/oder zur kurzfristigen Wiedervorstellung angehalten werden müssen.

3. Zur Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung ist zu beachten, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in Fällen, in denen es schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung liegt.


Sturz aus dem Bett im Aufwachraum nach einer Knieoperation

LG Dortmund, Urteil vom 04. März 2021 – 4 O 152/19

Da das Risiko für die Beklagte voll beherrschbar war, streitet für den Kläger die Beweislastumkehr des § 630 h Abs. 1 BGB, wonach ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Verwirklicht sich – wie hier in dem Sturz des Klägers ohne jegliche Schutzreflexe aufgrund der Nachwirkungen der Narkose – ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH NJW-RR 2016, 1360 Rn. 6, beck-online). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte nicht alles Erforderliche veranlasst hat, um das Sturzrisiko des Klägers zu vermeiden. Die Besetzung des Aufwachraums mit der Zeugin D1 und der Zeugin C1 ist zunächst nicht zu beanstanden. Auch ist es üblich, dass eine Pflegekraft einen Patienten aus der OP-Schleuse abholt. Wenn sich allerdings alle vorhandenen Pflegekräfte – hier sogar beide Zeuginnen, sei es auch aus Anlass des Anlernens – aus dem Aufwachraum entfernen, muss in diesem Zeitraum dennoch für den Schutz der Patienten im Aufwachraum – hier des Klägers – gesorgt sein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Sicherung der Patienten im Aufwachraum heute leichter ist, da die Bettgitter an den heutigen Krankenhausbetten direkt mit angebracht sind. Ein Anbringen von Bettgittern war jedoch auch am 18.07.2017 möglich, da die Bettgitter ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder in unmittelbarer Nähe im Vorraum hingen. Mit der organisatorischen Anweisung, Bettgitter nur zu benutzen, wenn Patientin unruhig sind, haben die insoweit obhutspflichtigen Anästhesisten vor dem Hintergrund, dass meistens nichts passiert, auf der anderen Seite aber ein Sturz jederzeit möglich ist, das Herausfallen des Kläger aus dem Bett in Kauf genommen und Risikobereitschaft gezeigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige erläutert hat, dass es durchaus vorkomme, dass sich Patienten nach Knieoperationen im Bett umdrehen. Eine solche organisatorische Anweisung, Bettgitter nur bei unruhigen Patienten anzubringen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung nicht zu erklären. Gegen eine kurzzeitige Sicherung eines grundsätzlich sturzgefährdeten Patienten, der offensichtlich schutzbedürftig ist, weil er nicht bei Bewusstsein und damit nicht „Herr seiner Sinne“ ist, bestehen rechtlich keinerlei Bedenken. Eine ausreichende Sicherung war auch nicht deshalb gegeben, weil das Bett auf niedrigster Stufe auf einer ungefähren Höhe von 40 cm stand. Denn in diesem Fall ist nach den Ausführungen des Sachverständigen immer noch eine orthopädische Fallhöhe gegeben, bei der es zu orthopädischen Schäden kommen kann. Unter Aufsicht der obhutspflichtigen Anästhesisten darf es auch nicht zu orthopädischen Schäden kommen, geschweige denn dazu, dass ein Patient der sich einer Knieoperation unterzieht, den Aufwachraum mit einer inkompletten Querschnittslähmung verlässt.


Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess: Nichtberücksichtigung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigerngutachtens zur Frage eines Behandlungsfehlers

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VI ZR 44/20

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

1. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags.

2. Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.


Haftungsverteilung im Innenverhältnis zweier Kinderärzte im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Krankenhauseinweisung eines Säuglings

OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 2021 – 5 U 110/20

Unterlässt ein niedergelassener Kinderarzt grob fahrlässig eine Krankenhauseinweisung eines Säuglings mit Brechdurchfall, unterbleibt infolge einer grob fehlerhaften Organisation der Praxis eine erneute Vorstellung des Patienten und stellt die Kindesmutter den Säugling zeitnah einem anderen Kinderarzt vor, dem anzulasten ist, dass er die Mutter nicht in für sie verständlicher Weise über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Krankenhauseinweisung aufgeklärt hat, so kann eine Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner von 60 % zu 40 % zu Lasten des erstbehandelnden Kinderarztes gerechtfertigt sein


Arzthaftung: Unrichtige Diagnose als Behandlungsfehler; Folgen einer unvollständigen oder unzureichenden Dokumentation

OLG Dresden, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 4 U 1785/20

1. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde voraus.(Rn.11)

2. Eine unvollständige oder unzureichende Dokumentation führt weder zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Beweisergebnis.


Arzthaftung: Durchführung einer elektiven sekundären Sectio

BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 – VI ZR 60/20

Nur wenn die von der Kindesmutter gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative war, ist das Einlassen des Arztes auf den Wunsch der Kindesmutter als behandlungsfehlerhaft zu bewerten.


Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs einer nach einem ärztlichen Behandlungsfehler an Krebs verstorbenen 70-jährigen Frau

OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 8 U 142/18

1. Bei der Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehlern spielen die Plausibilität und die Eindeutigkeit einzelner Befunde sowie die Häufigkeit und die Gefährlichkeit der in Betracht zu ziehenden Erkrankungen eine Rolle.

2. Wäre die Prognose einer Patientin bei fachgerechter Behandlung um 10-21% besser gewesen, ist der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich. Von einem äußerst unwahrscheinlichen Ereignis kann erst ab einer Quote von etwa 5% und darunter gesprochen werden.

3. Wesentlich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod und ihr Alter und ihre familiäre Situation. Die Genugtuungsfunktion, der Grad des Verschuldens des Schädigers und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien geben dem Fall kein besonderes Gepräge.

4. Die erlittene Lebensbeeinträchtigung ist bei einer 70 Jahre alten Person typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter die zentralen erfüllenden Momente des Lebens wie etwa Jugend, Liebe, Hochzeit, Mutterschaft und beruflichen Erfolg noch erleben konnte.

5. §§ 842, 843 BGB betreffen Ansprüche der verletzten Person selbst. Für die Zeit ab dem Tod des Verletzten können Hinterbliebenen nur eigene Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB wegen des Verlusts von Unterhaltsansprüchen zustehen.


Bemessung von Schmerzensgeld nach einem ärztlichen Behandlungsfehler

OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 U 836/18

1. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen.

2. Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann.

3. Der Verschuldensgrad des Behandlers bei einem Aufklärungsversäumnis ist mit dem Verschulden eines Behandlers, dem ein großer Behandlungsfehler unterläuft, nicht vergleichbar.

4. Ein immaterieller Schaden lässt sich nicht schematisch in Tagegeldern abbilden.


Haftung von Geburtsklinik und Neonatologen

OLG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 4 U 524/19 –, juris

1. Schließt eine Geburtsklinik einen Kooperationsvertrag mit einem Neonatologen, haftet sie gleichwohl im Außenverhältnis für Behandlungsfehler bei der nachgeburtlichen Versorgung.

2. Hat der Patient erstinstanzlich sowohl Fehler im vorgeburtlichen Stadium als auch Behandlungsfehler nach der Geburt behauptet und beschränkt er sodann seine Berufung auf die neonatologische Behandlung, ist ihm anschließend eine erneute Erstreckung auf die innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffenen Feststellungen zum vorgeburtlichen Behandlungsgeschehen nicht mehr möglich.

3. Verhandelt eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung eines Sachverständigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ist ein nachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen unzulässig und kann zusammen mit dem Urteil verbeschieden werden.


Zur Aufklärung „im Großen und Ganzen“

LG Dortmund, Urteil vom 09. Dezember 2020 – 4 O 12/19

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Patient nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken. Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmert. Dabei ist über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seine Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (st.Rspr., vgl. BGH Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 462/15 m.w.N.). Handelt es sich nicht um ein für den Eingriff spezifisches Risiko, sondern um eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Folge der Operation, die für den Einwilligungsentschluss des Patienten keine Bedeutung haben kann, bedarf es keiner Aufklärung. Liegt das Risiko lediglich im Promillebereich, so macht dies eine Aufklärung jedoch nicht entbehrlich, wenn es sich um ein spezifisches Risiko handelt, welches bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, Leitfaden für die Praxis, 6. Auflage, Rn. 199). Über Behandlungsfehler ist dagegen nicht aufzuklären.


Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2020 – 4 U 1767/20

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass eine Partei der medizinisch begründeten Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre eigene Meinung entgegenstellt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 7. August 2020 – 4 U 1285/20).


Arzt- und Krankenhaushaftung bei Behandlungsfehler: Beachtlichkeit des Bestreitens der Behandlungsseite; sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite bei vom Patienten behaupteten Hygieneverstößen

BGH, Urteil vom 24. November 2020 – VI ZR 415/19

1. Zur Beachtlichkeit des Bestreitens, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat.

2. Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen.

Wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der bestreitenden Behandlungsseite (Notaufnahme im Krankenhaus) benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat, liegt ein beachtliches Bestreiten nicht (mehr) vor.

Hinsichtlich der Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen maßgeblichen Hygienebestimmungen eingehalten wurden, trägt die Behandlungsseite die sekundäre Darlegungslast, weil sie als Betreiberin der Notaufnahme nicht nur über die Behandlungsunterlagen des Patienten, sondern auch – anders als der Patient, der insoweit außerhalb des Geschehensablaufs steht – über die notwendigen Informationen zu den Maßnahmen, die sie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention in der Notaufnahme unternommen hat, und zu den dortigen Arbeitsabläufen und -anweisungen verfügt.


Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 285/19

Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbaren Zeitraums ausgeschlossen wird. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam. Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gilt dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht. Für die Annahme, der Verjährungsverzicht führe zu einem Neubeginn der Verjährung besteht mangels Regelungslücke kein Anlass (Fortführung BGH, 18. September 2007, XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206.


Arzthaftung: Haftung eines Konsiliararztes wegen Verletzung von Überwachungspflichten

OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2020 – I-26 U 131/19

1. Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet – bei ausbleibender Anforderung – eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.

2. Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht.

3. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.

4. Einen „Fristenkalender“ muss der Konsiliararzt nicht führen.


Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen groben Behandlungsfehlers bei der Geburt eines Kindes

LG Gera, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 3 O 886/13

1. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe nach Narkose der Kindesmutter bei Schulterdystokie des zu gebärenden Kindes für vier Minuten untätig bleibt und das Eintreffen einer erfahreneren Fachärztin abwartet, insbesondere wenn sie zuvor während des Geburtsvorgangs in einer Klinik die Anästhesie verzögert gerufen und Zeit durch die Anwendung weniger wirksamer Manöver der Hausgeburt vertan hat.

2. Es stellt keine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn eine Klinik bei einem geschätzten Geburtsgewicht von 4.069 g die werdende Mutter nicht über die Möglichkeit der Schnittentbindung aufklärt, insbesondere wenn die Mutter zuvor ein erstes Kind mit einem Geburtsgewicht von 3.740 g zur Welt gebracht hat.

3. Eine Klinik haftet nicht ohne Weiteres, wenn sie im Jahr 2010 nach der Geburt eines sodann erfolgreich wiederbelebten Kindes dieses im Anschluss innerhalb von 6 Stunden nicht hinreichend neurologisch untersucht hat und ihr deshalb eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie unerkannt geblieben ist.


Vorliegen eines Gehörsverstoßes des Berufungsgerichts im Streit um Diagnose- und Befunderhebungsfehler bei einer Patientin mit akutem Koronarsyndrom

BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VI ZR 348/20

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Arzthaftungsprozess gegen den Krankenhausträger und behandelnde Ärzte rügt zu Recht eine Gehörsverletzung des Berufungsgerichts im Rechtsstreit um Diagnose- bzw. Befunderhebungsfehler bei einer Patientin mit akutem Koronarsyndrom, wenn es zwar mehrere Behandlungsfehler in dem streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, eine Haftung des Krankenhausträgers und der Ärzte aber mangels (Mit-)Ursächlichkeit für die infolge des verspäteten Erkennens zweier Herzinfarkte eingetretene diastolische Herzschwäche im Ergebnis verneint hat, obzwar die Patientin vorgetragen hat, bei richtiger Behandlung hätte der Gefäßverschluss schneller im Rahmen eines auffälligen EKG und einer Herzkatheteruntersuchung erkannt und beseitigt und die Folgen des ersten Herzinfarkts hätten dadurch abgemildert werden können, und dieser Vortrag, auch in Ansehung der damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen des medizinischen Sachverständigen, von zentraler Bedeutung ist.


Arzthaftung: Wirksamkeit der Einwilligung des minderjährigen Patienten in einen operativen Eingriff

LG München II, Urteil vom 22. September 2020 – 1 O 4890/17 Hei

1. Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung – wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen – zumindest ein Veto-Recht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, NJW 2007, 217, 218).

2. Die Entscheidungskompetenz der Minderjährigen reduziert sich aber nur dann auf ein Vetorecht, wenn der Betroffene zwar noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt (also zumindest vorerst) zu verweigern (also ein „Veto“ auszusprechen). Hingegen liegt bei einem einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten auch die volle Entscheidungskompetenz vor.


Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels in einem Krankenhaus

LG Flensburg, Urteil vom 08. September 2020 – 3 O 375/14

1. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit eines Hygienemangels in einem Krankenhaus für eine Infektion des klageführenden Patienten und zugleich auch für das Verschulden hinsichtlich des Hygienemangels kann nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall überhaupt ein voll beherrschbarer Risikobereich betroffen ist, trifft den Patienten. Selbst der Umstand allein, dass sich der Patient im Krankenhaus eine Infektion zugezogen haben will, reicht nicht für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

2. Absolute Keimfreiheit gibt es nicht. Deshalb gehören Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Im Hinblick darauf sind bei Hygienemängeln die Anforderungen an substantiierten Vortrag eines klageführenden Patienten, der glaubt, Opfer von Hygienedefiziten geworden zu sein, hoch. Insbesondere reicht es nicht aus vorzutragen, dass der betroffene Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war. Denn das Auftreten einer Infektion als solches stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel dar.

3. Für substantiierten Vortrag insoweit und als notwendige Basis für eine Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung bedarf es deshalb eines konkreten Anhaltspunktes dafür, dass es im Rahmen der Behandlung des klageführenden Patienten zu einem Hygienemangel in einem hygienisch beherrschbaren Bereich gekommen ist, der vom Ansatz her die tatsächlich eingetretene Infektion hätte verursachen können.


Rechtzeitigkeit der Risikoaufklärung eines Patienten vor einer Bypass-Operation

OLG Dresden, Urteil vom 21. August 2020 – 4 U 1349/18

1. Die am Vortag einer Bypass-Operation gegen 16:00 Uhr erfolgte Risikoaufklärung des Patienten ist noch als rechtzeitig anzusehen.

2. Geht der aufklärende Arzt aufgrund eines einfachen Diagnoseirrtums davon aus, dass eine Stentimplantation keine Alternative zu der beabsichtigten Bypass-Operation ist, scheidet seine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus.

3. Ob die postoperative Wundbehandlung des Thorax nach einer solchen Operation fachgerecht war, ist ausgehend vom herzchirurgischen Standard zu beurteilen; der Einholung eines mikrobiologischen Sachverständigengutachtens bedarf es hierzu nicht.


Schadensersatz bei Geburtsschaden durch fehlerhafte Vitalüberwachung: Schmerzensgeld bei bewusster Wahrnehmung verletzungsbedingter Einschränkungen; Veränderung einzelner Positionen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch des Berufungsführers; vorprozessuales Angebot zur Zahlung von Schmerzensgeld als unzulässige Teilleistung; Stundensatz für personellen Pflegemehrbedarf

OLG Dresden, Urteil vom 18. August 2020 – 4 U 1242/18

Bei einem durch eine fehlerhafte Vitalüberwachung verursachten schweren Geburtsschaden mit einem Behinderungsgrad von 100% kann ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 425.000 € angemessen sein.

1. Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.

2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren liegt dann nicht vor, wen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen zu Lasten des Berufungsführers verändert werden, wenn sich hierdurch die Gesamtsumme nicht zu seinem Nachteil verändert.

3. Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das mehr als die Hälfte hinter dem später zugesprochenen Betrag zurückbleibt, stellt eine unzulässige Teilleistung dar.

4. Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung anzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1. Januar 2010 10,50 €/Stunde.


Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Hüftprothesen-OP; Metallabrieb und erhöhte Metallkonzentration im Blut nach Einbringung einer Hüftprothese

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. August 2020 – 5 U 138/19

1. Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden.

2. Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen.

3. Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard.


Arzthaftung: Aufklärung über Behandlungsalternativen; Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 10. August 2020 – 4 U 905/20

1. Auch bei einer nur relativen Indikation einer Operation muss der Arzt über eine konservative Behandlung nur dann aufklären, wen diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellt. Besteht im Falle einer Weiterführung der konservativen Behandlung das Risiko einer Amputation des betroffenen Gelenks, ist dies nicht der Fall.

2. Hat der Arzt die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen und sprechen ausreichende Indizien dafür, dass es auch im konkreten Fall ein Aufklärungsgespräch gegeben hat, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Streitfall in der gebotenen Weise vorgenommen wurde.


Arzthaftung: Umfang der Aufklärung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Intrauterinpessars; Geltendmachung der Nichtverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 07. August 2020 – 4 U 1285/20

1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung schuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, die lediglich kurzzeitig auftreten.

2. Konkrete Zweifel an der durch ein Sachverständigengutachten untermauerten Beweiswürdigung in der ersten Instanz kann eine Partei regelmäßig nicht dadurch begründen, dass sie der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre entgegenstehende Meinung entgegenstellt.


Arzthaftung: Mitursächlichkeit reicht aus

OLG München, Urteil vom 06. August 2020 – 24 U 1360/19

1. Schon eine bloße Mitverursachung reicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (wie BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945 und BGH, Urteil vom 5. April 04 2005 – VI ZR 216/03, Rn. 14, VersR 2005, 942).

2. Ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen eine interne Regelung der Klinik, die zum Schutz der Patienten eine zeitnahe ärztliche Befundung erhobener Befunde gewährleisten soll (hier: unverzügliche Vorlage eines ohne ärztliche Anweisung geschriebenen EKGs in die Patientenakte), die einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen darf, führt zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität.

3. Auf die zeitnah unterbliebene Vorlage des EKGs in die Patientenakte sind die Grundsätze über den Befunderhebungsfehler entsprechend heranzuziehen.

4. Schmerzensgeld von 225.000,00 € bei einer hypoxischen Hirnschädigung einer 43-jährigen Frau.


Haftung eines Krankenhauses beim Zurücklassen eines Bauchtuchs nach einer Operation im Bauchraum des Patienten

OLG Dresden, Urteil vom 07. Juli 2020 – 4 U 352/20

1. Wird bei einem Patienten in zeitlich engem Zusammenhang mit einer Operation ein medizinisches Bauchtuch im Operationsgebiet vorgefunden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses bei der Voroperation übersehen wurde. Es ist dann Sache des beklagten Klinikums, diesen Beweis zu widerlegen.

2. Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers ist dem vollbeherrschbaren Bereich des Klinikums zuzuordnen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die gebotenen organisatorisch-technischen Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.

3. Zu diesen Maßnahmen zählt jedenfalls auch eine Zählkontrolle, die zu dokumentieren ist, wobei es erforderlich ist, die einzelnen zu zählenden Gegenstände vor und nach der Operation ziffernmäßig aufzuführen und die Übereinstimmung beider Werte gesondert zu bestätigen. Mit dem Vermerk „Zählkontrolle: ja“ genügt die Arztseite ihrer Dokumentationspflicht nicht.


Für den Regress der BG gegen D-Arzt ist das Sozialgericht zuständig

OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2020 – I-11 W 29/20

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Amtshaftungsanspruch eines Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung besteht. In diesen Fallkonstellationen ist die Rechtswegzuständigkeit „aufgespalten“.


Unterschiedliche Kausalverläufe

OLG  Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2020 – 5 U 35/20

1. Stützt die Patientenseite die Haftung auf eine angeblich unzureichende Belehrung über eine konservative Behandlung als Alternative zur streitgegenständlichen OP, muss sie sich mit Blick auf die unterschiedlichen Kausalverläufe entscheiden, ob mit der Rüge die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung zur Operation oder ob eine unzureichende therapeutische Aufklärung geltend gemacht werden soll.

2. Werden in diesem Zusammenhang nur Operationsfolgen als Schaden geltend gemacht, kann der Sachvortrag nur so verstanden werden, dass die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung geltend gemacht soll.

3. Das Gericht ist in diesem Fall nicht nach § 139 ZPO gehalten, die Patientenseite darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer unzureichenden Sicherungsaufklärung in diesem Zusammenhang anderen Vortrag zum Kausalverlauf voraussetzte. Mit einem so weitgehenden Hinweis verletzte es seine Pflicht zur Neutralität.


Anspruch eines Patienten auf kostenfreie Übermittlung der Behandlungsunterlagen

LG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 76/20

Patienten haben nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft über die in der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im pdf-Format.


Arzthaftung: Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening; horizontale Arbeitsteilung; Abgrenzung Befunderhebungsfehler und therapeutische Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 213/19

1. Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.). Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.(

2. Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung.

3. Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers(Rn.20) von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung(Rn.22) ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs liegt. Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen (Senatsurteil vom 11. April 2017 – VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15). Fehlt es dagegen schon an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.


Ärztliche Behandlungsfehler: Verjährungsfristlauf bei unterlassener Überprüfung der Krankenhausunterlagen

BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323)


Schmerzensgeldberechnung bei Operation einer Brustkrebspatientin ohne hinreichend Aufklärung

KG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 20 U 170/19

1. Eine Brustkrebspatientin, die mehrere Operationen, u.a. eine Mammaablation und einen Brustaufbau erdulden musste und vor der Operation nur unzureichend aufgeklärt wurde, hat, wenn ihr außer Narben keine dauerhaften Schäden verbleiben, einen Schmerzensgeldanspruch gegen die behandelnden Ärzte in Höhe von 20.000 Euro.

2. Die geringe Asymmetrie der Brüste kann nicht als schmerzensgeldbegründend berücksichtigt werden, zumal sich die Patientin ohne die Operation einer wesentlich unsymmetrischeren Situation aufgrund der karzinombedingten Mammaablation auf der einen Seite gegenüber gesehen hätte.

3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Einzelfallentscheidung, bei der vorliegend ein Pauschalbetrag und keineswegs ein taggenau berechneter Betrag auszuwerfen ist.


Schmerzensgeldanspruch wegen erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund eines groben Behandlungsfehlers

LG Köln, Urteil vom 06. Mai 2020 – 25 O 72/18

1. Ist bei der Patientin der Dens nicht nur nach dorsal verschoben, sondern gleichzeitig auch um die Hälfte der Densdicke nach lateral links verlagert und liegt eine Luxation im Segment HWK 1/2 vor, ist bei diesem Verletzungsmuster eine alleinige ventrale Densverschraubung nicht ausreichend. Das ventrale Vorgehen ist möglich und stellt keinen Fehler dar, wenn über die reine Densverschraubung hinaus die atlanto-axiale Instabilität auch durch eine ventrale transartikuläre Verschraubung HWK 1/2 behandelt wird. Soweit der ventrale Zugang zur HWS und das Einbringen der ventralen transartikulären Schrauben lege artis erfolgt, ist die Densverschraubung dagegen grob fehlerhaft.

2. Das Eindrehen der Schrauben, ohne dass das zu fixierende Segment sicher erkannt wird, stellt einen schweren operativen Fehler dar. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine potentielle Komplikation dieser Operation, sondern um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln. Ein weiterer schwerwiegender Fehler liegt in der Verwendung viel zu langer Schrauben, die aufgrund ihrer Länge durch das Foramen occipitale magnum ins Schädelinnere eingedrungen sind, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Verletzung des Hirnstamms mit den entsprechenden Folgen geführt hat.

3. Für Sekundärschäden in Form der gesundheitlichen Folgen nach grobem Behandlungsfehler gilt die Beweislastumkehr nur dann, wenn der eingetretene Sekundärschaden typischerweise eine Folge der Primärverletzung ist. Dies ist hier gegeben, da der Sachverständige positiv festgestellt hat, dass die hochgradige, rechts betonte schlaffe Tetraparese, vollkommene Pflegebedürftigkeit und neurologische Symptomatik Folge der Hirnstammverletzung ist.


Arzthaftung: Gerichtliches Ermessen bei der Auswahl des medizinischen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 U 225/20

Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf das Fachgebiet abzustellen in das der streitgegenständliche Eingriff fällt. Ob auch die Nachbehandlung zu diesem Fachgebiet zählt, ist unter Zuhilfenahme der Weiterbildungsordnungen zu entscheiden.


Arzthaftung: Übersehen einer Verdickung in der Brust als Diagnoseirrtum; Beweislast für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2020 – 4 U 1346/19

1. Der Vorwurf, der Arzt habe eine von einer Patientin in ihrer Brust angegebene Verdickung bei der Untersuchung übersehen und keine weitergehende Diagnostik angeordnet, betrifft nicht die Befunderhebung, sondern ist als Diagnoseirrtum zu beurteilen.

2. Die Beweislast für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung trägt der Patient.


Grenzen der Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten einer Osteochondrose bei Vorkenntnissen des Patienten

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. März 2020 – 12 U 155/18

1. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

2. Stellt eine konservative Weiterbehandlung einer Osteochondrose zum operativen Eingriff (hier: ventralen Spondylodese (Versteifungsoperation) der Wirbelkörper) kein gleichermaßen indiziertes Vorgehen dar, muss eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgen.

3. Zudem bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung, wenn dem Patienten die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung in Form einer Schmerztherapie ohnehin bewusst war, weil er zunächst zur Durchführung einer stationären Schmerztherapie von seinem Orthopäden an das (mitbeklagte) Krankenhaus überwiesen worden war.


Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwersten und dauerhaften – lebenslänglichen – Schädigungen eines Kindes

OLG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2020 – 5 U 196/18

1. Im Falle schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen sein.

2. Dass Bewusstsein um den Verlust der bisherigen Lebensqualität und die voraussichtlich lebenslange Dauer der Schädigungen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

3. Schmerzensgelder, die wegen Verlustes der Persönlichkeit zugesprochen sind, taugen nicht als Referenzmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne jede intellektuelle Einschränkung die Leiden und den Verlust lebenslang bewusst erlebt.


Umfang der therapeutischen Aufklärungspflicht eines hinzugezogenen Arztes; Übersendung eines Arztbriefes nach Koloskopie an überweisenden Arzt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2020 – 7 U 10/19

1. Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.

2. Der Zweck des Krebsregistergesetzes besteht darin, eine für die wissenschaftliche Krebsforschung nötige Datenbasis zu schaffen, nicht in einer therapeutischen Behandlungsoptimierung.


Zur (Amts-)Haftung eines vom Durchgangsarzt hinzugezogenen Radiologen für einen Diagnosefehler

BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Ärzten der Beklagten nicht um Durchgangsärzte.

Die Auswertung des Kernspintomogramms stellte sich hier auch nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weil die Streithelferin oder der Durchgangsarzt Dr. W. der Beklagten bzw. dem für sie tätigen Arzt mit der Überweisung des Patienten zur Kernspintomographie ein öffentliches Amt anvertraut hätten.

Nach § 12 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger sind zwar, soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung erforderlich ist, Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Von ihnen kann die besondere Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Hinzuziehung sind nur Durchgangsärzte (außerdem Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte, zum damaligen Zeitpunkt noch Heilbehandlungsärzte) berechtigt (vgl. Noeske/Franz, Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Stand April 2016, § 12 Anm. 3 ff.); ein behandelnder Arzt muss nach § 26 Abs. 1 des Vertrages die Vorstellung des Patienten beim Durchgangsarzt veranlassen, wenn die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Die hinzugezogenen Ärzte sind bei Übernahme des Behandlungsauftrages gem. § 61 des Vertrages gegenüber dem hinzuziehenden Arzt und dem Unfallversicherungsträger berichtspflichtig, ihre Vergütung erfolgt nach den Sätzen des gem. § 51 des Vertrages vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ; vgl. Noeske/Franz, aaO, Stand April 2011, § 4 Anm. 2), wobei sich nach § 62 des Vertrages die Höhe der Vergütung (Gebührensatz der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung) nach Maßgabe der Einstufung des Behandlungsfalles durch den Durchgangsarzt bzw. die anderen Hinzuziehenden richtet (vgl. Tiling/Hoffmann in Hermanns/Filler/Schwartz, UV-GOÄ 2014, 13. Aufl., Anm. zu § 62). Sie können wie der Durchgangsarzt nach § 20 Abs. 1 des Vertrages ohne vorherige Zustimmung des Unfallversicherungsträgers auch Heilmittel verordnen.

Allein mit dieser Ausgestaltung seiner Position durch den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wird dem hinzugezogenen Arzt jedoch noch kein öffentliches Amt anvertraut. Auch für den hinzugezogenen Arzt gilt der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist und die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht darstellt. Der Arzt, der zur privatrechtlichen Heilbehandlung des Durchgangsarztes hinzugezogen wird, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich.

Anderes kann gelten, wenn der hinzugezogene Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Dies könnte der Fall sein, wenn der hinzugezogene Arzt in dem Bereich der Tätigkeit des hinzuziehenden Durchgangsarztes handelt, der hoheitlicher Natur ist (vgl. zur Staatshaftung bei Fehlverhalten selbständiger Dienstunternehmer, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Hoheitsträgers Dritten gegenüber mit Wissen und Wollen des Staates tätig sind: Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2019, Art. 34 GG Rn. 112 f.).

Diese Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden, da der Durchgangsarzt Dr. W. im Streitfall den Arzt der Beklagten nicht zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben hinzugezogen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht nur die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sondern sind auch die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 18 f.) Durchgangsärztliche Untersuchungen, insbesondere notwendige Befunderhebungen zur Stellung der richtigen Diagnose, und die anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzungen für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Ein Fehler in diesem Stadium wird regelmäßig der Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenstehen, eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Mithin bilden die Befunderhebung und die Diagnosestellung die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. In Anbetracht des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs zwischen der Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen und der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen. Auch wenn die richtige Diagnose zugleich eine Bedeutung für die spätere Heilbehandlung haben kann, wäre es eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs, wenn man diese Maßnahmen – je nach dem Vortrag des Klägers – zugleich als öffentlich-rechtlich und als privatrechtlich einstufen würde. Im Hinblick darauf, dass die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung durch den Durchgangsarzt in erster Linie zur Erfüllung seiner sich aus dem öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen werden, sind auch diese Maßnahmen diesem Amt zuzuordnen, mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war hier die hoheitliche Tätigkeit des Durchgangsarztes mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet.

MPK-Anmerkung: Die Entscheidung des Arzthaftungssenats des BGH (6. Senat) überzeugt nicht und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des 3. Zivilsenats, der für die Amtshaftung zuständig ist. Danach ist für die Beurteilung, ob eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird, auf den Sinn und Zweck abzustellen. Wenn der D-Arzt entsprechend § 12 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger einen anderen Arzt zur Diagnostik und damit zur Abklärung der bg-lichen Heilbehandlung hinzuzieht und die veranlassten Leistungen sogar von der BG vergütet werden, dann wird (auch) der vom Durchgangsarzt hinzugezogene Arzt hoheitlich tätig.


Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – VI ZR 280/19

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte – sekundäre – Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360).


Unterlassene Abklärung als grober Behandlungsfehler

OLG Bamberg, Urteil vom 17. Februar 2020 – 4 U 84/19

1. Die bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten unterlassene Abklärung der aufgrund der Symptomatik gebotenen Differentialdiagnose einer Basilaristhrombose im Wege bildgebender Verfahren stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar.

2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast für einen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden um, sofern nicht die Behandlerseite nachweist, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.

3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten (hier: intra-arterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandard entsprochen hatten, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

4. Im Fall einer lebensbedrohlichen Basilaristhrombose steht einem solchen ursächlichen Zusammenhang auch nicht entgegen, dass eine geeignete Therapieoption nur in einer Spezialklinik bestanden hätte und deshalb die sofortige Verlegung des Patienten dorthin erforderlich gewesen wäre.


Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund von Fehlern während eines Geburtsvorgang

LG Bochum, Urteil vom 12. Februar 2020 – 6 O 336/17

1. Bei einem Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit einer Entbindung liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor; das Kind ist als Dritter in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen, so dass ihm wegen bei ihm eingetretener Gesundheitsverletzungen aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Entbindung Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf vertraglicher Grundlage zustehen können (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 212/03, NJW 2005, 888).

2. Ein besonders gravierender und schwerwiegender Fehler kann darin liegen, dass die Entscheidung zu einer Notsectio zu spät getroffen wurde mit der für das Kind eingetretenen Folge einer schweren hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie bei peripartaler Asphyxie.

3. Ein vorwerfbares Versäumnis einer Hebamme kann darin liegen, dass sie den diensthabenden Kreißsaalarzt zu spät informierte.

4. Wird ein Geschädigter Zeit seines Lebens nicht zu einer eigenständigen und selbstständigen Lebensführung in der Lage und dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein, ist ein ganz erhebliches Schmerzensgeld gerechtfertigt.


Arzthaftung bei Geburtsschaden: Maßgebender Zeitpunkt für die Schmerzensgeldbemessung; Schmerzensgeldhöhe bei lang zurückliegender Schwerstschädigung

LG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2020 – 2-04 O 23/19

1. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Höhe des Schmerzensgeldes für schwerste körperliche und psychische Schäden infolge einer fehlerhaften ärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der Geburt sind die bei Schluss der mündlichen Verhandlung feststehenden Umstände einschließlich feststellbarer Dauerfolgen und vorhersehbarer Spätfolgen, nicht bereits der Zeitpunkt der Geburt.

2. Einer 1993 geborenen Geschädigten mit schwersten Beeinträchtigungen (schwere hypoxisch-ischämischen Encephalopathie in Form einer Leukomalazie mit schweren spastischen motorischen Behinderungen mit Lennox-Epilepsie), die seit mehr als 24 Jahren mittels einer PEG-Sonde versorgt wird, die an vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz sowie täglich an tonisch, dialeptischen und myoklonischen Anfällen in unterschiedlicher Häufigkeit und Dauer leidet, bei der eine schwere Intelligenzminderung besteht, die zu gezielten Bewegungsabläufen nicht in der Lage und daher auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die hochgradig seh- und hörbehindert ist und die nicht sprechen oder sonst ihre Befindlichkeiten äußern kann, so dass ihr zukünftig nicht einmal in Ansätzen ein selbstbestimmtes Leben möglich sein wird, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 550.000,00 Euro zu. An dem Zuspruch eines höheren Betrages ist die Kammer durch den exakten Klageantrag indes gehindert.


Behandlungsfehler bei Kortisoninjektion

OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2020 – I-26 U 47/19

1. Eine zweite Kortisoninjektion muss nicht zwingend als behandlungsfehlerhaft gewertet werden, auch wenn die zeitliche Soll-Vorgabe des Medikamentenherstellers nicht eingehalten wird.

Dabei muss der Arzt eine Abwägung zwischen dem erhöhten Infektionsrisiko und der Beschwerdelinderung vornehmen. Vor einer solchen Behandlung muss der Patient auf die gesteigerten Risiken hingewiesen werden.

2. Bei mangelnder Aufklärung trägt der Patient die Beweislast dafür, dass die Kniegelenksinfektion durch die konkrete Injektion verursacht worden ist.


Arzthaftung: Schmerzensgeldbemessung bei Querschnittslähmung nach Operation, Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in Kapitalbetrag und Schmerzensgeldrente

OLG München, Urteil vom 23. Januar 2020 – 1 U 2237/17

1. Das Schmerzensgeld sollte in Fällen der Arzthaftung aufgrund von Behandlungsfehlern auch bei dadurch verursachten allerschwersten Beeinträchtigungen (z. B. Querschnittslähmung) eine „Schallgrenze“ von (derzeit) 600.000 € nicht überschreiten, und zwar auch im Hinblick darauf, das Haftungsrisiko in diesem Bereich überhaupt noch kalkulierbar und versicherbar zu halten. Das Schmerzensgeld tritt neben die in solchen Fällen regelmäßig ebenfalls sehr hohen materiellen Ansprüche für Pflegekosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, sonstige vermehrte Bedürfnisse u.w.m.(Rn.125)

2. Im vorliegenden Fall erscheint die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 500.000 € in der Gesamtbetrachtung als „billige Entschädigung“ angemessen.

Zwar ist die durch die erlittene Querschnittslähmung zum Operationszeitpunkt erst 14jährige Geschädigte in ihrem gesamten derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt, da sie zu einer eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung dauerhaft nicht in der Lage ist und ihr Leben lang Tag und Nacht auf ständige fremde Hilfe auch in intimsten Bereichen angewiesen sein wird, und da sie schon wegen der Beatmungsnotwendigkeit immer wieder mit Schmerzen und erheblichen Ängsten bis hin zur Todesangst durch Ersticken zu kämpfen haben wird und ihr eine auch nur ansatzweise „normale“ Lebensplanung mit beruflicher Tätigkeit, mit der sie selbst ihren Lebensunterhalt verdienen könnte, mit Finden eines Partners und etwaiger Gründung einer Familie, wie sie „Gesunden“ und auch körperlich weniger gravierend beeinträchtigten Personen selbstverständlich erscheint, verschlossen bleiben wird.(Rn.121)

Aber die Dauerschäden der Geschädigten haben noch einen gewissen Abstand zu den denkbar schwersten Beeinträchtigungen und die Geschädigte war gesundheitlich erheblich vorbelastet.(Rn.125)

3. Eine Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente ist nicht angezeigt. Denn für die Geschädigte läge darin kein besonderer Vorteil gegenüber der einheitlichen Abfindung durch einen Kapitalbetrag.


Behandlungsfehler während Geburt eines Kindes

LG Dortmund, Urteil vom 16. Januar 2020 – 4 O 430/16

1. Im Rahmen der Arzthaftung soll ein Schmerzensgeld in erster Linie dem Ausgleich immaterieller Schäden dienen. Die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erfordert nicht, dass der Verletzte diese Funktion erfassen kann. Vielmehr ist in Fällen der mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, etwa dem Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung, hierfür ein eigenständig zu bemessender Ausgleich zu gewähren.

2. Wurde ein Kind bei der Geburt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler derart schwerstgeschädigt, dass eine eigenständige Lebensführung nicht möglich und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, so ist die Bemessung des Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 Euro notwendig und angemessen.

3. In diesem Fall hat die Geschädigte außerdem einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht, wenn nach dem bisherigen Stand der Behandlungen ein weiterer immaterieller Schaden nicht absehbar ist.

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