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recht (GdB)
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Schwerbehindertenrecht (GdB)
Der gesetzliche Schutz Behinderter hat eine lange Entwicklung hinter sich, dessen Ursprung in der Fürsorge für die Opfer des Ersten und Zweiten Weltkriegs und sogar aus der Zeit davor liegt. Heute hat der Gesetzgeber die Pflicht, Menschen mit Behinderungen teilhaben zu lassen, und zwar in allen Bereichen der Gesellschaft, von Freizeit bis Arbeit.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) und in der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Konvention haben nahezu alle Staaten der Welt unterzeichnet. Die Folge: Sie hat unmittelbare Wirkung, wie ein übliches Gesetz. Im SGB IX finden sich Regeln dazu, wer als behindert bzw. schwerbehindert gilt und welche Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Hierzu gehört auch das Schwerbehinderten-Arbeitsrecht. Denn wer schwerbehindert ist, hat nicht nur besondere Ansprüche gegen den Arbeitgeber, er kann auch nur mit Zustimmung des Integrationsamtes entlassen werden.
Egal, ob es um den GdB, die Merkzeichen oder Parkerleichterungen geht: Wir sind für Sie da. Im SGB IX sind medizinische Sachverständigengutachten fast immer erforderlich. Hier kennen wir uns besonders gut aus. Rechtsanwalt Penteridis hält zu medizinischen Gutachten regelmäßig Vorträge und bildet andere Anwältinnen und Anwälte fort.
Beratung & Vertretung der Interessen von behinderten Menschen
Zweck des Schwerbehindertenrechts
Wie sich aus § 1 SGB IX ergibt, bezweckt das SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden oder ihr entgegenzuwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kindern Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben Gesetz- und Verordnungsgeber eine Vielzahl von Regelungen in den verschiedenen Lebensbereichen behinderter Menschen geschaffen, die Behinderten eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten bieten. Häufig werden Sonderregelungen getroffen, z.B. beim Eintrittsgeld für öffentliche und private Einrichtungen und Veranstaltungen. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
Krankheit und Behinderung
Viele Menschen möchten früher in Rente gehen. Deshalb streben viele unserer Mandantinnen und Mandanten eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch an. Sie gelten als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Wer dann mindestens 62 Jahre alt ist (bzw. mindestens 60, je nach Geburtsjahr), kann früher in Rente gehen.
Weitere Voraussetzung für diese besondere Form der Rente, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genannt wird: Sie haben die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt. Beachten Sie dabei: Mit 65 Jahren wird die Rente ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) gezahlt. Sie können auch früher diese Rente in Anspruch nehmen, das nennt man vorgezogene Rente, dies ist ab 62 Jahren (bzw. ab 60 Jahren, je nach Geburtsjahr) mit Abschlägen möglich. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug ist dauerhaft, bleibt also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.
Ein GdB 50 ist somit ein ganz großer Vorteil. Wir setzen uns für Sie ein, dass Sie als schwerbehindert gelten und somit nach einem langen, harten Arbeitsleben die wohlverdiente Rente früher genießen können. Unsere umfassende Erfahrung in diesem besonderen Gebiet ist ein großer Vorteil für Sie. Wir erkämpfen in ganz Deutschland einen GdB 50 – und somit einen früheren Rentenbezug für Sie.
Unser Vorgehen schritt für schritt
Unsere Arbeitsweise: Anerkennung der Schwerbehinderung
Unsere Arbeitsweise:
GdB-Verfahren
1.
ERstberatung
Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten; eine realistische (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.
2.
Widerspruch
mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme der medizinischen Steuerungsstelle angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?
3.
Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte
und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.
4.
erforderlichenfalls
klage
zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.
5.
Auswertung und stellungnahme
des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
6.
antrag auf einholung
eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.
7.
Begleitung
zur mündlichen Verhandlung und auf Wunsch zum Gutachter.
8.
Nach Abschluss der Instanz
Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.
Was Sie noch wissen sollten
Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
Die Definition bezieht körperliche, geistige und seelische Abweichungen von dem für das Lebensalter typischen Zustand gleichwertig ein.
Art und Ursache der Behinderung sind unerheblich, die Behinderung ist nicht kausal, sondern final bestimmt. Da sich der Begriff der Behinderung nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben bezieht, sondern auf alle Lebensbereiche, ist die Behinderung als das Maß für den Mangel an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen anzusehen.
Auf die Leistungsfähigkeit kann aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht geschlossen werden, was häufig verkannt wird.
Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Funktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist.
Eine geistige Behinderung liegt bei Personen vor, bei denen wegen einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Funktionsfähigkeit gemindert ist. Eine geistige Störung lässt sich messen, z.B. durch einen IQ-Test, bei vorzeitigem Abbau der geistigen Kräfte und bei angeborenem Schwachsinn.
Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen Störung in der Funktionsfähigkeit gemindert ist. Im Gegensatz zu den geistigen Störungen sind die seelischen nicht messbar. Da seelische Behinderungen auch zu geistigen Störungen führen können, ist die Abgrenzung von geistigen und seelischen Behinderungen oftmals recht schwierig.
Weil es auf die Ursache der Behinderung nicht ankommt, können Behinderungen auch angeboren sein oder auf einer absichtlich herbeigeführten Schädigung, etwa einer Selbstverstümmelung, beruhen. Beeinträchtigungen, die aus Sprachschwierigkeiten, Herkunft, Erziehung usw. herrühren, sind jedoch nicht als Behinderungen anzuerkennen, denn sie beruhen nicht auf einer Funktionsstörung.
Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend auftreten, sie muss mindestens sechs Monate anhalten. Für die Frage, ob die durch den regelwidrigen Zustand hervorgerufene Funktionsbeeinträchtigung als vorübergehend zu gelten hat, ist eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen. Wäre es anders, so müssten auch schwerste Gesundheitsstörungen, selbst wenn sie innerhalb der Sechs-Monats-Frist zum Tode führen, für die Feststellung des Grades der Behinderung unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Maßgebend für das Vorliegen einer Behinderung ist die Funktionsbeeinträchtigung. In welchem Lebensbereich sich die Funktionsbeeinträchtigung auswirkt, ist unerheblich. Ein regelwidriger Zustand allein, etwa ein leichterhöhter Blutdruck, ruft i.d.R. keine Funktionsstörung hervor.
Die geforderte körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeit liegt außerdem nur vor, wenn sie von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Damit solllen vor allem Alters- oder Entwicklungserscheinungen bei alten Menschen, Kindern und Jugendlichen typischer Art bei der Beurteilung des GdB nicht erfasst werden. Diese sind nicht Folge eines regelwidrigen Zustandes.
Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht an die Nationalität gebunden, sie kann Deutschen und unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern zustehen. Vorausgesetzt ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX der rechtmäßige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt i.S. § 30 SGBI oder die rechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung. Das SGB IX schützt behinderte Ausländer auch dann, wenn sie sich nur geduldet seit Jahren in Deutschland aufhalten, ein Ende dieses Aufenthaltes unabsehbar ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
Einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises, der den GdB sowie die gesundheitlichen Merkmale enthält, zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, haben nur schwerbehinderte Menschen; es muss also ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen.
Das Nähere regelt die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Der gleichgestellte behinderte Mensch genießt am Arbeitsplatz denselben Schutz wie der schwerbehinderte Mensch (Kündigungsschutz) mit Ausnahme des nur schwerbehinderten Menschen zustehenden Zusatzurlaubs von 5 Tagen. Ausgeschlossen ist auch die unentgeltliche Beförderung.
Da sich die Gleichstellung auf das Arbeitsleben bezieht, wird diese vom Arbeitsamt auf Antrag des behinderten Menschen festgestellt.
Das Verfahren wird nur auf Antrag des behinderten Menschen eröffnet. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Versorgungsamt (Kreis) zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Festststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Status) ist grundsätzlich ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Das beruht nicht in erster Linie darauf, dass über die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergangenheit nur schwer Feststellungen zu treffen sind. Dem wird dadurch
Rechnung getragen, dass ein Antragsteller in jedem Fall das Risiko trägt, dass eine ausreichende Sachaufklärung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich ist.
Die Rechtsstellung als Schwerbehinderter mit einem bestimmten GdB kann sich also grundsätzlich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken; der Status verschafft arbeitsrechtliche Vorteile, führt zur Verminderung des Entgelts für zahlreiche Dienst und Sachleistungen, z.B. bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, eröffnet begleitende Hilfen durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt, nicht zuletzt in Form von Beratung oder Hilfen für behindertengerechte Arbeitsplätze oder vermittelt Kündigungsschutz und längeren Urlaub.
Eine beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung trägt dem Interesse der Behinderten daran Rechnung, dass sie nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt werden. Nach Antragstellung können sie auch bei allen wesentlichen Belangen bereits auf ein laufendes Verfahren zur Anerkennung hinweisen.
Der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt mit dem Tode des Berechtigten und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen.
Die Funktionsbeeinträchtigungen werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt (es sind also keine Prozente). Der geringste Ansatzpunkt ist somit die 10, der höchste 100. Ein Anspruch auf Feststellung besteht allerdings nur, wenn ein GdB von mindestens 20 vorliegt. Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich allein einen GdB von nur 10 ausmachen, bleiben unberücksichtigt. Für sie kann keine Behinderung festgestellt werden, ein Feststellungsbescheid kann nicht erlassen werden.
Liegen mehrere Behinderungen mit einem Einzel-GdB vor, die zwar für sich genommen nur einen GdB von je 10 ausmachen, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen aber zu einem Gesamt-GdB von mindestens 20 führen, ist dagegen ein Feststellungsbescheid zu erteilen.
Die Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellungen getroffen worden ist. Diese Feststellung gilt als Feststellung des GdB. Als solch anderweitige Feststellungen sind z.B. Bescheide der Unfallversicherungsträger oder der Versorgungsverwaltung in einem Verfahren nach dem BVG zu sehen, wenn sie eine Feststellung über das Vorliegen eines GdB oder eines GdS enthalten.
Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) gemessen. Die Grundlage bildet die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersmedVO). Darin werden einzelne Werte in Tabellenform aufgeführt für
- Kopf und Gesicht
- Nervensystem und Psyche
- Sehorgan
- Hör- und Gleichgewichtsorgan
- Nase
- Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
- Brustkorb,tiefere Atemwege und Lungen
- Herz und Kreislauf
- Verdauungsorgane
- Brüche (Hernien)
- Harnorgane
- MännlicheGeschlechtsorgane
- WeiblicheGeschlechtsorgane
- Stoffwechsel, innere Sekretion
- Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
- Haut
- Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Bei der Bestimmung des GdB ist zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Es findet keine Addition der Einzel-GdB statt.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionseinschränkungen zueinander unterschiedlich sein können. Denn
- die Auswirkungen der einzelnen Funktionseinschränkungen können unabhängig voneinander sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
- die eine Funktionseinschränkung kann sich auf die andere besonders nachteilig auswirken.
- die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
- die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutreten
- de Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Insbesondere nach der Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, vor allem Tumorerkrankungen (Krebs), die zu Rezidiven (Wiederauftreten der Krankheit) neigen, ist bei der Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) eine Heilungsbewährung abzuwarten.
In dieser Zeit, die regelmäßig 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem etwa die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann, andauert, ist abzuwarten, ob sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert oder ob neue Krankheitsschübe auftreten. Diese Zeit ist häufig durch eine außerordentliche seelische und körperliche Belastung des Erkrankten gekennzeichnet. Deshalb wird während des Zeitraums der Heilungsbewährung ein höherer GdB-Wert angenommen, als üblicherweise der Fall ist.
Nachteilsausgleiche sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Zum Nachweis für die Inanspruchnahme dieser Hilfen wird auf Antrag das dem Nachteilsausgleich zuzuordnende Symbol im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die Nachteilsausgleiche setzen in aller Regel die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.
- Merkzeichen „G“ = erhebliche Gehbehinderung
- Merkzeichen „aG“ = außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen „B“ = Notwendigkeit ständiger Begleitung
- Merkzeichen „H“ = Hilflosigkeit
- Merkzeichen „RF“ = Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Merkzeichen „Bl“ = Blindheit
Merkzeichen „G“
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die
- von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
- für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.
Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen „G“ selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)
Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden). Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten.
Merkzeichen „aG“
Das Merkzeichen „aG“ ist zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Merkzeichen „B“
Eine Berechtigung für eine ständige notwendige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Der schwerbehinderte Mensch ist berechtigt, aber nicht verpflichet, dass er begleitet wird.
Merkzeichen „H“
Hilflos ist derjenige, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Als „nicht nur vorübergehend“ gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Merkzeichen „RF“
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, bei Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist. Ferner behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören unter anderem behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können, behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie), behinderte Menschen, mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören und behinderte Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.
Merkzeichen „Bl“
Blind ist der Behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
Ebenso wie fast immer im Leben sollte man nicht weniger wissen als der Gegner. Denn nur dann kann man prüfen, von welchen Voraussetzungen und Feststellungen das Versorgungsamt ausgegangen ist und ob die Entscheidung richtig oder falsch ist.
Daher sind wir der Ansicht, dass auch und gerade Schwerbehindertenangelegenheiten nicht ohne Akteneinsicht erfolgreich bearbeitet werden können.
- Erstberatung: Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten; eine realistische (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte (wurde alles ermittelt und berücksichtigt?) einschließlich der beratungsärztlichen Stellungnahmen möglich
- Widerspruch mit Antrag auf Akteneinsicht
- nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt
- erforderlichenfalls Klage zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt
- Auswertung und Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigengutachtens
- ggf. Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens nach § 109 SGG
- Begleitung zur mündlichen Verhandlung
- Nach Abschluss der Instanz: Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.
Da sich der Gesundheitszustand und auch die damit einhergehenden Funktionsstörungen ändern können, besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Andererseits ist natürlich auch eine Herabsetzung der Höhe des GdB oder Entziehung eines Merkmals durch die Versorgungsverwaltung möglich. Man sollte daher nicht von „Verschlimmerungsantrag“ sprechen, sondern von Änderungsantrag, da eine Änderung „nach oben und unten“ möglich ist.
Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung. Dies setzt einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung voraus. Der letzte Bescheid wird aufgehoben und der erste Feststellungsbescheid wird entsprechend der wensentlichen Änderung abgeändert.
Die Änderung ist dann wesentlich, wenn sie sich auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirkt. Es ist deshalb stets zu prüfen, welcher Teil des Bescheids Verfügungssatz und welcher nur Begründung ist.