Fachkanzlei für Arzthaftung und Sozialrecht
Amtshaftung und
Regress des Sozialversicherungsträgers
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Kanzlei für Amtshaftung undRegress des Sozialversicherungsträgers
Rechtsanwalt für
Amtshaftung und
Regress des Sozialversicherungsträgers
Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten und vertreten bundesweit große und kleinere Träger aller Zweige der Sozialversicherung
- Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
in Fällen der Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB) in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen auf Passivseite sowie bei der Durchsetzung von Regressansprüchen aus übergegangen Recht (§ 116 SGB X) auf Aktivseite vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Darüber hinaus erstellen wir Risikoanalysen und Gutachten zu Haftungsfragen.
Die Frage, ob der Sozialversicherungsträger für einen (behaupteten) „Fehler“ des bei ihm beschäftigten Sachbearbeiters haftet, dieser also schuldhaft gegen eine drittbezogene Amtspflicht verstoßen hat (und es dadurch beim Anspruchsteller zu einem zu ersetzenden Schaden gekommen ist), „wurzelt“ regelmäßig im Allgemeinen und Besonderen Sozial(versicherungs)recht.
Als Fachanwälte für Medizinrecht, Versicherungsrecht , Arbeits- und Sozialrecht sind wir oft die ersten Ansprechpartner für Sozialversicheruntgsträger (SVT) und den dortigen Justiziaren und Sachbearbeitern.
Ihr Anwalt für Amtshaftung und Regress des Sozialversicherungsträgers
Amtshaftung (Art. 34 GG i.Vm. § 839 BGB)
und Regresse (§ 116 SGB X)
Unsere Rechtsanwälte sind als Fachanwälte für Medizinrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Versicherungsrecht Spezialisten in der
- Abwehr von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB)
- Durchsetzung von Regressansprüchen aus übergegangenem Recht (§§ 116, 119 SGB X, § 110, 111 SGB VII) bei Schädigungen von Versicherten durch Dritte.
Wir kennen uns nicht nur im Sozialversicherungsrecht und im Haftungsrecht sowie im Verfahrensrecht (Prozessrecht) aus, sondern können oftmals auch auf unveröffentlichte Entscheidungen der Kammern und der Senate bei den OLG zurückgreifen.
Dabei beginnt die Beratung unter Wahrung des Sozialgeheimnisses der Versicherten oftmals bereits im vorprozessualen Stadium.
Wir setzen auf ein vorbeugendes Schadensmanagement schon bei drohenden Haftungsfällen und eine fundierte Hintergrundberatung. Im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung übernehmen wir in enger Absprache mit dem Justiziariat bzw. mit dem für die Schadensbearbeitung zuständigen Mitarbeiter die komplette Abwicklung des einzelnen Mandats.
Sie werden von einem erfahrenen Team von Fachanwälten für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht beraten und vertreten, die regelmäßig in Fachzeitschriften publizieren und Vorträge zum Medizinrecht und zur Amtshaftung halten.
Aktuelles Amtshaftungsrecht
Haftung für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz in Sachsen
BGH, Urteil vom 15. November 2018 – III ZR 69/17 Leitsatz Ist die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an
Rechtsanwalt Melzer referiert bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm zum Thema „Amtshaftungsverfahren“ für Medizin- und Sozialrechtler
Falsche Auskünfte und Beratungen von Beamten (im haftungsrechtlichen Sinn) und erst recht Fehler bei Untersuchungen und Begutachtungen (z.B. im Auftrag von Sozialversicherungsträgern) sind immer wieder