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Neue Veröffentlichung: Rechtsanwalt Melzer, Guter Makler – böser Makler, Zur Zurechnung von Fehlern bei der Antragsstellung, Experten-Report 11/2016, 18 ff.

MPK-Partner Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht, hat in der aktuellen Ausgabe des „Experten-Reports“ einen Beitrag zur „Maklerarglist“ veröffentlicht.

Für die Wissenszurechnung kommt es bekanntlich darauf an, „in wessen Boot“ der Vermittler (§ 59 VVG) sitzt. Auf der einen Seite steht der Versicherungsagent, das „Auge und Ohr“ des Versicherers (VR). Beide sind vertraglich miteinander verbunden (§ 59 Abs. 2 VVG). Alles was der Agent bei der Vermittlung sieht, fragt und hört wird dem VR zugerechnet (§§ 69, 70 VVG). Daher handelt es sich bei Fragen des Agenten um Fragen des Versicherers, was für die Rechte aus § 19 VVG von Bedeutung ist, da Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung eine „eigene Frage“ des Versicherers (und eine ordnungsgemäße Belehrung, § 19 Abs. 5 VVG) voraussetzen. Der Antragsteller muss nach der Neukonzeption des VVG grundsätzlich nur ihm bekannte Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bei ernsthaften und chronischen Erkrankungen dürfte die Gefahrerheblicheit allerdings auf der Hand liegen, so dass diese spontan anzuzeigen sein dürften. Unproblematisch ist das so lange wie die Fragen von einem Vertreter des VR gestellt werden und der VN erkennt, dass es sich um Fragen den Versicherers handelt.Das kann bei der Einschaltung eines Maklers problematisch sein, insbesondere wenn die Fragen keinem Versicherer zugeordnet werden können.

Der Makler ist nicht immer kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Eben das wird bei Fällen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG) vielfach übersehen. Der Beitrag zeigt Lösungsmöglichkeiten auf und belegt anhand unveröffentlichter Urteile, dass der Makler nicht immer im Lager des VN steht, d.h. es kommt trotz Einschaltung eines Maklers nicht immer zu einer Zurechnung einer vom VR zu beweisenden Arglist des Maklers auf den VN, obwohl der Makler auf den ersten Blick „im Boot des VN“ sitzt.

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