OLG Stuttgart: Keine arglistige Täuschung bei zu schnellem Vorlesen der Gesundheitsfragen durch Versicherungsvertreter (mit MPR-Anmerkung)

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.4.12, 7 U 157/11
LEITSATZ:

Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein.

ANMERKUNG:

Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der VN vorsätzlich handelt, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR einzuwirken. 2. Füllt der Versicherungsvertreter das Antragsformular aus, muss der VR nachweisen, dass dieser jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen hat.

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