OLG Naumburg: Treuwidrige Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung; Verhebetrauma beim Anheben einer pflegebedürftigen Person als Unfall

OLG Naumburg, Urteil vom 19.04.2012 – 4 U 37/10
  1. Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.1.1.1 Satz 2 AUB 99 berufen, wenn er nach selbst eingeholten ärztlichen Auskünften eine anspruchsbegründende Invalidität für möglich erachtet und es verabsäumt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass sein rechtzeitig eingereichtes ärztliches Attest nicht den Anforderungen einer Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 99 entspricht.(Rn.41)(Rn.43)
  2. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Unfallschilderung des Versicherungsnehmers kann bereits ein mehrfach wechselhafter Vortrag hierzu sprechen.(Rn.46)
  3. Ein bedingungsgemäßer Unfall scheidet dann aus, wenn eine pflegebedürftige, umzubettende Person beim Anheben zwar unerwartet den Kopf wegdreht, aber das anschließende gesundheitsschädigende Umgreifen des Versicherungsnehmers nicht unkontrolliert erfolgt, sondern auf einem bewussten Willensentschluss beruht.(Rn.51)(Rn.52)
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