OLG Köln: Fristwahrende ärztliche Invaliditätsfeststellung

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2012 – I-5 U 28/06, 5 U 28/06
  1. Entsprechend gefestigter Rechtsprechung sind für den Anspruch auf Kapitalleistung aus der Unfallversicherung auf die für den Invaliditätsfall versicherte Summe bei Vorliegen mehrerer, das Ausmaß der Invalidität beeinflussender körperlicher Beeinträchtigungen für den Entschädigungsanspruch nur diejenigen zu berücksichtigen, die fristgerecht innerhalb der gemäß § 7 I (1) AUB 88 maßgeblichen Ausschlussfrist von 15 Monaten ab dem Unfall als invaliditätsbegründend festgestellt worden sind (vgl. OLG Hamm, 29. November 1996, 20 U 61/96=NJW-RR 1997, 983).(Rn.23)
  2. Nach der Vorschrift des § 2 IV AUB 88 fallen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, nicht unter den Versicherungsschutz. Die Klausel, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unklar ist und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, erfasst Gesundheitsbeschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck oder Angst und ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen. Das heißt, der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, 15. Juli 2009, IV ZR 229/06=VersR 2010, 60).(Rn.25)
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner