OLG Koblenz: Darlegungslast des Versicherungsnehmers für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit; Verweisung auf eine andere Tätigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2012 – 10 U 960/11
  1. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn er den Nachweis (hier: durch ein Sachverständigengutachten) erbringt, dass er in bedingungsgemäßem Umfang nicht mehr in der Lage ist, den von ihm bisher ausgeübten Beruf oder auch einen anderen, auf den er verwiesen werden könnte, weiterhin auszuüben.(Rn.48)
  2. Werden von dem Sachverständigen für alle Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer im Laufe eines Tages ausführen muss, mit Ausnahme von Büroarbeiten Beeinträchtigungsgrade von 50 oder auch 55 % festgesetzt, und berücksichtigt man ferner, dass es sich bei einem kleinen Gewerbetreibenden in einem Einmann-Unternehmen allenfalls mit einer oder zwei Hilfskräften bei der Bürotätigkeit um eine zwar notwendige, aber zeitlich absolut untergeordnete Tätigkeit im Hinblick auf die Führung des Betriebes handelt, so ist dieser nicht auf eine Bürotätigkeit zu verweisen.(Rn.51)
  3. Im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist es ohne Bedeutung, ob bestehende Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Hinblick auf seine Berufsausübung einschränken, durch organische Veränderungen oder psychosomatisch erklärbar sind.(Rn.57)
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