OLG Frankfurt: Bewertung der Gesamtinvalidität bei Mitursächlichkeit eines Vorschadens aus einem früheren Unfall für das Unfallereignis

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 – 7 U 98/12
  1. Hat der Versicherte eine Tür aus eigener Kraft heraus angehoben und die Verletzung seines Handgelenks durch diesen Hebevorgang und die dadurch aufgewendete Kraft erlitten, nicht aber aufgrund einer von außen auf das Handgelenk einwirkenden Kraft, durch die das Handgelenk verletzt worden wäre, greift der erweiterte Unfallbegriff in § 1 Nr. 2.1 lit. b AUB ein, der auch Ereignisse erfasst, bei denen es aufgrund erhöhter Kraftanstrengung zu Schädigungen an den Gliedmaßen gekommen ist.(Rn.29)
  2. Hat ein Vorschaden aus einem früheren Unfall zu dem Unfallereignis beigetragen, reicht die Mitursächlichkeit des zweiten Unfalls für die Handverletzung aus, um die Gesamtinvalidität nach dem Zweitunfall nach dem funktionellen Endzustand aufgrund der vollständigen Versteifung des Handgelenks mit einem Wert von 10/10 zu bewerten.(Rn.43)
  3. Von diesem Wert sind gemäß § 2 Nr. 1.2 lit. d AUB die vorhandenen dauerhaften Vorschäden an dem Handgelenk aufgrund des Erstunfalls in einem Umfang von 1/10 Handwert in Abzug zu bringen, weil der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert wird.(Rn.45)
  4. Eine weitere Minderung dieses Wertes ergibt sich nach § 4 Nr. 1 AUB, wonach der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, das bei der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung und deren Folgen mitgewirkt hat, zu reduzieren ist. Der Mitwirkungsanteil ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Invaliditätswert bereits um den Anteil der Vorschädigung reduziert worden ist.(Rn.48)
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