LG Köln: Keine Obliegenheitsverletzung bei fehlender Anpassung der AKB an das neue VVG

LG Köln, Urteil vom 30. 1. 2013 – 20 O 176/11
  1. Dass der VN gegenüber der Polizei und dem Sachverständigen des Versicherers keine Angaben zu dem VersFall gemacht hat und sowohl die Schadenanzeige als auch die Fahrzeugschlüssel verspätet an den Versicherer übersandt hat, mag zwar eine Obliegenheitsverletzung des VN darstellen, bleibt für einen VersFall des Jahres 2010 aber folgenlos, wenn der Versicherer die AKB nicht an das neue VVG angepasst hat.
  2. Dass der VN gegenüber der Polizei und dem Sachverständigen des Versicherers keine Angaben zu dem VersFall gemacht hat und sowohl die Schadenanzeige als auch die Fahrzeugschlüssel verspätet an den Versicherer übersandt hat und dass nach Meinung des Versicherers Originalschlüssel, insbesondere der Gebrauchsschlüssel, bei dem in gebrauchtem Zustand erworbenen und mehrfach bauliche veränderten Fahrzeug (hier: der Marke Harley-Davidson) fehlen, vermag keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls des Motorrades zu begründen.
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