Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb wegen Pensionsberechtigung

Nachdem sie in erster und zweiter Instanz einen Kündigungsschutzprozess verloren hatte, hat eine gekündigte Arzthelferin in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) überraschend doch noch gewonnen. Die vom Arbeitgeber im Mai 2013 ausgesprochene Kündigung wurde nach über 2 Jahren für unwirksam erklärt.

Das Besondere an diesem Fall: Die Arzthelferin war in einem so genannten Kleinbetrieb beschäftigt. Der Arbeitgeber beschäftigte also nicht mehr als zehn Mitarbeiter. In der Praxis wurden noch vier weitere Mitarbeiterinnen beschäftigt, die allesamt jünger als die Klägerin waren. Die jüngeren Arzthelferinnen hatten keine Kündigung erhalten.

In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber darf also kündigen, ohne dafür Gründe haben zu müssen, die vom Kündigungsschutzgesetz anerkannt wären. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt in Kleinbetrieben nicht. Dennoch wurde die hier beim Kleinbetrieb ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. Grund dafür ist die weitere Besonderheit des Falles: Im Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber erklärt, die Arzthelferin sei „inzwischen pensionsberechtigt“.

Die gekündigte Arzthelferin behauptete nun, sie sei nur wegen ihres Alters gekündigt worden. Es läge eine Altersdiskriminierung vor. Wegen dieser Altersdiskriminierung sei die Kündigung unwirksam. In den ersten beiden Instanzen hat die Klägerin wegen der Kleinbetriebsklausel verloren. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass aufgrund der Formulierung im Kündigungsschreiben, die Klägerin sei inzwischen „pensionsberechtigt“, Indizien für eine Altersdiskriminierung vorliegen. Die Altersdiskriminierung sei zu vermuten. Nach den Bestimmungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hätte der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen müssen. Dies ist dem Arbeitgeber nicht gelungen. Im Prozess hat der Arbeitgeber zwar auf betriebsbedingte Kündigungsgründe verwiesen und erklärt, er habe das Kündigungsschreiben lediglich freundlich und verbindlich formulieren wollen. Die Erklärungsversuche des Arbeitgebers haben das Bundesarbeitsgericht aber nicht überzeugt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung deshalb wegen Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist bemerkenswert. Sie zeigt auf, dass unüberlegte Formulierungen im Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber später erhebliche Probleme bereiten können. Wenn derartige Formulierungen den Schluss auf eine unzulässige Diskriminierung zulassen, ist es im weiteren Verlauf kaum möglich, die vermutete Diskriminierung zu widerlegen. Das Ärgerliche für den Arbeitgeber: Er hätte in der Kündigung gar keine Gründe nennen müssen. Dass er es dennoch getan hat, wurde ihm negativ ausgelegt, und dies hat letztlich zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Der Text von Kündigungsschreiben sollte also wohl überlegt werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlicher Beratung.

Diese Informationen aus dem Fachbereich Arbeitsrecht wurden Ihnen zusammenstellt von Frau Rechtanwältin Ines Kampe, LLM, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Paderborn, Bad Lippspringe.

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