LG Arnsberg: Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam – SIGNAL IDUNA zahlt 73.000 EUR

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden Leistungen der Versicherten oft zeitlich nur befristet anerkannt oder es werden „außervertragliche Vereinbarungen“ über Kulanzleistungen getroffen. Die  Überprüfung kann sich lohnen wie ein aktueller Fall zeigt, der vor dem Landgericht Arnsberg verhandelt wurde.

Bei einem Dachdecker wurde Lungenkrebs festgestellt. Arbeiten auf dem Dach, die ca. 80% seiner Arbeitszeit ausmachten, waren infolge der Krebsbehandlung wenigstens halbschichtig nicht mehr möglich. Lediglich die zeitliche Dauer konnte nicht prognostiziert werden. Die SIGNAL IDUNA erkannte ihre Leistungspflicht befristet für ein Jahr an und stellte die vereinbarten Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) zur Verfügung.

Mit der Klage zum Landgericht Arnsberg haben wir geltend gemacht, dass die Befristung – allein aus rechtlichen Gründen – nicht wirksam ist und über den Zeitraum nicht hätte abgegeben werden dürfen. Von daher müsse sich die SIGNAL IDUNA so behandeln lassen, als habe sie die Leistungen unbefristet anerkannt.

Ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen, insbesondere bei Vereinbarung einer fingierten BU-Klausel, gibt es bisher nicht. Gleichwohl hat die 1. Zivilkammer des  Landgerichts Arnsberg  in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es ebenfalls von der Unwirksamkeit der Befristung ausgehe. Daraufhin wurde ein Verglich vereinbart, dass der Kläger zur Abgeltung des Versicherungsfalls Leistungen für weitere vier Jahre erhält, rund 73.000,00 EUR. Der Vertrag besteht natürlich weiterhin, d.h. im Falle eines Rezidivs oder einer anderen Erkrankung kann der Kläger erneut Leistungen geltend machen.

LG Arnsberg, Az. I-1 O 21/18

Herr RA Melzer nimmt Mandate aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem gesamten Bundesgebiet wahr und publiziert regelmäßig auf diesem Gebiet.

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