Erfolg gegen die Victoria Lebensversicherung

Das Kleingedruckte in Versicherungsverträgen ist kompliziertes „Fachchinesisch“, das man sowieso nicht verstehen kann? Das denken viele Versicherungsnehmer und selbst Versicherungsvertreter wie Makler und Versicherungsagenten, dabei müssen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so klar formuliert sein, dass sie auch „Lieschen Müller“ verstehen kann, also der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht. Im Zweifel gilt die für den Versicherten günstigste Auslegung.

Unsere Mandantin hatte bei der Victoria Lebensversicherung eine Kapitalversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bevor die Versicherung den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit anerkennte, hatte unsere Mandantin den Vertrag beitragsfrei gestellt. Die Lebensversicherung hat daher nur geringere Leistungen erbracht als zuvor vereinbart wurde. Daran war nichts auszusetzen. Zum Ende der Vertragslaufzeit erhielt die Mandantin aus dem Hauptvertrag eine Ablauflaufleistung. Nach einem Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen konnte sie das nicht nachvollziehen. Dort wurde vereinbart:

„Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung anerkannt oder festgestellt, so berechnen wir einen etwaigen Rückkaufswert, eine herabgesetzte beitragsfreie Versicherungssumme oder Rente der Hauptversicherung so, als ob Sie den Beitrag unverändert weitergezahlt hätten“.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Die Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln können zusätzlich nur berücksichtigt werden, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Paderborn in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwar damit rechnen dürfte, dass er nach einer Beitragsfreistellung weniger Leistungen erhält. Auf der anderen Seite ist das der Klausel nicht ohne weiteres zu entnehmen. Von daher könnte viel für die Auslegung der Klägerin sprechen. Die Versicherung hat sodann einer vergleichsweisen Erledigung zugestimmt.

Landgericht Paderborn, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 4 O 46/21

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner