Amtshaftung: Polizeiarzt stellt unzulängliche Invaliditätsbescheinigung aus

In der privaten Unfallversicherung kommt der ärztlichen Invaliditätsbescheinigung eine wichtige Bedeutung zu. Sie muss nicht nur fristgerecht ausgestellt werden, sondern auch alle unfallbedingten Dauerschäden benennen. Was dort nicht aufgeführt wird, bleibt  bei der Bestimmung der Invalidität unberücksichtigt.

Diese Erfahrung musste auch ein Polizist machen, das Formular seiner privaten Unfallversicherung mit der Überschrift „Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs“ an den  Polizeiarzt weiterleitete. Dieser trug Verletzungen am linken Arm ein, bescheinigte aber keinen Schaden am auch betroffenen rechten Arm. Das OLG Braunschweig hat darin eine Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V.m. Art 34. GG erkannt und hat entschieden, dass  die Bundesrepublik auf Ersatz der durch die fehlerhafte Bescheinigung entgangenen Invaliditätsentschädigung in Höhe von 34.000,00 EUR haftet.

Der Bundesrepublik hat Rechtsmittel zum III. Zivilsenat des BGH angekündigt, da es keine Amtspflicht zum Ausfüllen des Formulars gebe. Das OLG Braunschweig ist dem nicht gefolgt. Wenn ein Beamter ein Formular ausfülle, dann müsse er dies auch korrekt ausfüllen (OLG Braunschweig vom 18.12.2019 – 11 U 85/18).

Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen Ärzte, die eine Invalidtätsbescheinigung für die private Unfallversicherung ausfüllen.

Marc Melzer Rechtsanwalt beim Arbeitsunfall • Sozialrecht Paderborn • MPK Rechtsanwälte • Fachanwalt • Fachanwälte • Kanzlei • Fachkanzlei

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