Fachkanzlei – Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift

OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2018 – 1 U 242/18 

Orientierungssatz

  1. Die Sozialversicherungsträger sind berechtigt, wegen ihrer Aufwendungen anlässlich eines tödlich verlaufenden Versicherungsfalls Aufwendungsersatz von den haftungsprivilegierten Personen zu verlangen, wenn diese den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Allerdings ist eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt.
  3. Ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (UVV) stellt nicht in jedem Fall eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht dar. Es kommt darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgesehenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisung eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.
  4. Wurden grundsätzlich geeignete individuelle Sicherungsmaßnahmen vor Ort getroffen, ohne ganz auf Schutzvorkehrungen zu verzichten, so spricht keine Vermutung für eine subjektiv gesteigerte Vorwerfbarkeit, sondern es müssen dafür noch besondere Umstände festgestellt werden.
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