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   <title>Melzer-Penteridis.de</title>
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http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php</link> <language>de</language> <description>Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht</description> 
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<title><![CDATA[Anwaltsblatt Karriere über MPR: "Fachwerk aus Westfalen"]]></title>
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<description><![CDATA[
 <b>"Fachwerk aus Westfalen"</b><br><br>In der aktuellen Ausgabe (Seite 66 f.) berichtet das "Anwaltsblatt Karriere" über unsere auf Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht spezialisierte Fachkanzlei.<br><br>Der Beitrag kann über den <a href="www.anwaltverein.de" target="_blank">Deutschen Anwaltverein</a> bezogen werden. <br><br><br><br><br>]]></description>
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<title><![CDATA[BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam]]></title>
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<description><![CDATA[<b>Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind. </b><br><br>Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden. <br><br>Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt. <br><br>


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<title><![CDATA[BVerfG: Grundrecht auf Heilbehandlung]]></title>
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<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12<br><br><ol><li>&sect; 2 Abs. 1a SGB V ist im Lichte des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip und der Schutzpflicht des Staates auszulegen und anzuwenden.<br><br></li><li>Bietet im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung die Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt die Behandlung mit Methoden der alternativen Medizin in Betracht, wenn sie Aussicht auf über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg verspricht. </li></ol><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Einsicht in Pflegedokumentation]]></title>
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<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 26.02.2013 - VI ZR 359/11<br><br>1. Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß &sect; 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. &sect; 410 Abs. 1 BGB analog, &sect; 412 BGB auf den – aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten – Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.<br>2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn geführten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.<br>3. Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals ermöglichen soll. <br><br><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Baden-Württemberg: Geschäftsführer unfallversichert]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1366962854&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 - L 10 U 5019/<br><br>1. Der an der GmbH mit 33 % beteiligte Geschäftsführer ist, sofern er nicht über weitergehende Rechte („Sperrminorität&#8220;) verfügt, ein Beschäftigter i.S.d. &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.<br>2. Der Unfallversicherungsträger ist in seiner Beurteilung nicht an einen anderslautenden Bescheid der Clearingstelle gem. &sect; 7a SGB IV gebunden.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Baden-Württemberg: Schwerbehinderteneigenschaft bei Darmstörungen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1366962814&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - L 6 SB 446/13<br><br>Nach den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 beträgt bei chronischen Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen der GdB 0 bis 10, mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) der GdB 20 bis 30, mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes der GdB 40 bis 50.<br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Hessen: Krankenkasse muss stationäre Fettabsaugung bezahlen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1366962762&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Landessozialgerichts Hessen, Urteil vom 05.02.2013 (Az.: L 1 KR 391/12).<br><br>Ist eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat. <br><br>Die fehlende positive Bewertung der sogenannten Liposuktion durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sei unbeachtlich, da diese nur für ambulante Behandlungen erforderlich sei.<br><!--[if gte mso 9]><xml>
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<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Ein Leistungsausschluss ist kein Selbstbehalt im Sinne von &sect; 193 Abs. 3 VVG, VK 2013, S. 70 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1364898349&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
        <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:     italic;"></span></span><span style="font-style:       italic;">"Versicherung und Recht kompakt"   
     (Ausgabe 4/2013,      Seite 70 ff.)</span><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:         
bold;"><br>Krankenversicherung</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-weight:         bold;"></span></p>Nach wie vor ist umstritten, ob ein risikobezogener Leistungsausschluss als Selbstbehalt im Sinne des &sect; 193 Abs. 3 VVG angesehen werden kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Ansichten und die Argumente. <br><br>Da es beim Tarifwechselrecht (&sect; 204 VVG) letztlich weder auf den<br>aktuellen noch auf den künftigen und ungewissen Gesundheitszustand ankommt, ist nach Ansicht von Melzer ein Leistungsausschluss kein Selbstbehalt im Sinne von &sect; 193 Abs. 3 VVG und kann die Versicherungspflicht somit nicht verletzen.<br><br>Die  neue Veröffentlichung kann    über  den       Verlag, 
das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder   über       <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.      
<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für    
Versicherungsrecht</a><br><br><br>             
&nbsp;

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Private Unfallversicherung, Invalidität und Fristen, DDH 2013, S. 52 f.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1364892849&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
           <i>private Unfallversicherung</i><br><br>MPR-Partner  Penteridis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und   Versicherungsrecht, hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Das   Dachdecker-Handwerk" einen Beitrag zur privaten Unfallversicherung veröffentlicht, in dem er insbesondere auf die Voraussetzungen des Invaliditätsanspruchs und auf die vom Versicherungsnehmer zu beachtenden Fristen eingeht. <br><br>Der Beitrag kann beim Verlag "<a href="http:///www.rudolf-mueller.de" target="_self">Rudolf Müller</a>" bezogen  werden.<br><b><br>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für   Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
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<title><![CDATA[Freiwillige Beiträge sichern Rentenansprüche: Zahlfrist endet am 2. April 2013]]></title>
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<description><![CDATA[Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Wartezeiten erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten oder erhöht werden. 

In diesem Jahr besteht noch bis zum 2. April 2013 die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend für das Jahr 2012 zu zahlen.]]></description>
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<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: In diesen Fällen ist das vorbehaltlose Begleichen von Arztrechnungen ein Anerkenntnis des Versicherers, VK 2013, S. 46 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:     italic;"></span></span><span style="font-style:       italic;">"Versicherung und Recht kompakt"         (Ausgabe 3/2013,      Seite 46 ff.)</span><p class="MsoNormal" style="text-align:  justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:          bold;">Private Krankenversicherung<br></span></p>MPR-Partner Penteridis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht sowie Fachanwalt für Verscherungsrecht, hat in der aktuellen Ausgabe eine Anmerkung zu dem Urteil des <br>OLG Frankfurt a.M. vom 18.10.12 (Az. 3 U 278/11) veröffentlicht, wonach die vorbehaltlose Begleichung von Arztrechnungen durch den Krankenversicherer ein Anerkenntnis darstellt, wenn über die Erstattungsfähigkeit der Rechnungen bereits ein Rechtsstreit geführt wurde. RA Penteridis macht sodann Vorschläge, wie der Rechtsanwalt in der Praxis vorgehen sollte.<br><br>Die  neue Veröffentlichung kann    über  den       Verlag,  das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder   über       <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.       <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für     Versicherungsrecht</a><br><br><br>              &nbsp;]]></description>
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<title><![CDATA[Patientenrechtegesetz am 26.02.2013 in Kraft getreten]]></title>
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<description><![CDATA[
Am 26.02.2013 ist das neue Patientenrechtegesetz und die Neuerungen zur ärztlichen Zwangsbehandlung in Kraft getreten.<br><p>Mit dem neuen Behandlungsvertrag, der als eigener Vertragstyp in das 
Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wird, wird das Verhältnis zwischen 
Arzt und Patient auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Ebenfalls treten mit dem heutigen Tag die Neuregelugen zur 
betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme in 
Kraft. Damit ist nunmehr wieder sichergestellt, dass psychisch kranke 
Menschen nach einer Zwangseinweisung in einer Klinik behandelt werden 
können, wenn der natürliche Wille getrübt ist. Zum Schutz der 
Selbstbestimmung sind die rechtlichen Hürden für eine Zwangsmedikation 
hoch.<br>

</p>]]></description>
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<title><![CDATA[Bundestag beschließt Erleichterungen für Privatpatienten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1360453890&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Der Bundestag räumt Deutschlands neun Millionen Privatpatienten mehr Rechte ein. Eine am späten Abend des 31.01.2013 verabschiedete Gesetzesnovelle sieht unter anderem eine Verlängerung der Kündigungsfristen vor, um den Versicherungswechsel zu erleichtern. Zudem kann ein Selbstbehalt in solchen Fällen gekündigt werden, in denen er keine Beitragssenkung für den Betroffenen zur Folge hat.
Recht auf Information wird gestärkt

Ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen wird ein Auskunftsanspruch über den Versicherungsschutz, damit der Patient frühzeitig weiß, ob die Kosten der geplanten Behandlung übernommen werden. Zudem sollen die Versicherten in der Regel Einblick in ihre Patientenakte nehmen dürfen, ohne dafür einen Anwalt oder einen anderen Arzt einschalten zu müssen.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 4. Februar 2013 (dpa).]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Gesundheitsfragen eines Maklers sind dem VR grundsätzlich nicht zurechenbar (LG Dortmund), VK 2013, S. 27 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
       <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:     italic;"></span></span><span style="font-style:       italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 2/2013,      Seite 27 ff.)</span><p class="MsoNormal" style="text-align:  justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:         bold;">Allgemeines VVG: <br>Belehrungs- und Hinweispflicht</span></p>Bereits nach LG Dortmund (r+s 12, 426) und OLG Hamm (VersR 11, 469) stand fest, dass der VN gegen seine Anzeigepflicht nur verstoßen kann, wenn der VR Fragen in Textform stellt. <br><br>Hieran mangelt es jedoch grundsätzlich bei Fragen von Interessenvertretern des VN. Anderenfalls würde dieses die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht bedeuten (OLG Hamm a.a.O.). <br><br>Fragen von Dritten können nur als Fragen des VR angesehen werden, wenn der VR sich diese für den VN erkennbar „zu eigen macht&#8220; (so auch Karczewski, r+s 12, 521).<br><br><p class="MsoNormal" style="text-align:  justify;">Die  neue Veröffentlichung kann    über  den       Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder   über       <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.      <br></p><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für    Versicherungsrecht</a><br><br><br>             &nbsp;]]></description>
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<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Geld und Freizeit allein können Qualifikation und Wertschätzung nicht ausgleichen (OLG Karlsruhe), VK 2013, S. 30 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1359982968&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
       <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:     italic;"></span></span><span style="font-style:       italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 2/2013,      Seite 30 ff.)</span><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:         bold;"><br>Berufsunfähigkeitsversicherung</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-weight:         bold;"></span>In der Berufsunfähigkeitsversicherung mit abstrakter Verweisung kann der Versicherte nicht auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden, die gegenüber der früheren selbstständigen Tätigkeit bei geringeren Anforderungen an die Qualifikation und geringerer gesellschaftlicher Wertschätzung eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres Entgelt und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bietet. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Hat der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten freiwillig erworben, darf der VR wegen einer neuen Berufstätigkeit von seinem Recht zur Leistungseinstellung erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat. (OLG Karlsruhe 6.12.12, 12 U 93/12).</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die  neue Veröffentlichung kann    über  den       Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder   über       <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.      <br></p><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für    Versicherungsrecht</a><br><br><br>             &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Der Wahlgerichtsstand des &sect; 215 Abs. 1 S. 1 VVG gilt auch für juristische Personen, VK 2013, S. 3 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1357315076&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[      <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:    italic;"></span></span><span style="font-style:      italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 1/2013,     Seite 3 ff.)</span><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:        bold;"><br>Allgemeines Versicherungsvertragsrecht</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-weight:        bold;"></span>MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für  Sozialrecht und   Fachanwalt für Versicherungsrecht,  gibt in der aktuellen Ausgabe einen Überblick zum Meinungsstand und weist darauf hin, dass der Gerichtsstand des &sect; 215 Abs. 1 VVG nicht nur für Verbraucher bzw. natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen gilt. Die Frage wird noch kontrovers diskutiert. Die besseren Argumente sprechen nach Ansicht des Autors für die Anwendbarkeit.  <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die  neue Veröffentlichung kann    über den       Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über       <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.     <br></p><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für   Versicherungsrecht</a><br><br><br>             ]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Karlsruhe: Amtshaftung der gesetzlichen Krankenkasse für Falschauskunft ihrer Mitarbeiter]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1356772521&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2012, Az. 12 U 105/12

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenversicherung für falsche Angaben eines Mitarbeiters zum Leistungsumfang haftet.

Die Klägerin hatte nach einem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter K. der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung zu dieser gewechselt. Die Klägerin ließ sich wegen einer Krebserkrankung naturheilkundlich behandeln, kaufte unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine, Dinkelkaffee, Kräuterblut, Natron, Mineraltabletten und Bierhefe. Die Belege für die von ihr zum Teil verauslagten Kosten für diese naturheilkundliche ärztliche Behandlung, die Nahrungsergänzungsmittel, auch für Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und für Medikamente reichte sie bei K. zur Weiterleitung an die Beklagte ein. K. beglich die Rechnungen jedoch aus seinem Privatvermögen, da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren. Nachdem mittlerweile nicht unerhebliche Zahlungsrückstände aufgetreten waren, erstattete K. im Jahr 2010 gar keine Kosten mehr. Darauf wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die so erstmals von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte und eine Kostenübernahme ablehnte. Die Klägerin hat behauptet, K. habe ihr vor dem Wechsel zugesichert, dass die Krankenversicherung sämtliche Kosten der medizinischen Versorgung übernehmen würde. Die Beklagte hat dies bestritten und geltend gemacht, dass die Kostenpositionen nicht erstattungsfähig und medizinisch nicht erforderlich seien. Die Klägerin treffe ein die Schadensersatzpflicht ausschließendes Mitverschulden, die Zusage ihres Mitarbeiters K. sei derart lebensfremd gewesen, der Umfang der gesetzlichen Leistungen auch allgemeinhin bekannt, so dass die Klägerin nicht auf die Zusage habe vertrauen dürfen. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat das LG Mosbach die Beklagte dazu verurteilt, von den geltend gemachten Kosten in Höhe von ca. 7.500 Euro ca. 2.500 Euro an die Klägerin zu bezahlen.

Die dagegen erhobene Berufung der Krankenversicherung zum OLG Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit als öffentliche Sozialversicherung hoheitlicher Leistungsverwaltung zuzuordnen ist. Sie hafte damit gemäß &sect; 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG bei Amtspflichtverletzungen. Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliege der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern, die als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen seien, die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln.

Sozialleistungsträger wie die Beklagte seien zu einer zutreffenden Beratung der Versicherten über die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, Auskünfte und Belehrungen seien grundsätzlich richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen. Eine Verletzung der dem Mitarbeiter K. obliegenden Amtspflicht zur zutreffenden Beratung über den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung liege vor.

Das Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte sei auch schutzwürdig gewesen. Grundsätzlich dürfe nämlich der Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen. Eine Verlässlichkeitsgrundlage sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn er die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts und der Verzahnung der gesetzlichen Krankenversicherung mit anderen Sozialversicherungsbereichen könne nicht davon ausgegangen werden, dass in der Öffentlichkeit der Leistungsumfang auch in den Details in der Weise bekannt ist, dass sich der Klägerin die Unrichtigkeit der Auskünfte des Mitarbeiters K. hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin habe sich jeweils telefonisch beim Mitarbeiter K. erkundigt, ob die Leistung von der Beklagten übernommen wird, nach dessen jeweiliger Bestätigung musste sie die Richtigkeit der Auskünfte nicht anzweifeln. Nachdem die Kostenerstattung bis 2008 beanstandungslos funktionierte, musste sie aus dem Fehlen von Abrechnungsunterlagen keine die Verlässlichkeit der Auskünfte in Frage stellenden Schlüsse ziehen. Bei Auftreten der ersten Zahlungsverzögerungen habe der Mitarbeiter K. die Klägerin sowie weitere Kunden aus dem Bekannten- und Familienkreis der Klägerin jeweils vertröstet und plausibel erscheinende Erklärungen dafür angeboten, wie Systemumstellung, Fehlbuchung, Fortbildung, Einstellung neuer Sachbearbeiter. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Angaben des Mitarbeiters K. blind vertraute und sich besseren Erkenntnismöglichkeiten geradezu verschlossen hat. Der Mitarbeiter K. handelte auch vorsätzlich und schuldhaft.

Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von ca. 2.500 Euro entstanden, die weiter geltend gemachten Kosten waren nicht erstattungsfähig, da sie nie Gegenstand einer ärztlichen Verordnung waren oder die Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie von ihr auch bezahlt worden sind.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Düsseldorf: Juristin bei einer Versicherungsgesellschaft unterliegt der Rentenversicherungspflicht (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1354808491&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <i>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. </i>S 27 R 24/12 (nicht rechtskräftig)<br><br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Das SG Düsseldorf hat sich der umstrittenen Ansicht der Rentenversicherungsträger angeschlossen, wonach eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für originäre anwaltliche Tätigkeiten möglich sei. Dies setze wiederum die Pflichtmitgliedschaft in der  Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte voraus. Dies gelte nur für zugelassene Rechtsanwälte, die eine Kanzlei  eingerichtet haben und unterhalten. <br><br>Die Klägerin in dem Verfahren des SG Düsseldorf ist  bei einem Versicherungsunternehmen in Düsseldorf tätig und zuständig für Groß- und Spezialschäden. Ihren Befreiungsantrag lehnte die Rentenversicherung ab. Zutreffend wie das SG Düsseldorf entschied. <br><br>Das Urteil dürfte bundesweit Signalwirkung auch für die Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten zukommen. <br><br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Baden-Württemberg: Vorlage eines Verzeichnisses i.S.d. &sect; 9 Beitragsverfahrensordnung ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1354807251&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2012, Az. L 11 R 2785/12 ER-B</i><br><b><br>Leitsatz:</b><br><br>Der Rentenversicherungsträger kann zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung den Arbeitgeber durch Verwaltungsakt unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verpflichten, ein Verzeichnis iSd &sect; 9 Beitragsverfahrensordnung (BVV) vorzulegen.<br><br><b>Gründe:</b><br><br>Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 30.03.2012 auferlegten Verpflichtungen ist &sect; 28p Abs 1 und 5 SGB IV, der die Ausformung des in &sect; 98 Abs 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) enthaltenen Grundsatzes der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch den Arbeitgeber und die Duldung von Prüfungen enthält. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen (&sect; 28a SGB IV). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dabei angemessene Prüfhilfen zu leisten. Der Begriff der Angemessenheit wird in der nach &sect; 28p Abs 9 SGB IV ergangenen Beitragsverfahrensordnung (BVV) konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber zB zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit im Einzelnen benannten Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen (&sect; 9 BVV). Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Prüfhilfe durch Verwaltungsakt möglich (vgl Wehrhahn in Kasseler Kommentar, SGB IV, &sect; 28p RdNr 18 zu SGB IV; BSG SozR 4100 &sect; 144 Nr 1 und BSG SozR 3-4100 &sect; 144 Nr 1 mwN).Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist die Antragstellerin aufgrund der eingeleiteten Betriebsprüfung nach &sect; 28p SGB IV verpflichtet, angemessene Hilfe zur Durchführung der Prüfung zu leisten. Die Antragsgegnerin hat dabei den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in zulässiger Weise konkretisiert. Die geforderte Prüfhilfe dient der Überprüfung der Beitragspflichten der Antragstellerin und damit dem Zweck der Betriebsprüfung. Der Antragstellerin ist es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich aus den Angaben der Antragstellerin eine Beitragspflicht im Ergebnis ergeben wird. Hierüber ist nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände gilt es gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könnte eine „unangemessene&#8220; Prüfhilfe gegeben sein. Ein solcher Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Die rechtlichen Folgen des Urteils des BAG werden kontrovers diskutiert (zum Meinungsstand ausführlich Schleswig-Holsteinisches LSG 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER, juris; für die Auffassung der Antragsgegnerin etwa LSG Nordrhein-Westfalen 25.06.2012, L 8 R 382/12 B ER, juris; Hessisches LSG 23.04.2012, L 1 KR 95/12 ER, juris; Bayerisches LSG 22.03.2012, L 5 R 138/12 B ER, juris). Eine Beitragsnachforderung ist auch nicht wegen Verjährung offensichtlich ausgeschlossen. Nach &sect; 25 Abs 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Dass der Lauf der Verjährungsfrist für die im Jahr 2006 fällig gewordenen Beitragsansprüche (&sect; 23 SGB IV) vorliegend rechtzeitig gehemmt wurde, ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2010 an die Antragstellerin herangetreten ist.Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist &sect; 66 Abs 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den &sect;&sect; 18 ff Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der im Bescheid auferlegten Mitwirkungspflichten angeordnet. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die der Antragstellerin rechtmäßigerweise auferlegten Mitwirkungspflichten können allein von ihr erfüllt werden und hängen nur von ihrem Willen ab, so dass hier als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, das nach &sect; 20 Abs 2 LVwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte.<br><br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/neue-rechtsprechung-Sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/neue-rechtsprechung-Versicherungsvertragsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Versicherungsrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/neue-rechtsprechung-Behandlungsfehler.php" target="_self">Fachanwalt für Medizinrecht</a><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Abstrakte Verweisungsklausel in der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist unwirksam (OLG Hamm), VK 2012, S. 208 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1354799549&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:   italic;"></span></span><span style="font-style:     italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 12/2012,    Seite 192 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung<br></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">   MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und   Fachanwalt für Versicherungsrecht,  bespricht in der aktuellen Ausgabe die Entscheidung des OLG Hamm, wonach eine eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung gem. &sect; 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen (OLG Hamm vom 7.9.12, Az. I-20 W 12/12).<br></p>Die  neue Veröffentlichung kann    über den      Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über      <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>           &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis, Keine Aufrechnung mit überzahltem Pflegegeld (SG Hamburg), VK 2012, S. 206 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1354799359&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:   italic;"></span></span><span style="font-style:     italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 12/2012,    Seite 192 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Pflegeversicherung<br></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">  MPR-Rechtsanwalt  Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und  Fachanwalt für Versicherungsrecht,  bespricht in der aktuellen Ausgabe die Entscheidung des SG Hamburg vom 24.09.2012, Az. S 23 P 134/10). <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Danach ist eine Aufrechnung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen überzahlten Pflegegeldes gegen laufende Ansprüche auf Pflegegeld ist wegen der Unpfändbarkeit des Pflegegeldes ausgeschlossen. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den      Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über      <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none"><br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none"><br>    </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Rundum sorglos? Ein Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, DDH 2012, S. 48 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1352718833&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <i>Krankenversicherungsrecht</i><br><br>MPR-Partner Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und  Versicherungsrecht hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Das  Dachdecker-Handwerk" einen Beitrag veröffentlicht, in dem er die "Vor-  und Nachteile" der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung  bespricht. <br><br>Der Aufsatz kann beim Verlag "<a href="http://www.rudolf-mueller.de" target="_self">Rudolf Müller</a>" bezogen werden.<br><b><br>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Keine arglistige Täuschung bei Relevanzprüfung der Antworten des VN durch den Agenten (OLG Brandenburg), VK 2012, S. 192 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1352194197&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[  <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 11/2012,   Seite 192 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Berufsunfähigkeitsversicherung</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">  MPR-Partner Melzer, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und  Versicherungsrecht, bespricht in der aktuellen Ausgabe die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.8.12 (11 U 116/11). Behauptet der VN danach, dass er die vermeintlich verschwiegenen Umstände dem Agenten mündlich mitgeteilt hat, bleibt der VR im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht beweisfällig, nur weil sich der das Antragsformular ausfüllende Agent nicht mehr an die konkrete Antragsaufnahme erinnern kann. Unterzieht der Versicherungsvertreter die Antworten aber gewöhnlich einer eigenen Relevanzprüfung, spricht dies gegen den Nachweis der vom VR nachzuweisenden arglistigen Täuschung.  </p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><br>   </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: AUB 61 - Invaliditätsgrad bei Versteifung im Handgelenk (LG Paderborn), VK 2012, S. 190 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1352192874&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[                            <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 11/2012,   Seite 190 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Unfallversicherungsrecht</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">  MPR-Partner Penteridis, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und  Versicherungsrecht, bespricht in der aktuellen Ausgabe ein von ihm erstrittenes Urteil des LG Paderborn vom 26.9.12 (3 O 202/12, nicht rechtskräftig), wonach die sogenannte "Gelenkrechtsprechung" des BGH (auch) auf die AUB 61 anzuwenden ist. </p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden. </p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>        ]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Hamm: Beweis des äußeren Bildes auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1352095634&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <span style="font-style: italic;">OLG Hamm, Urteil. v. 08.02.2012, I-20 U 172/11  </span><br style="font-style: italic;"><br style="font-style: italic;">Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich alleine begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.<br><br style="font-weight: bold;"><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesrepublik Deutschland verliert Streit um Rentenversicherungsbeiträge für Besucherbetreuerin des Bundestages]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1351893501&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>SG Berlin, Urteil vom 26.10.2012, S 81 KR 2081/10</i>  <br><br>Die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundestag, muss für eine angeblich selbständige Besucherbetreuerin Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, da diese nach den Feststellungen des Sozialgerichtsbarkeit tatsächlich abhängig beschäftigt wurde.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verneinung eines groben Behandlungsfehlers nach erneuter Begutachtung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1351889667&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <i>BGH, Beschluss vom 15.10.2012, VI ZA 20/12  </i><br><br>Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage weiterer Begutachtung das Behandlungsgeschehen anders als das Landgericht beurteilt und einen groben Behandlungsfehlers verneint hat.<br><br><b>Ansprechpartner: </b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/profil.php" target="_self">Rechtsanwalt</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsgebiete.php" target="_self">Fachanwalt für Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/neue-rechtsprechung-Sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/publikationen.php" target="_self">Fachanwalt für Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in den Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins gewählt]]></title>
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<description><![CDATA[
 MPR-Rechtsanwalt und Partner Nikolaos Penteridis, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, ist von der Mitgliederversammlung in den <b>Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht </b>des Deutschen Anwaltvereins gewählt worden. <br><br>Die Mitgliederversammlung und Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) findet vom 1. bis zum 3. November 2012 in Bonn statt. <br><br>Das Programm finden Sie <a href="http://www.anwalt-im-sozialrecht.de/download/120521_DAV_AZ_ARGE_Sozialrecht_Ansicht.pdf" target="_blank">hier</a>.<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Organspende: Entscheidungslösung tritt zum 1. November 2012 in Kraft]]></title>
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<description><![CDATA[
<b>Am 1. November 2012 tritt das „Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz&#8220; in Kraft. Damit wird das Ziel, die Organspendebereitschaft in Deutschland zu erhöhen, gesetzlich verankert. </b><br><br>Das Gesetz sieht eine breite Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.   Beteiligt werden die Länder, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Krankenkassen. <br><br>Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen werden  verpflichtet, ihre Versicherten regelmäßig über die Möglichkeit der Organspende zu informieren.<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BSG: Avastin zur Behandlung von Augenerkrankungen nicht auf Kassenkosten]]></title>
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<description><![CDATA[
<i>BSG, Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 25/11 R  1</i><br><br><ol><li>Da die Klägerin "lediglich" an einer erheblichen Visuseinschränkung alleine auf dem rechten Auge leidet, während sie mit dem linken Auge nahezu unbeeinträchtigt sehen kann, fehlt es an einer mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung vergleichbaren Krankheit. Dazu mangelt es für einen Anspruch im Rahmen des Off-Label-Use an einer hinreichenden Datenlage für eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung an einer wertungsmäßig vergleichbaren Krankheit. <br><br></li><li>Das Krankheitsbild der Klägerin ist nach den bindenden LSG-Feststellungen nicht aufgrund seiner Singularität medizinisch unerforschbar. Allein geringe Patientenzahlen stehen einer wissenschaftlichen Erforschung nicht entgegen. <br><br></li><li>Rechtlich ausgeschlossen ist es, für die "Seltenheitsfälle" auf die Häufigkeit einer Erkrankung in einem weiteren Sinne, nämlich auf die arzneimittelrechtlichen Vorgaben für "orphan drugs" abzustellen. Bei einer Übertragung der Kriterien für "orphan drugs" auf "Seltenheitsfälle" i.S.d. Rechtsprechung bestünde die Gefahr, den Schutz der Patienten durch das differenzierte Zulassungssystem für Arzneimittel zu unterlaufen.     

</li></ol><p><br></p><p><br></p><p><br></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Patientenrechtegesetz (30.10.2012)]]></title>
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<description><![CDATA[
MPR-Rechtsanwalt Penteridis, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, hält am 30.10.2012 einen Vortrag zum Patientenrechtegesetz auf Einladung der VHS Bad Salzuflen.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Zur Berufsunfähigkeit bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit ]]></title>
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<description><![CDATA[
 <i>BGH: Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11  </i><br><br><b>Hinweis: </b>Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss nach &sect; 552a ZPO erledigt worden.   <br><br><b>Aus den Gründen: </b> <br>Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU &sect; 2 Rn. 29 m.w.N.). Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO; OLG Koblenz aaO). Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b).  <br><br><b>Ansprechpartner: </b><br>Marc O. Melzer  <br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Kündigung wird erst mit Zugang des Anschlussversicherungsnachweises wirksam]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1350588518&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>BGH, Urteil vom 12.9.2012 - IV ZR 258/11</i>  <br><br>Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.  <br><br><b>Ansprechpartner: </b><br>Marc O. Melzer <br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Berlin: Betriebsprüfung bei spezialisiertem Reinigungsunternehmen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1349248694&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>SG Berlin, Urteil vom 29.08.2012, S 73 KR 1505/10  </i><br><br>Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb. <br><br>Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. <br><br>Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.  <br><b><br>Ansprechpartner: </b><br>Rechtsanwalt Penteridis  <br>Fachanwalt für Sozialrecht <br>Fachanwalt für Medizinrecht <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Lüneburg: Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen Ausführungen außerhalb des Beweisbeschlusses]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1349082496&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>Landgericht Lüneburg, Beschl. v. 13.09.2012 - 9 T 69/12</i><br><br><b>Aus den Gründen:</b><br>Die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des AG Lüneburg ist begründet. Die Äußerungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten und in ihrer Stellungnahme begründen - jedenfalls aus Sicht des Klägers - die Besorgnis der Befangenheit (&sect; 406 ZPO i. V. m. &sect; 42 ZPO). <br><br>Diese Besorgnis ist gegeben, weil die Sachverständige in ihrem Bestreben, umfassend Stellung zu nehmen, über die einem Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgegangen ist (vgl. OLG Celle in NJW-RR 2003,135). Die Sachverständige hat sich nicht darauf beschränkt, die ihr vom Amtsgericht gestellte Beweisfrage zu beantworten, sondern hat Ausführungen zur Forderungsberechtigung gemacht, die weder von den Parteien oder vom Gericht angesprochen noch im Beweisbeschluss erwähnt worden war. Die Frage, ob die streitigen Rechnungen von Dr. X oder Dr. Y hätten erstellt werden dürfen und ob zwischen beiden ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis<br>bestand, war nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Liquidationsberechtigung ist ausschließlich vom Gericht zu beurteilen, nicht von der Sachverständigen, die hierzu im Beweisbeschluss nicht beauftragt worden war. Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage war nach dem Beweisbeschluss auch nicht unvermeidbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGR Hamburg 2000,18f.). <br><br>Der Beweisbeschluss erforderte eine Auseinandersetzung mit der Behauptung, die Behandlungen seien medizinisch notwendig gewesen sowie mit den Auswirkungen der Behandlungen. Das konnte die medizinische Sachverständige untersuchen ohne eine<br>Beschäftigung mit der Frage, wer zur Rechnungserteilung befugt gewesen war. Diese rechtlichen Überlegungen, wenn sie denn für die Entscheidung relevant gewesen sein sollten, oblagen ausschließlich dem Gericht.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Thema: Mein behindertes Kind (26.09.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1348602898&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Auf Einladung der Volkshochschule der Stadt Bad Salzuflen hält MPR-Partner Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht, zu dem Thema: Mein behindertes Kind. Die Veranstaltung beginnt um 19:30. Es besteht danach Gelegenheit zu Diskussionen und Fragen für die Eltern schwerbehinderter Kinder.  Beginn: 19:30 Uhr Ende: ca. 21:00 Uhr  Referent:  Nikolaos Penteridis Rechtsanwalt  Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis referiert zu dem Thema: Mein behindertes Kind (26.09.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1348602822&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 Auf Einladung der Volkshochschule der Stadt Bad Salzuflen hält MPR-Partner Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht, zu dem Thema: Mein behindertes Kind. Die Veranstaltung beginnt um 19:30. Es besteht danach Gelegenheit zu Diskussionen und Fragen für die Eltern schwerbehinderter Kinder.  Beginn: 19:30 Uhr Ende: ca. 21:00 Uhr  Referent:  Nikolaos Penteridis Rechtsanwalt  Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Belehrungspflicht des Versicherers bei Versicherungsantrag Ende 2007]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1348060173&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>LG Dortmund, Urteil vom 24. 5. 2012 - 2 O 319/10<br><br></i><b>Leitsatz:</b><br><br>Bei einem im Dezember 2007 beantragten und im Januar 2008 geschlossenen VersVertrag kann der Versicherer die Rechte nach &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 2 bis VVG &sect; 19 Absatz 4 VVG nur ausüben, wenn er gem. &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 5 S. 1 VVG auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.<i><br><br></i><b>Aus den Gründen:</b><i><br><br></i>Die von der Bekl. vorgenommene rückwirkende Vertragsanpassung in Form der Einführung eines Risikoausschlusses ist unwirksam, weil die Bekl. die Kl. bei Antragstellung nicht auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. <br><br>Die Bekl. ist auch verpflichtet, im bedingungsgemäßen Umfang Kostenerstattung für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Kl. gemäß KFO-Plan vom 2. 10. 2010 zu übernehmen, weil der VersFall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist und somit keine Vorvertraglichkeit vorliegt.<i><br><br></i><b>Ansprechpartner:</b><i><br></i>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Frankfurt: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Altverträgen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1348060032&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16. 2. 2012 - 7 U 72/11</i><br><br><b>Leitsätze:</b><br><br><ol><li>Bei einer vor der Geltung des neuen VVG verwirklichten Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung nach dem bei Abschluss des Vertrages geltendem Recht zu beurteilen, während sich die Rechtsfolgenregelungen, z.B. &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 3, VVG &sect; 19 Absatz 4 VVG für den Rücktritt, nach neuem Recht richten.<br><br></li><li>Teilt der Versicherer dem VN schriftlich pauschal mit, dass er im Hinblick auf die Nichtangabe von Erkrankungen vor Vertragsschluss „von dem Recht der Vertragsanpassung&#8221; Gebrauch machen wolle, so liegt in dieser Erklärung mangels konkreter Angabe der sich ändernden Vertragsbestimmungen keine Vertragsanpassung i.S.d. &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 4 S. 1 VVG.<br><br></li><li>Tritt der Versicherer ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten des daraufhin vom VN beauftragten Rechtsanwalts nach &sect; BGB &sect; 280 BGB zu ersetzen.<br></li></ol><br><b>Aus den Gründen:<br><br></b>Da der Vertrag vor dem 1. 1. 2008 geschlossen und ein VersFall jedenfalls nicht vor dem 31. 12. 2008 eingetreten ist, ist das Rechtsverhältnis der Parteien, wie das LG zutreffend angenommen hat, nach dem neuen, seit 1. 1. 2008 gültigen Recht zu beurteilen. Steht in Frage, welche Folgen eine vor der Geltung des neuen Rechts verwirklichte Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten hat, ist nach in Rspr. und Lehre einhelliger Ansicht (LG Köln VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 199; Grote/Finkel, VersR 2009, VERSR Jahr 2009 Seite 312; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn. 9; Looschelders/Pohmann, 2. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn. 15; MüKo-VVG-Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 10; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Muschner, EGVVG Art. 1 Rn. 8), die auch in den Gesetzesmaterialien verlautbart ist (BT-Drucks. 16/3945, S. 118), nach dem sog. Spaltungsmodell zu differenzieren. Da Vorschriften, die bei dem Abschluss von Verträgen nach neuem Recht zu beachten sind, wie z.B. die Fragestellung in Textform nach &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 1 S. 1 VVG oder der nach &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 5 S.1 VVG geforderte Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, beim Abschluss von Altverträgen noch nicht beachtet werden konnten, muss die Frage, ob der Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung vorliegt oder nicht, nach dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Recht beurteilt werden. Lediglich die Bestimmung der Rechtsfolgen richtet sich nach neuem Recht.<br><br>Ob dem Kl. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, kann auf sich beruhen. Denn die Bekl. hätte den Vertrag auch in Kenntnis der ihr unbekannt gebliebenen Umstände abgeschlossen, wenn auch möglicherweise zu anderen Bedingungen, so dass deshalb der Rücktritt ausgeschlossen ist. Da der Knieschaden außerhalb des erfragten Zeitraums liegt, insoweit also keine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, die Epicondylitis die Annahmeentscheidung nicht beeinflusst hätte, wäre es nach dem Vortrag der Kl. lediglich zu zwei Ausschlussklauseln wegen Rückenbeschwerden und Atemwegserkrankungen gekommen. Einen Vertragsschluss hätte die Bekl. aber nicht abgelehnt.<br><br>Das LG hat mit Recht festgestellt, dass der Vertrag „unverändert&#8221; fortbesteht. Der Versicherer kann bei einem Ausschluss des Rücktrittsrechts nach &sect; VVG &sect; 19 Abs. VVG &sect; 19 Absatz 4 S. 1 VVG zwar nach S. 2 dieser Vorschrift verlangen, dass die anderen Bedingungen, zu denen er in Kenntnis der nicht angegebenen Umstände kontrahiert hätte, Vertragsbestandteil werden. Dieses Recht muss er aber gemäß &sect; VVG &sect; 21 Abs. VVG &sect; 21 Absatz 1 VVG innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht geltend machen. Dies ist hier nicht geschehen; soweit die Bekl. im Schreiben vom &#8230; lediglich pauschal „von dem &#8230; Recht der Vertragsanpassung&#8221; Gebrauch machen wollte, genügt diese Erklärung nicht, weil sie nicht erkennen lässt, mit welchen bestimmten Ausschlussklauseln oder zu welcher veränderten Prämienhöhe der Vertrag fortgeführt werden soll.<br><br>Zutreffend hat das LG einen Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach &sect;&sect; BGB &sect; 280 Abs. BGB &sect; 280 Absatz 1 und BGB &sect; 280 Absatz 2, BGB &sect; 286 BGB verneint, weil die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Kl. bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Bekl. sich noch nicht in Verzug befand.<br><br>Dem Kl. steht aber ein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten aus &sect; BGB &sect; 280 Abs. BGB &sect; 280 Absatz 1 BGB zu, weil die Erklärung des Rücktritts, ohne dass ein Rücktrittsgrund vorliegt, eine pflichtwidrige Vertragsaufsage darstellt. Da die Bekl. zum Hergang der Antragsaufnahme ihren Agenten befragen und sich die Bedeutung der Beschwerden des Kl. im Hinblick auf ihre Risikoprüfgrundsätze auch schon vor der Erklärung des Rücktritts vor Augen führen konnte, konnte sie, wenn es darauf überhaupt ankäme, den erklärten Rücktritt auch nicht als plausibel ansehen.<br><br><b>Ansrprechpartner:</b><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Koblenz: Umfang der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit von 50% und 25/75%-Klausel]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1347449607&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2012 - 10 U 169/11</i><br><br><b>Leitsatz:</b><br><br><i>Sieht die Berufsunfähigkeits-Police vor, dass bis zu einer  Berufsunfähigkeit von unter 25% keine Leistung, bei einer  Berufsunfähigkeit von 75% eine Leistung entsprechend dem Grad der  Berufsunfähigkeit erbracht wird, beträgt die Leistung bei einer  Berufsunfähigkeit von 25% auch 25% der vollen Rente (bei 50%  dementsprechend 50%), nicht etwas 33 1/3% oder etwa 66 2/3% bei 50%  Berufsunfähigkeit.</i><br><br><b>Aus den Gründen:</b><br><br>Der Auffassung der Klägerin, dass ihr auch unter Zugrundelegung eines  Berufsunfähigkeitsgrades von 50% eine höhere Rente zustehe, weil die  Rente in dem Bereich zwischen 25% und 75% gleichmäßig und stetig  ansteige, trifft nicht zu. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung ist  insoweit eindeutig. In dem Bereich unterhalb von 25% besteht keine  Leistungspflicht und ab 75% besteht die Verpflichtung zur Zahlung der  vollen Rente. Bei einer Berufsunfähigkeit, die zwischen 25% und 75%  liegt, erhält der Versicherungsnehmer eine Rente, die dem Grad seiner  Berufsunfähigkeit entspricht. Der Umstand, dass sowohl bei 25% als auch  bei 75% bezüglich des Umfangs der Rente ein Sprung von jeweils 25%  besteht, entspricht der üblichen vertraglichen Regelung. Es sind keine  Gründe ersichtlich, welche die Auffassung der Klägerin stützen könnten,  dass bei einer Berufsunfähigkeit von 25% eine Rente von 33 1/3%  geschuldet sei und die Rente sich von da an in gleichen Schritten  erhöhen, bis bei 75% eine Rente von 100% erreicht sei.<br><b><br>Ansprechpartner:</b><br><br>Marc O. Melzer <br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht
<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH zum Tarifwechsel (&sect; 204 VVG): Behandlungsbezogener Selbstbehalt darf absoluten Selbstbehalt nicht übersteigen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1347446718&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <i>BGH, Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 </i><br><br><br><b>Sachverhalt</b><br>Der klagende Versicherungsnehmer unterhielt beim beklagten Versicherer einen privaten Krankenversicherungsvertrag, der u.a. für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 EUR vorsah. Der monatliche Gesamtbeitrag in diesem sog. "Herkunftstarif" lag zuletzt bei 349,51 EUR. <br><br>Der Kläger beantragte 2009 einen Wechsel in den Zieltarif "ECONOMY", der einen monatlichen Gesamtbeitrag von 163,92 EUR und verschiedene behandlungsbezogene Selbstbehalte von je 10 EUR pro Behandlungstag und Behandler, Arznei- und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungsinanspruchnahme vorsah. <br><br>Der Kläger unterzeichnete anlässlich des Tarifwechsels unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung zum Umtarifierungsantrag", in der die&nbsp; absoluten Selbstbeteiligung von 2.300 EUR auch im Zieltarif fortgelten sollte.<br><br>Das Amtsgericht hat der Klage des VN stattgegeben. Die auch im Zieltarif vereinbarte absolute jährliche Selbstbehalt sei unwirksam. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. <br><br><b>Kombination unzulässig</b><br>Nach Ansicht des BGH ist die Fortgeltung der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 EUR im Zieltarif neben dem vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbehalt unwirksam. <br><br>Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses&nbsp; in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (&sect; 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). <br><br>Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif könne eine Mehrleistung darstellen (a.A. Penteridis, VK 2012, S. 69 ff.), für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungsausschluss verlangen kann. <br><br>Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts könne der Versicherer aber nur dann beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt von hier 2.300 EUR nicht ausschöpft. Eine derartige Begrenzung enthielt die vom Kläger unterzeichnete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag" nicht.<br><br>Ein kumulativer Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Versicherungsnehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, sei demgegenüber unzulässig.&nbsp; <br><br><b>MPR-Veröffentlichung zu dem Thema: </b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Penteridis</a>:<br> <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/neue-publikationen.php?subaction=showfull&amp;id=1334067332&amp;archive=&amp;start_from=&amp;ucat=117&amp;" target="_self">Ein geringerer oder fehlender Selbstbehalt ist keine Mehrleistung i.S.d. &sect; 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG (VK 2012, S. 69 ff.)</a><br><br><b>Ansprechpartner: <br></b>Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Naumburg: Bei einer Nachfrage nach 11 Monaten ist der VN erneut vom VR zu belehren (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1347379709&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>OLG Naumburg, Urteil vom 17.03.2011, 4 U 49/10</i><br><br>Leitsatz:<br><br><b>Eine erneute Belehrung über die Folgen einer Weigerung des VN, weitere Fragen zu beantworten, kann dann erforderlich sein, wenn zwischen schriftlicher Belehrung im Sachadenformular und späterer mündlicher Befragung durch einen Versicherungsagenten elf Monate liegen.</b><br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Eine wiederholte Belehrung ist grundsätzlich nicht erfoderlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann es aber gebieten, dass der Versicherer aufgrund besonderer Umstände eine bereits abgegebene Belehrung zu wiederholen. <br><br>Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Appellfunktion der vorangegangen Velehrung noch fortwirkt. Der BGH hat eine erneute Belehrung bereits bei vier Monaten in Erwägung gezogen. Das OLG Oldenburg verlangt bei Nachfrageb stets eine erneute Belehrung (Mindermeinung). <br><br>In diesem Fall waren elf Monate aus der Sicht des Senats allein nicht ausreichend. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der VN die rechtliche Tragweite seiner Weigerung wohl nicht erkannte und die (erste) schriftliche Belehrung optisch nicht hervorgehoben wurde. Insofern könnte es an der notwendigen Warnfunktion gefehlt haben.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Brandenburg: Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe einer Krankschreibung wegen Bronchitis (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1347369934&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>OLG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2012, 11 U 116/11</i><br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Die Prozessparteien stritten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob der beklagte Lebensversicherer den Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. <br><br>Das OLG konnte nicht feststellen, dass sich die (zugestandene) Nichtangabe der bei Antragstellung bestehenden Krankschreibung der Klägerin wegen akuter Bronchitis auf den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgewirkt hat. <br><br>Die von der Beklagten in Kopie eingereichten Risikoprüfungsgrundsätze würden sich zwar mit Dysphagie (Schluckstörung), Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) und Rückenbeschwerden befassen, zu denen im weitesten Sinne auch ein Zervikalsyndrom gerechnet werden kann, nicht aber mit akuten Infekten der Atemwege, insbesondere der Bronchien. <br><br>Hierbei handelt es sich nach Ansicht des OLG auch um keinen für den Berufsunfähigkeitsschutz offenkundig gefahrrelevanten Umstand, da die akute Bronchitis, die umgangssprachlich oft als Erkältung oder Grippe bezeichnet wird, im Bereich der Allgemeinmedizin mit zu den am häufigsten gestellten Diagnosen gehöre. Der Patient würde regelmäßig selbst ohne ärztliche Hilfe genesen, wobei üblicherweise keine Komplikationen auftreten oder gar gesundheitliche Schäden verbleiben.<br><br>Hier komme hinzu, dass die Krankschreibung der Klägerin bereits dem Tag nach der Antragstellung ablief. Unabhängig davon können im Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvermittler die aktuelle Krankschreibung der Klägerin, wenn sie ihm offenbart worden wäre, im Fragebogen überhaupt vermerkt hätte. Denn sowohl bei seiner ersten Anhörung im Termin vor dem Landgericht als auch bei seiner zweiten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde durch den Agenten als Zeugen bekundet, dass er vor dem Eintrag in das Formular - aus der Sicht eines medizinischen Laien nach eigenen Maßstäben - selbstständig eine Prüfung der ihm gemachten Angaben auf Relevanz vornehme, wobei er einem Arztbesuch oder einer Krankschreibung wegen Erkältung oder Grippe keine Bedeutung beimesse und diese auch nicht schriftlich festhalte.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis referiert beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (06.09.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346927266&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;"><i>Die sozialrechtliche Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger </i><br><br>Termin:</span> 06.09.2012<br>Beginn: 18:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Driburg Therme<br>Georg-Nave-Straße 24<br>33014 Bad Driburg<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis referiert beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (06.09.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346927236&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;"><i>Die sozialrechtliche Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger </i><br><br>Termin:</span> 06.09.2012<br>Beginn: 18:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Driburg Therme<br>Georg-Nave-Straße 24<br>33014 Bad Driburg<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Hamm: Feststellungsklage in der BU-Versicherung trotz möglichen Leistungsantrages zulässig (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346920700&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <i><span class="zit">OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2012</span> - I-20 W 11/12</i><br><br>Für eine isolierte Klage auf Feststellung, dass der  Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch Anfechtung und/oder  Rücktritt erloschen ist, besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis,  wenn der Versicherte behauptet, berufsunfähig zu sein, und deshalb  Leistungsklage erheben könnte.<br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Das OLG Hamm hat hier die - ständige - Rechtsprechung bestätigt, dass in der BU-Versicherung nicht unbedingt ein Leistungsantrag zu stellen ist, auch wenn ein solcher möglich wäre. <br><br>Das Landgericht Detmold hat dies verkannt. Das Urteil war daher abzuändern. <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Melzer: Unfallfiktion bei erhöhter Kraftanstrengung: Alles klar?, VK 2012, S. 106 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346915975&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                         <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 6/2012,   Seite 106 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Unfallversicherungsrecht</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
 MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und 
Versicherungsrecht, kommt in der aktuellen Ausgabe zu dem Ergebnis, dass
 der erweiterte Unfallbegriff in den AUB, wonach ein Unfall auch dann 
vorliegt, wenn bestimmte Gesundheitsschäden durch eine erhöhte 
Kraftanstrengung eintreten, intransparent, unbestimmt und damit 
unwirksam ist, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht 
erkennen kann, wann eine Kraftanstrengung eine erhöhte sein soll. 
Folglich ist jede Kraftanstrengung mit den benannten Folgen 
unfallversichert. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur 
umstritten.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br>   </p>       &nbsp;




]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis, Erstattungspflicht des VN für Rechtsschutzkosten bei Arglist beim Abschluss eines BUZ-Vertrages?, VK 2012, S. 125 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346915916&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                           <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"         (Ausgabe 7/2012,   Seite 125 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" border="0" align="left" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Rechtsschutzversicherung</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt  Penteridis,  Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht,  hat in der  aktuellen Ausgabe einen Beitrag zur Frage veröffentlicht, ob  die Rechtsschutzversicherung Kosten zurückfordern darf, wenn sich  nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss  einer Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherer arglistig getäuscht  hat. Die VN sind nach Erhalt solcher Rückforderungsschreiben in nicht  unerheblicher Höhe nachvollziehbar verunsichert. Die Ansicht der VR sind  jedoch regelmäßig nicht rechtmäßig. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann über den Verlag,  das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br>    </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Penteridis: Anfechtung des PKV-Vertrags: Ist VN dann privat krankenversicherungspflichtig oder gesetzlich?, VK 2012, S. 128 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346915860&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"         (Ausgabe 8/2012,   Seite 128 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Krankenversicherung</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt
 Penteridis,  Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht, 
bespricht in dem Beitrag einen Beschluss des Landessozialgerichts 
Sachsen, wonach nach einer Anfechtung einens privaten 
Krankenversicherungsvertrages die betroffene Person keinen Anspruch auf 
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben soll
 (LSG Sachsen 14.6.12, L 1 KR 71/12 B ER). Der Entscheidung ist zu 
widersprechen. Auch das LSG Nordrhein-Westfalen teilt diese Ansicht 
nicht.<br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann über den Verlag,  das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br>    </p>       &nbsp;  




]]></description>
<guid isPermaLink="false">1346915860</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Darlegungs- und Beweislast in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, VK 2012, S. 158 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346915763&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                             <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 9/2012,   Seite 158 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Berufsunfähigkeitsversicherung</span></p>Der
 Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung  (BUZ)
 ist regelmäßig die voraussichtlich dauernde, durch Krankheit,  
Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene, vollständige oder  
teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine andere  
Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung  
ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. <br><br>In
 dem Beitrag erläutert MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizin,-
 Sozial und  Versicherungsrecht, wie der Versicherungsfall in der 
Berufsunfähigkeitsversicherung darzulegen und zu beweisen  ist. <p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><br>Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br>   </p>       &nbsp;




]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Vertragsstrafe in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten unwirksam]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1346782830&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <i>BGH, Urteil vom 30.05.2012, Az. IV ZR 87/11  </i><br><br>Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.  <br><br><b>Ansprechpartner: </b><br>Rechtsanwalt Penteridis <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht
<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Bamberg: Klauseln, welche die freie Anwaltswahl einschränken, sind unwirksam (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
<i>OLG Bamberg. Urteil vom 30.06.2012, 3 U 236/11</i><br><br>Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit "belohnt", im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen &sect;&sect; 127, 129 VVG und ist daher gemäß &sect;&sect; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.<br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Viele Rechtsschutzversicherer empfehlen ihren Kunden Anwälte bzw. Kanzleien. Das ist nicht zu beanstanden, wenn dem Versicherungsnehmer weiterhin klar ist, dass er nach wie vor die freie Anwaltswahl hat. Hintergrund dieser Empfehlungen sind regelmäßig Rationalisierungsabkommen zwischen Anwalt und Versicherung, d.h. die Anwälte rechnen unterhalb dern gesetzlichen Gebühren ab, und nicht etwa eine besondere Qualität des empfohlenen Anwalts. <br><br>In diesem Fall hat der Versicherer seinen Versicherungsnehmern einen "Bonus" versprochen: <br><br>Nach den Versicherungsbedingungen gilt der Vertrag&nbsp; u.a. auch dann als schadenfrei (er wird also nicht höhergestuft), wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen ist oder wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.<strong><br><br></strong>Das Landgericht hielt die Klausel für wirksam. Das Gericht hat aber die Bedeutung des &sect; 129 VVG verkannt. Danach darf vom Recht auf freie Anwaltswahl nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. &sect; 127 VVG ist damit eine sog. halbzwingenden Vorschrift. Eine Kompensation durch einen Bonus oder einen sonstigen Vorteil ist daher nicht möglich. Ein Verzicht auf die freie Anwaltswahl ist unwirksam - ohne oder gegen einen Ausgleich.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG München: Befangenheitsantrag gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[<i>OLG München, Beschluss vom 23.2.2012 - 10 W 229/12<br><br></i>Macht ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den "Beweisbeschluss 
auslegend" Rechtsausführungen, kann dies die Besorgnis der Befangenheit 
hervorrufen.<br><br><b>MPR-Anmerkung</b><br>Rechtsauführungen des gerichtlich bestellten Sachverständgen begründen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn sich der Sachvesrtändige in die Rolle des Richters begibt und ungefragt Ausführungen macht.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Die Darlegungs- und Beweislast in der Berufsunfähigkeitsversicherung, VK 2012, S. 158 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                              <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 9/2012,   Seite 158 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Berufsunfähigkeitsversicherung</span></p>Der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung  (BUZ) ist regelmäßig die voraussichtlich dauernde, durch Krankheit,  Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene, vollständige oder  teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine andere  Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung  ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. <br><br>In dem Beitrag erläutert MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und  Versicherungsrecht, wie der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung darzulegen und zu beweisen  ist. <p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[29.08.2012: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften]]></title>
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<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 29.08.2012 einen Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen.  Wer privat versichert ist, soll künftig einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch erhalten. Bei kostenintensiven Behandlungen soll die Versicherung verpflichtet werden, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden. Die Änderung war notwendig geworden, weil es in Einzelfällen immer wieder zu lang andauernden Prüfungen kam, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen Folgen verzögert wurden.  Außerdem soll der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen erhalten, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen.  Den Wechsel aus Unisex-Tarifen möchte die Bundesregierung durch den Gesetzentwurf dagegen einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen.  Neben den Neuregelungen bei der Krankenversicherung sollen mit dem Entwurf Unzulänglichkeiten bei der KfZ-Haftpflichtversicherung beseitigt werden.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommen eines Selbstständigen nicht erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides für betreffendes Betriebsjahr erzielt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1343981180&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2012 - S 6 R 407/11<br><br><b><i>Einkommen eines Selbstständigen i.S.d. &sect; 34 Abs. 2 SGB VI ist nicht erst "erzielt", wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Betriebsjahr vorliegt <br>Es ist grundsätzlich von Monat zu Monat zu betrachten, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.</i></b><br><br><b>Abweichend zu:</b><br>LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2005 - L 3 RJ 111/04<br>LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2007 - L 2 KN 12/07<br>SG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012 - S 81 R 241/11<br><br>Der Kläger ist als freiberuflicher Journalist. tätig. Zudem ist er Kommanditist der Anteilsgemeinschaft I. GmbH &amp; Co. KG. Die Einnahmen aus dieser GmbH &amp; Co. KG werden steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb bewertet. Diese Einnahmen betrugen im Veranlagungsjahr 2004 19.233,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 15.12.2005), in 2005 19.185,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 13.09.2007), in 2006 6.837,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 08.11.2010).<br><br>Mit Bescheid vom 02.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.10.2004 in Höhe von 1.822,06 Euro. In Anlage 19 Seite 1 unter der Überschrift „Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen&#8220; erläutert die Beklagte: „Eine Rente wegen Alters kann bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält.&#8220; Die Hinzuverdienstgrenze liege für eine Vollrente bei 345,00 Euro. Das exakte Zugangsdatum des Ausgangsbescheides vom 02.08.2004 ist dem Kläger nicht erinnerlich.<br><br>Mit Schreiben vom 13.02.2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger um den Hinzuverdienst nachzuprüfen.<br><br>Der Kläger legte daraufhin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 15.12.2005 vor. Aus diesem Bescheid ergaben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19.233,00 Euro sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.600,00 Euro.<br><br>Auf Nachfrage der Beklagten im Hinblick auf die fehlenden Angaben über das Arbeiteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2005 bis laufend teilte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2006 mit, dass er keinen Gewerbebetrieb besitze. Für seine journalistische Tätigkeit habe er im Jahr 2005 2.304,00 Euro erhalten.<br><br>Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 08.06.2006 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2006 den bewilligenden Rentenbescheid vom 02.08.2004 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2004 nach &sect; 45 SGB X zurück. Die entstandene Überzahlung sei von dem Kläger gemäß &sect; 50 SGB X zu erstatten. Vertrauensschutz bestehe nicht. Auch die Ermessensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen. Zudem habe ein Einkommen zur Minderung des Anspruches geführt. Als Einkommen legte die Beklage dabei sowohl dasjenige aus der Tätigkeit als Journalist zugrunde, als auch die Gewinne aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Für die Beklagte ergab sich insoweit ein Einkommen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 1.736,08 Euro, für den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Dezember 2005 in Höhe von monatlich 1.794,75 Euro. Mangels Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides legte die Beklagte im Zeitraum vom Januar bis einschließlich März 2006 ebenfalls ein Einkommen von monatlich 1.794,75 Euro zugrunde.<br><br>Den am 13.11.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 zurück. Ob ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des &sect; 34 Abs. 2 SGB VI vorliege, richte sich nach &sect; 15 SGB IV. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei daher grundsätzlich immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Nach diesem Grundsatz seien auch Einkünfte, die aus Gewinnanteilen an Gesellschaften bezogen würden, dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerlich als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb&#8220; behandelt würden. Dies sei bei dem Einkommen des Klägers aus seiner Beteiligung als Kommanditist der Fall.<br><br>Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.02.2007 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage. Sein Einkommen aus der Beteiligung als Kommanditist dürfe nicht als Hinzuverdienst im Sinne des &sect; 34 SGB VI angesehen werden. Er habe eben gerade keine eigene „aktive&#8220; Tätigkeit ausgeübt. Dies sei jedoch maßgeblich dafür, ob ein Einkommen im Rahmen der Regelungen zur Hinzuverdienstgrenze angerechnet werden dürfe oder nicht. Er beruft sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27.01.1999 (B 4 RA 17/98 R). Danach sei Arbeitseinkommen nur dann anrechenbares Einkommen, wenn es aus eigener selbstständiger Tätigkeit des Berechtigten selbst herrühre. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die von der Beklagten benannte Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 07.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R), sei in seinem Fall nicht einschlägig. Insbesondere sei es dort nicht um Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditist gegangen, sondern um Einkünfte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er, der Kläger, sei immer davon ausgegangen, dass ein Hinzuverdienst nur dann auf eine vorzeitige Rente anzurechnen sei, wenn das entsprechende Einkommen auch „durch eigener Hände Arbeit&#8220; erwirtschaftet worden sei. Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare der Unterstützung durch Herrn J. bedient. Auch dieser habe erst nach Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheides realisiert und mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung der Beklagten das Einkommen aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft als Einkommen anzurechnen sei. <br><br>Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob Einkommen aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Einkommen im Sinne des &sect; 34 SGB VI zu werten ist, was im Falle des Klägers zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und einer Überzahlung führen würde. Unterstellt, dass das Einkommen aus einer Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft als Hinzuverdienst im Sinne des &sect; 34 Abs. 2 SGB VI zu werten ist, ist die Kammer der Auffassung, dass dann der Bescheid vom 02.08.2004 auch von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil bereits bei seinem Erlass die Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Die Kammer geht nicht davon aus, dass eine Rechtswidrigkeit erst mit dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Einkommenssteuerbescheides oder gar dem Erlass des Einkommenssteuerbescheides vom 15.12.2005 eingetreten ist (so auch LSG Hessen, Urteil vom 17.01.2012, L 2 R 524/10, anhängig BSG, Az: B 5 R 8/12 R; recherchiert in juris). Den Entscheidungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2005 (L 3 RJ 111/04) und des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2007 (L 2 KN 12/07; auch wohl SG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012, S 81 R 241/11, recherchiert in juris) folgt die Kammer ausdrücklich nicht. <br><br>Die Voraussetzungen des &sect; 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 SGB X liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der Verwaltungsakt beruht nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. <br><br><b>Ansprechpartner</b><br>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>
]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Anfechtung des PKV-Vertrags: Ist VN dann privat krankenversicherungspflichtig oder gesetzlich?, VK 2012, S. 128 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1343846673&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                           <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"         (Ausgabe 8/2012,   Seite 128 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Krankenversicherung</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt Penteridis,  Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht, bespricht in dem Beitrag einen Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen, wonach nach einer Anfechtung einens privaten Krankenversicherungsvertrages die betroffene Person keinen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben soll (LSG Sachsen 14.6.12, L 1 KR 71/12 B ER). Der Entscheidung ist zu widersprechen. Auch das LSG Nordrhein-Westfalen teilt diese Ansicht nicht.<br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann über den Verlag,  das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>    </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Keine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1343370779&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>BGH, Urteil vom 19.06.2012 - VI ZR 77/11</i><br><br><b>Leitsatz</b><br><br>War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981, VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).<br><br><b>Urteil mit MPR-Anmerkung</b><br>Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es grob fehlerhaft, die künstliche Beatmung des Klägers nicht zu reduzieren, weil dies zu schwersten Gesundheitsschäden führen konnte. <br><br>Nach den Ausführungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen, denen das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) folgte, wurde die Hyperventilation des Klägers durch eine zu intensive Einstellung des Beatmungsgeräts verursacht. Die Ärzte der Beklagten hätten gegen die Verpflichtung verstoßen, das Beatmungsgerät so einzustellen, dass eine Hyperventilation mit der damit einhergehenden Hypokapnie (erniedrigter Kohlenstoffdioxidpartialdruck im arteriellen Blut) nicht eintritt und die Blutgaswerte im Normbereich um 40 mmHg ("Normokapnie") bleiben; sie hätten insbesondere den aus den Blutgasanalysen ersichtlichen, hochgradig pathologischen Werten durch eine Reduzierung der Beatmungsintensität begegnen müssen. Nach dem medizinischen Standardwissen zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers sei eine auf Normwerte ausgerichtete Dosierung der künstlichen Beatmung geboten gewesen. Sie habe der Gefahr von Druckschäden an der noch unreifen Lunge vorbeugen sollen. Auch sei schon seinerzeit bekannt gewesen, dass ein Überangebot von Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursachen könne.<br><br>Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tolerierung der durch eine zu intensive Beatmung verursachten, über mehrere Tage anhaltenden Hyperventilation bei hochgradig pathologischen Blutgaswerten sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hyperventilation war bereits aus damaliger (objektiver) Sicht nicht tolerabel, mögen auch nicht alle möglichen gesundheitlichen Schäden dieses unphysiologischen Vorgangs bekannt gewesen sein.<br><br>Der grobe Behandlungsfehler war auch generell geeignet, den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen das Berufungsgericht auch insoweit folgt, kann eine Hyperventilation mit einhergehender Hypokapnie insbesondere zu einer Minderdurchblutung der Endstromgebiete der Hirnarterien führen und damit eine PVL zumindest mitverursachen. Dass die Kenntnis von diesem Zusammenhang nach den Angaben des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum medizinischen Standardwissen gehörte, ist angesichts der gebotenen objektiven Betrachtung unerheblich.<br><br>Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme im Streitfall gleichwohl keine Beweislastumkehr zugute, weil sich mit der PVL nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse, beruht allerdings auf einem <u>Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats</u> (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954). <br><br>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag im Streitfall eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler nicht vor. <br><br>Eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei einem grobem  Behandlungsfehler kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der  eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben  Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war. <br><br>Der BGH hat die Sache daher an das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.<br><br><b>Ansprechpartner</b><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Zur Wirksamkeit der Fristregelung in den AUB 2002 (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1343367435&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>BGH, Urteil vom 20.06.2012 - IV ZR 39/11</i><br><br><b>Leitsatz:</b><br><br>Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots.<br><br><br><b>Urteil mit MPR-Anmerkung</b><br>Die Frist in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2002 der Beklagten ist nach Ansicht des für das Versicheurngsrecht zuständigen 4. Zivilsenats wirksam. Der Inhalt der Regelung benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von &sect; 307 Abs. 1 BGB.Weder sei sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar noch schränke sie wesentliche, sich aus der Natur des Unfallversicherungsvertrages ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. <br><br>Der Senat hatte dies bereits für die inhaltlich identischen Vorgängerregelungen in &sect; 7 AUB 94 und &sect; 7 AUB 88 entschieden hat (Senatsurteile vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96, BGHZ 137, 174 und vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210). Ebenso wenig sei die Regelung intransparent i.S. von &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch dies hat der Senat für die Regelungen in &sect; 7 AUB 94 und &sect; 7 AUB 88 bereits entschieden <br><br>Ungeklärt ist bislang allerdings, ob dies auch für eine Regelung wie in den hier vorliegenden AUB 2002 der Beklagten gilt, die insoweit den verbreiteten AUB 99, AUB 2000 und AUB 2008 entspricht.<br><br>Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung werden vor allem im Schrifttum geäußert (Knappmann in Prölss/Martin aaO AUB 2008 Nr. 2 Rn. 8; ders. r+s 2002, 485, 489; ders. VersR 2009, 775, 776; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. &sect; 179 Rn. 21; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 2.1 Rn. 28; ders. in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. &sect; 16 Rn. 162; Marlow in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2. Aufl. &sect; 8 Rn. 98; Klimke, VersR 2010, 290, 294). <br><br>Diese Bedenken beruhen darauf, dass die Klausel als solche zwar klar sei, aber aufgrund der Überschriften und des Inhaltsverzeichnisses vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht aufgefunden würde, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, alles über die ihn zur Wahrung seiner Ansprüche treffenden Verpflichtungen in Nr. 7 zu finden, und keine Veranlassung habe, auch die Nr. 2.1.1.1 zu studieren. Allerdings sind Knappmann, Klimke und Schubach (jeweils aaO) der Auffassung, dass die hierdurch begründete Intransparenz unter der Geltung des neuen &sect; 186 VVG nicht mehr zu einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen könne und die Klausel unter der Geltung des VVG 2008 nicht unwirksam sei (a.A. auch für das neue Recht Marlow aaO). Auf diesen Gesichtspunkt kann es indessen hier nicht ankommen, weil für den Versicherungsfall aus dem Jahre 2004 noch insgesamt das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, Art. 1 Abs. 1 EGVVG.<br><br>Auch das Oberlandesgericht Hamm hat mit der Begründung, das dem Bedingungswerk vorangestellte Inhaltsverzeichnis und die Überschriften ließen eine solche Fristenregelung an dieser Stelle nicht vermuten, Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung geäußert, die Frage aber letztlich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen (OLG Hamm VersR 2008, 811).<br><br>Die überwiegende Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 und VersR 2006, 1487; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkung Nitschke; OLG Celle ZfSch 2009, 34) ist anderer Ansicht. Sie stellt darauf ab, der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse und werde bei um Verständnis bemühter Lektüre des Klauselwerks erkennen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung sowie deren Art und Höhe unter Nr. 2.1 geregelt seien, während die Nr. 7 und 8 - ohne weiteres ersichtlich - nicht die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers regelten, sondern nur, wann ein an sich bestehender Anspruch wieder verloren gehen kann (so OLG Köln aaO S. 1485); der Versicherungsnehmer werde sich, wenn er sich nach einem Unfall anhand des Inhaltsverzeichnisses orientiere, im Falle der Invalidität auch unter der Nr. 2 informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Falle zustehen und dann auch auf die Fristenregelung stoßen (so OLG Düsseldorf VersR 2010, 805, 806); bzw. er werde sich, wenn ein Dauerschaden in Betracht zu ziehen sei, mit den Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung befassen (so OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384, 1385). Ferner wird argumentiert, dass es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zumutbar sei, den gesamten Bedingungstext durchzulesen; es sei schon bei grober Durchsicht erkennbar, dass das vorab abgedruckte Inhaltsverzeichnis nicht abschließend sei; ohnehin werde er bei Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen die entsprechenden Klauseln studieren (Kloth, Private Unfallversicherung G II 1 Rn. 12).<br><br>Der BGH ist der letztgenannten Auffassung nun gefolgt.<br><br>Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 aaO S. 213 f. unter II 2; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung ist deshalb auch dann intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).Diesem Prüfungsmaßstab halte die streitige Regelung stand. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung getrennt von den in Nr. 7 geregelten Obliegenheiten den Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, hier in Nr. 2, zugeordnet worden ist. Es handelt sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen (Senatsurteile vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10; vom 19. November 1997 aaO S. 177 unter 2 b, bb). Systematisch gehört sie damit nicht zu den Obliegenheiten.<br><br>Der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung würde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die den einzelnen Klauseln vorangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt. Vielmehr könne er es sich in keinem Falle ersparen, die diesbezüglichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen will. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Dauerschaden schon unmittelbar nach dem Unfall feststeht, sondern auch dann, wenn sich eine dauernde Beeinträchtigung infolge des Unfalles erst später abzeichnet, und der Versicherungsnehmer sich deshalb zunächst nur anhand der Nr. 7 über die ihn nach dem Unfall treffenden Obliegenheiten informiert. Hierdurch wird er nicht davon abgehalten, sich nach eingetretener Invalidität (gegebenenfalls erneut) rechtzeitig über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren. Der Versicherungsnehmer, der sich anhand des Inhaltsverzeichnisses eingangs der Bedingungen orientiert, wird sich nach den dort enthaltenen Überschriften zum Versicherungsumfang, von denen eine "2.1 Invaliditätsleistung" lautet, im Falle von unfallbedingter Invalidität im Text der Nr. 2.1 darüber informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Fall zustehen. Dabei wird er unmittelbar nach der Überschrift "Invaliditätsleistung" auf die weitere Überschrift "Voraussetzungen für die Leistung" stoßen, auch wenn diese im Inhaltsverzeichnis nicht genannt ist. Er wird daran anschließend die Fristenregelung und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Hierfür bleiben ihm auch bei erst später eingetretener Invalidität mindestens drei Monate Zeit, da eine unfallbedingte Invalidität, die nicht innerhalb eines Jahres eingetreten ist, ohnehin nicht versichert ist.<br><br>Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichtet, kann bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt ist. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändert daran nichts.<br><br>Zwar unterscheide sich die streitgegenständliche Regelung insoweit von den AUB 88 und AUB 94, in denen jeweils in "&sect; 1 Der Versicherungsfall" eine Verweisung auf &sect; 7, in dem sich die Fristenregelung findet, enthalten war. Abgesehen davon, dass auch dort die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Unfall in &sect; 9 gesondert geregelt waren, ist eine solche Verweisung aber nicht ausschlaggebend dafür, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätsentscheidung rechtzeitig hinreichend deutlich erkennen kann. Darauf, ob die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 217 unter II 3 b a.E.).<br><br><b>Ansprechpartner</b><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH stärkt die Rechte von Versicherungskunden: Zillmerungsklauseln sind unwirksam]]></title>
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<description><![CDATA[<i>BGH, Urteil vom  25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 </i><br><b><br>Bislang haben vielen Versicherungsunternehmen die Verterterprovisionen mit den ersten Beiträgen verrechnet. Dieses ist nicht zulässig - so hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. </b><br><br>Dieses sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Denn dieses Vorgehen führt dazu, dass Versicherungskunden nur einen geringen oder sogar gar keinen Rückkaufswert erhalten, wenn sie die Versicherung bereits nach wenigen Jahren kündigen.<br><br><b>Auch andere Klauseln unzulässig<br><br></b>Der BGH hat zudem andere Klausel für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswertes und des Stornoabzuges. Außerdem sei es gesetzeswidrig, wenn die Versicherungsunternehmen den Verbrauchern Beträge unter 10 Euro nicht erstatten.<br><b><br>Tipp<br></b>Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Vielleicht können Sie davon profitieren. Und zwar dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt haben: Hat die Versicherung zahlreiche Kosten abgezogen und Sie haben nichts oder nur sehr wenig als Rückkaufswert erhalten, obwohl Sie sehr viel Geld eingezahlt haben? Falls ja: Lassen Sie sich beraten - am besten von einem Rechtsanwalt. Denn nur ein Rechtsanwalt berät Sie vollständig unabhängig.<br><br><b>Unsere Einschätzung zum Urteil<br><br></b>"Das Urteil ist zu begrüßen", so Fachanwalt für Versicherungsrecht Penteridis, "denn das Kleingedruckte ist nicht nur schwer verständlich; der Verbraucher wird durch die unwirksamen Regelungen unangemessen benachteiligt." Denn die Verrechnung der Vertreterprovision in der Anfangszeit des Vertrages führe zu abstrusen Folgen, wenn der Kunde die Versicherung kündigt, so der Rechtsanwalt aus Bad Lippspringe: "Es kommt oft vor, dass man entweder nichts und nur einen Bruchteil von dem erhält, was man eingezahlt hat. Das darf nicht sein - endlich gibt es hierzu nun Rechtssicherheit".<br><br><br><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Eintritt von Berufsunfähigkeit in der Krankentageldversicherung rückschauend möglich]]></title>
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<description><![CDATA[
<i>Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2012 - IV ZR 141/11  </i><br><b><br>Leitsatz: </b><br>Bei einer Krankentagegeldversicherung kann sich der Versicherer nicht nur auf solche medizinischen Befunde stützen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit beigezogen hat, sondern rückschauend auf alle Untersuchungsergebnisse, die für einen bestimmten Zeitpunkt aus der Sicht ex ante den Eintritt von Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers begründen. <br><b><br>Im Zusammenhang stehende Entscheidung: </b><br>BGH, Urt. v. 30.06.2010 - IV ZR 163/09  <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Hamm: Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">OLG Hamm, Urteil vom 01.03.12, I-18 U 84/11, 18 U 84/11</span><br><br><br><span style="font-weight: bold;">Leitsatz</span><br>Ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler muss beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung darauf hinweisen, dass infolge der Ausschlussfrist des &sect; 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen kann.<br><br><span style="font-weight: bold;">Anmerkung</span><br>Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des &sect; 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner</span><br>Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Stuttgart: Keine arglistige Täuschung bei zu schnellem Vorlesen der Gesundheitsfragen durch Versicherungsvertreter (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">OLG Stuttgart, Urteil vom 19.4.12, 7 U 157/11</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Leitsatz</span><br>Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein.<br><br><span style="font-weight: bold;">Anmerkung</span><br>Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der VN vorsätzlich handelt, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR einzuwirken. 2. Füllt der Versicherungsvertreter das Antragsformular aus, muss der VR nachweisen, dass dieser jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen hat. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis, Erstattungspflicht des VN für Rechtsschutzkosten bei Arglist beim Abschluss eines BUZ-Vertrages?, VK 2012, S. 125 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                           <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"         (Ausgabe 7/2012,   Seite 125 ff.)</span><p style="text-align:      left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;"><br>Rechtsschutzversicherung</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt Penteridis,  Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen Ausgabe einen Beitrag zur Frage veröffentlicht, ob die Rechtsschutzversicherung Kosten zurückfordern darf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherer arglistig getäuscht hat. Die VN sind nach Erhalt solcher Rückforderungsschreiben in nicht unerheblicher Höhe nachvollziehbar verunsichert. Die Ansicht der VR sind jedoch regelmäßig nicht rechtmäßig. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann über den Verlag,  das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;     text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>    </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[VG Hamburg: Beihilfe für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2012, 20 K 2993/09</span><br style="font-style: italic;"><br><span style="font-weight: bold;">Leitsätze:</span><br><br><ol><li>Das Beihilferecht gebietet nicht grundsätzlich eine vollständige Übernahme der Aufwendungen für Hörgeräte.<br><br></li><li>Verweist eine beihilferechtliche Vorschrift bei der Versorgung mit Hörgeräten aber auf Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung, so begrenzt dies den Beihilfeanspruch im Zweifel nur dann, wenn und soweit der jeweilige Festbetrag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig wäre.<br><br></li><li>Festbeträge für Hörgeräte aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung sind daher auch im Beihilferecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R) nur dann als Höchstgrenze anzuwenden, wenn sie grundsätzlich eine ausreichende Versorgung ermöglichen.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Melzer/Penteridis zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung in der privaten Krankenversicherung, VuR 2012, S. 198 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
 Anmerkung und Besprechung zum Urteil des BGH v. 07.12.2011 (Az. IV ZR 50/11), VuR 5/2012, S. 198-202<br><br><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/images/vur.jpg" alt="VuR - Zeitschrift Verbraucher und Recht" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:       bold;">Private Krankenversicherung&nbsp;</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" besprechen die MPR-Rechtsanwälte Melzer und Penteridis, beide Fachanwälte für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2011 (Az. IV ZR 50/11) wonach - entgegen dem Wortlaut des &sect; 206 Abs. 1 Satz 1 VVG - nicht jede Kündigung in der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen sein soll. Vielmehr könne der Versicherer - ausnahmsweise - den Vertrag nach &sect; 314 BGB außerordentlich kündigen. <br><br>Nach Ansicht von RA Melzer und RA Penteridis kann dem Urteil des BGH nicht gefolgt werden. <br><br>Der Fachbeitrag kann über die Nomos Verlagsgesellschaft bezogen werden.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>  </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer zur Unfallversicherung: Unfallfiktion bei erhöhter Kraftanstrengung: Alles klar?, VK 2012, S. 106 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 6/2012,   Seite 106 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Unfallversicherungsrecht</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> MPR-Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht, kommt in der aktuellen Ausgabe zu dem Ergebnis, dass der erweiterte Unfallbegriff in den AUB, wonach ein Unfall auch dann vorliegt, wenn bestimmte Gesundheitsschäden durch eine erhöhte Kraftanstrengung eintreten, intransparent, unbestimmt und damit unwirksam ist, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erkennen kann, wann eine Kraftanstrengung eine erhöhte sein soll. Folglich ist jede Kraftanstrengung mit den benannten Folgen unfallversichert. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis zur Krankheitskostenversicherung: Ab wann entsteht ein Anspruch auf Kostenerstattung im Basistarif?, VK 2012, S. 100 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1338924521&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 6/2012,   Seite 100 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Krankenversicherungsrecht</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">RA Penteridis, Fachanwalt für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht, hat in der aktuellen Ausgabe einen Beitrag zur Frage veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer im Basistarif Leistungen beanspruchen und der Versicherer diese zu erbringen hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bereits auf das Entstehen der Versicherungspflicht abzustellen ist.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann über den Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[24.5.2012: Fachanwalt Penteridis referiert auf Einladung des Instituts für Unfallforschung und dem BVMW]]></title>
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<description><![CDATA[ MPR-Rechtsanwalt Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht, referiert auf Einladung des Instituts für Unfallforschung und dem Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) am 24.05.2012 (12:00 Uhr) in Rheda-Wiedenbrück zu dem Thema: "Medizinische Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren aus rechtsanwalticher Sicht".<br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundeskabinett beschließt Entwurf des Patientenrechtegesetzes]]></title>
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<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 23.05.2012 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Patientenrechte beschlossen. Dies teilt das Bundesjustizministerium mit. Damit Patienten sich leicht und verständlich über ihre Rechte informieren können, soll der Behandlungsvertrag im BGB gesetzlich verankert und dort das bestehende Richterrecht zum Arzthaftungs- und Behandlungsrecht gebündelt werden. Darüberhinaus sollen Patienten mehr Rechte gegenüber Krankenkassen erhalten. Ferner ist zur Förderung einer Fehlervermeidungskultur vorgesehen, dass Krankenhäuser künftig ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement betreiben müssen.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[23.5.2012: Rechtsanwalt Melzer referiert zu Zahnarzthaftung und Haftpflichtrecht bei der Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold]]></title>
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<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Ort:  </span><br>Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold<br>Neuer Platz, Paderborn  <br><br><span style="font-weight: bold;">Datum:<br></span>23.05.2012<br>18:00 Uhr  <br><br><span style="font-weight: bold;">Referent: </span><br>Rechtsanwalt Melzer<br> Fachanwalt für Medizinrech <br>Fachanwalt für Sozialrecht <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Institut für Unfallforschung: Fachanwalt Penteridis referiert zu medizinischen Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren (24.5.2012)]]></title>
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<description><![CDATA[
MPR-Rechtsanwalt Penteridis, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht, referiert auf Einladung des Instituts für Unfallforschung und dem Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) am 24.05.2012 (12:00 Uhr) in Rheda-Wiedenbrück zu dem Thema: "Medizinische Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren aus rechtsanwalticher Sicht".<br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold: Fachanwalt Melzer referiert zum zahnärztlichen Haftpflichtrecht (23.5.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1337028823&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[ <span style="font-weight: bold;">Ort:  </span><br>Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold<br>Neuer Platz, Paderborn  <br><br><span style="font-weight: bold;">Datum:<br></span>23.05.2012<br>18:00 Uhr  <br><br><span style="font-weight: bold;">Referent: </span><br>Rechtsanwalt Melzer<br> Fachanwalt für Medizinrech <br>Fachanwalt für Sozialrecht <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesversicherungsamt (BVA) droht Krankenkassen angesichts zu hoher Reserven mit Aufsichtsverfahren]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mehrere gesetzliche Krankenkassen zur Prüfung aufgefordert, Prämien an die Versicherten zurückzuerstatten. Die Behörde drohte mit einem Aufsichtsverfahren. Den Kassen wurde eine Frist bis zum 08.06.2012 gesetzt. </span><br><br> &raquo;Es sei in jedem Fall zu prüfen, ob eine Prämie auszuzahlen sei&laquo;, heißt es aus dem BVA.Adressaten waren laut &raquo;Frankfurter Allgemeine Zeitung&laquo; die Techniker Krankenkasse (TK), die Hanseatische Krankenkasse (HEK) und die IKK Gesund plus. <br><br>Sollten diese Kassen keine Prämien ausschütten, müssten sie gute Gründe darlegen. Das BVA würde sodann ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Denn die festgelegte Höhe der Rücklagen von 1,5 Monatsausgaben werde bei den angeschriebenen Kassen deutlich übertroffen. <br><br><span style="font-weight: bold;">Es wird eine Ausschüttung von mindestens fünf Euro im Monat oder 60 Euro im Jahr je Mitglied erwartet. </span><br><br>Das Bundesgesundheitsministerium forderte derweil die Länder auf, entsprechende Schritte auch für gut dastehende AOKen zu prüfen.<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Bonn: Direktanspruch gegen ausländischen Versicherer kann am Wohnortgericht geltend gemacht werden]]></title>
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<description><![CDATA[LG Bonn, Urt. v. 21.09.2011, 5 S 140/11<br><br>Der Geschädigte kann einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den im Ausland sitzenden Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen. Die dafür erforderliche einheitliche Auslegung von EuGVVO und Luganer Übereinkommen von 2007 entspricht dem ausdrücklichen Willen der vertragsschließenden Parteien. <br><br>Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Klage zulässig, insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.<br><br>1. Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit sind vorliegend die Vorschriften des Luganer Übereinkommens vom 30.09.2007 (LugÜ 2007) heranzuziehen. Zwar ist dieses Übereinkommen für die T erst am 01.01.2011 in Kraft getreten, nachdem es für die EU-Staaten bereits am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, maßgeblich für die Anwendung ist nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ 2007 jedoch das Inkrafttreten in Deutschland als Ursprungsstaat im Sinne der Vorschrift (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.05.2011, VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 ff. = juris Rn. 16, für eine Klage gegen zwei Ter Gesellschaften: „Das LugÜ 2007 ist im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Klage erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am 01.01.2010für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat.&#8220;).<br><br>Die maßgeblichen Vorschriften des LugÜ 2007 lauten:<br><br>Artikel 9 LugÜ 2007<br><br>(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:<br><br>a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,<br><br>b) in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder<br><br>c) ...<br><br>(2) ...<br><br>Artikel 11 LugÜ 2007<br><br>(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.<br><br>(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.<br><br>(3) ...<br><br>Inhaltsgleich bestimmen die Art. 9 bis 11 EuGVVO für die EU-Staaten:<br><br>Artikel 9 EuGVVO<br><br>(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:<br><br>a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,<br><br>b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder<br><br>c) ...<br><br>(2) ...<br><br>Artikel 11 EuGVVO<br><br>(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.<br><br>(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.<br><br>(3) ...<br><br>2. Die oben aufgeführten Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007, C-463/09 -FBTO/Jack Odenbreit-, NJW 2008, 819 ff.), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH, Urt. v. 06.05.2008, VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343 f. = juris Rn. 13), dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann.<br><br>Der Europäische Gerichtshof hat zur Begründung dieser Auslegung ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass sich Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO darauf beschränke, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezählten Personen zuzuweisen, sondern vielmehr eineRegel der Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägersaufstelle (EuGH, a. a. O., Tz. 25). Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dahingehend, dass diese es dem Geschädigten nur erlaube, vor den Gerichten des Wohnsitzes der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aufgezählten Personen zu klagen, laufe dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO unmittelbar zuwider (EuGH, a. a. O., Tz. 26). Mit der Verweisung werde vielmehr der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO auf andere Kategorien von Klägern als den darin genannten, nämlich auf die Geschädigten erstreckt (EuGH, a. a. O., Tz. 26). Diese Erwägungen würden auch durch eine teleologische Auslegung der betroffenen Vorschriften gestützt; die EuGVVO solle einen besseren Schutz der schwächeren Partei ermöglichen (EuGH, a. a. O., Tz. 28). Die Auslegung werde durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in ihrer nach dem Inkrafttreten der EuGVVO geänderten Fassung bestätigt; in den dortigen Erwägungsgründen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Direktklage des Geschädigten an seinem Wohnsitz nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 11 Abs. 2 EuGVVO hingewiesen (EuGH, a. a. O., Tz. 29).<br><br>3. Die oben dargestellte Auslegung der Art. 9 und 11 EuGVVO ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf Art. 9 und 11 LugÜ 2007 zu übertragen, so dass die Klägerin befugt ist, die Beklagte als Haftpflichtversicherer am Gericht ihres Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen.<br><br>a) Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass eine einheitliche Auslegung von EuGVVO und LugÜ 2007 dem ausdrücklichen Willen der vertragsschließenden Parteien entspricht. Schon in den Erwägungsgründen zum LugÜ 2007 wird ausdrücklich auf die EuGVVO (= Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000) Bezug genommen und der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass die Ausdehnung der Grundsätze der EuGVVO auf die Vertragsparteien des LugÜ 2007 deren rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird. In den Erwägungsgründen zum Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des LugÜ 2007 wird sodann auf das Bestreben verwiesen, „bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001[...] zu gelangen&#8220;.<br><br>Schließlich heißt es in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2:<br><br>„Jedes Gericht, das dieses Übereinkommen anwendet und auslegt, trägt den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens oderzu ähnlichen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind.&#8220;<br><br>Da in Art. 64 Abs. 1 LugÜ 2007 u. a. die EuGVVO genannt ist, sind die innerstaatlichen Gerichte durch Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 aufgefordert, bei der Anwendung des LugÜ 2007 den zu ähnlichen Bestimmungen der EuGVVO ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Rechnung zu tragen. Ziel ist hierbei gemäß den Erwägungsgründen zum Protokoll 2 eine möglichst einheitliche Auslegung des LugÜ 2007 und der EuGVVO.<br><br>b) Bei Übertragung der oben dargestellten Auslegung der Art. 9, 11 EuGVVO auf die inhaltsgleichen Vorschriften der Art. 9, 11 LugÜ 2007 gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 LugÜ 2007 den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007 begründeten Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers bei Klagen gegen Haftpflichtversicherer über die in letzterer Vorschrift genannten Personen (Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter) hinaus auf den Geschädigten ausdehnt. Die hierfür von Art. 11 Abs. 2 LugÜ 2007 aufgestellte Voraussetzung, dass das anwendbare nationale Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer vorsieht, ist erfüllt. Das nach Art. 40 Abs. 1 und 4 EGBGB anwendbare Tische Recht sieht in Art. 65 Abs. 1 SVG (Straßenverkehrsgesetz) einen solchen Direktanspruch vor.<br><br>c) Die gegen eine Übertragung der durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Art. 9, 11 EuGVVO auf die entsprechenden Vorschriften des LugÜ 2007 vorgebrachten Einwände der Beklagten gehen fehl:<br><br>(1) Zum einen lässt sich diese Auslegung ebenso wie aus dem Wortlaut der EuGVVO bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des LugÜ 2007 ableiten. Anders als noch das LugÜ 1988, welches in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers begründet hatte, begründet Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007 nämlich in erster Linie einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers. Wird diese Vorschrift in Art. 11 Abs. 2 LugÜ 2007 für Klagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer für anwendbar erklärt, so folgt hieraus, dass auch der Geschädigte nach Art. 9 Abs. 1 Buchst b LugÜ 2007 am Gericht seines Wohnsitzes klagen kann.<br><br>(2) Zum anderen ist die Auffassung der Beklagten, die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 9 und 11 EuGVVO beruhe allein auf gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen, unzutreffend. Aus den Entscheidungsgründen des maßgeblichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, a. a. O.) ergibt sich nämlich, dass sich der Europäische Gerichtshof in erster Linie auf den Wortlaut der Vorschriften der EuGVVO stützt. Der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des LugÜ 2007 ist aber identisch. Erst in zweiter Linie wird das gefundene Auslegungsergebnis mit teleologischen Aspekten unterfüttert. Dass diese nicht im Vordergrund stehen, zeigt sich schon an der sprachlichen Fassung der Tz. 28 und 29 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs („diese Erwägungen werden gestützt&#8220;, „diese Auslegung wird bestätigt&#8220;). Ohnehin stellt der Europäische Gerichtshof in teleologischer Hinsicht zunächst auf die Erwägungsgründe zur EuGVVO ab, die über die oben dargestellten Erwägungsgründe zum LugÜ 2007 auf dieses übertragbar sind. Erst in letzter Hinsicht bezieht sich der Europäische Gerichtshof in einem vergleichsweise kurzen Abschnitt der Urteilsgründe (Tz. 29) auf die Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie und damit auf reines Gemeinschaftsrecht.<br><br>(3) Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2007, 14 W 31/07, NJW-RR 2008, 373 f. = juris Rn. 5) vermag die Beklagte nichts für sich herzuleiten. Die Entscheidung, die zwar eine Direktklage des in Deutschland ansässigen Geschädigten gegen den Tischen Haftpflichtversicherer vor deutschen Gerichten mit der Begründung ablehnt, die Auslegung der Art. 9, 11 EuGVVO sei auf das LugÜ nicht übertragbar, ist zum früheren LugÜ 1988 ergangen, welches einen anderen Regelungsgehalt hatte als das LugÜ 2007 (vgl. oben), und bezieht sich ausdrücklich auf den Zeitraum „bis zu einer Revision des LugÜ&#8220;. Eine solche ist mit dem LugÜ 2007 nunmehr vorgenommen worden.<br><br>(4) Die hier vorgenommene Auslegung der Art. 9 und 11 LugÜ 2007 widerspricht schließlich auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2011 (BGH, Urt. v. 31.05.2011, VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 ff. = juris Rn. 17). Darin heißt es, dass das LugÜ 1988 autonom, d. h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder die lex causae, auszulegen ist und dass hierbei die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Diesen Grundsätzen entspricht die hier vorgenommene Auslegung. Weder wird für die Auslegung auf deutsches Recht (lex fori) oder Tisches Recht (lex causae) zurückgegriffen noch werden die Systematik und die Zielsetzung des LugÜ 2007 missachtet. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen zum Wortlaut der Art. 9 und 11 LugÜ 2007 und zum Protokoll 2 über die Auslegung des Übereinkommens verwiesen werden.<br><br><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Baden-Württemberg: Stipendium ist beitragspflichtige Einnahme für freiwillig Versicherte in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1336723809&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2011, L 11 KR 5896/10<br><br>Leitsätze<br><br><ol><li>Ein monatliches Grundstipendium für ein Promotionsstudium, das zur Lebensunterhaltssicherung gewährt wird, ist bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen. Im Bereich der Beitragsbemessung gemäß &sect; 240 Abs. 1 SGB V wird nicht der steuerrechtliche Einkommensbegriff zugrunde gelegt.<br><br></li><li>Eine Forschungspauschale, die für die Verwendung von Reise-, Literatur- und Sachkosten sowie wissenschaftliche Ausbildung zweckgebunden ist, ist nicht beitragspflichtig.</li></ol><p><br></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kindergeldanspruch: Volljährige geistig behinderte Person kann Pflegekind sein]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1336723559&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person kann Pflegekind im Sinne des &sect; 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Voraussetzung ist aber, dass ihre Behinderung so schwer ist, dass ihr geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.02.2012 zum Anspruch auf Kindergeld entschieden und den Begriff des familienähnlichen Bandes präzisiert.</span><br><br>Die Klägerin betreut im Rahmen der &laquo;Familienpflege für erwachsene geistig und körperlich behinderte Menschen&raquo; eine Frau, die bei Aufnahme in den Haushalt bereits volljährig war. Nach der gesetzlichen Definition in &sect; 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige unter anderem durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht bejahte diese Voraussetzung im Streitfall und hielt es insbesondere nicht für erforderlich, dass die betreute Person behinderungsbedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbstständig leben könne und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsse. Dagegen legte die Familienkasse Revision ein.<br><br>Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. <br><br>Die Ansicht des Finanzgerichts  teilt er nicht. Die betreute Person müsse, um Pflegekind sein zu können, wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setze ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem nicht behinderten Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spiele, könne ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer sei, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspreche. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung muss laut BFH auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können.<br><br><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[Leistungen bei Schwangerschaft sollen im Omnibusverfahren ins Sozialgesetzbuch überführt werden]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1336723428&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Der Gesundheitsausschuss wird sich in seiner für die kommende Sitzungswoche geplanten öffentlichen Anhörung zur Pflegereform auch mit Änderungsanträgen der Koalition befassen. Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP führten in der Ausschusssitzung am Mittwoch in die entsprechenden Vorlagen ein, die sich nicht ausschließlich um den Kern des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (17/9369) drehen. Vielmehr ist im sogenannten Omnibusverfahren auch geplant, die Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft von der Reichsversichertenordnung (RVO) in das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) zu überführen, teilte der Deutsche Bundestag am 09.05.2012 mit.</span><br><br>Die Koalition erläuterte im Ausschuss, dass neben der Überführung ins SGB V einige Neuerungen aufgenommen werden sollen. Unter anderem solle künftig der Säugling Anspruch auf Hebammenhilfe haben, wenn – etwa in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter – kein Anspruch der Mutter selbst besteht. Eine weitere Regelung betreffe die Qualitätssicherung für Leistungen der Hebammenhilfe, hieß es weiter. In den Verträgen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Hebammenverbänden schließen, sollen den Angaben zufolge künftig Anforderungen an die Qualität der Leistungen in der gesamten Hebammenhilfe geregelt werden.<br><br>Ein Änderungsantrag sieht ferner vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen zusätzliche Satzungsleistungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft anbieten können. Die Möglichkeit beziehe sich ausdrücklich nur auf die von Hebammen erbrachten Leistungen und damit ausdrücklich nicht auf ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, schreibt die Koalition zur Begründung. Darüber hinaus soll einem Änderungsantrag zufolge der Anspruch auf ambulante Entbindung ausdrücklich geregelt werden. Als mögliche Geburtsorte würden das Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt genannt.<br><br>Im Hinblick auf die Pflegeversicherung strebt die Koalition mit einem Änderungsantrag an, dass Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegelt anteilig für die Tage haben, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Ferner solle sichergestellt werden, dass bei der Qualitätsprüfung nicht eine Informationsquelle – wie etwa die Pflegedokumentation – einseitig die Wahrnehmung bestimmt. Auch die Inaugenscheinnahme des Pflegebedürftigen sei wichtig, unterstrich die Koalition.<br><br><br>


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</item><item>
<title><![CDATA[Melzer/Penteridis zur Unfallversicherung, Vorschuss statt Erstbemessung: Wann wird die Invaliditätsentschädigung fällig?, VK 2012, S. 87 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1336168928&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                         <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 5/2012,   Seite 87 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Unfallversicherung</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">RA Melzer und RA Penteridis, beide Fachanwälte für Medizin,- Sozial und Versicherungsrecht:  Anhand der Regulierungspraxis vieler Unfallversicherer ist zunehmend zu beobachten, dass die „Erstbemessung&#8220; des unfallbedingten Invaliditätsgrads immer häufiger auf die für die „Neufestsetzung&#8220; geltende Dreijahresgrenze hinausgeschoben wird. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist dies – aus Sicht des VR – nachvollziehbar. Ob der VR sich damit allerdings an seine eigenen „Spielregeln&#8220; (die Versicherungsbedingungen) hält, ist kritisch zu hinterfragen.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br>   </p><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Detmold: Altenpflegerin erhält BG-Rente für kaputten Rücken]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1335426627&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <span style="font-weight: bold;">Sozialgericht Detmold gibt Altenpflegerin recht</span><span style="font-style: italic;"><br style="font-weight: bold;">   <br style="font-weight: bold;"> Artikel im Westfälischen Volksblatt vom 26.04.2012</span><br> <br> Von Hubertus H a r t m a n n<br> <span style="font-weight: bold;">P a d e r b o r n (WV). Altenund Krankenpflege geht aufs Kreuz. Viele Pflegekräfte leiden unter Rückenschmerzen.Doch als Berufskrankheit werden die Beschwerden nur selten anerkannt. Elvira M., Mutter von vier Kindern, wirkt zierlich – keine  Frau mit Eisenstemmer-Statur. Jahrelang hat sie in ihrem Beruf als Altenpflegerin auch bettlägerige Patienten versorgt und oft schwer gehoben. Bis es nicht mehr ging. Das Leiden begann 2005. Zuerst waren es hexenschussartige Schmerzen. Spritzen, Tabletten, Krankengymnastik, ein paar Tage Schonung, und sie konnte wieder arbeiten. Als im Mai 2011 die Schmerzen allerdings ins rechte Bein ausstrahlten und sie ihren Fuß nicht mehr heben konnte, schrillten die Alarmglocken. Diagnose: akuter Bandscheibenvorfall. Zweimal wurde die heute 49-Jährige operiert, doch die Schmerzen blieben. Elvira M. leidet inzwischen unter einem chronischen Schmerzsyndrom. </span><br> <br> Bei der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege stellte sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Mit der pauschalen Feststellung, ihre Angaben seien &raquo;unrealistisch und nicht nachvollziehbar&laquo;, wurde der Antrag abgelehnt. Eine durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten in extremer Rumpfbeugung  verursachte Berufskrankheit sei nicht erkennbar. Vielmehr handle es sich  um &raquo;altersbedingte Beschwerden&laquo;.<br> <br> Elvira M. schaltete den Bad Lippspringer Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis ein. Er erhob Klage beim Sozialgericht Detmold und bemängelte, die von der BG angewandte Berechnungsmethode für eine Berufskrankheit basiere auf falschen Voraussetzungen. Das Gericht  beauftragte einen unabhängigen Gutachter, der keine Zweifel daran ließ, dass es sich bei der Altenpflegerin um ein berufsbedingtes Krankheitsbild handelt. <br> <br> Der Sachverständige kritisierte die Beurteilungskriterien der BG in Form einer &raquo;Fallkatalogisierung&laquo;. Jeder Einzelfall müsse individuell und sorgfältig betrachtet werden, heißt es in seiner Expertise. Das Sozialgericht sprach Elvira M. daraufhin die beantragte Berufsunfähigkeitsrente zu. <br> <br> Für Rechtsanwalt Penteridis &raquo;zeigt dieser Fall eindrucksvoll, dass Betroffene negative Entscheidungen der Berufsgenossenschaft nicht einfach hinnehmen sollten&laquo;. Von der BG bezahlte Gutachter urteilten oft leider nicht unabhängig.<br> <br> SG Detmold, Aktenzeichen.: S 1 U 17/11<br> <br> <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BG-Rente für kaputten Rücken]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1335426410&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Sozialgericht Detmold gibt Altenpflegerin recht</span><span style="font-style: italic;"><br style="font-weight: bold;">   <br style="font-weight: bold;"> Artikel im Westfälischen Volksblatt vom 26.04.2012</span><br> <br> Von Hubertus H a r t m a n n<br>  <span style="font-weight: bold;">P a d e r b o r n (WV). Altenund Krankenpflege geht aufs Kreuz. Viele  Pflegekräfte leiden unter Rückenschmerzen.Doch als Berufskrankheit  werden die Beschwerden nur selten anerkannt. Elvira M., Mutter von vier  Kindern, wirkt zierlich – keine  Frau mit Eisenstemmer-Statur. Jahrelang  hat sie in ihrem Beruf als Altenpflegerin auch bettlägerige Patienten  versorgt und oft schwer gehoben. Bis es nicht mehr ging. Das Leiden  begann 2005. Zuerst waren es hexenschussartige Schmerzen. Spritzen,  Tabletten, Krankengymnastik, ein paar Tage Schonung, und sie konnte  wieder arbeiten. Als im Mai 2011 die Schmerzen allerdings ins rechte  Bein ausstrahlten und sie ihren Fuß nicht mehr heben konnte, schrillten  die Alarmglocken. Diagnose: akuter Bandscheibenvorfall. Zweimal wurde  die heute 49-Jährige operiert, doch die Schmerzen blieben. Elvira M.  leidet inzwischen unter einem chronischen Schmerzsyndrom. </span><br> <br> Bei  der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege  stellte sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Mit der  pauschalen Feststellung, ihre Angaben seien &raquo;unrealistisch und nicht  nachvollziehbar&laquo;, wurde der Antrag abgelehnt. Eine durch langjähriges  Heben und Tragen schwerer Lasten in extremer Rumpfbeugung  verursachte  Berufskrankheit sei nicht erkennbar. Vielmehr handle es sich  um  &raquo;altersbedingte Beschwerden&laquo;.<br> <br> Elvira M. schaltete den Bad  Lippspringer Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis ein. Er erhob Klage beim  Sozialgericht Detmold und bemängelte, die von der BG angewandte  Berechnungsmethode für eine Berufskrankheit basiere auf falschen  Voraussetzungen. Das Gericht  beauftragte einen unabhängigen Gutachter,  der keine Zweifel daran ließ, dass es sich bei der Altenpflegerin um ein  berufsbedingtes Krankheitsbild handelt. <br> <br> Der Sachverständige  kritisierte die Beurteilungskriterien der BG in Form einer  &raquo;Fallkatalogisierung&laquo;. Jeder Einzelfall müsse individuell und sorgfältig  betrachtet werden, heißt es in seiner Expertise. Das Sozialgericht  sprach Elvira M. daraufhin die beantragte Berufsunfähigkeitsrente zu. <br> <br>  Für Rechtsanwalt Penteridis &raquo;zeigt dieser Fall eindrucksvoll, dass  Betroffene negative Entscheidungen der Berufsgenossenschaft nicht  einfach hinnehmen sollten&laquo;. Von der BG bezahlte Gutachter urteilten oft  leider nicht unabhängig.<br> <br> SG Detmold, Aktenzeichen.: S 1 U 17/11<br> <br> <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Invaliditätsberechnung bei Schäden an rumpfnahen und rumpffernen Körpergliedern]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1335383409&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
BGH vom 14.12.11, IV ZR 34/11    <br><br>Leitsätze    <br><br>1. Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt.     <br><br>2. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Berlin: Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1335364115&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Das SG Berlin hat dem BVerfG mit Beschluss vom 25.04.2012 (Aktenzeichen S 55 AS 9238/12) die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt.<br><br>Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus Neukölln, erhoben am 13.07.2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden. Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. <br><br>Die Kläger trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.Das SG Berlin kam zu der Überzeugung, dass die Kläger zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen könnten. Diese Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Sozialgericht hat daher das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.<br><br>Nach Auffassung des Sozialgerichts verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Zwar seien die Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt.Das BVerfG habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe. Bereits die Auswahl der unteren 15% der Alleinstehenden als Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit "aufstockendem" Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Studenten im BAföG-Bezug und Fälle "versteckter Armut". Es stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. <br><br>Im Übrigen sei bei einem derart "auf Kante genähten" Regelbedarf das Statistikmodell seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich. Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes (&sect;&sect; 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro angenommen werden.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Haftung des Tierarztes wegen einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung neben der des Verkäufers ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334953715&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
BGH, Urteil vom 26.01.2012, VII ZR 164/11  <br><br>Leitsatz:  <br><br>Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 7/11 und BGH, Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 136/11).<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334953354&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 Das LSG Halle (Saale) hatte über die Frage zu entscheiden, wann der Unfall beim Bowling mit den Firmenkollegen als Arbeitsunfall gilt.  Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde.  <br><br>Das LSG Halle (Saale) hat die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen.  Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.  Das Urteil ist rechtskräftig.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Mainz: Selbständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334953177&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  Das SG Mainz hat entschieden (S 1 R 340/09), dass Lehrer für Tai Chi und Kung Fu keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung sind und sie, sofern sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als selbständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.  <br><br>Der Kläger unterrichtet in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden. Er hat argumentiert, er sei ein nicht versicherungspflichtiger Künstler, weil im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen Formen stehen, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzen und die Darbietungen in Gruppen mit Ballettaufführungen vergleichbar seien.  Das SG Mainz hat sich dem nicht angeschlossen.  Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Gesetzgeber den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert. Was als Kunst zu bewerten sei, sei im Sozialrecht deshalb unter Berücksichtigung des Regelungswerkes des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu bestimmen. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses sei und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt werde. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden. Unter Anwendung dieser Kriterien sei der vom Kläger erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Es handele sich nicht um "Lehre von Kunst", weil Thai Chi und Kung Fu überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten. So seien diese Bewegungsformen beispielsweise in China eine Art Volkssport, dessen Ziel es sei, auf Körper und Seele der Menschen positive Auswirkungen zu erzielen. Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch – ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik – nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten. Der beklagte Rentenversicherungsträger habe daher zu Recht entschieden, dass der Kläger, ähnlich wie ein selbständig tätig werdender Aerobic-Lehrer, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliege.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Aachen:  Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist Berufskrankheit]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334952938&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[

Das SG Aachen (S 6 U 63/10) hat entschieden, dass die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anzuerkennen ist.

Ein Dachdecker war während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Bei ihm hatten sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt.

Das SG Aachen ist dem nicht gefolgt und hat dem Dachdecker Recht gegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sogenannte "Wie-Berufskrankheiten" ermöglicht. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sogenannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel.

Gegen das Urteil ist noch die Berufung zum LSG Essen möglich.
]]></description>
<guid isPermaLink="false">1334952938</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Vereinbarkeit des &sect; 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Zweiter und Dritter Richtlinie Lebensversicherung/EWG?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334952717&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, europarechtswidrig ist.<br><br>Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß &sect; 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt. Den Widerspruch erklärte der Kläger erst nach Ablauf der in &sect; 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. festgelegten Jahresfrist. <br><br>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß &sect; 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet war.  Der BGH hat beschlossen, dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in &sect; 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.  Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog &sect; 148 ZPO ausgesetzt. <br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Dortmund: Keine Sperrzeit bei Umzug einer Schwangeren zu Kindesvater]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334952484&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">Urteil vom 27.2.2012, S 31 AL 262/08  </span><br><br>Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Verhängung einer Sperrzeit gegenüber einer Schwangeren, die ihre Arbeit aufgibt, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern kann.  Im vorliegenden Fall gab eine Reinigungskraft aus Berlin im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Dazu schloß sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.  Auf die Klage der Versicherten hat das SG Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben.  Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zwar vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Die Klagefrist des &sect; 12 Abs. 3 VVG a.F. kann nicht mehr wirksam gesetzt werden]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334952088&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Die Klagefrist des &sect; 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.
]]></description>
<guid isPermaLink="false">1334952088</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Ein geringerer oder fehlender Selbstbehalt ist keine Mehrleistung i.S.d. &sect; 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG (VK 2012, S. 69 ff.)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1334067332&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"        (Ausgabe 4/2012,   Seite 69 ff.)</span><p style="text-align:     left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:      bold;"><br>Krankenversicherung</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;">  Penteridis</span>,<span style="font-weight:  bold;">   </span>Fachanwalt  für    Medizinrecht, Sozialrecht und    Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen       Ausgabe der     Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"   einen Beitrag veröffentlicht, wonach ein geringerer oder fehlender Selbstbehalt keine Mehrleistung im Sinne von &sect; 204 Abs. 2 Nr. 1 VVG darstellt. Dies ist für Tarifwechsel und Risikozuschläge von großer Bedeutgung. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den     Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über     <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;    text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>       &nbsp;]]></description>
<guid isPermaLink="false">1334067332</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Penteridis: Das müssen Eltern behinderter Kinder im Kindergarten- und Schulalter wissen (29.03.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1332919519&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    Rechtsanwalt <span style="font-weight: bold;">Penteridis</span>, <span style="font-weight: bold;">Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht</span>,  nimmt auf Einladung der Volkshochschule Paderborn an einem  Informationsabend zum Thema "Hilfen für behinderte Kinder im  Kindergarten- und Schulalter" teil.<br><br><span style="font-weight: bold;">Datum: </span>29.03.2012<br><span style="font-weight: bold;">Ort:&nbsp;</span> VHS, Marienplatz 11a, Paderborn<br><span style="font-weight: bold;"></span><span style="font-weight: bold;">Zeit: </span>19:00 Uhr<br><br>Im Anschluss besteht die Möglichkeit zu Einzelgesprächen zu Themen wie <br><br><ul><li>medizinische und sozialrechtliche Fragen,</li><li>Hilfsmittelrecht, <br></li><li>familienunterstützende Dienste, <br></li><li>Frühförderung und therapeutische Möglichkeiten, <br></li><li>Unterstützung bei Behördenkontakten, <br></li><li>Freizeitangebote und Fahrten, <br></li><li>Haftpflicht,</li><li>Unfallversicherung, <br></li><li>Pflegeversicherung, <br></li><li>Integrationshelfer und Kurzzeitbetreuung.</li></ul><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Penteridis: Das müssen Eltern behinderter Kinder im Kindergarten- und Schulalter wissen (29.03.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1332919290&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    Rechtsanwalt <span style="font-weight: bold;">Penteridis</span>, <span style="font-weight: bold;">Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht</span>, nimmt auf Einladung der Volkshochschule Paderborn an einem Informationsabend zum Thema "Hilfen für behinderte Kinder im Kindergarten- und Schulalter" teil.<br><br><span style="font-weight: bold;">Datum: </span>29.03.2012<br><span style="font-weight: bold;">Ort:&nbsp;</span> VHS, Marienplatz 11a, Paderborn<br><span style="font-weight: bold;"></span><span style="font-weight: bold;">Zeit: </span>19:00 Uhr<br><br>Im Anschluss besteht die Möglichkeit zu Einzelgesprächen zu Themen wie <br><br><ul><li>medizinische und sozialrechtliche Fragen,</li><li>Hilfsmittelrecht, <br></li><li>familienunterstützende Dienste, <br></li><li>Frühförderung und therapeutische Möglichkeiten, <br></li><li>Unterstützung bei Behördenkontakten, <br></li><li>Freizeitangebote und Fahrten, <br></li><li>Haftpflicht,</li><li>Unfallversicherung, <br></li><li>Pflegeversicherung, <br></li><li>Integrationshelfer und Kurzzeitbetreuung.</li></ul><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1332919290</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Qualitätsmanagement: Mandanten bewerten unseren Service mit der Durchschnittsnote 1,38 (sehr gut)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1332427287&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
       Wir sind bestrebt, unsere <span style="font-weight: bold;">Servicequalität</span><br><br>- hinsichtlich der anwaltlichen Arbeitsergebnisse,  <br>- der organisatorischen Arbeitsabläufe sowie <br>- der Gesamtqualität unserer  Dienstleistung <br><br>nicht nur zu halten, sondern kontinuierlich zu verbessern. <br><br>Um  dies zu erreichen, bitten wir nach Mandatsbeendigung um eine ehrliche Rückmeldung  anhand eines eigens entwickelten Fragebogens, und zwar in anonymisierter Form. Im Januar haben wir wieder 400 <span style="font-style: italic;">zufällig  ausgewählte Mandanten </span>angeschrieben. <br><br>Das Ergebnis der Befragung für das Jahr 2011: <br> <img src="images/service.gif" border="0"><br>Durchschnittsnote: <span style="font-weight: bold;">1,38</span> (<span style="font-weight: bold;">sehr gut)</span><br><br>Vielen Dank!<br><table style="width: 436px; height: 128px;" border="0" cellpadding="4" cellspacing="0"><tbody><tr><td>Marc O. Melzer<br> Rechtsanwalt und Partner<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br> Fachanwalt für Versicherungsrecht</td> <td>Nikolaos Penteridis<br> Rechtsanwalt und Partner<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br> Fachanwalt für Versicherungsrecht</td> </tr>  </tbody></table> <br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Unabhängiger Finanzoptimierer tritt nach außen als Makler auf]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1332272933&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[LG Dortmund, Urteil vom 24.02.2012, 2 O 144/11

1. Tritt ein Versicherungsvermittler als " Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler.

2. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. &sect; 19 Abs. 1 VVG n.F. (Anschluss an OLG Hamm, VersR 2011, 469).

3. Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu Eigen gemacht hat. Dies muss aber für den Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein.

4. Handelt der gegenüber dem Versicherungsnehmer als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent (sog. Pseudomakler), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers.

5. An einem nach &sect; 19 Abs. 5 VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Das müssen Sie zum Umfang des Vortrags bei medizinischen Sachverhalten wissen (Anm. zu OLG Celle), VK 2012, S. 47 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1331112391&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                        <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"       (Ausgabe 3/2012,   Seite 47 ff.)</span><p style="text-align:    left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:     bold;"><br>Krankenversicherung</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align:  justify;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> Penteridis</span>,<span style="font-weight:  bold;">  </span>Fachanwalt  für    Medizin-, Sozial- und   Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen       Ausgabe der    Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"   eine Anmerkung zu einer von ihm selbst erstrittenen     Entscheidung des OLG Celle vom 12.1.2012 (8 U 181/11) veröffentlicht, wonach das Gericht sich zwar schlüssigen Parteivortrag nicht aus Anlagen zusammensuchen muss, weil es den Parteien obliegt, die Tatsachen vorzubringen, auf die sie ihren Anspruch stützen wollen. Hierbei kann das Gericht jedoch die Anlagen nicht vollständig übergehen und allein auf den Vortrag abstellen, der in den Schriftsätzen vorgebracht wird, selbst wenn diese ggf. nur den Inhalt der Anlagen wiederholen. Ein Versicherungsnehmer kann als Nichtmediziner zur Frage der medizinischen Notwendigkeit im Einzelnen nicht viel mehr vortragen, als ihm der behandelnde Arzt zu den Diagnosen und den Behandlungsabläufen erläutert hat. <br>   </p> <p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;   text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den    Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über    <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;   text-autospace:none"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>  </p>       &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Keine (zu) hohen Anforderungen an den Sachvortrag über medizinische Zusammenhänge (Anm. zu BGH v. 21.9.2011), VK 2012, S. 44 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1331111887&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
                        <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"      (Ausgabe 3/2012,   Seite 44 ff.)</span><p style="text-align:   left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:    bold;"><br>Unfallversicherung</span></p> <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> Melzer</span>,<span style="font-weight:  bold;"> </span>Fachanwalt  für    Medizin-, Sozial- und  Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen       Ausgabe der   Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"   eine     Anmerkung  zu  der Entscheidung des BGH vom 21.9.2011 (IV ZR  95/10) veröffentlicht, wonach an den Vortrag zu medizinischen  Zusammenhängen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Beitrag endet mit einer Checkliste, wann Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper des Versicherten nach den Allgemeinem Unfallvericherungsbedingungen (AUB) ausgeschlossen sind. <br>   </p> <p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;  text-autospace:none">Die  neue Veröffentlichung kann    über den   Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br> </p><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Finanzielle Entlastung bei künstlicher Befruchtung geplant]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1330705743&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Der Bundesrat möchte Paare unterstützen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können.</span><br><br>Künftig soll der Bund die Kosten der künstlichen Befruchtung zu 25% mitfinanzieren. Da die gesetzliche Krankenversicherung die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung zu tragen hat, würde der von den Betroffenen selbst zu finanzierende Anteil auf 25% sinken.<br><br>Der Bundesrat betont in seinem am 02.03.012 beschlossenen Gesetzentwurf, dass Paare, die sich für eine Familie entschieden haben, Unterstützung benötigen und verdienen. Gerade ungewollte Kinderlosigkeit würde oft als schwerer Mangel in der persönlichen Lebensplanung angesehen. Mit ihrem Vorstoß möchten die Länder daher eine finanzielle Entlastung von Paaren mit Kinderwunsch bei den Kosten einer künstlichen Befruchtung erreichen.<br><br>Der Gesetzentwurf wird nun an die Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.<br><br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG München: Fußballtorwart beim "Abschlag" privat unfallversichert ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1330523646&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">OLG München, Urteil vom 10.01.2012 - 25 U 3980/11</span><br><br>Leitsätze des Gerichts:<br><ol><li>Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dadurch, dass er als Fußballtorwart beim Abschlag durch den Aufprall des Balles auf den Vorderfuß einen Muskelriss im gestreckten Bein erleidet, liegt ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vor. In einem solchen Fall, in dem erst die &laquo;Kollision&raquo; des Versicherten mit der Außenwelt - hier mit dem Fußball - die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt, ist nicht zu prüfen, ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als Unfall angesehen werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. IV ZR 29/09, r+s 2011, 400).<br><br></li><li>Der Umstand, dass der Abschlag selbst gewollt war, betrifft nicht die &laquo;Einwirkung von außen&raquo;, sondern die von den Unfallversicherungsbedingungen weiter geforderten Merkmale &laquo;plötzlich&raquo; und &laquo;unfreiwillig&raquo;. Auch ein geplanter und nach Plan ablaufender Vorgang in einer kurzen Zeitspanne ist &laquo;plötzlich&raquo;; das Merkmal &laquo;unfreiwillig&raquo; bezieht sich auf die Gesundheitsbeschädigung, nicht auf das Unfallereignis, das die Verletzung herbeiführt.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Penteridis in der Wirtschaftswoche: Gesundheitssystem Krankenversicherte an der Schmerzgrenze]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1329929644&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Die Wirtschaftwoche zitiert in der aktuellen Ausgabe MPR-Rechtsanwalt  Penteridis zum Thema: Geschäftsgebahren der privaten  Krankenversicherungen. <br><br><img src="http://melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/images/wirtschaftswoche.jpg" align="left">„Derzeit versuchen die Versicherer  patientenfreundliche Urteile aus der  Vergangenheit zu kippen&#8220;, sagt  Nikolaos Penteridis, Fachanwalt für  Versicherungsrecht. Streit gebe es  vor allem bei älteren PKV-Tarifen,  bei denen es keine Zuzahlungsgrenzen  gebe. Neuere Tarife dagegen  enthielten im Kleingedruckten meist feste  Beträge, bis zu denen die  Versicherung erstattete. <br><br><a href="http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/gesundheitssystem-aerzte-rationieren/6118224-3.html" target="_self">&gt;&gt; Link</a><br> <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Penteridis in der Wirtschaftswoche: Gesundheitssystem Krankenversicherte an der Schmerzgrenze]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1329929533&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 Die Wirtschaftwoche zitiert in der aktuellen Ausgabe MPR-Rechtsanwalt Penteridis zum Thema: Geschäftsgebahren der privaten Krankenversicherungen. <br><br><img src="http://melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/images/wirtschaftswoche.jpg" align="left">„Derzeit versuchen die Versicherer patientenfreundliche Urteile aus der  Vergangenheit zu kippen&#8220;, sagt Nikolaos Penteridis, Fachanwalt für  Versicherungsrecht. Streit gebe es vor allem bei älteren PKV-Tarifen,  bei denen es keine Zuzahlungsgrenzen gebe. Neuere Tarife dagegen  enthielten im Kleingedruckten meist feste Beträge, bis zu denen die  Versicherung erstattete. <br><br><a href="http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/gesundheitssystem-aerzte-rationieren/6118224-3.html" target="_self">&gt;&gt; Link</a><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Detmold: Psychische Folgen einer Hepatitis als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1329170034&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">SG Detmold, Urteil vom 08.09.2011, S 14 U 161/09  </span><br><br>Das SG Detmold hat entschieden, dass psychische Folgen einer ausgeheilten Hepatitis als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen sind.  Eine 1961 geborene Laborassistentin (Klägerin) hatte sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang der 80er Jahre eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zugezogen. Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der Erkrankung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. erhalten hatte, vertrat die beklagte Berufsgenossenschaft nach verschiedenen Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung (mit Interferon und Ribavirin) sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen. Die Rente wurde im Juni 2009 entzogen, obgleich die Klägerin darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung zu leiden.  <br><br>Das SG Detmold hat auch diese Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet.  <br><br>Nach Auffassung des Sozialgerichts müssen die psychischen Folgen als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis angesehen werden, selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestünden keine Anhaltspunkte. Dies stand für das Sozialgericht nach Einholung von Fachgutachten fest. Dabei kritisierte das Sozialgericht insbesondere: Hätte die Beklagte nicht die rein somatische Betrachtung des Sachverhalts in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.  Das Urteil ist rechtskräftig.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>
Rechtsanwalt Penteridis<br>
Fachanwalt für Medizinrecht<br>
Fachanwalt für Sozialrecht<br>
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1329170034</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Und wieder: Krankenkasse muss Hörgeräte voll bezahlen (SG Detmold)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1329169272&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">SG Detmold, Urteil vom 05.10.2011, S 5 KR 97/08  </span><br><br>Das SG Detmold hat entschieden, dass gesetzlich versicherte Schwerhörige einen Anspruch auf technisch hochwertige Versorgung mit den Hörhilfen haben, wenn mit den sogenannten Vertragsgeräten kein optimaler Ausgleich des Hörverlustes erzielt werden kann.  Bei einem 45-jährigen Versicherten (Kläger), der von Kindheit an dem rechten Ohr ertaubt ist, liegt auf dem linken Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Der Akustiker ließ den Kläger zwei Geräte testen, die zum Vertragspreis der Krankenkasse angeboten wurden (648, 40 Euro pro Gerät). Mit diesen war jedoch in geräuschintensiver Umgebung eine Verständigung nicht möglich. Die technisch hochwertigen Geräte, ausgestattet mit 16 Kanälen, einer automatischen Spracherkennung und Störlärmmanagement führten zu einem deutlich besseren Ausgleich des Hörverlustes. <br><br>Während des laufenden Verfahrens hat sich der Kläger, der trotz geringer Hörreste auf dem rechten Ohr in der Vergangenheit immer nur linksseitig versorgt worden war, von seinem Akustiker ein Hörgerät anpassen lassen, das 1.820,00 Euro kostete. Die Beklagte war jedoch nur bereit, den Vertragspreis zu zahlen. Sie berief sich darauf, der Gesetzgeber habe für Hörgeräte Festbeträge eingeführt, an denen sich die vertraglichen Regelungen mit den Akustikern zu orientieren hätten. Mehrkosten müssten grundsätzlich von dem Versicherten getragen werden.  <br><br>Das SG Dortmund ist dieser Argumentation nicht gefolgt.  Nach sachverständiger Überprüfung durch einen Akustikermeister stand für das Sozialgericht fest, dass der Kläger auf ein hochwertiges Gerät zum Ausgleich des Hörverlustes angewiesen ist. Diese individuellen Verhältnisse seien für den Versorgungsanspruch maßgeblich. Dies gelte sowohl bei Festbeträgen als auch bei Anwendung der Versorgungsverträge. Der Versicherte dürfe nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die Krankenkassen mit den Leistungserbringern eine Versorgungspauschale für alle Schwerhörigkeitsgrade vereinbart haben. Wähle der Akustiker – ob bewusst oder unbewusst – Geräte aus, die zwar ohne Eigenanteil erhältlich, aber für den Versicherten ungeeignet seien, verbleibe es bei der Sachleistungsverantwortung der Krankenkasse. <br><br>Der Akustiker, der für die Krankenkasse die Versorgung durchführe, sei verpflichtet ein Hilfsmittel auszuwählen, das den Hörverlust möglichst weitgehend ausgleiche. Er fungiere als Gehilfe der Kasse, die sich das fehlerhafte Verhalten zurechnen lassen müsse. Sei die Krankenkasse der Auffassung, der Akustiker hätte eine günstigere Versorgung anbieten müssen, müsse sie sich frühzeitig in die Versorgung einbringen und den Sachverhalt z.B. durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen. Argumentiere sie ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Versicherten, könne sie allenfalls Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsakustiker geltend machen.  Das Urteil ist rechtskräftig.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1329169272</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[BGH zur Darlegungs- und Beweislast beim Ausschluss/Wiedereinschluss "Heilmaßnahmen" (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1329130504&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <span style="font-style: italic;">BGH, Beschl. v. 21.09.2011, Az. IV ZR 95/10</span><br><span style="font-weight: bold;"><br>Orientierungssatz</span><br>Begehrt ein Versicherungsnehmer von der privaten Unfallversicherung Krankentagegeld, so dürfen im Falle geringer Sachkunde des Klägers über medizinische Zusammenhänge an den klagebegründenden Sachvortrag keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Kläger darf sich auf den Vortrag von ihm zunächst vermuteter Tatsachen beschränken (hier: medizinischer Zusammenhang zwischen einem Treppensturz und dem notwendigen Austausch eines dem an einer Herzerkrankung leidenden Versicherungsnehmer implantierten Defibrillators).<br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Krankentagegeld aus einer Unfallversicherung geltend. Nach den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen der Beklagten besteht Anspruch auf Krankentagegeld, wenn die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist, jedoch längstens für ein Jahr vom Unfalltag an gerechnet. In Nr. 5.2 der Bedingungen heißt es auszugsweise wie folgt:<br><br><span style="font-style: italic;">"Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:</span><br style="font-style: italic;"><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">&#8230;</span><br style="font-style: italic;"><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.</span><br style="font-style: italic;"><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren."</span><br><br>Der Kläger stürzte am 26. Juni 2005 von einer Treppe. Bereits vorher litt er an einer Herzerkrankung, wegen der ihm im Oktober 2004 ein biventrikuläres ICD implantiert worden war. Bei einer MRT-Untersuchung des Klägers am 13. Juli 2005 kam es zu einer Dysfunktion dieses Gerätes, weshalb der Kläger sofort ins Krankenhaus überwiesen wurde, wo er bis zum 22. Juli 2005 verblieb und das Gerät am 18. Juli 2005 ausgetauscht wurde. Die Beklagte zahlte Krankentagegeld bis einschließlich 23. Juli 2005.<br><br>Der Kläger begehrt weiteres Krankentagegeld für die Zeit bis zum 26. Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 35.997 &euro; zuzüglich Zinsen mit der Behauptung, er sei seit der radiologischen Untersuchung und in deren Folge in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; diese Untersuchung habe wegen infolge des Treppensturzes aufgetretenen unklaren Schwindels stattgefunden.<br><br>Die Beklagte hat behauptet, es habe sich um eine normale Kontrolluntersuchung wegen des vorbestehenden Herzleidens gehandelt.<br><br>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<br><br><span style="font-weight: bold;"></span>Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die MRT-Untersuchung durch den Unfall veranlasst gewesen sei; es sei aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach dem 23. Juli 2005 noch als Folge dieser Untersuchung ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger habe eine Ursächlichkeit dieser Untersuchung bereits nicht ausreichend dargelegt. Der Austausch des ICD sei laut Arztbericht komplikationslos erfolgt; keiner der vom Kläger vorgelegten Arztberichte bezeichne den Vorfall vom 13. Juli 2005 als ausschlaggebend für die weiteren herzbedingten Gesundheitsprobleme des Klägers. Es sei damit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf der durch die MRT-Untersuchung hervorgerufenen Dysfunktion des ICD beruht hätte. Anknüpfungstatsachen für das vom Kläger hierzu beantragte Sachverständigengutachten wie etwa Krankenunterlagen fehlten, so dass dieses Beweismittel ungeeignet sei.<br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidung</span><br>Die Abweisung der Klage mit dieser Begründung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht die Berücksichtigung seines Vortrags und Beweisantritts zu Unrecht von der Darlegung weiterer Anknüpfungstatsachen abhängig gemacht hat.<br><br>Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010&nbsp; IV ZR 259/08, VersR 2010, 473 Rn. 18).<br><br>Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat - wie sich dem Berufungsurteil selbst entnehmen lässt - vorgetragen, dass er über den 23. Juli 2005 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei und dass dieser Zustand auf dem durch die MRT-Untersuchung hervorgerufenen Defekt des ICD beruhe, sowie hierfür Beweis angetreten. Der Vortrag weiterer Hilfstatsachen, die diese Behauptung "nachvollziehbar" erscheinen lassen, war nicht erforderlich.<br><br>Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es hier um die Beurteilung medizinischer Zusammenhänge geht, die eine spezifische Sachkunde erfordern, welche beim Kläger nicht anzunehmen ist. In derartigen Fällen geringer Sachkunde der Partei dürfen an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern darf sie sich auf den Vortrag auch von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (Senatsurteil vom 19. Februar 2003&nbsp; IV ZR 321/02, VersR 2004, 83 unter II 1 a m.w.N.).<br><br>Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht ohne Aufklärung über die Behauptung des Klägers hinwegsetzen, sein Körper habe das neue Gerät nicht angenommen, was ursächlich für seine weiteren Gesundheitsprobleme gewesen sei, selbst wenn der komplikationslos erfolgte Austausch des ICD ein Indiz für die Unrichtigkeit dieser Behauptung darstellen sollte.<br><br>Auch die fehlende Vorlage von (weiteren) Krankenunterlagen stellte keinen ausreichenden Grund dar, von der Einholung des beantragten Gutachtens abzusehen. Zum einen kann das Gericht der Partei noch im Beweisbeschluss die Vorlage bestimmter, vom Sachverständigen zu sichtender Unterlagen aufgeben oder den Sachverständigen nach &sect; 404a Abs. 4 ZPO ermächtigen, Krankenhausunterlagen und Arztberichte zur Auswertung beizuziehen, sofern es die vorhandenen Unterlagen für nicht ausreichend erachtet. Zum anderen obliegt es zunächst der Beurteilung des zu beauftragenden Sachverständigen, ob nicht schon aus den vorgelegten Arztberichten ein zumindest mitursächlicher Zusammenhang zwischen Austausch des ICD und Gesundheitszustand des Klägers entnommen werden kann. Dies durfte das Berufungsgericht ohne die Darlegung eigener medizinischer Sachkunde schon deshalb nicht ausschließen, weil in dem Arztbericht vom 2. September 2005 als Diagnose unter anderem auch "Z.n. Aggregatwechsel am 18.07.05" erwähnt ist. <br><br>Schließlich hätten gegebenenfalls auch die vom Kläger als Zeugen für seinen die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustand benannten Ärzte vorab vernommen werden können.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Ausschluss ist der Versicherer. Gleichwohl werden Ansprüche regelmäßig mit dem Hinweis auf die Ausschlussklausel abgelehnt. Richtig ist indes, dass der Versicherungsnehmer für den möglichen Wiedereinschluss beweisbelastet ist. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Heilmaßnahme unfallbedingt veranlasst wurde. Den Beweis kann er nur durch ein Sachverständigengutachten führen und insoweit ein Beweisangebot machen. Darüber kann sich das Gericht nicht hinwegsetzen. Es darf auch an den klägerischen Vortrag nicht allzu hohen Anforderungen stellen, da es in der Regel medizinische Laien vor sich hat.<br><span style="font-weight: bold;"><br>Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis: Bagatellerkrankungen müssen bei Gesundheitsfragen nicht angegeben werden (Anm. zu OLG Köln), VK 2012, S. 32 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                     <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"      (Ausgabe 2/2012,   Seite 32 ff.)</span><p style="text-align:   left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:    bold;"><br>Berufsunfähigkeitszusatzversicherung</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none;  text-autospace:none">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight:  bold;"> Penteridis</span>, Fachanwalt für    Medizin-, Sozial- und  Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen      Ausgabe der   Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine     Anmerkung  zu  der Entscheidung des OLG Köln vom 30.9.2011 - 20 U 43/11  veröffentlicht, wonach Bagatellerkrankungen bei Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht angegeben werden müssen.<br></p>  Die  neue Veröffentlichung kann    über den   Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder  über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br>      &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: AUB - Leistungskürzung wegen mitwirkender Krankheiten und Gebrechen (Anm. zu BGH), VK 2012, S. 27 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                     <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"     (Ausgabe 2/2012,   Seite 27 ff.)</span><p style="text-align:  left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:   bold;"><br>Private Unfallversicherung</span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> Melzer</span>, Fachanwalt für    Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen      Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine     Anmerkung  zu der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11 veröffentlicht. <br></p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;mso-layout-grid-align:none; text-autospace:none">Ob Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, ist oft und vor allem bei Meniskusverletzungen, Bandscheibenschäden sowie Achillessehnenverletzungen und Supraspinatussehnenrissen umstritten. Beweisbelastet ist der Versicherer. Es gilt das strenge Beweismaß des &sect; 286 ZPO.<br></p>  Die  neue Veröffentlichung kann   über den   Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.    <br><b><br>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br>     &nbsp;

<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG München: 300.000 Euro Schmerzensgeld für geburtsgeschädigtes Kind (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">OLG München, Urteil vom 23.12.2011, 1 U 3410/09</span><br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">Der Kläger, der seit der Geburt schwerstbehindert ist, kann weder sprechen noch selbständig essen, trinken und gehen. Er macht gegenüber dem beklagten Belegarzt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen geburtshilflicher Fehler geltend. Er leidet unter schwerster intra- und postpartaler Asphyxie, cerebralen Anfällen, muskulärem Hypertonus, Cerebralparese und einer Hörschwäche rechts. Der Beklagte habe nach einem Narbelschnurvorfall nicht rechtzeitig mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen.</span><br><br>Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000,00 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch für künftige Schäden zu haften hat.<br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidungsgründe</span><br style="font-weight: bold;">Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er behandlungsfehlerhaft erst 19 Minuten nach dem Nabelschnurvorfall und der Indikation zu einer möglichst schnellen Geburtsbeendigung mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen hat. Dieser Fehler ist unverständlich und als grob zu bewerten.Der Zeitraum von 19 Minuten ist angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Klägers in einer Klinik entbunden hat, bei der sie eine angemessene und in einer Notsituation zeitnahe ärztliche Versorgung erwarten kann, unvertretbar lang.<br><br>Wie der Sachverständige Prof. Dr. K. dargelegt hat, ist bei einer Sauerstoffunterversorgung bereits nach 10 bis 15 Minuten mit schwersten Schäden des Kindes zu rechnen. Es entspricht allgemeinem Fachwissen, dass bei einer Sauerstoffunterversorgung jede Minute zählt. <br><br>Nach Auffassung des Senats ist daher von einem Belegarzt zu verlangen, dass er dafür sorgt, dass bei einem Notfall innerhalb weniger Minuten ein Facharzt zur Stelle ist, der die erforderlichen Maßnahmen zur Geburtsbeendigung einleiten kann. Dabei ist dann die Geburtsmethode zu wählen, die in Anbetracht der Notfallsituation die schnellstmögliche Geburt gewährleistet.<br><br>Im vorliegenden Fall war dies die vaginaloperative Entbindung. Die Wahl dieser Methode wurde von dem Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht nur nicht beanstandet, sondern als indiziert bewertet.<br><br>Dem Beklagten kann nicht die Wahl der Geburtsmethode vorgeworfen werden, sondern, dass er viel zu spät ca. 19 Minuten nach der Indikation mit der vaginaloperativen Geburt begonnen hat, die er dann entsprechend seinem Können und seiner Erfahrung innerhalb weniger Minuten durchgeführt hat.<br><br>Es kann wegen der lückenhaften Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, aus welchen Gründen erst 19 Minuten nach Eintritt des Notfalls, mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen wurde. Es mag sein, dass die Wegezeiten des Beklagten so nicht zutreffen. Andere Erklärungen sind denkbar, erscheinen dem Senat jedoch weniger wahrscheinlich. Andere Erklärungen würden bedeuten, dass der Beklagte trotz Erkennens der Notsituation die Geburt nicht entsprechend seines Könnens und seiner Erfahrung durchgeführt hat. Letztendlich bedarf es keiner Erklärung, aus welchen Gründen kein qualifizierter Facharzt zur Stelle war, sondern lediglich ein Assistenzarzt, der keine operativen Maßnahmen ergreifen durfte. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass innerhalb weniger Minuten bei Eintritt einer gravierenden Komplikation ein Facharzt zur Stelle ist, zumal er wusste, dass eine Sektio innerhalb einer E-E-Zeit von 20 Minuten nicht durchgeführt werden konnte. Es waren wie der Sachverständige Prof. Dr. V. angegeben hat, im Jahr 1991 noch keine Leitlinien vorhanden und erst mit den Leitlinien 1992 sind Wegezeiten von maximal 10 min festgeschrieben worden. Auch ohne dass eine Wegzeit durch Leitlinien festgelegt worden ist, stellen 10 min nach Auffassung des Senats das Maximum des Vertretbaren dar. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Frau, die eine Entbindung in einer Klinik wählt, darauf vertraut, dass im Notfall umgehend und schnellstmöglich reagiert werden kann. Berücksichtigt man, dass nach Darlegung des Sachverständigen nach einem Sauerstoffmangel während der Geburt bereits nach 10 min mit schwerwiegenden und ab ca. 18 min mit irreparablen Schäden zu rechnen ist, sind 10 Minuten schon fast unvertretbar lang, da selbst bei Einhaltung dieser Wegezeiten schwerwiegende Schäden des Kindes bei der Sauerstoffunterversorgung während der Geburt vorprogrammiert sind. Es ist daher als Minimum zu fordern, dass beim Sauerstoffmangel innerhalb von 10 min ein Facharzt zur Stelle ist, der in der Lage ist, geburtsfördernde Maßnahmen einzuleiten. Wird selbst diese Zeit deutlich überschritten, hier ist von weiteren neun Minuten auszugehen, ist dies unverständlich und als grober Fehler zu bewerten, da irreparable Schäden sodann zwangsläufig eintreten.<br><br>Es ist im Ergebnis unerheblich, ob der Zeitraum zwischen der Feststellung der Sauerstoffunterversorgung und dem Beginn der geburtsbeendigenden Maßnahmen durch eine zu lange Wegezeit oder durch weiter nicht aufklärbare Umstände eine Erklärung finden kann, da der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Notfalls und dem Beginn der geburtsbeendigenden Schritte unverständlich ist und nicht nachvollzogen werden kann, so dass von einem groben Fehler ausgegangen werden muss.<br><br>Ein grober Fehler kann auch nicht unter Hinweis auf die EE-Zeiten, seien es 20 Minuten ab Indikation einer Sektio, seien es 20 Minuten zgl. einer Wegezeit von 10 Minuten, verneint werden. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat zutreffend ausgeführt, dass eine für das ungeborene Kind erforderliche Entbindung innerhalb weniger Minuten durch eine Notsektio nicht möglich ist und die vaginale Entbindung zeitlich schneller als die Durchführung einer Notsektio erfolgen kann, und er in einem Fall wie dem vorliegenden stets mit der vaginal-operativen Geburt vorgehen würde. Nach Auffassung des Senats muss der Geburtshelfer in einem Notfall die schnellst mögliche Methode zur Geburtsbeendigung wählen, wenn eine Notfallsektio zu lange dauert (und zwanzig Minuten sind bei einer gravierenden Sauserstoffunterversorgung zu lange), um schwerwiegende Schäden des Kindes zu vermeiden. Er hat, sofern die Indikation unter Beachtung der Gefahren für Mutter und Kind für eine vaginaloperative Entbindung vorliegen, diese Methode zu wählen; vor allem dann, wenn eine Sektio - wie hier - wegen der fehlenden Anästhesisten in einer vertretbaren Zeit nicht durchgeführt werden kann.<br><br>Der grobe Fehler des Beklagten war auch grundsätzlich geeignet, die schwere Hirnschädigung des Klägers herbeizuführen. Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung bei groben Behandlungsfehlern hätte der Beklagte den Nachweis führen müssen, dass die verspätete Einleitung der vaginaloperativen Geburt nicht ursächlich bzw. nicht mitursächlich für die schweren Hirnschädigungen des Klägers war.<br><br>Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht führen. <br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung:<br></span>Gynäkologisch-geburtshilfliche Fehler sind die Ausnahme. Es kommt bei ca. 500 Geburten im Jahr zu Komplikationen, die für das Neugeborene und die Mutter lebensbedrohlich werden können. <br><br>Die Mehrzahl der Fälle betrifft eine mangelnde Unterversorgung des Neugeborenen mit Sauerstoff, was zu Hirnschädigungen, Krämpfen und Lähmungen führen kann. <br><br>Daher ist es wichtig, sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit auch auf eine Haftung für zukünftige (ungewisse) Schäden zu verständigen, um wenigstens eine finanzielle Absicherung zu erreichen, und zwar auch für die "Zeit nach den Eltern". <br><br>Ist das nicht möglich, sollte nach unserer Ansicht ein Abfindungsvergleich nicht auf Kosten dieser Feststellung erfolgen. <br><br>Hier hat das Gericht einen vermeidbaren Fehler darin gesehen, dass der als Belegarzt tätige Gynäkologe einen Zeitraum von 19 Minuten hat verstreichen lassen. <span style="font-weight: bold;"><br><br>Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BSG: Erwerbsminderungsrente bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen]]></title>
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<description><![CDATA[
 Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R   <br><br>1. Die Grundsätze, die das BSG zur Erwerbsunfähigkeit herausgearbeitet hat, sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden.    <br><br>2. Unter den „üblichen Bedingungen&#8220; i.S.d. &sect; 43 SGB VI ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz. Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl. <br><br>3. <span style="text-decoration: underline;">Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, besteht die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit. </span>Der hierbei anzustellende Prüfungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw. das Tatsachengericht die Entscheidung begründen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner </span><br>
Nikolaos Penteridis<br>
  Rechtsanwalt <br>
Fachanwalt für Versicherungsrecht  <br>
Fachanwalt für Sozialrecht <br>
Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Dortmund:  Beitragsnachforderung wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft]]></title>
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<description><![CDATA[
  Beschluss vom 23.01.2012 - S 25 R 2507/11 ER  <br><br>Das SG Dortmund hat entschieden, dass die DRV Bund berechtigt ist, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der CGZP schlechter bezahlt haben als Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen.  <br><br>Eine Personalagentur aus Bochum war von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64.000 Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.  <br><br>Das SG Dortmund hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Agentur gegen den Nachforderungsbescheid der DRV angeordnet.  In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung macht das Sozialgericht deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestehen. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus &sect; 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. <br><br>Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe.  Gleichwohl hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Personalagentur angeordnet, weil es die DRV Bund versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner </span><br> Nikolaos Penteridis<br>   Rechtsanwalt <br> Fachanwalt für Versicherungsrecht  <br> Fachanwalt für Sozialrecht <br> Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Saarbrücken: Medizinprodukthaftung für als Sonderanfertigung zur Beinverlängerung hergestellte "Teleskopmarknägel"]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.8.2011 - 1 U 316/10-89  </span><br><br>1.&nbsp;Für fehlerhafte Medizinprodukte ist das Produkthaftungsgesetz unmittelbar anwendbar.  <br><br>2.&nbsp;Der Anspruchsteller ist für den Produktfehler, eine Gesundheitsschädigung und die Ursächlichkeit des Produktfehlers für die Gesundheitsschädigung darlegungs- und beweisbelastet. Für eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anspruchstellers in Anlehnung an die Rechtsprechung zu groben Behandlungsfehlern aus dem Arzthaftungsrecht ist kein Raum.  <br><br>3.&nbsp;Bei &sect; 4 MPG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des &sect; 823 Abs. 2 BGB. Der Anspruchsteller hat die konkrete Verletzung des Schutzgesetzes sowie einen daraus resultierenden kausalen Schaden&nbsp;darzulegen und zu beweisen.  <br><br>4.&nbsp;Lässt eine Anspruchstellerin vom Anspruchsgegner "Teleskopmarknägel" auf spezielle Vorgabe herstellen, welche ihr zum Zwecke der Beinverlängerung implantiert werden und ergibt sich neben den notwendigen Operationen zum Einsetzen und Fixieren der "Teleskopmarknägel" das Erfordernis einer weiteren Operation und eine Beinlängendifferenz, nachdem es zu einem Systemstillstand –&nbsp;die Teleskopmarknägel fahren nicht mehr bestimmungsgemäß weiter auseinander&nbsp;– gekommen ist, bedarf es konkreten Vortrags der Anspruchstellerin dazu, wie dies bei Einhaltung aller Anforderungen des MPG, der MPV und der Anhänge 1, 6, 7 der Richtlinie 90/385/EWG verhindert worden wäre. Andernfalls ist die Klage nicht schlüssig.    <br><br><span style="font-weight: bold;">In Verbindung stehende Entscheidungen</span><br>BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 64/09

<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner</span><br>Rechtsanwalt Penteridis <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht   <br>Fachanwalt für Sozialrecht  <br>Fachanwalt für Medizinrecht  <br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Heidelberg: Haftung eines Reifenservice für unzureichenden Hinweis auf Erfordernis des Nachziehens von Radschrauben]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1328291373&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">LG Heidelberg, Urteil vom 27.7.2011 - 1 S 9/10  </span><br><br>1. Bei einem Ablösen von Reifen eines PKW ist die Vermutungsgrundlage für einen Anscheinsbeweis einer fehlerhaften Radmontage nicht gegeben, wenn nach der Montage annähernd 2.000&nbsp;km zurückgelegt wurden.  <br><br>2. Ein Reifenservice ist aus einer nebenvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht verpflichtet, seinen Kunden derart darauf hinzuweisen, dass ein Nachziehen von Radschrauben 50-100&nbsp;km nach dem Reifenwechsel erforderlich ist, dass dieser davon Kenntnis nimmt. Dies folgt daraus, dass sich einerseits auch ordnungsgemäß befestigte Schrauben&nbsp;ablösen können und andererseits aus der überragenden Sachkunde eines Reifenservice.  <br><br>3. Für die Kausalität eines unterlassen / unzureichenden Hinweises für den Schaden besteht eine tatsächliche Vermutung, welche auf der Annahme beruht, dass sich der Kunde aufklärungsgemäß verhalten hätte und das Ablösen des Rades auf dem unterlassenem Nachziehen beruht.  <br><br>4. Dem geschädigten Kunden ist ein Mitverschulden in Höhe von 30&nbsp;% gemäß &sect;&nbsp;254 BGB anzulasten, da das allmähliche Lockern der Radschrauben zu einem wahrnehmbaren Geräusch und teilweise deutlich veränderten Fahreigenschaften führt. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner</span><br>Rechtsanwalt Melzer <br>Fachanwalt für Versicherungsrecht  <br>Fachanwalt für Sozialrecht <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1328291373</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Bundesjustizministerum: Mehr Rechte für Versicherte]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1328027069&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Mit dem <span style="font-weight: bold;">Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften </span>werden die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung deutlich gestärkt.<br><br>Außerdem wird mit dem am 31.01.2012 an Länder und Verbände versandte Gesetzentwurf die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht. <br><br>Nach dem Gesetzentwurf zur<span style="font-weight: bold;"> Stärkung der Patientenrechte </span>ist dies ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Rechte der Verbraucher. Der Gesetzentwurf reiht sich damit nahtlos ein in das umfassende Verbraucherschutzpaket, das 2012 ganz oben auf der Agenda steht. Versicherte wissen oftmals nicht, ob ihre Krankenversicherung für Behandlungskosten tatsächlich aufkommt. Hier werden nun konkrete Verbesserungen vorgenommen. Nach dem neuen Gesetz kann ein Versicherter jetzt vor Beginn einer teuren Behandlung von seiner Versicherung Auskunft über die Kostenübernahme verlangen. In dringenden Fällen muss die Auskunft unverzüglich erfolgen.<br><br>Bei der <span style="font-weight: bold;">Kfz-Haftpflicht</span> werden Versicherte für den Fall besser geschützt, dass ihre Versicherung insolvent wird. Grundsätzlich tritt im Fall der Insolvenz einer Versicherung zwar die Verkehrsopferhilfe für entstandene Schäden ein. Unter Umständen müssen Versicherte, die den Verkehrsunfall verursacht haben, aber selbst zahlen, etwa wenn sie ein Verkehrsschild oder eine Ampel beschädigt haben. Zukünftig sollen Betroffene, die sich ja versichert haben, für solche Schäden nicht mehr allein aufkommen. Zum Schutz der Versicherten wird ihre Haftung daher auf 2500 Euro beschränkt.<br><br>Der Entwurf umfasst im Einzelnen folgende Regelungsbereiche:<br><ul><li>n der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer einen  Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer  Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung  voraussichtlich mehr als 3.000 Euro kosten wird. Die Auskunft ist  verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans  erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach  zwei Wochen zu erteilen. Für die Kündigung einer privaten  Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der Beiträge hat der  Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur einen  Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt  vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie  verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.</li><li>An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der  Versicherungsnehmer nun nicht mehr gebunden, wenn er den  Versicherungsvertrag widerruft.</li><li>In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die  Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer  insolvent wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in  derartigen Fällen die Verkehrsopferhilfe e.V.. Das gilt jedoch nicht für  alle Ansprüche. Beispielsweise zahlt die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn  der Versicherungsnehmer Verkehrseinrichtungen wie etwa einen  Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt hat. Hat der  Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, ist es nicht  angemessen, dass er für solche Schäden allein aufkommen muss. Deshalb  ist geregelt, dass er nur einen Betrag von bis zu 2.500 Euro zahlen  muss.</li></ul><p><span style="font-weight: bold;">Weiterführende Informationen:</span><a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetz_zur_Aenderung_versichericherungsrechtlicher_Vorschriften.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" title="die Seite als externe PDF-Datei im neuen Fenster öffnen" class="Overl" shape="rect"><br>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften</a> (PDF, 85 KB)</p><p><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br style="font-weight: bold;">Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht   </p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1328027069</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung mit Tod des Klägers?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1328026639&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Das SG Speyer hat entschieden, dass der Anspruch auf Feststellung
 einer Schwerbehinderung nicht mit dem Tod des Klägers erlischt, wenn 
die Feststellung der Schwerbehinderung für die Entscheidung des 
Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen 
Schwerbehinderung notwendig ist.<p></p>
    <p>Das SG Speyer hat daher einer entsprechenden Klage der 
Rechtsnachfolger eines verstorbenen Klägers stattgegeben und das Land 
Rheinland-Pfalz – vertreten durch das zuständige Landesamt für Soziales,
 Jugend und Versorgung – verurteilt, bei dem verstorbenen Kläger einen 
Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.</p>
    <p>Die durchgeführten umfangreichen medizinischen Ermittlungen haben
 nach Auffassung des Sozialgerichts ergeben, dass der Kläger entgegen 
der Einschätzung des Landesamtes bereits im Januar 2008 aufgrund seiner 
Erkrankungen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 
erfüllt hat. Die Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens 
verstorben ist, stehe dem Anspruch der Rechtsnachfolger des Klägers auf 
rückwirkende Feststellung des GdB ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar 
erlösche nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch auf Feststellung 
des Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tode des Klägers. Im 
vorliegenden Fall sei hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Denn der 
Kläger hatte im August 2010 bei dem zuständigen 
Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente 
wegen Schwerbehinderung ab dem 01.09.2010 gestellt.</p><p>Für die Gewährung 
der beantragten Altersrente wegen Schwerbehinderung sei es gemäß der 
gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Kläger bei Beginn der 
Altersrente als schwerbehinderter Mensch von der Beklagten anerkannt 
ist. Die Feststellung der Schwerbehinderung durch die Beklagte sei somit
 notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. 
Dementsprechend erlösche der Anspruch des Klägers auf die Feststellung 
des GdB trotz seines Todes ausnahmsweise nicht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Nikolaos Penteridis<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br></p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1328026639</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zur Kostenübernahme für fehlerhafte PIP-Brustimplantate]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1327650128&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Im Rahmen der Berichterstattung wegen der fehlerhaften Brustimplantate der Firma PIP wurde durch einige Krankenkassen mitgeteilt, dass die Kosten übernommen werden. Die betroffenen Frauen sollten sich darauf nicht verlassen. Denn diese Aussage ist so nicht auf alle Fälle anwendbar. <br><br>Die Kostenerstattung hängt von der Frage ab: War es eine Schönheitsoperation? <br><br>Falls ja, so ist die betroffene Frau nämlich an den Folgekosten angemessen zu beteiligen (&sect; 52 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5). Was "angemessen" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab, insofern können wir hierzu keine Angaben machen. <br><br>Falls nein, weil die Implantante z.B. nach einer Brustkrebs-OP neu aufgebaut worden sind: Hier übernehmen die Krankenkassen tatsächlich die Kosten.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansrechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br> Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1327650128</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Penteridis beim 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.1.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1327615825&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Vom 25. bis 27. Januar 2012 findet in Goslar der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt.  Der Deutsche Verkehrsgerichtstag ist dem alljährlichen Erfahrungsaustausch über Fragen des Verkehrsrechts – einschließlich der polizeilichen Praxis -, der Verkehrspolitik, der Verkehrstechnik und angrenzender Bereiche der Verkehrswissenschaft gewidmet. Auch der europarechtliche Einfluss auf das deutsche Verkehrsrecht wird beleuchtet.  Diskutiert werden unter anderem Schmerzensgeldansprüche für nahe Angehörige von Unfallopfern und schwerstgeschädigten Unfallopfern.]]></description>
<guid isPermaLink="false">1327615825</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Künstlersozialabgabe 2012]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1327567549&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Die Künstlersozialabgabe beträgt nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 06.09.2011 im Jahr 2012 3,9 Prozent.
]]></description>
<guid isPermaLink="false">1327567549</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[LSG Halle: Sozialgericht darf Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung überprüfen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1327424568&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">LSG Halle, Beschl. v. 24.01.2012, L 10 KR 33/11 B ER</span><br><br>Das LSG Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein gesetzlich Krankenversicherter gegen Zusatzbeiträge seiner Krankenkasse klagen kann.


<br><br>Die formellen Voraussetzungen und die Höhe des Zusatzbeitrages sei nicht den 
Aufsichtsbehörden vorbehalten. Das LSG hat ferner darauf hingeweisen, dass die Fälligkeit des Zusatzbeitrags davon anhängt, ob der Versicherte ordnungsgemäß über das Sonderkündigungsrecht belehrt wurde.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Penteridis<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>
                Fachanwalt für Sozialrecht<br>
                Fachanwalt für Medizinrecht <br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1327424568</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[SG Trier: Krankengeld bei Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1327063225&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Urteil vom 06.10.2011, Az. S 1 KR 54/11</span><br><br><ol class="info"><li>Eine private Berufsunfähigkeitsrente führt nicht gemäß &sect; 44 Abs. 1 Satz Nr. 4 SGB V zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld.<br><br></li><li>Private Vorsorgeleistungen sind keine Renten aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einer anderen vergleichbaren Stelle.<br></li></ol><br>Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides. Der 1961 geborene Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. Die zulässige Klage hatte in der Sache Erfolg. <br><br>Bereits der Wortlaut des &sect; 44 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB V lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass auch Leistungen aufgrund privater Absicherung den Anspruch auf Krankengeld entfallen lassen oder einschränken sollen. Dem folgte das Sozialgericht Trier. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1327063225</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Welche Unterlagen bzw. Informationen benötigen Sie]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326897796&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Zur Püfung der Erfolgsaussichten benötigen wir immer die vollständigen Behandlungsunterlagen und eine Schilderung des Sachverhaltes.<br><br>Fordern Sie einfach unsere "Mandantenmappe" an.Wir melden uns dann bei Ihnen!<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326897796</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Ist eine Strafanzeige gegen den Arzt oder das Pflegeheim sinnvoll?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326820653&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein!<br><br>Ein Strafverfahren dauert Zeit, kostet Geld und folgt völlig anderen Regeln als die zivlrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zudem verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung mit
 dem Hinweis auf das laufende Strafverfahren. <br><br>Ein Strafverfahren sollte daher nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden, insbesondere bei Vorsatz- und Tötungsdelikten.   <br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326820653</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Kann ich einfach so den Anwalt wechseln?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326820067&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Sie können jederzeit und ohne Begründung ein 
Anwaltsmandat kündigen. Nicht selten haben die bisher tätigen Kollegen sogar Verständnis für Ihre Entscheidung, sich fortan von spezialisierten Fachanwälten vertreten zu lassen. Allerdings trägt eine ggf. vorhandene Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß nicht die durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten, d.h. es können ggf. Kosten entstanden sein, die die Rechtsschutzversicherung "nicht doppelt zahlt".

In aller Regel übernehmen wir für Sie 
alle erforderlichen Schritte rund um den Anwaltswechsel.Das betrifft auch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. 
]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326820067</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament (18.1.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326742796&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[  <br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>18.01.2012<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas<br>Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326742796</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[OLG Karlsruhe: Zur Verweisung eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326122372&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2011, Az. 12 U 140/11</span><br style="font-style: italic;"><br style="font-style: italic;">Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt, ihn von der Beitragsleistung befreit und die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger eine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ausgeübt hat und sie daher berechtigt war, ihre Leistungen einzustellen.<br><br>Die Beklagte hat, da sie ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und die Berufsunfähigkeitsrente bezahlt hat, die Tatsachen, aus denen sich die Verweisbarkeit des Klägers auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ergeben sollen, zu beweisen; den Kläger trifft insoweit lediglich eine sekundäre Darlegungslast. <br><br>Die Verweisung des Klägers auf den Hausmeisterberuf scheitert nicht schon daran, dass dessen soziale Wertschätzung hinter derjenigen zurückbleibt, die ein Malergeselle genießt. Auch wenn der Malergeselle eine handwerklich-fachlich anspruchsvollere Tätigkeit ausüben mag, wird die soziale Wertschätzung des Hausmeisters doch auch von dem Umstand geprägt, dass diesem in vielerlei Hinsicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, etwa vor gefährlichen Gegenständen oder Glätte, anvertraut ist und seine Arbeit einige Flexibilität und Organisationsvermögen verlangt. Die soziale Wertschätzung des Schulhausmeisters geht in diesem Zusammenhang wegen des ständig notwendigen Kontakts zu den Schülern und Lehrern über diejenige hinaus, die ein für ein sonstiges Gebäude beschäftigter Hausmeister genießt.<br><br>Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung entspricht die Tätigkeit des Schulhausmeisters in der bei dem Kläger gegebenen Ausprägung nach der erforderlichen Ausbildung und den erforderlichen Erfahrungen damit insgesamt nicht derjenigen eines Malergesellen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Asprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326122372</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Ich bin rechtsschutzversichert. Übernimmt diese die Kosten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119843&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben (und der Rechtsschutzfall 
            eingetreten ist), übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren 
            für Sie. Wir übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage 
            und die Abrechnung.</p>
          <p>Beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen 
            (ARB) die freie Anwaltswahl haben und nicht an eine ggf. ausgesprochene 
            Empfehlung eines bestimmten Anwaltes oder einer Kanzlei gebunden sind. 
            Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich 
            grundsätzlich nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, 
            sondern daran, ob dieser im Rahmen von Gebührenvereinbarungen 
            mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen 
            Regelgebühren abzurechnen bereit ist. Davon profitiert die Rechtsschutzversicherung, 
            aber nicht Sie. Sie sollten sich auch nicht auf telefonische Auskünfte 
            von "Anwaltshotlines" oder "Beratungshotlines" 
            verweisen lassen, da diese gegen die vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedigungen 
            (ARB) verstoßen. Oftmals lehnen Versicherer die angefragte Deckung 
            auch bereits mit dem Hinweis ab, dass Risiko sei gar nicht versichert. 
            Die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten zu übernehmen 
            hat, sollten Sie nicht dem Versicherer, sondern stets einem Fachanwalt 
            Ihres Vertrauens überlassen. <br></p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119843</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[In welchem Verfahrensstadium sollte ich einen Fachanwalt beauftragen? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119801&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[In Anbetracht der Praxis so mancher Berufsunfähigkeitsversicherer 
            raten wir zur Hinzuziehung eines versierten Fachanwalts bereits vor 
            der Antragsstellung.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119801</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Was ist ein Nachprüfungsverfahren? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119781&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Der Gesundheitszustand des Versicherten kann sich entgegen aller 
            Prognosen während des Leistungsbezugs der Berufsunfähigkeitsrente 
            natürlich sowohl verbessern als auch verschlechtern. Auch wenn 
            der einmal getroffenen Entscheidung des Versicherers eine Art "Bestandsschutz&#8220; 
            zukommt, kann und muss der Berufsunfähigkeitsversicherer daher 
            die Möglichkeit haben, seine Leistungspflicht zu überprüfen 
            und ggf. auch einstellen zu können. Die einzige Möglichkeit 
            des Berufsunfähigkeitsversicherers, sich seiner anerkannten Leistungspflicht 
            zu entledigen, also der Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, 
            ist die Durchführung des so genannten Nachprüfungsverfahrens. 
            Hier geht es um die Pürfung, ob die Berufsunfähigkeit weggefallen 
            ist oder sich der Grad der Berufsunfähigkeit in einem nach den 
            vereinbarten Bedingungen maßgeblichen Umfang vermindert hat. 
            Auch wenn die Leistungen erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach 
            Zugang der Einstellungsmitteilung auslaufen, geht es abermals um die 
            Sicherung existenzieller Leistungen. Gleichwohl werden desöfteren 
            Leistungen eingestellt oder nur noch aus Kulanz erbracht, wenn etwa 
            ein (von der Versicherung beauftragter medizinischer Gutachter) den 
            Grad der Berufsunfähigkeit nur anzweifelt oder ausführt, 
            der Versicherungsnehmer könne eine andere Tätigkeit ausüben. 
            Für das Nachprüfungsverfahren gelten allerdings strenge 
            Regeln, die die Sachbearbeiter der Berufsunfähigkeitsversicher 
            oftmals nicht einhalten. Aus diesem Grunde sollte jede Einstellung 
            fachanwaltlich überpürft werden.<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119781</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Wie lange erhalte ich die monatliche BU-Rente? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119758&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie 
            für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit, längstens bis 
            zum Ende des vereinbarten Zeitpunkts; bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 
            (BUZ) bis zum vereinbarten Ende der Hauptversicherung.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119758</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Soll ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bzw. auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119741&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Als Fachanwälte auch für Medizinrecht und Sozialrecht kann 
            es im Falle einer Berufsunfähigkeit erfahrungsgemäß 
            auch sinnvoll sein, bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen 
            Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Allerdings sind dabei 
            Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, so dass es auf den konkreten Einzelfall 
            ankommt. Anders sieht dies bei einem Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft 
            aus. Hier kann der Versicherte nichts verlieren. Sprechen Sie uns 
            an!<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119741</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Mir wurde zu einer Umschulung geraten, wie soll ich mich verhalten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119719&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Das kommt sowohl auf Ihre individuelle Situation, den Inhalt der 
            Allgemeinen Versicherungsbedigungen (Verweiungsmöglichkeit) als 
            auch auf das Verfahrensstadium an, indem Sie sich befinden. Sprechen 
            Sie uns!<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119719</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Mir wurde Unterstützung und ein Hausbesuch angekündigt, wie soll ich mich verhalten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119700&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Da der Berufsunfähigkeitsversicherer zwar andere Unternehmen 
            mit der Leistungsprüfung beauftragen kann, er dadurch aber gleichwohl 
            seine vereinbarten Rechte gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht 
            erweitern kann, besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Gesprächen 
            mit "Beratern" von externen Unternehmen. Diese bieten gerne 
            "Hausbesuche" an und lassen diese dann von zwei Mitarbeitern 
            wahrnehmen (wegen der Beweislast), um ein berufskundliches Gutachten 
            vorzubereiten. </p>
          <p>Wir raten unseren Mandanten stets dazu, derartige "Hilfsangebote" 
            nicht anzunehmen. Auch Gesprächsprotokolle sollten nicht unterschrieben 
            werden. Diese dienen oftmals (nur) dazu, die anschließende Leistungsablehnung 
            zu begründen. Denn regelmäßig finden sich Ausführungen, 
            wonach der Versicherungsnehmer im Rahmen des Gesprächs erkannt 
            haben soll, dass er seinen Betrieb tatsächlich noch umorganisieren 
            müsse oder er eine andere bzw. seine bisherige Tätigkeit 
            noch ausüben könne. <br></p><p><br></p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119700</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Nach meinem Antrag hat sich nicht mein Versicherer, sondern die ASS GmbH oder eine andere Gesellschaft gemeldet? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119682&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Die Leistungsprüfung, also die Frage, ob der Versicherungsnehmer 
            berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen 
            (AVB) ist, wird immer häufiger von externen Unternehmen durchgeführt. 
            Ein sehr häufig beauftragtes Unternehmen ist die ASS GmbH, vor 
            allem, wenn es um die behauptete Berufsunfähigkeit von Selbständigen 
            geht. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings 
            gehen die Rechte solcher Unternehmen nicht weiter als die mit der 
            Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarten, d.h. der Berufsunfähigkeitsversicherer 
            kann seine <strong>Rechte nicht erweitern</strong>, nur weil er ein 
            anderes Unternehmen mit der Leistungspüfung beauftragt und vergütet.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119682</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Die Gesundheitsfragen wurden nicht von einem Makler ausgefüllt, sondern von einem Agenten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119663&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Während der Agent im Lager des Berufsunfähigkeitsversicherers 
            steht, der Versicherungsagent ist "Auge und Ohr" des Versicherers 
            ist, wird der Makler dem Lager des Versicherungsnehmers zugeordnet. 
            Es kommt daher (auch) darauf an, durch wen der Versicherungsvertrag 
            vermittelt wurde.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119663</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, den Rücktritt und die Kündigung erklärt? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119644&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Nach bisherigem Recht konnte der Berufsunfähigkeitsversicherer 
            bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht schon bei 
            einfacher Fahrlässigkeit den Rücktritt vom Versicherungsvertrag 
            erklären und wurde leistungsfrei, wenn dem Versicherten nicht 
            der Beweis gelang, dass der verschwiegene Gefahrumstand keinen Einfluss 
            auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Höhe der Leistung 
            hatte. Unter Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesezzes (VVG) 
            sind die zur Verfügung stehenden Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung 
            (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) abhängig 
            vom Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Sieht sich der 
            Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht, 
            weil der Versicheurnsgnehmer z.B. Gesundheitsfragen wahrheitswidirg 
            beantwortet hat, erklärt er die Anfechtung wegen arglistiger 
            Täuschung. In der Regel machen die Versicherer sogar von allen 
            Gestaltungsrechten Gebrauch und erklären die Anfechtung, den 
            Rücktritt und die Kündigung.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119644</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Die Versicherung beruft sich auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, was bedeutet das? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119623&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Wer eine Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung abschließt, 
            sollte gleich über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung 
            nachdenken bzw. vom Versicherungsvermittler (Agent oder Makler) darauf 
            hingewiesen werden, dass über diesen Punkt <strong>oft und viel 
            gestritten</strong> wird.</p>
          <p>Bevor der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung in 
            die Leistungsprüfung eintritt, wird nämlich regelmäßig 
            geprüft, ob die Leistung bereits wegen einer <strong>vorvertraglichen 
            Anzeigepflichtverletzung</strong> des Versicherungsnehmers versagt 
            werden kann, der Versicherungsnehmer also die vor Abschluss des Versicherungsvertrages 
            gestellten <strong>Gesundheitsfragen </strong> wahrheitsgemäß 
            beantwortet oder andere gefahrerhebliche Umstände angezeigt hat. 
            Daher spricht man - im Gegensatz zu vertragliche Pflichten, die im 
            Versicherungsrecht Obliegenheiten genannt werden - von vorvertraglichen 
            Anzeigepflichten. Der Berufsunfähigkeitsversicherer soll schließlich 
            wissen, wie und ob er das angefragte Risiko versichern möchte. 
            Dazu werden regelmäßig die Befunde bei den im Leistungsantrag 
            genannten Behandlern angefordert. Stellt sich dabei heraus, dass der 
            Versicherungsnehmer z.B. eine Kinderkrankheit oder eine für ihn 
            nicht nennenswerte Behandlung nicht angegeben hat, erklärt der 
            Berufsunfähigkeitsversicherer die Anfechtng seiner auf Abschluss 
            des Vertrages gerichteten Willenserklärung, da er diese in Kenntnis 
            des nicht angezeigten Umstandes nicht abgegeben hätte. Da sich 
            der Berufsunfähigkeitsversicherer so des ganzen Vertrages entledigt, 
            muss auf Feststellung des Vertragsfortbestandes geklagt werden, da 
            der Versicherungsnehmer nur dann auch Leistungen (aus dem Vertrag) 
            erhält. <br></p><p><br></p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119623</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat mir eine Vereinbarung vorgeschlagen, wie soll ich mich verhalten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119601&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Die Leistungsprüfung kann sich langwierig gestalten, z.B. weil 
            zur Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten 
            Gutachten eingeholt werden. Der Berufsunfähigkeitsversicherer 
            kann daher nicht alsbald über den Leistungsantrag auf BU-Leistungen 
            entscheiden. Auf der anderen Seite muss der Versicherungsnehmer finanzielle 
            Einbußen hinnehmen, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; 
            es gibt allerdings auch den Fall der Weiterarbeit, womit der Versicherte 
            erkanntermaßen Raubbau an seiner Gesundheit betreibt (oftmals 
            bei Selbständigen). Die Berufsunfähigkeitsversicherer schlagen 
            daher regelmäßig Vereinbarungen vor, aus Gründen der 
            Kulanz oder aus sozialen Erwägungen, für die weitere Dauer 
            des Prüfungsverfahrens Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 
            vorläufig zu erbringen. Dagegen ist grundsätzlich nichts 
            einzuwenden, zumal dies dem wirtschaftlichen Interesse des Versicherten 
            entspricht. Der Berufsunfähigkeitsversicherer muss dem Versicherungsnehmer 
            aber deutlich vor Augen führen, dass die angekündigte Leistung 
            ausschließlich aus Kulanz erfolgen soll. Allerdings darf sich 
            der Berufsunfähigkeitsversicherer dadurch nicht über seine 
            Leistungspflicht hinwegsetzen, also eine Vereinbarung anbieten obwohl 
            er eigentlich anerkennen und leisten müsste. Von derartigen Vereinbarungen 
            machen die Berufsunfähigkeitsversicherer dennoch ausgiebig Gebrauch, 
            so dass derartige Angebote sorgfältig zu prüfen sind.<br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119601</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Der Versicherer hat Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt, wie geht es weiter?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119584&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Ist der Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung fällig, 
            muss der Berufsunfähigkeitsversicherer in Textform erklären, 
            ob er seine Leistungspflicht anerkennt oder ablehnt. Nach Leistungsablehnung 
            durch den Berufsunfähigkeitsversicherer bedarf es keiner Fristsetzung 
            mehr, so dass Klage zu erheben ist.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119584</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Wann ist die BU-Rente fällig bzw. wie lange darf der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119560&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Zunächst zu differenzieren zwischen dem Entstehen des Leistungsanspruchs 
            bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (in der Regel mit Ablauf des 
            Monats, in dem Berufsunfähigkeit in eingetreten ist; eine Ausnahme 
            wird bei einer verspäteter Meldung des Versicherungsfalls gemacht) 
            und dessen Fälligkeit, die erst mit der Beendigung der zur Feststellung 
            des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen 
            des Versicherers eintritt. Erst dann ist der Versicherungsnehmer der 
            Berugsunfähigkeitsversicherung zur Forderung der vereinbarten 
            Berufsunfähigkeitsrente berechtigt. Ohne Vorlage von Unterlagen 
            braucht der Versicherer allerdings keine Erklärung über 
            seine Leistungspflicht abgeben, so dass eine gleichwohl erhobene Klage 
            verfrüht wäre.<br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119560</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Was ist der Unterschied zwischen einer konkreten und einer abstrakten Verweisung? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119536&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Wurde z.B. vereinbart, "Vollständige Berufsunfähigkeit 
            vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung 
            oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 
            mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt 
            des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit 
            auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt 
            werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht", 
            dann liegt eine so genannte abstrakte Verweisung vor. Wegen der Formulierung 
            "oder eine andere Tätigkeit auszuüben" kann der 
            Berufsunfähigkeitsversicherer die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente 
            verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, 
            in dem die versicherte Person aufgrund ihrer körperlichen und 
            geistigen Fähigkeiten noch arbeiten könnte. Diese neue Tätigkeit 
            muß zwar der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen, 
            die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei aber unberücksichtigt. 
            Damit kann der Versicherer die Leistung auch dann verweigern, wenn 
            die versicherte Person keine solche Tätigkeit konkret angeboten 
            bekommt. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen aus 
            der Berufsunfähigkeitsversicherung ab, weil es angeblich noch 
            einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte, 
            dann trifft den Versicherer im Klageverfahren die "Aufzeigelast", 
            d.h. er muss einen konkreten und tatsächlich vergleichbaren Beruf 
            aufzeigen. Dann, und nur dann, kann und muss der Versicherte widerlegen, 
            dass der aufgezeigte Beruf für ihn nicht in Betracht kommt. </p>
          <p>Eine für den Versicherten günstigere Variante könnte 
            lauten: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, 
            wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung 
            oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich 
            nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außer 
            Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche 
            Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben". Eine 
            "gute" Berufsunfähigkeitsversicherung erkennen Sie 
            aber daran, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer auf die abstrakte 
            Verweisungsmöglichkeit verzichtet hat. </p>
          <p>Beispiel für eine Berufsunfähigkeitsklausel mit konkreter 
            Verweisungsmöglichkeit des Versicherers: "Berufsunfähigkeit 
            liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere 
            Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung 
            und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung 
            hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt 
            der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht". Der Berufsunfähigkeitsversicherer 
            kann die die Zahlung der vereinbarten BU-Rente also (nur) verweigern, 
            wenn der Versicherte tatsächlich eine berufliche Tätigkeit 
            ausübt und diese Tätigkeit auch seiner bisherigen Lebensstellung 
            entspricht. Die Behauptung des Berufsunfähigkeitsversicherers, 
            dass die konkrete ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung 
            hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt 
            der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, sollte nicht 
            ungeprüft bleiben, da hierzu eine Vielzahl von Rechtsprechung 
            ergangen ist, die den Berufsunfähigkeitsvrsicherern klare Grenzen 
            aufgezeigt hat.</p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119536</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Wann muss die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten? ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119510&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Der Versicherte muss, verkürzt ausgedrückt,beweisen, dass 
            er <strong>infolge</strong> der oben beschriebenen<strong> Gesundheitsbeeinträchtigung 
            außerstande</strong> ist, seinen <strong>zuletzt</strong> in 
            guten Tagen <strong>konkret ausgeübten Beruf voraussichtlich 
            dauernd</strong> (oder zu mehr als 50%) <strong>weiter auszuüben</strong>, 
            wobei auf die prägenden Tätigkeiten abzustellen ist. Ferner 
            darf kein (vom Versicherer zu beweisender) Ausschluss eingreifen; 
            die Ausschlusstatbetsände entsprechen teilweise denen in der 
            privaten Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang ist leider zu 
            beobachten, dass viele Klagen in erster Instanz bereits daran scheitern, 
            dass unschlüssig vorgetragen wurde, weil von falschen Voraussetzungen, 
            Begrifflichkeiten und Annahmen ausgegangen wird. Es reicht nicht aus, 
            dass eine Krankenschwester z.B. vortragen lässt, sie können 
            ihren Beruf wegen eines Rückenleidens nicht mehr ausüben. 
            Es muss sich aus der Klage vielmehr ergeben, warum und in welchem 
            Umfang die in guten Tagen möglichen Tätigkeiten gerade nicht 
            mehr möglich sein sollen. Auch die Bezugnahme auf typische Berufsbilder 
            (z.B. Chirurg, Polizist) reicht nicht aus, da es auf die zuletzt konkrete 
            Tätigkeit ankommt. Eine gute Vorbereitung , um die Rechte des 
            Versicherten erfolgreich durchsetzen zu können, erkennen Sie 
            daran, dass Sie zur Vorlage eines "Stundenplans" und der 
            maßgeblichen Versicherungsbedingungen gebeten werden. Andernfalls 
            könnte es sein, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung 
            zwar leisten müsste, Sie aber gar nicht in den Genuss der Ihnen 
            zustehenden Versicherungsleistung kommen.<br><br><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119510</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Wann bin ich berufsunfähig?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119470&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Einen einheitlichen Begriff der Berufsunfähigkeit gibt es nicht. 
            Bei Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn 
            handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der nichts 
            mit Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit 
            im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts (Sozialversicherungsrecht) 
            zu tun. Gleichwohl können sich z.B. aus Reha-Entlassungsberichten 
            Indizien für die Annahme einer Berufsunfähigkeit des Versicherten 
            ergeben. Ausführungen von Gutachtern oder Beratern zur Minderung 
            der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind indes völlig verfehlt. </p>
          <p>Die Definition in &sect; 172 VVG entspricht den bisher weitgehend 
            üblichen Versicherungsbedinungen und brachte in der Sache nichts 
            Neues, also keine Änderung der Rechtslage. Es kommt daher allein 
            darauf an, was zum Versicherungsfall bedigungsgemäß (im 
            Kleingedruckten) vereinbart wurde (z.B. Arztklausel, Flugunfähigkeitsklausel, 
            Dienstunfähigkeitsklausel bei Beamten). </p>
          <p>In den Bedingungswerken der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung 
            wird die Berufsunfähigkeit, also der Eintritt des Versicherungsfalls, 
            regelmäßig definiert als "voraussichtlich dauernde, 
            durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene, 
            vollständige oder teilweise Unfähigkeit des Versicherten, 
            seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die der 
            Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben 
            kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". </p>
          <p>Das zeitliche Moment ("voraussichtlich dauernd") wird teilweise 
            ersetzt durch "voraussichtlich sechsmonatige Berufsunfähigkeit, 
            die ärztlich nachzuweisen ist". Auch die konkrete bzw. abstrakte 
            Verweisungsmöglichkeit des Versicheres (teilweiser oder vollständiger 
            Verzicht) kann modifiziert werden, z.B.: Berufsunfähigkeit liegt 
            vor, wenn der Versicherte sechs Monate lang ununterbrochen infolge 
            Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall zu mindestens 
            50% außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und nach möglicher 
            und zumutbarer Umorganisation und trotz zumutbarer Verwendung von 
            Hilfsmitteln und auch ais Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt, 
            das in etwa dem bisherigen Einkommen entspricht. </p>
          <p>Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig 
            (also mindestens Pflegestufe 1) und deshalb täglich gepflegt 
            worden, dann gilt die Fortdauer als vollständighe oder teilweise 
            Berufsunfähigkeit, wenn dies vereinbart wurde. </p>
          <p>Es kommt daher, wie immer im Versicherungsrecht, entscheidend auf 
            das Kleingedruckte an. <br></p><p><br></p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119470</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Was ist der Unterschied zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer BUZ-Versicherung?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119426&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<p>Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) ist, wie 
            die Kranken-und Unfallversicherung, eine Personenversicherung und 
            gleichzeitig eine Summenversicherung, d.h. der Berufsunfähigkeitsversicherer 
            hat bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung (BU-Rente) 
            unabhängig von der Entstehung oder dem Umfang eines Schadens 
            zu erbringen. </p>
          <p>Wird eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen, die zusätzlich 
            das Risiko einer Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers absichert, 
            spricht man von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz 
            BUZ. Die Lebensversicherung oder Rentenversicherung wird dabei als 
            Hauptversicherung bezeichnet. Endet die Hauptversicherung, dann endet 
            grundsätzlich auch die mit eingeschlossene (implementierte) BU-Versicherung. 
            Daher hat der Versicherer die versprochene Leistung aus der zusätzlichen 
            Berufsunfähigkeitsversicherung auch nur bis zum vereinbarten 
            Ende der Hauptversicherung zu erbringen (z.B. bis zum vollendeten 
            65.Lebensjahr), wenn der Versicherungsfall (der Versicherungsnehmer 
            wird berufsunfähig während der Laufzeit des Versicherungsvertrages) 
            eingetreten ist. </p>
          <p>Makler und Agenten haben allerdings regelmäßig wenig Interesse, 
            eine "nackte" Berufsunfähigkeitsversicherung zu vermitteln, 
            da für den Abschluss einer BUZ-Versicherung höhere Provisionen 
            erzielt werden. Daher existieren weitaus mehr BUZ-Verträge als 
            einfache Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Erfahrung zeigt 
            aber, dass sich ein Vergleich und eine Nachfrage durchaus lohnen kann 
            für den Versicherunsgnehmer. Da keine Hauptversicherung bedient 
            wird und das Risiko einer Berufsunfähgkeit nicht nur als "Anhängsel" 
            mitversichert wird, sind die Prämien (Beiträge) bei einfachen 
            Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen geringer als bei 
            einer BUZ-Versicherung, und das bei einer vergleichbaren Rentenabsicherung. 
            Die verschiedenen Risiken auf getrennte Versicherungen zu verteilen, 
            kann daher sinnvoll sein. <br></p><p><br></p><p><br></p>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1326119426</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[ Warum ist das Kleingedruckte so wichtig? Die Versicherung schickt mir regelmäßig andere Versicherungsbedingungen (AVB) als die seinerzeit vereinbarten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1326119115&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Bei Versicherungsverträgen handelt es sich dem Grunde nach um ein" Spiel" bzw. eine "Wette". Der Versicherer versichert ein bestimmtes Risiko in der Hoffung, dass er die vereinbarten Prämien erhält, aber der Versicherungsfall nicht eintreten wird. Der Versicherungsnehmer "wettet" dagegen. Er schließt den Versicherungsvertrag zwar nicht in der Absicht ab, dass der Versicherungsfall eintritt, "hofft" aber für diesem Fall auf eine gute Absicherung in Form der versprochenen Versicherungsleistung.   <br><br>Oftmals tritt der Versicherer aber gar nicht erst in die Leistungsprüfung ein. Er erklärt die Anfechtung seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Erklärung, erklärt den Rücktritt und/oder die Kundigung, beruft sich auf die angebliche Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, eine vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzten vertraglichen Obliegenheit oder einfach darauf, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe - und leistet unter Berufung auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht.    <br><br>Daher sind die im Kleingedruckten vom Versicherer diktierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von besonderer Bedeutung, um zu prüfen, welche "Spielregeln" überhaupt gelten und ob sich der Versicherer an seine eigenen Regeln hält. Hier gilt der Grundsatz: Umso älter der Versicherungsvertrag ist, und damit die vereinbarten Versicherungsbedingungen, desto besser ist dies für den Versicherungsnehmer.    Die Versicherer berufen sich nicht gerade selten auf neue, an die Rechtsprechung angepasste Versicherungsbedingungen, die für sie günstig sind (z.B. weil die alte Regelung vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet wurde und auf den konkreten Fall eigentlich gar nicht angewendet werden kann), die aber gar nicht wirksam vereinbart wurden. Die Musik spielt daher im Kleingedruckten, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).   <br><br>Diese einmal vereinbarten Spielregeln kann der Versicherer nicht einseitig ändern, hierzu bedarf es immer einer Vertragsänderung, also der Zustimung des Versicherungsnehmers.  Allein die Übersendung von neuen Versicherungsbedigungen oder einem Nachtrag zum Versicherungsschein reicht für eine Änderung der Spielregeln nicht aus, auch wenn dies von vielen Versicherern - bewusst oder unbewust - anderes vorgetragen wird.    Um von diesen Alt-Verträgen weg zu kommen werden Versicherungsnehmer gezielt von Versicherungsagenten aufgesucht, um die bestehenden Verträge - und damit die Spielregeln - nachträglich zu Gunsten des Versicherers zu ändern. <br><br>Die Aussagen von Versicherungsvermittelrn (Agenten wie Maklern), wonach die angebotene Vertragsänderung nur Vorteile bringe, sind daher ganz genau zu prüfen; nicht selten geht mit solchen pauschalen Aussagen eine Haftung wegen Falschberatung einher, da davon nur der Versicherer und der Vermittler (Provision) profitieren.    <br><br>Sollten Sie die Versicherungsvertragsunterlagen nicht mehr besitzen, z.B. weil Sie von der Versicherung ständig neue AVB oder Nachträge zum Versicherungsschein erhalten, können Sie sämtliche Unterlagen beim Versicherer erneut anfordern. Nicht selten verschicken die Versicherer aber - bewusst oder unbewusst - nur ihre ganz aktuellen Versicherungsbedingungen.   Der Versicherungsschein und die seinerzeit vereinbarten Versicherungs-und Tarifbedingungen sollten Sie daher stets gut aufbewahren. <br><br>Effektiv angreifen bzw. verteidigen kann sich nur derjenige, der weiß, nach welchen Regeln gespielt wird.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer in Versicherung und Recht kompakt: Daumen in der Kreissäge: (un)freiwillige Gesundheitsbeschädigung? (Anm. zu OLG Kiel), VK 2012, S. 7 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
                 <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"    (Ausgabe 1/2012,   Seite 7 ff.)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight:  bold;">Private Unfallversicherung</span></p><p style="text-align: left;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> Melzer</span>, Fachanwalt für   Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen     Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine    Anmerkung  zu der Entscheidung des OLG Kiel vom 23.6.11 (Az. 16 U 134/10) veröffentlicht. <br></p>Der Beitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Freiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung, für die der Versicherer beweisbelastet ist.<br><br>Die  neue Veröffentlichung kann   über den  Verlag, das IWW  Institut für   Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.<br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>    &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in Versicherung und Recht kompakt: Einzelner erhöhter Blutwert ist noch keine anzeigepflichtige Gesundheitsstörung (Anm. zu LG Heidelberg), VK 2012, S. 10 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1325606609&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
              <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"   (Ausgabe 1/2012,   Seite 10 ff.)</span><p style="text-align:  left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight: bold;">Berufsunfähigkeitszusatzversicherung</span><br></p><p style="text-align: left;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> Penteridis</span>, Fachanwalt für  Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen    Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine   Anmerkung  zur Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 18.10.11 (Az. 2 O 201/09) veröffentlicht. <br></p>Der Beitrag endet mit einer Checkliste zum&nbsp; Rücktrittsrecht des Versicherers bei einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers.<br><p style="text-align:  left;">Die neue Veröffentlichung kann   über den  Verlag, das IWW  Institut für  Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p style="text-align:  left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p>    &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Darmstadt zur Versorgungsehe: Keine Witwenrente nach 17-tägiger Ehe]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1325087243&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine Witwe keinen  Anspruch auf Witwenrente hat, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der  Heirat bereits an Krebs im Endstadium gelitten hat und 17 Tage nach der  Eheschließung verstorben ist.</span><p></p>     <p>Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar  an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb  der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im  Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von  Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab,  dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und  von Hartz-IV-Leistungen lebende Witwe hingegen vertrat die Ansicht,  dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei, und  erhob Klage.</p>          <p>Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts hat der  Gesetzgeber im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw.  Witwerrente nicht besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr  gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht  davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen  Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sogenannte  Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem  plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn  die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht  vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der  Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.</p>     <p>Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine  Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von  den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von  dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr  Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr "auch  einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere". Damit sei die  gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.</p>     <p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br style="font-weight: bold;">Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Haftungsrecht in Pflegeeinrichtungen (16.01.2012)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1325070897&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>16.01.2012<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas<br>Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Haftungsrecht in Pflegeeinrichtungen (Weiterbildungskurs zur Pflegedienstleitung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1325070841&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>16.01.2012<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas<br>Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1324030041&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Der für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass nicht jede  außerordentliche Kündigung eines  Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht  nach &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt. </span><br><br>&sect; 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sei teleologisch  dahingehend  zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs  untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine  außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach &sect; 314  Abs. 1 BGB  in Betracht kommen kann. <br><br>In diesem Fall wird die  Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im  Basistarif fortgesetzt, noch steht dem  Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen  Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz  des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf  Anspruch hat, gemäß &sect; 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im  Basistarif nach &sect; 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden. <br><br>Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist  hingegen  jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß &sect; 110 Abs. 4 SGB  XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen  Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer  teleologischen Reduktion entgegenstehen.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der BGH hat die sehr streitige  Frage nunmehr im Sinne der Versicherer entschieden, obwohl gewichtige Gründe gegen die  Annahme einer Kündigungsmöglichkeit sprachen (ausf. Melzer, VK 2011, 114  ff.).<br><br>Das  heißt freilich nicht, dass die Versicherer nunmehr bei jeder  Gelegenheit die private Krankenversicherung fristlos kündigen könnten. Dies ist nur unter  den engen Voraussetzungen des &sect; 314 BGB  möglich.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA  Melzer<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1324030041</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer in Versicherung und Recht kompakt: BGH bestätigt Sanktionslosigkeit von Obliegenheitsverletzungen, VK 2011, 201 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1323689976&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
          <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:    italic;">"Versicherung und Recht kompakt"  (Ausgabe 12/2011,   Seite 201 ff.)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10"><span style="font-weight: bold;">Alte AVB und neues VVG</span><br></p><p style="text-align: left;">MPR-Rechtsanwalt<span style="font-weight: bold;"> </span>Melzer, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, hat in der  aktuellen   Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine  Anmerkung  zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (<span style="font-size:11.0pt;font-family:Arial; mso-fareast-font-family:" times="" new="" roman";mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:="" de;mso-bidi-language:ar-sa"="">IV ZR 199/10 </span>) veröffentlicht (VK 2011, Seite 201 ff.).</p><p style="text-align: left;">Danach kann sich ein Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er seine Alt-AVB nicht an die Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst hat. <br></p><p style="text-align: left;">Die Entscheidung ist von überaus großer praktischer Relevanz. Nicht wenige Versicherer haben ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht oder nicht wirksam umgestellt.<br></p><p style="text-align: left;">Die neue Veröffentlichung kann   über den  Verlag, das IWW Institut für  Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.  <br></p><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[RA Melzer zum Fachanwalt für Versicherungsrecht ernannt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1323164422&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[    <span style="font-weight: bold;">Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und Versicherungrecht  </span><br><br>Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat Herrn Rechtsanwalt Melzer, der bereits Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht ist, aufgrund seiner besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nun auch zum "Fachanwalt für Versicherungsrecht" ernannt.  Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt" wird von der zuständigen  Rechtsanwaltskammer verliehen und überwacht.<p><span style="font-style: italic;">Von den 155.679 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten dürfen derzeit lediglich 191 Rechtsanwälte drei Fachanwaltstitel führen (Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 1.1.2011). Das sind 0,1 Prozent aller Rechtsanwälte in Deutschland.</span><p>Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei nunmehr mit Herrn RA Penteridis, der ebenfalls Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht ist, und Herrn RA Melzer mit zwei Rechtsanwälten in der "ganz besonderen Riege" der "Dreifach-Fachanwälte" vertreten ist. <br><br>Herzlichen Glückwunsch vom gesamten Kanzlei-Team!]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Welche Unterlagen benötigen Sie?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1322780320&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Zur Püfung der Erfolgsaussichten und der voraussichtlich anfallenden Kosten benötigen wir regelmäßig Unterlagen wie z.B. eine Kopie des Versicherungsscheins, die vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB), die bisherige Korrespondenz mit der Gegenseite oder medizinischen Unterlagen, soweit diese bereits vorliegen.

Fordern Sie einfach unsere "Mandantenmappe" an.]]></description>
<guid isPermaLink="false">1322780320</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Wie hoch sind die Kosten?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1322780074&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Für eine Erstberatung eines Verbrauchers kann gemäß &sect; 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 190,00 Euro zzgl. Steuern abgerechnet werden. Der Betrag kann unseres Erachtens nur zu Lasten der Beratungsqualität unterschritten werden. Die Berechnung der Kosten im Falle einer außergerichtlichen Geltendmachung bzw. notfalls der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen ist ungleich schwieriger. Wir können Ihnen aber schnell und zuverlässig mitteilen, um welchen Streitwert es sich in Ihrem Fall handelt und wie sich dieser konkret berechnet. 

Sprechen Sie uns einfach an!]]></description>
<guid isPermaLink="false">1322780074</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Vertreten Sie mich auch vor Ort?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1322779855&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Wir vertreten bundesweit ausschließlich die Interessen von Versicherungsnehmern.

Für außergerichtliche Verhandlungen ist es ohne Bedeutung, ob wir uns z.B. mit einem Versicherer aus Köln, Hamburg, Frankfurt, München oder Nürnberg steiten. 

Die Korrespondenz mit dem Mandanten kann über Telefon, Fax, E-Mail oder persönlich erfolgen. Gerichtstermine nehmen wir grundsätzlich persönlich wahr.]]></description>
<guid isPermaLink="false">1322779855</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1322779320&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben (und der Rechtsschutzfall eingetreten ist), übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren für Sie. Wir übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) die freie Anwaltswahl haben und nicht an eine ggf. ausgesprochene Empfehlung eines bestimmten Anwaltes oder einer Kanzlei gebunden sind. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich grundsätzlich nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern daran, ob dieser im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen bereit ist. Davon profitiert die Rechtsschutzversicherung, aber nicht Sie. Sie sollten sich auch nicht auf telefonische Auskünfte von "Anwaltshotlines" oder "Beratungshotlines" verweisen lassen, da diese gegen die vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedigungen (ARB) verstoßen. Oftmals lehnen Versicherer die angefragte Deckung auch bereits mit dem Hinweis ab, dass Risiko sei gar nicht versichert. Die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten zu übernehmen hat, sollten Sie nicht dem Versicherer, sondern stets einem Fachanwalt Ihres Vertrauens überlassen.]]></description>
<guid isPermaLink="false">1322779320</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Sibylle Kessal-Wulf zur Verfassungsrichtern gewählt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1322248092&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 25.11.2011 einstimmig die Vorsitzende Richterin des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH), Sybille Kessal-Wulf, und den ehemaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes Peter Müller zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gewählt.

Sie ersetzen die Richter Di Fabio und Mellinghoff und werden dem zweiten Senat des Gerichts angehören.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsreferendare (m/w) bei MPR]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1321785448&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[ <span style="font-weight: bold;">Anwaltstation/Wahlstation</span>  <br><br><span style="font-weight: bold;">Einstieg: </span>jederzeit  <br><span style="font-weight: bold;">Dauer</span>: mindestens 3 Monat  <br><span style="font-weight: bold;">Inhalt: </span>Für die Ausbildung unserer Rechtsreferendare haben wir ein spezielles Programm entwickelt. Es gewährt Ihnen Einblick in die unterschiedlichen Fachbereiche und in den Arbeitsalltag unserer Spezialkanzlei und ist von einem hohen Praxisbezug geprägt.  <br><br>Sie nehmen an Mandatenbesprechungen, Gerichtsterminen und Kanzleiaktivitäten teil.  Nacheinander durchlaufen Sie die Dezernate Versicherungsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht. Ihnen steht immer ein Fachanwalt zur Seite.   <br><br>Zum Ende können Sie einen Schwerpunktbereich wählen, z.B. Arzthaftung, Unfallversicherung, Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. <br><br>Ihre aussagekräftige Bewerbung nebst <u>allen</u> bisherigen Zeugnissen und Lebenslauf richten Sie bitte an:  <br><br><span style="font-weight: bold;">Melzer + Penteridis Rechtsanwälte PartG</span> z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Penteridis <br style="font-weight: bold;">Am Vorderflöß 58<br>33175 Bad Lippspringe <br><p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1321785448</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[LSG Bayern: Grundsätzlich keine Nachforderung nach Betriebsprüfung (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1319789479&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">Beschluss vom 07.10. 2011, L5R 613/11 B ER</span><br><br><ol><li style="font-weight: bold;">Nach einer Betriebsprüfung ist die Behörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden, auch wenn zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden.<br><br></li><li><span style="font-weight: bold;">Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden</span>. <br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Der Rentenversicherungsträger hatte bei der Antragstellerin, die eine Tankstelle mit Imbiss und Verkaufsshop sowie einen Handel mit Kfz-Zubehör betreibt, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der daraus resultierende Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. <br><br>Infolge der Beanstandungen einer zu dem bereits abgeschlossenen Prüfzeitraum der früheren Betriebsprüfung ergangenen Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts forderte der Rentenversicherungsträger auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach und setzte Säumniszuschläge fest. <br><br>Im Rahmen eines Eilverfahrend verfolgte die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klage.<br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidung</span><br>Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung aus dem früheren Prüfzeitraum angeordnet. <br><br>Das LSG hat klargestellt, dass aufgrund der Bestandskraft des den früheren Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden darf. Diese Voraussetzuungen waren hier nicht erfüllt. <br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Mit der aktuellen Entscheidung stärkt das LSG erneut die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genieße in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume, so der Senat des LSG Bayern. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Penteridis <br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW): Fachanwalt Penteridis referiert zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (19.10.2011)]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Termin:</span> 19.10.2011<br> Beginn: 18:00 Uhr<br> <br> <span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br> Am Vorderflöß 58<br> 33175 Bad Lippspringe<br> <br style="font-weight: bold;"> <span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br> Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis<br> Fachanwalt für Versicherungsrecht<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW): Fachanwalt Penteridis referiert zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (19.10.2011)]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Termin:</span> 19.10.2011<br>Beginn: 18:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Am Vorderflöß 58<br>33175 Bad Lippspringe<br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br>Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in Versicherung und Recht kompakt zum Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung (Anm. zu LG Köln), VK 2011, 173 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
        <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style:  italic;"></span></span><span style="font-style:   italic;">"Versicherung und Recht kompakt"  (Ausgabe 10/2011,   Seite 173 ff.)</span><p style="text-align: left;"><img src="../Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt <span style="font-weight: bold;">Penteridis </span>hat  in der  aktuellen  Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht  kompakt"   einen Aufsatz zu der Frage veröffentlicht, wann eine  Heilbehandlung nach der Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht  zuständigen 4. Zivilsenats medizinisch notwendig im Sinne der  vereinbarten Versicherungsbedingungen ist. <br></p><p style="text-align: left;">Die Veröffentlichung kann   über den  Verlag, das IWW Institut für  Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p style="text-align: left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p>    &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer: Klauseln über Obliegenheitsverletzungen bei Nichtumstellung der Versicherungsbedingungen unwirksam (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[  <span style="font-style: italic;">BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011, Az. IV ZR 199/10 </span><br style="font-style: italic;"><br>Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Davon haben nur sehr wenige Versicherer Gebrauch gemacht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert.<br><br>Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des &sect; 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in &sect; 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. &sect; 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des &sect; 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des &sect; 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden. Ferner lägen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor.<br><br>Dem Versicherer sei es jedoch weiterhin möglich, sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß &sect; 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß &sect;&sect; 23 ff VVG zu berufen.<br><br>Da das Berufungsgericht die vom Versicherer geltend gemachte grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß &sect; 81 Abs. 2 VVG nicht hinreichend aufgeklärt hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. <br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br style="font-weight: bold;">Die Entscheidung des für das Versicheurngsrecht zuständigen 4.  Zivilsenats des BGH war mit Spannung erwartet worden. Die Frage, ob sich  der Versicherer im Falle einer Nichtumstellung seiner  Versicherungsbedingungen auf eine Verletzung der vereinbarten  Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer berufen kann, war in  Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. <br><br>Der BGH hat nunmehr die Rechte  der Versicherungsnehmer gestärkt. Danach liegt im Falle der  Nichtumstellung der vereinbarten Allgemeinen Vesicherungsbedingungen  (AVB) an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine sogenannte  "sanktionslose Obliegenheit" vor, d.h. der Versicherer kann sich im  Falle einer Verletzung von Obliegenheiten nicht darauf berufen und bleibt zur  Leistung verpflichtet, wenn er seine AVB nicht fristgerecht umgestellt  hat. Hiervon haben nicht wenige Versicherer keinen Gebrauch gemacht, d.h. der  Großteil der Versicherungsbedingungen wurde nicht umgestellt. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer in Versicherung und Recht kompakt zu Beginn und Ende einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung (Anm. zu OLG Stuttgart), VK 2011, 176 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1318345974&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
       <span style="font-weight: bold;"><span style="font-style: italic;"></span></span><span style="font-style:   italic;">"Versicherung und Recht kompakt"  (Ausgabe 10/2011,   Seite 176 ff.)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt <span style="font-weight: bold;">Melzer </span>hat in der  aktuellen  Ausgabe der  Fachzeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine Anmerkung  zur Entscheidung des Oberlandgerichts Stuttgart vom 07.07.2011 (Az.7 U 27/11) veröffentlicht. Der Beitrag&nbsp; endet mit einer Checkliste zur zeitlichen Bestimmung des Versicheurngsfalls in der privaten Krankenversicherung.<br></p><p style="text-align: left;">Die Veröffentlichung kann   über den Verlag, das IWW Institut für  Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p style="text-align: left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p>    &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Arbeitsrecht in Pflegeeinrichtungen (Weiterbildungskurs zur Pflegedienstleitung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1318257689&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-weight: bold;"></span></font><font style="font-family:Arial; font-size:9.0pt;line-height: 1.5em;font-color:#00203F"><span style="font-weight: bold;"><br>
Termin: </span><br> 10.10.2011<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas <br> Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br> <span style="font-weight: bold;">Referent:<br>
</span>Rechtsanwalt Melzer<br>
 Fachanwalt für Medizinrecht<br>
 Fachanwalt für Sozialrecht</font>





]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Arbeitsrecht in Pflegeeinrichtungen (Weiterbildungskurs zur Pflegedienstleitung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1318257635&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-weight: bold;"></span></font><font style="font-family:Arial; font-size:9.0pt;line-height: 1.5em;font-color:#00203F"><span style="font-weight: bold;"><br>Termin: </span><br> 10.10.2011<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas <br> Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br> <span style="font-weight: bold;">Referent:<br> </span>Rechtsanwalt Melzer<br>  Fachanwalt für Medizinrecht<br>  Fachanwalt für Sozialrecht</font>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Kündigungsklausel in Pflegevertrag unwirksam (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1317303862&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10<br><br><span style="font-weight: bold;">Die von einem ambulanten  Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über  ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit  einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den  Pflegebedürftigen unangemessen und ist unwirksam.</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br style="font-weight: bold;">Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in  einem von der Klägerin vorformulierten Vertrag über ambulante  pflegerische Leistungen.<p>Die Klägerin ist Trägerin einer  zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des &sect; 71 Abs. 1, &sect; 72  SGB XI. Sie ist aufgrund eines Vertrags nach &sect; 132a Abs. 2 SGB V auch  befugt, Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit den Krankenkassen  abzurechnen. Dementsprechend erbringt sie für ihre Kunden Leistungen der  Pflegeversicherung und/oder Leistungen der Krankenversicherung sowie  frei vereinbarte Leistungen</p><p>Mit der während des Rechtsstreits  verstorbenen früheren Beklagten, die der Pflegestufe III  (Schwerstpflegebedürftige) zugeordnet war (vgl. &sect; 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  SGB XI), bestand ein Pflegevertrag vom 25. Juli 2007. Nach einem  Krankenhausaufenthalt vom 20. bis 26. November 2008 kündigte diese den  Pflegevertrag am 28. November 2008. Sie nahm angebotene Leistungen der  Klägerin nicht mehr entgegen, sondern beauftragte einen anderen  Pflegedienst. Die Klägerin, die der Auffassung ist, das  Vertragsverhältnis habe im Hinblick auf eine Kündigungsfrist von 14  Tagen erst zum 12. Dezember 2008 sein Ende gefunden, berechnete der  früheren Beklagten für die Zeit vom 27. November bis 12. Dezember 2008  die Leistungen, die üblicherweise zu erbringen gewesen wären, ohne  Ansatz von Fahrtkosten.</p><p>Zur Beendigung des Vertrags heißt es in dessen Nummer 6:</p><p>Der  Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem  stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus,  Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag.</p><p>Der Kunde kann  diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines  schriftlichen Exemplars hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen  jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw.  ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen  ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der  Krankenpflege (&sect; 37 SGB V) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit  gem. &sect; 627 BGB kündigen kann.</p><p>Der Pflegedienst kann den Vertrag  mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der  Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung  aus wichtigem Grund bleiben unberührt.</p><p>Die - unter  Berücksichtigung nicht weiter streitiger Positionen - auf Zahlung von  449,67 &euro; nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete  Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom  Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage  weiter.</p><p><span style="font-weight: bold;">Entscheidungsgründe</span><br style="font-weight: bold;">Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die in dem von der  Klägerin gestellten Vertrag vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist der  Inhaltskontrolle nach &sect; 307 BGB nicht standhält. Ohne diese Vereinbarung  wäre der Vertrag nach &sect; 621 Nr. 5 BGB jederzeit kündbar, da die  Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen sei und das  Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht vollständig  oder hauptsächlich in Anspruch nehme. Eine andere Kündigungsfrist sei  auch nicht der Bestimmung des &sect; 120 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen, die ein  besonderes Kündigungsrecht während einer Probezeit vorsehe.</p><p>Der BGH hat sich den Ausführungen der Vorinstanz (LG Koblenz) angeschlossen. <br></p><p><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br style="font-weight: bold;">Zwar sei &sect; 621 Nr. 5 BGB abdingbar, aber bei allgemeinen  Geschäftsbedingungen sei &sect; 307 BGB zu berücksichtigen. Nach &sect; 307 Abs. 1  Satz 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen  unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den  Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach &sect; 307 Abs.  2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen,  wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen  Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags  ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks  gefährdet ist.</p><p>In dem 14-tägigen Kündigungsfrist hat der BGH zutreffend eine erhebliche Abweichung von der  jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nach &sect; 621 Nr. 5 BGB erkannt, die in Bezug  auf das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zu einer  Schwerstpflegebedürftigen mit Nachteilen verbunden ist, die ein  erhebliches Gewicht haben. <br></p><p>Aus der Sicht des Pflegebedürftigen handelt  es sich um ein Vertragsverhältnis, das in besonderer Weise - siehe nur  die im Einzelnen in &sect; 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI aufgeführten gewöhnlichen  und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege  - die Intimsphäre des Betroffenen berührt und mit einer großen  persönlichen Nähe zu der die Pflege gewährenden Person verbunden ist.  Auch wenn man berücksichtigt, dass der Pflegebedürftige auf diese  Pflegeverrichtungen ständig angewiesen ist, handelt es sich doch in den  Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität um Dienste,  die - ähnlich wie in &sect; 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - aufgrund  besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. <br></p><p>Das ist nicht etwa  deshalb anders, weil der Pflegebedürftige keinen Einfluss darauf hat,  welcher Mitarbeiter des Pflegedienstes ihn zu unterstützen hat.  Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass der Pflegebedürftige, der sich  nach Maßgabe des &sect; 37 SGB XI mit Hilfe von Pflegegeld die erforderliche  Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst beschaffen könnte,  sich einer zugelassenen Pflegeeinrichtung anvertraut, die ihre  pflegerischen Leistungen nach &sect; 71 Abs. 1 SGB XI unter der ständigen  Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu erbringen hat.  Diese Pflegefachkraft musste - zum Zeitpunkt des hier maßgebenden  Vertragsschlusses - neben dem Abschluss einer Ausbildung als  Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder  Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder als Altenpfleger eine  in &sect; 71 Abs. 3 SGB XI näher beschriebene praktische Berufserfahrung im  erlernten Pflegeberuf erworben haben (nach der derzeit gültigen Fassung  heißt es statt "Krankenschwester oder Krankenpfleger" jetzt  "Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und  Krankenpfleger").</p><p>Ob die vertragliche Kündigungsregelung  auch von der Norm des &sect; 627 Abs. 1 BGB abweicht, was die Vorinstanzen  nicht geprüft haben, hängt davon ab, ob die von der Klägerin  übernommenen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne dieser  Bestimmung anzusehen sind. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLGR 1999,  125, 126), das in einer Kündigungsfrist von einer Woche eine nach &sect; 9  AGBG unwirksame Abweichung von &sect; 621 Nr. 5 BGB gesehen hat, hat diese  Frage verneint (ähnlich AG Bad Schwartau, Urteil vom 9. Juli 2009 - 7 C  210/09, juris Rn. 16), weil Berufstätigkeiten wie die ambulante  Kranken-, Alten- und Behindertenpflege mit den Vertrauensberufen der  Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ärzte nicht zu  vergleichen seien und häufig von nur angelernten Personen erbracht  werden könnten. Sie erforderten zwar persönliche Einsatzbereitschaft und  Zuverlässigkeit; dies seien aber keine gerade den Inhalt des hier  strittigen Dienstvertrags prägenden Merkmale wie die Pflicht zur  Verschwiegenheit beim Anwaltsvertrag. Demgegenüber hat das  Oberlandesgericht Stuttgart (Sozialrecht aktuell 2010, 228, 230 f) die  Leistungen ambulanter Pflegedienste als Dienste höherer Art eingeordnet.</p><p>Der Senat hält die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart für vorzugswürdig. Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des &sect; 37  SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nach &sect; 627 Abs. 1 BGB  in Betracht kommt, sieht die Klägerin in den von ihr gestellten  Vertragsbedingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist,  dass für die häusliche Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder  Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (&sect; 37  Abs. 1 SGB V) als auch zur Behandlungssicherungspflege (&sect; 37 Abs. 2 SGB  V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren  Beklagten in stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat,  therapeutische Leistungen in Rede stehen, um bei einem erkrankten  Patienten das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es  liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im  Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen,  deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere  Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung  des &sect; 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch  der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die  Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich  geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren  Verletzung nach &sect; 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig  tätigen Gehilfen - in Verbindung mit &sect; 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe  bedroht ist (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28.  Aufl., &sect; 203 Rn. 35; MünchKomm-StGB/Cierniak, &sect; 203 Rn. 31). Ebenso  wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als  Dienst höherer Art von Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst  vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen  Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.</p><p>Der  BGH tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei, dass es  bei der allgemeinen Pflege, die nicht Krankenpflege ist, keine ins  Gewicht fallenden Unterschiede gibt, die eine andere rechtliche  Einordnung rechtfertigen würden. Natürlich sind Hilfen in der  hauswirtschaftlichen Versorgung für sich genommen keine Dienste höherer  Art. Für die Beurteilung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der  Hilfebedarf jedoch als Ganzes in Rechnung zu stellen, wobei die Hilfen  im Bereich der Körperpflege besonders bedeutsam sind, um - etwa bei  Schwerstpflegebedürftigen - Dekubitusschäden zu vermeiden. Die bereits  angeführten persönlichen Voraussetzungen für die verantwortliche  Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes verdeutlichen, dass  den Berufen der Krankenschwester und des Krankenpflegers sowie  denjenigen der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselbe Bedeutung  beigemessen wird, wobei auch der Altenpfleger als Angehöriger eines  Heilberufs, der im Altenpflegegesetz (i.d.F. der Bekanntmachung  vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690) seine nähere Ausgestaltung  gefunden hat, mit seinen Gehilfen der Norm des &sect; 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB  unterliegt (vgl. Lenckner/Eisele aaO). Der Senat stimmt dem  Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 231) darin zu, dass der Umgang mit  pflegebedürftigen Menschen, der neben Fachwissen auch den persönlichen  Lebensbereich in einer vertraulichen bis intimen Form betrifft, nicht  hinter der Betreuung durch einen Inkassobeauftragten (vgl. hierzu  Senatsurteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03, NJW-RR 2004, 989),  einen Partnerschaftsvermittler (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 -  IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 345 f) oder Angehörige anderer Berufe im  Gesundheitsbereich zurückbleibt (vgl. zum Krankengymnasten AG Andernach  NJW-RR 1994, 121; zum Heilpraktiker LG Kassel NJW-RR 1999, 1281; vgl. im  Einzelnen MünchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl., &sect; 627 Rn. 20;  Staudinger/Preis, BGB, Bearb. 2002, &sect; 627 Rn. 19).</p><p>Eine  andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Bestimmung des &sect; 120 Abs. 2  Satz 2 SGB XI, nach der der Pflegebedürftige den Pflegevertrag  innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von  Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Die Bestimmung  wurde durch Art. 1 Nr. 23 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9.  September 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch  eingefügt. Mit ihr sollten - abgesehen vom Zivilrecht - erstmals  Vorgaben zum Vertragsverhältnis zwischen dem Träger eines Pflegedienstes  und den von ihm betreuten Pflegebedürftigen eingeführt werden. Dabei  stand das Bestreben im Vordergrund, neben den sich aus dem Elften Buch  Sozialgesetzbuch ergebenden Ansprüchen auf die Gewährung von  Sachleistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen auch die  "individualrechtliche" Verpflichtung des Pflegedienstes gegenüber dem Pflegebedürftigen zu verdeutlichen und ins Bewusstsein zu rücken,  dass mit Abschluss eines schriftlich fixierten Pflegevertrags  Transparenz geschaffen wird, indem die Pflegebedürftigen über ihre  Rechte und Pflichten hinreichend informiert werden und eine ausreichende  Rechtsklarheit auch im Rechtsverhältnis zu dem Träger des  Pflegedienstes besteht. Zur Kündigungsregelung in &sect; 120 Abs. 2 SGB XI  wird ausgeführt, sie ermögliche zunächst eine probeweise Inanspruchnahme  des Pflegedienstes. Bei der Regelung handele es sich nicht um eine  Kündigungsfrist, sondern um eine Frist, innerhalb derer das Recht zur  fristlosen Kündigung wahrgenommen werden könne (vgl. BT-Drucks. 14/5395  S. 47). Danach lässt &sect; 120 Abs. 2 SGB XI die allgemein  geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere &sect; 621 Nr. 5  BGB, unberührt. Der Regelung kann auch nicht im Umkehrschluss entnommen  werden, abgesehen von Fällen einer fristlosen Kündigung nach &sect; 626 BGB  könne ein Pflegevertrag nach Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten  Pflegeeinsatz nur noch unter Inanspruchnahme einer bestimmen Frist und  unter Angabe bestimmter Gründe gekündigt werden. Zwar mögen solche  Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren bestanden haben, wofür sprechen  könnte, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist - auch durch  einseitig gestellte Vertragsbedingungen - als nicht problematisch  angesehen wurde. Es fehlt indes eine nähere, über die Dauer einer  probeweisen Inanspruchnahme des Pflegedienstes hinausreichende  Begründung der Vorstellungen des Gesetzgebers, die den Schluss zuließen,  er habe in die bestehenden Kündigungsregelungen des  Dienstvertragsrechts eingreifen wollen.</p><p>Sind hiernach die  Verrichtungen der Klägerin, auch soweit sie sich allein auf  Sachleistungen der Pflegeversicherung beziehen, schwerpunktmäßig und  typisierend als Dienste höherer Art zu qualifizieren, ist in der  Abbedingung der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den  Pflegebedürftigen, der - ob zu Recht oder Unrecht - sein Vertrauen in  die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, eine unangemessene  Benachteiligung seiner Interessen zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 19.  Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; vom 9. Juni 2005 - III ZR  436/04, WM 2005, 1667, 1669 jew. mwN). Sie wird nicht dadurch  aufgewogen, dass die Klägerin nach den von ihr gestellten Bedingungen  eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten hat. Mit Recht weist  das Landgericht darauf hin, dass der Verzicht der Klägerin auf eine  kürzere Kündigungsfrist für sie eine andere Bedeutung hat und - wie  hinzuzufügen ist - die Situation des Pflegebedürftigen nicht im Sinne  eines angemessenen Ausgleichs verbessert. Ohnehin wäre die Klägerin nach  &sect; 627 Abs. 2 BGB bei Inanspruchnahme der Kündigungsberechtigung zur  Rücksichtnahme verpflichtet, damit sich der Dienstberechtigte die  notwendigen Dienste anderweit beschaffen kann.</p><p>Hat die  frühere Beklagte daher den Pflegevertrag wirksam gekündigt, steht der  Klägerin für die angebotenen, aber nicht mehr entgegengenommenen  Leistungen keine Vergütung zu.</p><p><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br style="font-weight: bold;">RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[VG Osnabrück: Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychlogischen Gutachtens (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1317302362&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
VG Osnabrück, Beschl. v. 07.03.2011, 6 B 19/11<br><br><span style="font-weight: bold;">Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn in der zu Grunde liegenden behördlichen Gutachtenanordnung der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen fehlt.</span><br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Die an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges beizubringen, sind u.a. voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung darlegt und die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen angibt. Darüber hinaus hat die Behörde mitzuteilen, dass er die der Untersichungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. In dem vorliegenden Fall fehlte ein solcher Hinweis. Der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte somit Erfolg. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Penteridis<br>Fachanwalt für Versicheurngsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt fürMedizinrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Keine Abrechnung der Gebührenziffer 905 GOZ neben Gebührenziffern 903 und 904 GOZ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1316775297&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">LG Berlin, Urteil vom 22.8.2011 - 8 S 10/10</span><br><br>Die Gebührenziffer 905 GOZ kann dann nicht 
gesondert verlangt werden, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im 
Zusammenhang mit Leistungen nach Gebührenziffer 903 GOZ -&nbsp;Einbringen 
eines enossalen Implantats&nbsp;- oder Gebührenziffer 904 GOZ -&nbsp;Freilegen 
eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen 
Implantatsystem&nbsp;- vorgenommen wird.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Änderung der Honorarordnung für Zahnärzte - GOZ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1316618775&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte zugestimmt.<br><br>Die Honorare für privatzahnärztliche Leistungen werden um durchschnittlich rund sechs Prozent angehoben. 23 Jahre ist die jetzige Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) alt. Viele aktuelle Behandlungen kommen darin nicht vor. Die neue GOZ reagiert auf die Weiterentwicklung und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt in der Zahnmedizin. Damit werden auch häufig aufgetretene rechtliche Streitfälle geklärt. Häufige Leistungen, die bisher nicht im Gebührenverzeichnis enthalten waren, wurden aufgenommen. Damit soll eine je nach Diagnose regelgerechte Versorgung gewährleistet werden.<br><br>Geregelt ist in der Gebührenordnung, was Zahnärzte ihren Privatpatienten in Rechnung stellen dürfen. Gesetzlich Krankenversicherte sind in der Regel nicht betroffen: Nur, wenn Behandlungen über Standardleistungen hinausgehen, wie zum Beispiel beim Zahnersatz. Die Festzuschüsse durch die gesetzliche Krankenversicherung reichen den meisten nicht. Dadurch werden rund zwei Drittel der Kosten für Zahnersatz nach der privaten Gebührenordnung abgerechnet, so die gesetzliche Krankenversicherung.<br><br>Der Zahnarzt wird jetzt verpflichtet, dem Patienten bei zahntechnischen Leistungen über 1.000 Euro einen Kostenvoranschlag anzubieten.<br><br>Was ist neu?<br><br>Die neue Gebührenordnung führt zu einer Anhebung der Honorare um rund 345 Mio. Euro. Das sind sechs Prozent mehr.<br><br>Bund, Länder und Gemeinden werden durch die daraus resultierende Erhöhung der Beihilfeausgaben mit bis zu 59 Mio. Euro jährlich zusätzlich belastet. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen mit Mehrausgaben von rund 122 Mio. Euro rechnen. Für private Haushalte führen die höheren Zahnarzthonorare insgesamt zu Mehrausgaben in Höhe von rund 164 Mio. Euro.<br><br>Die Verordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist notwendig.<br><br>


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Fachanwalt Melzer: Medizin- und Sozialrecht in ambulanten Pflegeeinrichtungen (15.09.2011)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1315977797&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Termin: </span><br>  15.09.2011<br> 09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br> <br> <span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br> Bonitas <br>  Heidestraße 13<br> 32051 Herford<br> <br>  <span style="font-weight: bold;">Referent:<br> </span>Rechtsanwalt Melzer<br>   Fachanwalt für Medizinrecht<br>   Fachanwalt für Sozialrecht<br>   <br>  <span style="font-weight: bold;"></span><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1315977797</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Medizin- und Sozialrecht in ambulanten Pflegeeinrichtungen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1315977763&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Termin: </span><br> 15.09.2011<br>09:00 Uhr - 15:00 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas <br> Heidestraße 13<br>32051 Herford<br><br> <span style="font-weight: bold;">Referent:<br>
</span>Rechtsanwalt Melzer<br>
 Fachanwalt für Medizinrecht<br>
 Fachanwalt für Sozialrecht<br>
 <br>
<span style="font-weight: bold;"></span><br>


]]></description>
<guid isPermaLink="false">1315977763</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Sturz mit Aufprallen auf den Boden stellt einen Unfall dar]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1315390714&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">BGH, Urteil vom 6.7.2011 - IV ZR 29/09</span><br><br>Verletzt
 sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz 
dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf 
seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den 
Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar 
herbeiführt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1315390714</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in "Versicherung und Recht kompakt" zur Verweisungsmöglichkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung (Anm. zu OLG Karlsruhe), VK 2011, 136 f.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1312543096&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
     <span style="font-weight: bold;">Bei der Verweisung kommt es entscheidend auf die Allgemeinen Versicheurngsbedingungen (AVB) an</span><span style="font-style:  italic;"><br>"Versicherung und Recht kompakt"  (Ausgabe 8/2011,  Seite 136-137)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt <span style="font-weight: bold;">Penteridis</span> hat in der aktuellen  Ausgabe der  Zeitschrift "Versicherung und Recht kompakt" eine Anmerkung  zur Entscheidung des Oberlandgerichts Karlsruhe vom 17.05.2011 (Az.12 U 45/11) veröffentlicht und deutlich gemacht dass es für die Verweisung entscheidend darauf ankommt, was dazu konkret in den Versicherunngsbedingungen vereinbart wurde. <br></p>Die Anmerkung kann   über den Verlag, das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik oder über   <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden. <br><br><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br>   &nbsp;]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Stuttgart: Zum Verschweigen eines nicht durchgeführten Heil- und Kostenplans beim Abschluß des neuen Versicherungsvertrages (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1312542599&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <span style="font-style: italic;">OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2011, 7 U 27/11&nbsp;&nbsp; </span><br><ol><li><span style="font-weight: bold;">Wechselt
 ein Versicherungsnehmer nach der Erstellung eines Heil- und Kostenplans
 den Krankenversicherer, ohne die dort vorgeschlagene Behandlung 
durchführen zu lassen, so stellt eine Jahre später aufgrund erneut 
aufgetretener Schmerzen durchgeführte Zahnbehandlung im selben Bereich 
einen neuen Versicherungsfall dar, der nicht wegen Vorvertraglichkeit 
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.</span><span style="font-weight: bold;"></span><br><br></li><li><span style="font-weight: bold;">Zum Verschweigen des nicht durchgeführten Heil- und Kostenplans beim Abschluß des neuen Versicherungsvertrages.</span><br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Im
 Jahre 2010 begab sich der Kläger in zahnärztliche Behandlung. Ende 2008
 hatte er seine private Krankenversicherung gewechselt.<br><br>Der 
Zahnarzt diagnostizierte erhebliche sanierungsbedürftige Schäden bei den
 Zähnen 47-45, 35-37 und 34. Im März 2010 beantragte der Kläger die 
Genehmigung einer teils konservativen, teils prothetischen Behandlung 
der genannten Zähne, für die der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan mit
 einem Kostenvolumen von 4.912,24 &euro; erstellt hatte. Auf Nachfrage der 
Beklagten stellte sich heraus, dass bereits im Jahre 2006 ein Heil- und 
Kostenplan zur umfassenden Gebisssanierung unter Einschluss der oben 
bezeichneten Zähne erstellt wurde. Der Kläger hatte jedoch, was 
unstreitig war, keine dem Plan entsprechende Behandlung durchführen 
lassen, da er nach einer Zahnextraktion wieder beschwerdefrei war. <br><br>Die
 Beklagte hat daraufhin ihre auf den Vertragsabschluss gerichtete 
Willenserklärung wegen Verletzung der vorvvertraglichen Anzeigepflicht 
angefochten und erklärte darüber hinaus den Rücktritt vom 
Versicherungsvertrag. <br><br>Mit der Klage begehrte der Kläger die 
Feststellung, dass der Versicherungsvertrag vom Jahresende 2008 
ungeachtet des Rücktritts und der Anfechtung fortbestehe (Klageantrag 
Ziffer 1) und die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der im 
Heilbehandlungsplan ausgewiesenen Heilbehandlung in Höhe von 
voraussichtlich 4.912,24 &euro; zu erstatten (Klageantrag Ziffer 2). Das 
Landgericht hat dem Klageantrag Ziffer 1 stattgegeben, die Klage 
hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 hingegen abgewiesen. Das OLG Stuttgart
 hielt die Berufung für begründet und hat das Urteil des Landgerichts 
aufgehoben.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Über
 die vorvertragliche Anzeigepflicht und den Leistungsausschluss wegen 
Vorvertraglichkeit wird viel und oft gestritten. Das OLG Stuttgart hat 
hier völlig zu recht angenommen, dass mit der Extraktion des Zahns das 
Ziel der Behandlung (Schmerz- und Beschwerdefreiheit herzustellen) 
erreicht wurde. Damit endete die Behandlungsbedürftigkeit und damit der 
Versicherungsfall. Es wäre nur schwer nachvollziehbar, dass die 
erfolgreiche Verordnung eines Salbenverbands wegen einer 
verschleißbedingten Knieschwellung am Anfang derselben Behandlung stehen
 soll, die viele Jahre später mit dem Einsatz eines künstlichen 
Kniegelenks ihr Ende finden soll.<br><br>Im Jahr 2010 wurde dann 
aufgrund des veränderten Befundes eine neue Diagnose gestellt und eine 
neue, der Veränderung angepasste Therapie vorgeschlagen. Demzufolge hat 
der Kläger Anspruch auf Deckung der entstehenden Behandlungskosten 
entsprechend dem neuen Heil- und Kostenplan, was antragsgemäß 
festgestellt wurde.<br><br>Bezüglich der Anfechtung und des Rücktritts 
hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass der Versicherung kein 
entsprechendes Gestaltungsrecht zur Seite stand, so dass sie wirkungslos
 blieben. <br><br>Sowohl für die Anfechtung als auch den Rücktritt 
fehlte es an den Voraussetzungen qualifiziert schuldhaften Verhaltens 
des Klägers. Hätte der Kläger tatsächlich den damaligen Heil- und 
Kostenplan realisieren wollen, so hätte er dies mit größter 
Wahrscheinlichkeit zeitnah erledigt, jedenfalls nach Wechsel der 
Versicherung nicht weiter abgewartet, bis die wieder aufgetretenen 
Schmerzen einen erneuten Zahnarztbesuch erzwangen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht     <br>




]]></description>
<guid isPermaLink="false">1312542599</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer: Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach erfolgter Umschulung (Anm. zu LG Aurich), VK 2011, 133 ff.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1312542543&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <span style="font-weight: bold;">Leistungseinstellung nach Umschulung eines Rettungsassistenten zum Restaurantmeister in der Berufsunfähigkeitsversicherung</span><span style="font-style: italic;"><br>"Versicherung und Recht kompakt"  (Ausgabe 8/2011, Seite 133-135)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt <span style="font-weight:  bold;">Melzer</span> hat in der aktuellen Ausgabe der  Zeitschrift "Versicherung und Recht kompakt" eine Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 31.05.2011 (Az. 3 O 724/10) veröffentlicht. <br></p><p style="text-align: left;">Das LG Aurich hatte entschieden, dass der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach erfolgter Umschulung vom Rettungsassistenten zum Restaurantmeister auf diese sodann auch konkret ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden und der Versicher die BUZ-Leistung einstellen dürfe. <br></p><p style="text-align: left;"><span style="font-style: italic;">Melzer </span>kommt zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer die neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nur unter engen Voraussetzungen gegen sich gelten lassen muss und stellt diese dar. <br></p><p style="text-align: left;">Die Anmerkung kann  über den Verlag, das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik oder über  <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden. <br>  </p><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a><br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1312542543</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Zusammenprall des Körpers mit dem Boden stellt Versicherungsfall dar (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1312524198&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011, IV ZR 29/09</span><br style="font-style: italic;"><br><span style="font-weight: bold;">Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.</span><br><br>Vorinstanzen:<br>OLG Celle 8. Zivilsenat, 15. Januar 2009, Az: 8 U 131/08, Urteil<br>LG Hannover, 27. Mai 2008, Az: 2 O 246/05<br><br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung, die er sich am 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat.<br><br>Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Verträgen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (&sect; 2 (1) AUB 61; &sect; 1 III AURB 98). <br><br>In dem 1998 geschlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts-Grundsumme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grundsumme ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalidität zwischen 33% und 66% eine monatliche Rente von 923 &euro; vor. <br><br>Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Invalidität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag als Einmalzahlung eine Invaliditätsleistung von 12.864,10 &euro; erbracht. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hat sie abgelehnt.<br><br>Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschlimmert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Skifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. Der linke Arm sei seither zu 50% invalide (Gesamtinvalidität demnach 35%). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Das Berufungsgericht (OLG Celle) hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsgemäßen Unfall habe der Kläger nicht bewiesen. Dies hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens habe der Kläger sehr wohl einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten sei und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.<br><br>Nach den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und auch der gesetzlichen Definition in &sect; 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, war nichts ersichtlich.<br><br>Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiert.<br><br>Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt.&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><br>Da die weiteren Einwände der Beklagten bisher nicht geprüft wurden hat der BGH die Sache zum OLG Celle zurpck verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Frage, ob - wie &sect; 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt - die Invalidität des Klägers binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist, weiterer Klärung bedürfe. Zwar habe die Beklagte die in Beantwortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung zum Anlass genommen, eine Invalidität des Klägers anzuerkennen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, könne jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen werden. Der Fall zeigt, dass sowohl der Unfallbegriff wie auch die weiteren Voraussetungen des Invaliditätsanspruchs (ärztliche Invaliditätsfeststellung, Geltendmachung der vereinbarten Leistungen) von besonderer Bedeutung sind. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht


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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Schleswig: Darf Versicherung vorschreiben, welcher Unternehmer Trocknungsarbeiten bei Wasserschaden durchführt?]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, 19.07.2011, 6 U 70/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der versicherte 
Geschädigte bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den 
Schaden zu zahlen hat, die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen 
seiner Wahl überlassen darf, wenn der Versicherungsvertrag nichts 
Gegenteiliges vorsieht.
    </span><br><br>In einem Haus in Bad Oldesloe war im Sommer 2010 aufgrund einer 
defekten Waschmaschine ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der 
Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen aus dem 
Kieler Umland mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Für den 
Wasserschaden bestand eine Schadensversicherung (verbundene 
Gebäudeversicherung). Als der Regulierungsbeauftragte der Versicherung 
vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen, meinte er, dass die 
begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau 
(schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob der Beauftragte den 
Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den Vertrag mit der 
Trocknungsfirma zu kündigen, war zwischen den Parteien streitig. 
Jedenfalls kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen 
und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trocknungsarbeiten 
beauftragt, das der Regulierungsbeauftragte der Versicherung dem 
Hauseigentümer genannt hatte. ]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Beweislastumkehr setzt voraus, dass die Verkennung des Befundes oder das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind]]></title>
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<description><![CDATA[
  <span style="font-style: italic;">BGH, Urteil v. 07.06.2011, VI ZR 87/10&nbsp; &nbsp;</span><br><br><ol><li style="font-weight: bold;">Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.<br><br></li><span style="font-weight: bold;"><li>Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind.<br></li></span></ol><br><span style="font-weight: bold;">Vorinstanzen: </span><br>OLG Hamm, 5. März 2010, Az: I-26 U 147/08<br>LG Paderborn, 25. Juni 2008, Az: 4 O 4/06<br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidung</span><br style="font-weight: bold;">Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler - wie er vom Berufungsgericht bejaht worden ist - kommt eine Beweislastumkehr auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. <br><br>Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache des Schadens ist. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der BGH hat ausgeführt, dass die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten gerade nicht voraussetzt, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind. Auch muss der Patient nicht den Nachweis dafür erbringen, dass eine frühzeitigere Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte. Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es vielmehr aus, dass der grobe Verstoß des Arztes generell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Das angefochtene Urteil konnte danach nicht aufrechterhalten werden. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit über die Frage der Beweislastumkehr auf der Grundlage der nachzuholenden erforderlichen Feststellungen erneut entschieden werden kann. <br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Naumburg: Schädiger eines KFZ-Unfalls haftet auch für vorbestehende Arthrose]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Urt. v. 28.04.2011, 1 U 5/11&nbsp;</span>&nbsp; <br><ol><li><span style="font-weight: bold;">Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Ver-schlechterung der Arthrose eingetreten sind.<br><br></span></li><li><span style="font-weight: bold;">Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung aus &sect; 287 ZPO zugute.</span><br></li></ol><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt&nbsp;&nbsp; &nbsp;</span><br>Der Kläger war im Kreuzungsbereich an einem Verkehrsunfall beteiligt. Er befuhr eine vorfahrtsberechtigte Straße und wurde von dem die Vorfahrt missachtenden Beklagten im Bereich des vorderen rechten Kotflügels gerammt. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall in ein Krankenhaus verbracht. Über Kniebeschwerden hatte der Kläger dort nicht geklagt. Auch später beim Hausarzt berichtete der Kläger nicht über Kniebeschwerden. <br><br>Wegen Kniebeschwerden wurde der Kläger erst später an einen Orthopäden überwiesen. Eine konservative Behandlung der festgestellten Arthrose erbrachte nicht den gewünschten Erfolg. Beim Kläger wurden sodann in beiden Knien Teilknieprothesen implantiert. <br><br>Die Parteien stritten nun darüber, ob die die Operationen notwendig machende Arthrose eine unmittelbare Folge des Unfallgeschehens war oder ob eine beim Kläger bereits zuvor – beschwerdefrei – angelegte Arthrose durch das Unfallgeschehen „aktiviert&#8220; wurde. <br><br>Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine durch das Unfallgeschehen entstandene sekundäre Arthrose könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar könne der Kläger auch nicht beweisen, dass die bei ihm bereits angelegte Arthrose durch das Unfallgeschehen aktiviert worden sei. Aber selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annehmen würde, sei nur der Schaden ersatzfähig, der durch den früheren Eintritt („Verfrühungsschaden&#8220;) der Notwendigkeit zur Operation entstanden sei. Ein solcher Schaden könne indes nicht festgestellt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass auch ohne das Unfallgeschehen die Arthrose beim Kläger zeitnah ausgebrochen wäre und damit die Notwendigkeit der Operation(nen) ohnehin gegeben gewesen wäre.<br><br>Die Berufung zum OLG Sachsen-Anhalt hatte teilweise Erfolg. Zwar könne der Begründung des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass der Kläger die „Aktivierung&#8220; der Arthrose nicht bewiesen habe. Denn leichte Aufprallverletzungen (an Lenksäule, Armaturenbrett oder Seitenverkleidung) seien als Aktivierungsursache bei einem seitlichen Auffahrunfallgeschehen absolut nahe liegend. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass bereits eine leichte Prellung bzw. eine geringe Einwirkung auf die Knie zu der Aktivierung der Arthrose führen konnte, sodass das Fehlen von Prellmarken vorliegend nicht aussagkräftig gegen eine Aktivierung durch das Unfallgeschehen spricht. Der Sachverständige hat das Verletzungsbild zudem als typische „Gelegenheitsursache&#8220; für den Ausbruch der Arthrose bezeichnet <br><br>Die Beweislast für die Reserveursache trägt der Schädiger, wobei ihm allerdings die Beweiserleichterung aus &sect; 287 ZPO zugute kommt. Dieses Beweismaß zugrunde gelegt, geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass zuungunsten des Beklagten zwar anzunehmen ist, dass die Arthrose durch das Unfallgeschehen aktualisiert wurde, sie aber auch durch die bereits bestehende Vorschädigung der Kniegelenke zeitnah ausgebrochen wäre. Soweit der Sachverständige letztlich nicht ausschließen kann, dass der Kläger auch noch Jahre hätte beschwerdefrei sein können, kann offen bleiben, ob die Beklagten bei diesem Beweisergebnis den Vollbeweis i. S. v. &sect; 286 ZPO hinsichtlich der Reserveursache führen könnten. Da ihnen aber die Beweiserleichterungen des &sect; 287 ZPO zugute kommen, kann die vom Sachverständigen lediglich theoretisch erörterte Möglichkeit der Beschwerdefreiheit das Beweisergebnis für den Senat nicht entscheidend beeinflussen.Damit kann der Kläger Ersatz der materiellen Schäden (insbesondere die geltend gemachten Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit den Behandlungen) nicht verlangen. Der Einwand der Reserveursache ist vorliegend erheblich, weil die Behandlungskosten auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah infolge der bestehenden Vorschädigung angefallen wären.<br><br>Das Landgericht verkennt allerdings, dass die immateriellen Schäden selbst bei kongruenten Nachteilen nicht konsumiert werden, insbesondere ein Anspruch auf Schmerzensgeld vom Bestehen einer Schadensanlage nicht berührt wird. Konkret bedeutete dies, dass dem Kläger für eine anzunehmende Beschwerdefreiheit bis zum Ausbruch der „angelegten&#8220; Krankheit – entgegen der Ansicht des Landgerichts – ein Schmerzensgeld zustehe. Da der Sachverständige diesen Zeitpunkt als zeitnah einstufte, hielt der Senat ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro für angemessen.


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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Dispositionen begründen keine Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">LG Dortmund, Urteil vom 11.5.2011 - 2 O 287/07 (nicht rechtskräftig)</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Krankheit ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein körperlicher oder geistiger Zustand, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beinträchtigen. Keine Krankheit ist eine erhöhte Infektanfälligkeit, die lediglich eine Disposition zu Krankheiten darstellt.</span><br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Die Krankheit muss objektiv vorliegen. Die Anlage zu einer Krankheit reicht nicht, da es sich dabei nicht um die Krankheit selbst handelt. Insoweit ist dem LG Dortmund zuzustimmen. <br><br>Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn sich die Anlage verwirklicht hat. Die pauschale Behauptung der Versicherung, dass Dispositionen generell ausscheiden, kann bei Verwirklichung der Anlage widerlegt werden, da die Anlage sich zu einer Krankheit entwickelt hat. In dem vom LG Dortmund zu entscheidenden Fall hatte sich die Anlage nicht verwirklicht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Karlsruhe: Nachweis der Nachversicherung auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1311579955&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2011, 1 S 176/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">&sect; 205 Abs. 6 Satz 2 VVG setzt die Vorlage des Nachweises über die Anschlussversicherung nicht innerhalb der Kündigungsfrist voraus</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidung</span><br style="font-weight: bold;">Nach &sect; 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer eine die Pflicht aus &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllende Versicherung nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt (Satz 1), bzw. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (Satz 2). Gefordert werden mithin - lediglich - der Abschluss einer Anschlussversicherung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes und deren Nachweis gegenüber dem bisherigen Versicherer, nicht jedoch, dass dies innerhalb der Kündigungsfrist geschehen muss.<br><br>Nach Auffassung des LG Karlsruhe sprechen die besseren Gründe dafür, dem Versicherungsnehmer den Nachweis auch noch nachträglich, d. h. nach Ablauf der Kündigungsfrist zu ermöglichen. Denn es sei zunächst vom Wortlaut der Norm des &sect; 205 Abs. 6 Satz 2 VVG auszugehen. Diesem sind - anders als in &sect; 13 Abs. 7 Satz 2 MB/KK - die Worte „innerhalb der Kündigungsfrist&#8220; nicht zu entnehmen. Auch eine entsprechende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung scheidet aus. Der Gesetzgeber hat sich bei der für den Wechsel einer gesetzlichen Krankenkasse geltenden und insoweit vergleichbaren Regelung des &sect; 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V dafür entschieden, diese drei Worte einzufügen. Ebenso hat er in die - zwar einen anderen Sachverhalt betreffende und - &sect; 205 Abs. 6 VVG vorangestellte Regelung in Absatz 2 dieser Norm eine Frist von zwei Monaten aufgenommen, innerhalb derer ein Nachweis vorgelegt werden muss. Vor diesem Hintergrund kann und darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er diese Normen übersehen hat (Redaktionsversehen). Im Gegenteil handelt es sich um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die die Kammer als Grenze einer möglichen Auslegung zu beachten hat. Wenngleich die Gründe der Rechtssicherheit und -klarheit dafür streiten, einschränkend einen Nachweis innerhalb der Kündigungsfrist zu verlangen, erscheint diese Auffassung mit dem Wortlaut und der angeführten Systematik unvereinbar. Für die Richtigkeit des vorgefundenen Ergebnisses spricht letztlich auch der Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des &sect; 205 Abs. 6 VVG zum 01.01.2009 einen ununterbrochenen, lückenlosen Versicherungsschutz im Sinne einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht gewährleisten. Dieses gesetzgeberische Motiv wird jedoch bereits allein durch den Umstand des Bestehens einer Anschlussversicherung erreicht, ohne dass hierfür die Übermittlung des Nachweises innerhalb der Kündigungsfrist erforderlich wäre. Dem Gesetzgeber ging es - ersichtlich - nicht darum, dem Versicherungsnehmer die Kündigung zu erschweren, was jedoch durch dieses zusätzliche Erfordernis der Fall wäre. Diese Ansicht führt auch nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung. Soweit es die Gefahr der Doppel- bzw. Mehrfachversicherung betrifft, existieren in Gestalt der &sect;&sect; 77-79, 200 VVG Normen, die die praktische Handhabung und Abwicklung dieser Konstellation regeln. Dass der Versicherungsnehmer für den Zeitraum bis zur Vorlage des Nachversicherungsnachweises doppelt Beiträge bezahlen muss, erscheint zwar unglücklich, wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass er - jedenfalls im Grundsatz - zwei Versicherer in Anspruch nehmen kann. Zudem ist es unter Verursachungs- bzw. Zurechnungsgesichtspunkten oft an ihm selbst, wann er letztlich den Nachweis vorlegt, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll bestätigt. Selbst dann, wenn Umstände in der Sphäre des neuen Versicherers zu Verzögerungen führen sollten, dürfte es dem Versicherungsnehmer zuzumuten sein, innerhalb der ohnehin bestehenden Kündigungsfrist von drei Monaten zu insistieren. Der Beweggrund, möglichst nicht doppelt Beiträge bezahlen zu müssen, dürfte für den Versicherungsnehmer Anlass genug sein, den Schwebezustand möglichst rasch zu beenden. Insofern liegt die Beibringung des Anschlussversicherungsnachweises in seinem Risikobereich. <br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Das Gesetz schweigt dazu, wann der Nachweis der Nachversicherung zu erbringen ist. In den Muster-Versicherungsbedingungen (MB/KK) 2009 heißt es indes, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis innerhalb der Kündigungsfrist erbringt. <br><br>Der VR mag ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zeitnahen Klärung haben. Diese vertragliche Beschränlung des Kündigungsrechts ist indes unwirksam, da sie zum Nachteil des Versicheurngsnehmers von &sect; 205 Abs. 6 VVG abweicht. <br><br>Der Entscheidung aus Karlsruhe ist zuzustimmen. Das AG Baden-Baden hat ebenfalls entschieden, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis auch noch nachträglich führen kann (Urt. v. 23.03.2010, 7 C 434/09).<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[VG München: Zur Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Versorgung der Ärzte (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1311321360&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil v. 21.04.2011, M 12 K 11.440&nbsp;&nbsp; </span>&nbsp;<br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Der Kläger, ein angesteller Arzt, beantragte Ende 2006 bei der Bayerischen Ärzteversorgung die Frühinvaliditätsrente. Das Antragsformular übersandte der Kläger, der bis einschließlich Juni 2009 Lohnfortzahlungen erhielt, aber erst Mitte 2010 an die Beklagte zurück und legte eine Stellungnahme vom 15.02.2010 vor, wonach er unter einer rezidivierenden depressive Störung mittleren Schweregrades, Schlafapnoe-Syndrom mit Tagesmüdigkeit und Sekundenschlaf, kognitive Leistungsstörung mit organischem Psychosyndrom bei Zustand nach diabetischem Koma und zentraler Pontina-Myelopathie, insulinpflichtigen Diabetes mellitus,Belastungsatemnot bei Zustand nach beidseitigen Lungeninfarkten,Zustand nach 2/3 -Colektomie wegen analer Blutungen mit auftretenden Rezidiven,Muskelinsuffizienz nach Koma, Patelladeformation beiderseits, Pankreasausgangsstenosen mit rezidivierendem Rückstau in Pankreas und Galle leide. Er sei daher als dauernd unfähig anzusehen, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Daraufhin gab die Beklagte ein Gutachten in Auftrag. Danach bestehe volle Berufsunfähigkeit. Es sei auch nicht möglich, andere Tätigkeiten auf ärztlichem Gebiet in nennenswertem Umfang aufzunehmen. Der Beginn der Berufsunfähigkeit sei auf den Krankheitsbeginn im „April 2008&#8220; zu datieren. Im Verlauf von drei Jahren sollte eine erneute Beurteilung stattfinden, inwieweit sich die neurologischen Defizite gebessert hätten oder fortbestehen. Ende 2010 informierte die Beklagte den Kläger, dass nach den Ergebnissen der Begutachtung durch den Medizinischen Gutachterdienst der Bayerischen Ärzteversorgung bei ihm vorübergehende Berufsunfähigkeit zunächst bis zum 31. März 2013 vorliege. Sollte über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Berufsunfähigkeit vorliegen, werde er gebeten, das zu gegebener Zeit unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. <br><br>Mit Schreiben aus November 2010 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch. Die Berufsunfähigkeitsrente sei bis zum 31. März 2013 befristet worden und festgestellt worden, dass es sich um eine vorläufige Berufsunfähigkeit handele. Dies sei aber ohne Begründung erfolgt. Der Kläger habe zum Beweis seiner Berufsunfähigkeit das Sachverständigengutachten des Dr. ... vom 15. Februar 2010 vorgelegt, in welchem auf unbestimmte Zeit eine Rückkehr in den Arztberuf ausgeschlossen sei. Der Kläger sei multipel erkrankt. Daraufhin teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen mit: Die Entscheidung, dem Kläger das Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit zu bewilligen, beruhe auf den Empfehlungen der Gutachterin Dr. ... In ihrem Gutachten vom Oktober 2010 bestätige sie das Vorliegen einer vollen Berufsunfähigkeit mit dem Hinweis, dass im Verlauf von drei Jahren eine erneute Beurteilung stattfinden sollte, inwieweit die neurologischen Defizite sich gebessert hätten oder fortbestehen. Aus diesem Grund sei die Bayerische Ärzteversorgung gehalten, die Ruhegeldzahlung zeitlich zu befristen. Mit Schreiben von Anfang 2011 setzte die Beklagte für den Kläger Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum von Juni 2009 bis 31. März 2013 fest. <br><br>Daraufhin erhob der Arzt Klage und beantragte festzustellen, dass er infolge körperlichen Gebrechens dauernd zur Ausübung seines Berufs als Arzt unfähig sei. Zur Begründung trug er vor, dass die Gehaltszahlungen zwischenzeitlich geklärt seien, die Rentenleistung sei ab 3. Juni 2009 zugestanden, im Übrigen habe er Gehalt bezogen. Streit zwischen den Parteien gäbe es noch darüber, ob eine vorübergehende oder dauernde Berufsunfähigkeit vorliege. Spätestens seit Februar 2009 bestehe bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.<br><br><span style="font-weight: bold;">Entscheidung</span><br>Das VG München hat die Klage abgewiesen. Damit Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit würden, müsse der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es müsse ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten sei. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben aus Oktober 2010 bereits darauf hingewiesen, er könne weitere ärztliche Gutachten vorlegen, wenn über den Befristungszeitpunkt hinaus weiterhin Berufsunfähigkeit vorliegt.&nbsp; Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ginge aber nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die Fähigkeit, seinen Beruf auszuüben, nicht mehr verbessern könnte. Die Beklagte sei daher berechtigt, die Feststellung der Berufsunfähigkeit vorerst zu befristen; einen Anspruch auf Feststellung der Berufsunfähigkeit darüber hinaus habe der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob beim Kläger "bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit" vorliegt. Anders als in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es in der berufsständischen Versorgung allein auf die Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes an. <br><br>Nach &sect; 36 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn es vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig geworden ist. Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufs unfähig ist, &sect; 36 Abs. 1 der Satzung. Gem. &sect; 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Frühinvalidität liegt vor, wenn die Berufsunfähigkeit im Sinne von &sect; 36 der Satzung vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt, &sect; 37 der Satzung. Danach hat der Antragssteller also den Nachweis anhand medizinischer Atteste zu führen, dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Einen solchen Nachweis konnte der Kläger hier trotz nicht unerheblicher Beschwerden nicht führen. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer in "Versicherung und Recht kompakt" zur fristlosen Kündigung in der privaten Krankenversicherung (Anm. zu OLG Brandenburg und OLG Celle), VK 2011, 114 f.]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1310573041&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <span style="font-style: italic;">"Versicherung und Recht kompakt" (Ausgabe 7/2011, Seite 114-115)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht <span style="font-weight: bold;">Melzer</span> hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherung und Recht kompakt" eine Anmerkung zur Frage veröffentlicht, ob ein privater Krankenversicherungsvertrag vom Versicherer außerordentlich (fristlos) gekündigt werden kann. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 5.5.2011, Az. 12 U 148/10) und das OLG Celle (Urt. v. 24.2.2011, Az. 8 U 157/10) halten dies für möglich. Melzer kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass &sect; 206 VVG ein absolutes Kündigungsverbot darstellt. <br></p><div class="gerzeile"> </div><p style="text-align: left;">Der Aufsatz kann über den Verlag, das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik oder über <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden. <br></p><p style="text-align: left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Melzer.php" target="_self">Rechtsanwalt Marc O. Melzer</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a></p><p style="text-align: left;"><br></p><p style="text-align: left;"><br> </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Baden-Württemberg: Vorschaden bei Rotatorenmanschettenruptur hat die Berufsgenossenschaft zu beweisen (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1310054738&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011, Az.L 8 U 197/11</span><br><br><ol><li style="font-weight: bold;">Ist das Unfallereignis conditio sine qua non der Rotatorenmanschettenruptur gewesen und lässt der medizinische Befund einer vom Unfallversicherungsträger zu beweisenden Vorschädigung objektiv nicht den Schluss auf eine solche Ausprägung zu, dass die Unfalleinwirkung in ihrer Art nicht unersetzlich war, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Ruptur verursacht hätte, sind die in der Beweislast des Klägers stehenden anspruchsbegründenden Tatsachen zur Feststellung von Unfallfolgen bewiesen. Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund widerlegen oder im Sinne einer Gelegeheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen, weshalb der Mangel der nicht bewiesenen Tatsache einer nur eine Alltagsbelastung erreichenden Unfalleinwirkung zu Lasten der Beklagten geht.<br><br></li><li><span style="font-weight: bold;">Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ.</span><br></li></ol><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Die beklagte Berufsgenossenschaft berief sich auf einen degenerativen Vorschaden der Sehne und übrigen Schultergelenkanteile. Dem ist der 8. Senat nicht gefolgt, da dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, welcher Befund die Annahme einer Gelegenheitsursache rechtfertigen sollte. Der Verweis auf einen vergleichbaren Befund der anderen Schulter führte auch nicht weiter. Die festgestellten degenerative Änderungen der Schultergelenke beidseits belegen, dass eine nicht traumatisch bedingte Degeneration an beiden Schultergelenken bereits vor dem Unfall eingesetzt hatte, sagte aber nichts über die verbliebene Belastbarkeit der Supraspinatussehne rechts aus. Ebenso wenig konnte der Senat Schlussfolgerung aus der von der Beklagten angeführten Tatsache ziehen, dass die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette noch intakt sind und Knorpel und Bänder des Gelenks keine traumatypischen Veränderungen aufweisen. <br><br>Es war daher folgerichtig, dass die Unfalleinwirkung ihrer Intensität nach gesunde Gelenkanteile nicht verletzen konnte, jedoch noch hinreichend stark ausgeprägt war, um die Ruptur der vorgeschädigten Supraspinatussehne zu verursachen. Damit ist zu begründen, dass die Vorschädigung unverzichtbar mitursächlich für die Komplettruptur der Sehne war.<br><br>Ob das Unfallereignis in seiner Intensität der Einwirkung auf die Supraspinatussehne nur das Ausmaß einer Alltagsbelastung erreichte, was den Rückschluss auf eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache zuließe, hat der Senat nicht feststellen können. <br><br>Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet.&nbsp; Den behaupteteten Vorschaden musste also die Berufsgenossenschaft erbringen, was ihr nicht gelang.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in "Versicherung und Recht kompakt" zum Unfalltod durch Ertrinken (Anm. zu OLG Nürnberg), VK 2011, 112 f.]]></title>
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<description><![CDATA[
        <span style="font-style: italic;">"Versicherung und Recht  kompakt" (Ausgabe 7/2011, Seite 112-113)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Versicherungsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht <span style="font-weight: bold;">Penteridis </span>hat in der  aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherung und Recht kompakt"  eine Anmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts  Nürnberg (Urt. v. 19.5.2011, Az. 8 U 1906/10) zur Frage veröffentlicht, wan eine private Unfallversicherung für einen Tod durch Ertrinken leistungspflichtig ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine private Unfallversicherung grundsätzlich bei Ertrikungstod leistungspflichtig ist und dass die Unfallversicherung das Gegenteil (z.B. eine innere Ursache) zu beweisen hat.</p><p style="text-align: left;">Der Aufsatz kann über den Verlag, das IWW  Institut für Wirtschaftspublizistik oder über <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p style="text-align: left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>    </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
    <span style="font-style: italic;">BGH, Urteil vom 22.06.2011 -&nbsp;IV ZR 225/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur war bisher äußerst streitig, ob das neue VVG dem Versicherer&nbsp; die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung auch im Falle grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gänzlich zu versagen (eigentlich nur bei Vorsatz) oder ob er eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen hat. <br><br>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer - in Ausnahmefällen - die Leistung vollständig versagen darf (<span style="font-weight: bold;">Kürzung auf Null</span>). Dies könne bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen (in dem Fall hatte der Fahrer des verunfallten KFZ eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille. Da die Vorinstanzen aber keine Feststellungen zu einer naheliegenden Unzurechnungsfähigkeit getroffen hatten, hat der BGH die Sache schon aus diesem Grunde aufgehoben und an das OLG Dresden zurückverwiesen).<br><br><span style="font-weight: bold;">Fazit</span><br style="font-weight: bold;">Der BGH hat damit der Ansicht eine Absage erteilt, wonach bei einer Kürzung stets ein Rest verbleiben müsse. Auch für eine Kürzung nach festen Quoten (z.B. bei absoluter Fahruntüchtigkeit um 100%) bleibt kein Raum (so ähnlich schon <span>KG Berlin 28.9.10, 6 U 87/10). Denn nach Ansicht des BGH bedarf es stets der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles. <br><br>Eine pauschale Leistungskürzung auf Null durch den Versicherer sollte der Versicherungsnehmer also - auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit - nicht ungeprüft lassen.<br> <span style="font-weight: bold;"> <br>Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>  </span>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[VG Düsseldorf: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308737574&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011, 13 K 904/10</span><br><br><ol><li style="font-weight: bold;">Der in &sect; 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV enthaltene grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt mangels einer Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist deshalb unwirksam.<br><br></li><li><span style="font-weight: bold;">Für eine analoge Anwendung der Härtefallregelung aus &sect; 50 Abs. 1 BBhV ist insbesondere aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.</span><br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Kein Ausnahmetatbestand erfüllt<br></span>Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel "Cholagogum" und "Magnetrans". <br><br>Der Anspruch des Klägers auf Beihilfe folgt aus &sect;&sect; 6 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV. &sect; 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, wonach die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind, es sei denn, einer der unter Buchstaben a) bis d) genannten Ausnahmetatbestände ist erfüllt, steht dem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar ist der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des &sect; 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d), wonach die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt ausnahmsweise verordnet werden, nicht erfüllt. Die von dem Kläger zu beiden Arzneimitteln vorgelegten Bescheinigung der Ärzte Dr. S und Dr. T erfüllen nämlich weder in formaler Hinsicht noch inhaltlich die Anforderungen an einen Nachweis darüber, dass "Cholagogum" und/oder "Magnetrans" bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten bzw. mit dieser Begründung dem Kläger oder seiner Ehefrau verordnet worden sind.<br><br><span style="font-weight: bold;">Aber: Grundsätzlicher Ausschluss verfassungswidrig </span><br>Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles kommt es indes nicht an, denn der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen die durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht und kann insofern den Beihilfeanspruch des Klägers nicht wirksam ausschließen. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Zur Kostentragungslast des Versicherers bei fehlender Fälligkeit des Invaliditätsanspruchs (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308553957&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">LG Dortmund, Urteil vom 5.5.2011 - 2 O 440/09 (noch nicht rechtskräftig)</span><br><br><ol><li>Ist der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten noch nicht fällig, braucht ihm der Versicherer vorgerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Das ist der Fall, wenn weder nach Einholung eines vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens noch nach der vom Versicherungsnehmer selbst eingereichten ärztlichen Bescheinigung absehbar ist, ob überhaupt eine unfallbedingte Invalidität verbleibt, geschweige denn, welchen Grad die unfallbedingte Invalidität dann hätte, sodass der Versicherer bedingungsgemäß berechtigt ist, die Zahlung einer Invaliditätsleistung zunächst zurückzustellen und den Versicherungsnehmer auf eine neuerliche Untersuchung (nach Ablauf des zweiten Unfalljahres) zu verweisen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer dieser weiteren Untersuchung zunächst verweigert hat, sodass sein letztlich festgestellter Anspruch auf Invaliditätsleistung erst fällig wird, nachdem das vom Versicherer in Auftrag gegebene Gutachten feststand und der Versicherer hierauf sofort reagiert und den Anspruch in bedingungsgemäßem Umfang anerkennt und die danach zu berechnende Invaliditätsleistung auszahlt.<br><br></li><li>Hieraus folgt auch, dass der Versicherungsnehmer dann ebenso die Kosten des - zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen - Rechtsstreits zu tragen hat, wenn dieser durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde, da zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses die Klage insoweit unbegründet war, da der Invaliditätsanspruch noch nicht fällig war.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der Versicherer hatte Leistungen abgelehnt und die Einholung eines neuerlichen Gutachtens nach Ablauf von zwei Jahren  nach dem Unfall angekündigt. Der Versicherungsnehmer hat sich dieser Untersuchung allerdings verweigert und sich erst nach Klageerhebung einer Begutachtung gestellt. Hierbei wurde eine unfallbedingte Invalidität festgestellt. Der Versicherer hat daher die entsprechende Invaliditätsleistung ausgezahlt und die Parteien haben  den Rechtsstreit&nbsp; übereinstimmend für erledigt  erklärt. <br><br>Das Landgericht Dortmund hat sodann dem Versicherungsnehmer die Kosten des Verfahens auferlegt, da der Anspruch auf die Invaliditätsentschädigung im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht fällig war. <br><br>Fälligkeit tritt ein, sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat. Der Unfallverischerer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.<br><br>Erkennt der Versicherer den Anspruch ganz oder teilweise an, so tritt insoweit Fälligkeit ein. Sie tritt aber auch ein, wenn und soweit der Versicherer den Anspruch auf Leistung zu Unrecht endgültig ablehnt, und zwar mit Zugang der Leistungsablehnung beim Versicherungsnehmer und ohne Rücksicht darauf, ob die Leistung schon vollständig festgestellt war. Die Versicherer berufen sich aber - trotz Leistungsablehnung - regelmäßig auf fehlende Fälligkeit. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG München: Schmerzensgeld bei Schulterdystokie und Armplexusparese ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308319674&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">OLG München, Urteil vom 08.07.2010, 1 U 4550/0</span>8<br><ol><li>Sowohl der Eintritt einer Schulterdystokie während der Geburt als auch die vorgenommenen Schritte der Geburtshelfer zur Behebung dieser Komplikation sind zeitnah schriftlich zu dokumentieren. Der Vermerk "schwere Schulterentwicklung" ist unzureichend.<br><br></li><li>Ist das dokumentationspflichtige Vorgehen des Arztes zur Lösung der Schulterdystokie nicht dokumentiert und auch nicht aufklärbar, dann muss der Arzt beweisen, dass die bei dem Kind eingetretene Nervenschädigung nicht auf seinem Vorgehen bei der Schulterdystokie beruht.<br><br></li><li>Für eine durch die nicht fachgerechte Behandlung der Schulterdystokie verursachte Nervenschädigung, die zu einer dauerhaften schweren Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand geführt hat, ist ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt.<br><br></li></ol><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Celle: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Berufsunfähigkeit trotz Bestreiten des vorgetragenen Berufsbildes zulässig (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308293285&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">OLG Celle, Beschluss v. 18.10.2010, 8 W 32/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Der Durchführung eines auf Feststellung der Berufsunfähigkeit gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens steht nicht entgegen, dass das vom Antragsteller - möglicherweise unvollständig - beschriebene Berufsbild vom Antragsgegner bestritten wird</span>.<br><br><span style="font-weight: bold;">Siehe auch:</span> <br>OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2011, 8 W 27/11<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat nach Ablehnung bedingungsgemäßer BU-Leistungen durch den Versicherer beim Landgericht Verden die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt. Gegenstand des Verfahrens sollte unter anderem die Frage sein, ob er aufgrund einer bipolaren Störung zu mindestens 50 % außerstande sei, seinen Beruf als Leiter und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auszuüben. Der Versicherer ist dem Antrag entgegengetreten. Die Voraussetzungen für ein selbstständiges Beweisverfahren lägen nicht vor. Der Versicherungsnehmer habe bereits zu dem von ihm ausgeübten Beruf keine hinreichend konkreten Angaben gemacht, sodass der Sachverständige das Vorliegen einer etwaigen Berufsunfähigkeit auch nicht beurteilen könne. <br><br>Das Landgericht Verden hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Das Landgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ohne eine vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes keine validen Feststellungen zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit getroffen werden könnten. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend. Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zur Ausübung seines Berufs außerstande ist. Bei der Beurteilung ist auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten abzustellen. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherungsnehmers. Hierzu hat der Versicherungsnehmer substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außen-stehenden nachvollziehbar werden.<br><br>Allerdings führt ein Bestreiten des vom Versicherungsnehmers vorgetragenen Berufsbildes durch den Versicherer nicht zum Verlust des rechtlichen Interesses an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. Das OLG Celle hat daher den abweisenden Beschluss des Landgerichts richtigerweise aufgehoben.<br><br>Zunächst hat das Landgericht verkennt, dass in Ausnahmefällen eine Berufsunfähigkeit auch ohne vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes positiv festgestellt werden kann. Das kommt insbesondere bei schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, bei denen der Versicherungsnehmer an einer beruflichen Tätigkeit jeglicher Art zu mindestens 50 % gehindert ist, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung im konkreten Einzelfall (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 8 U 184/07). Gerade bei schweren depressiven Erkrankungen ist eine solche Möglichkeit keineswegs fernliegend und kann auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Steht aber zumindest die Möglichkeit einer generellen Berufsunfähigkeit des Antragstellers unabhängig von der konkreten beruflichen Tätigkeit im Raum, kann ihm das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bereits deshalb nicht abgesprochen werden.<br><br>Hinzu kommt, dass eine Vermeidung des Rechtsstreits nicht notwendigerweise nur bei einem für den Antragsteller positiven Beweisergebnis in Betracht kommt. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis einer Berufsunfähigkeit von weniger als 50 % gelangt. In dem Fall müsste sich der Antragsteller aber fragen, inwieweit die Durchführung eines Rechtsstreits erfolgversprechend wäre. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbstständiges Beweisverfahren aber auch dann, wenn ein in Betracht kommendes Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann. <br><br>Schließlich war zu berücksichtigen, dass unabhängig von den weiteren Anforderungen des vermeintlichen Anspruchs jeder Antragsteller nach &sect; 485 ZPO Gefahr läuft, dass das von ihm erwirkte Gutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber ganz bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des &sect; 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH VersR 2003, 794). Deshalb kann die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Grundlage des Gutachtens unsicher sei und hierüber später ohnehin weiterer Beweis erhoben werden müsse. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein von einer Partei in die Wege geleitetes selbstständiges Beweisverfahren aufgrund der Bindung des Gerichts an die vom Antragsteller vorgegebenen Beweisfragen die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs mitunter nur ausschnittsweise behandelt und dass im anschließenden Hauptsacheverfahren ggf. weiter Beweis zu erheben ist. Dies kann auch dazu führen, dass das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens wieder entwertet wird. Gleichwohl ändert das nichts an der Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Antrags.<br><br><span style="font-weight: bold;"></span><br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Kein Regress gegen Mieter, der durch Erhitzen von Fett auf einem Küchenherd einen Hausbrand verursacht (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308082487&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  BGH, Urteil vom 10.5.2011 - VI ZR 196/10<br><br><ol><li>Von einem Augenblicksversagen kann ausgegangen werden, wenn jemand Fett auf dem Herd erhitzt, dabei die Küche kurz verlässt, um den Fernseher anzuschalten und dann entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht direkt wieder zurück in die Küche geht, sondern "zappend" vor dem Fernseher sitzen bleibt.<br><br></li><li>Die Bejahung eines Augenblicksversagens alleine genügt jedoch nicht, um das Vorliegen eines grob fahrlässigen Handelns zu verneinen. Es müssen vielmehr weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Dies kann z. B. darin begründet sein, dass die handelnde Person erst seit kurzer Zeit einen eigenen Haushalt führt und dadurch bisher wenig Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt hat.<br></li></ol><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der Feuerversicherer des Hauseigentümers (Versicherungsnehmer) nahm einen Wohnungsmieter aus übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte bewohnte eine Dachgeschosswohnung und wollte sich (im alkoholisierten Zustand) auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Feuerversicherung hielt die Brandverursachung für grob fahrlässig und behauptete, den Brandschaden mit 145.689,77 &euro; reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 &euro; und 48,12 &euro; sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 &euro; an den Versicherungsnehmer bezahlt zu haben, so dass der Anspruch nach &sect; 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung hatte keinen Erfolg. <br><br>Die Vorinstanzen waren der Auffassung, das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen sei in objektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Allerdings sei ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten in subjektiver Hinsicht nicht bewiesen. <br>Der BGH hat dies bestätigt. <br><span style="font-weight: bold;"></span><br>Der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat des BGH hat in seiner Revisionsentscheidung nochmals betont, dass der Begirff der groben Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. <br><br>Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. <br><br>Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in &sect; 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. <br><br>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gebäudeversicherung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. <br><br>Demgemäß war der Versicherer nicht nur für die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtenverstoßes des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliches Handeln des Mieters konnte der Versicherer indes nicht beweisen. <br><br>Der BGH hat daher die Entscheidungen der Vorinstanzen zu Recht bestätigt und dem Versicherer keine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Mieter eingeräumt. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Zur Rückzahlung des Arzthonorars bei Kündigung durch den Patienten (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1308050279&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
     <span style="font-style: italic;">BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10</span><br><br><ol><li>Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach &sect; 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des &sect; 626 BGB anzusehen ist.<br><br></li><li>Ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten lässt die Pflicht, die bis zur Kündigung erbrachten Dienste zu vergüten, unberührt.<br><br></li><li>Ein (zahn-)ärztlicher Behandlungsfehler kann vertragswidriges Verhalten im Sinne des &sect; 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB sein.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der BGH hat nochmals ausdrücklich betont, dass es sich beim Zahnarztvertrag um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen handelt. Der Vertrag über die Sanierung des Gebisses ist insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen. Der Zahnarzt verspricht nämlich regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr - immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges - Gelingen ( so schon BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 182/73, BGHZ 63).&nbsp; Zwar ist im Rahmen dieses Vertrages auch eine technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, für die der Behandler wegen ihres werkvertraglichen Charakters nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom<br>9. Dezember 1974 - VII ZR 182/73, aaO), darauf kam es hier jedoch nicht an.<br><br><span style="font-style: italic;">Jederzeitige Kündigung ohne Angabe eines Grundes möglich</span><br style="font-style: italic;">Diesen Dienstvertrag über Dienste höherer Art konnte die Klägerin vorliegend auch jederzeit ohne Gründe kündigen. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist die Kündigung auch ohne einen wichtigen Grund zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist bei einem Arzt regelmäßig der Fall. <br><br><span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Entfallen des Vergütungsanspruchs</span><br style="font-style: italic;">Dem Dienstverpflichteten steht, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr besteht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Dienstberechtigten, weil er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht auf eine Ausnahme beruft (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189).<br><br><span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Kündigung muss "nur" schuldhaft veranlasst</span><span style="font-weight: bold;"> worden sein</span><br>Ein vertragswidriges Verhalten setzt nach Ansicht des Senats, obwohl nach dem Wortlaut ein objektiv vertragswidriges Verhalten genügen würde, schuldhaftes Verhalten voraus. Nicht erforderlich sei aber, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend&nbsp; (so aber:&nbsp; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., &sect; 628 Rn. 4) oder als wichtiger Grund im Sinne des &sect; 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist (so aber: OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 137; Weth in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, &sect; 628 Rn. 15; Canaris, Festschrift&nbsp; für&nbsp; Karsten&nbsp; Schmidt&nbsp; zum&nbsp; 70.&nbsp; Geburtstag,&nbsp; S. 177,&nbsp; 182;&nbsp; Henssler/Deckenbrock, NJW 2005, 1, 2; MünchKomm -BGB/Henssler, aaO Rn. 17; Schellenberg, VersR 2007, 1343, 1346; a.A. Erman/Belling, BGB, 12. Aufl. &sect; 628 Rn. 9; Staudinger/Preis, aaO). Eine solche Beschränkung auf vertragswidriges Verhalten, das dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, sei für Kündigungen eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der im Regelfall durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt wird, nicht gerechtfertigt. Entsprechende Einschränkungen ergeben sich weder aus dem Wortlaut des &sect; 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB noch aus seiner Entstehungsgeschichte (vgl. Protokolle II S. 301 ff.). <br><br>Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten den Entgeltanspruch entfallen lässt. Das Recht<br>zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages ersetzt ein Rücktrittsrecht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870), das im Falle einer Schlechtleistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist. Für die Vergütung gekündigter Dienste höherer Art ist somit eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.<br><br><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Wegfall des Interesses, wenn Arbeit des Arztes nutzlos ist</span><br>Das Interesse des Patienten an der Leistung des Behandlers ist nach Ansicht des BGH weggefallen, soweit die Arbeit des Arztes für den Patienten nutzlos geworden ist (so bereits BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). Es genügt aber nicht dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt (OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056, 1057), zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2007, 3 W 35/07).<br><br>Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Patienten. Die Entscheidung erleichtert gleichwohl die Rückforderung des an den Arzt gezahlten Honorars. Bei Rückforderungsprozessen wird daher in Zukunft (noch) mehr um den Wegfall des Interesses gestritten werden. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis in "Versicherung und Recht kompakt" zur Auslegung einer Psychoklausel (Anm. zu LG Köln), VK 2011, 94 ff.]]></title>
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<description><![CDATA[
       <span style="font-style: italic;">"Versicherung und Recht kompakt" (Ausgabe 6/2011, Seite 94-96)</span><p style="text-align: left;"><img src="http://www.melzer-penteridis.de/Versicherung_Recht_kompakt.jpg" alt="Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt" align="left" border="0" hspace="10" vspace="10">MPR-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht <span style="font-weight: bold;">Penteridis </span>hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherung und Recht kompakt" (Ausgabe 6/2011, Seite 94-96) eine Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Köln (Urt. v. 16.2.2011, Az. 23 O 35/10) zur Auslgegung einer Psychoklausel im Rahmen einer Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung veröffentlicht. Er kommt zum Ergebnis, dass derartige Leistungsausschlüsse eng auszuelegen sind. <br></p><p style="text-align: left;">Der Aufsatz kann über den Verlag, das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik oder über <a href="http://www.iww.de/informationsdienste/rechtsanwaelte/VK/" target="_blank">www.iww.de</a> bestellt werden.&nbsp;</p><p style="text-align: left;"><b>Ansprechpartner:</b><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/Penteridis.php" target="_self">Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis</a>, <a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/kontakt.php" target="_self">Bad Lippspringe</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-medizinrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Medizinrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-sozialrecht.php" target="_self">Fachanwalt für Sozialrecht</a><br><a href="http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-versicherungsrecht.php" target="_self">Fachanwalt für  Versicherungsrecht</a>   </p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Der Versicherer muss beweisen, dass dem Versicherungsnehmer kein "ewiges" Widerrufsrecht zusteht (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
  <span style="font-style: italic;">Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.01.2011, Az. 2 O 139/10</span><br><br><ol><li>Dem Versicherer obliegt ohne Zubilligung von Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätzen der volle Beweis dafür, wann ein eine bestimmte Frist in Lauf setzendes Schreiben dem Antragsteller beziehungsweise Versicherungsnehmer zugegangen ist. Die Absendung des Schriftstückes beweist weder dessen Zugang noch den Zugangszeitpunkt. Insoweit bestehen auch keine Erfahrungssätze, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen.<br><br></li><li>Hat der Versicherungsnehmer es nicht zu vertreten, dass die Unterlagen zum Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht nicht innerhalb der zweimonatigen Frist beim Versicherer eingegangen sind, ist die Überschreitung der 2-Monats-Frist gemäß &sect; 205 Abs. 2 S. 2 VVG unschädlich.<br><br></li><li>Sind dem Versicherer die erforderlichen Unterlagen jedenfalls im Laufe des Rechtsstreites zugegangen, ist die Kündigung des Vertrages wirksam geblieben und hat ihre Wirkung nicht nach &sect; 205 Abs. 2 S. 2 VVG verloren. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei Versäumung der Nachweisfrist ein unverzügliches Nachholen geboten ist, um die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zu erhalten, so dass der im Laufe des Rechtsstreites erbrachte Nachweis ausreicht, um die Folgen einer unentschuldigten Fristversäumung zu verhindern.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung:</span><span style="font-style: italic; font-weight: bold;"></span><br>Gemäß &sect; 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen mit einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. Fehlt es daran, steht dem Versicherungsnehmer ein "ewiges" Widerrufsrecht zu. <br><br>Nach &sect; 8 Abs. 2 Satz 3 VVG obliegt dem Versicherer der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1. Damit ist dem Versicherer nicht nur die Beweislast dafür auferlegt worden, dass dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen überhaupt zugegangen sind. Der Versicherer muss auch beweisen, dass die Unterlagen dem Antragsteller so rechtzeitig zugegangen sind, dass der Widerruf der Vertragserklärung außerhalb der 2-Wochen-Frist des &sect; 8 Abs. 1 Satz 1 VVG liegt. Dieser Auffassung entspricht der schon unter Geltung des alten VVG vorherrschenden Meinung, dass dem Versicherer ohne Zubilligung von Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätzen der volle Beweis dafür obliegt, wann ein eine bestimmte Frist in Lauf setzendes Schreiben dem Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer zugegangen ist (OLG Hamm, VersR 2007, 1397). Die Absendung des Schriftstückes beweist weder dessen Zugang noch den Zugangszeitpunkt. Insoweit bestehen auch keine Erfahrungssätze, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Er kann z. B. durch Einschreiben mit Rückschein ohne Probleme den Zugang beweisen. Wenn er aus Kostengründen auf eine Versendung mit Nachweismöglichkeit des Zugangs verzichtet, kann dies nicht zu Lasten der anderen Vertragspartei gehen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[AG Erfurt: Beginn einer medizinisch notwendigen (kieferorthopädischen) Heilbehandlung (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
 <span style="font-style: italic;">AG Erfurt, Urt. v. 06.04.2011, 11 C 1666/09</span><br><br>Die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer sechsjährigen Patientin  erfasst nicht bereits den Befund des Zahnarztes, sondern beginnt erst  mit der Erstdiagnose der Kieferorthopädin. In der ersten Phase des  Wechselgebisses wird in derartigen Fällen zunächst das weitere  Kiefergesichtswachstum abgewartet, um die Indikation zur  kieferorthopädischen Behandlung später zweifelsfrei festlegen zu können.<br><span style="font-weight: bold;"><br>MPR-Anmerkung:<br></span>Wird der Versicherungsvertrag beantragt nachdem bereits ein Arzt-Patienten-Kontakt stattfand, berufen sich die Versicherer regelmäßig auf Leistungsfreiheit nach &sect; 2 Abs. 1 der vereinbarten MB/KK, da der Versicherungsfall und damit der Beginn der  Heilbehandlung bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes  eingetreten sei.&nbsp; <br><br>Der Kläger hat vorliegend den Versicherungsantrag bei der Beklagten nur wenige Monate, nachdem die  kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit seiner Tochter erkennbar  war, gestellt. <span style="font-weight: bold;"><br><br></span>Nach der&nbsp; Beweisaufnahme ist das Amtsgericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nach dem Ausprägungsgrad der  Anomalie der Zahnstellung bei der Tochter des Klägers, wie diese zum  Ende des 6. Lebensjahres festgestellt wurde, noch gar keine medizinische  Notwendigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung bestand. Der Versicherungsfall war damit gerade nicht vor dem Zeitpunkt des Versicherungsschutzes eingetreten. Denn in der  ersten Phase des Wechselgebisses wird in derartigen Fällen zunächst das  weitere Kiefergesichtswachstum abgewartet, um die Indikation zur  kieferorthopädischen Behandlung später zweifelsfrei festlegen zu können.  <br><br><span style="font-style: italic;">Danach erfasst die medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht den  Befund eines Zahnarztes, sondern beginnt mit der  Erstdiagnose eines Kieferorthopäden. </span><br><br>Wie die Entscheidung zeigt, sollten Versicherungsnehmer eine Leistungsablehnung wegen angeblicher Vorvertraglichkeit nicht ungeprüft lassen.<span style="font-weight: bold;"><br><br>Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Köln: Das Fehlen von Abwehrreaktionen lässt den Schluss auf eine Bewusstseinsstörung zu]]></title>
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<description><![CDATA[
<i>LG Köln, Urteil vom 4.5.2011 - 26 O 121/10 (nicht rechtskräftig)</i><br> <br><ol><li> 		  		Für eine Bewusstseinsstörung im Sinne  der AUB ist nicht Voraussetzung, dass eine völlige Bewusstlosigkeit  vorgelegen hat oder dass die Bewusstseinsstörung längere Zeit angedauert  hat (vgl. z.&nbsp;B. BGH VersR 2008, 1683; OLG Hamburg r+s 2007, 386; LG  Düsseldorf VersR 2007, 488).<br><br></li><li>Das Fehlen von Abwehrreaktionen  lässt mangels anderer plausibler Erklärungen für das Gericht den  sicheren Schluss auf eine Bewusstseinsstörung bei dem Kläger vor dem  Sturz zu (vgl. auch z.&nbsp;B. OLG Hamm r+s 2009, 30; OLG Hamburg r+s 2007,  386).<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Laienhafte Schilderung von Beschwerden genügt als substantiierter Vortrag]]></title>
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<description><![CDATA[<i>BGH, Beschluss vom 9.3.2011 - IV ZR 130/09</i><br> <br>Um
 eine zutreffende mündliche Unterrichtung des Agenten substantiiert zu 
behaupten, muss der Versicherungsnehmer nicht darlegen, dem Agenten eine
 medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diagnose und 
Behandlung gegeben zu haben. <br><br>Es reicht vielmehr aus, wenn er nicht nur 
pauschal behauptet, den Versicherungsagenten richtig informiert zu 
haben, sondern wenn er laienhaft schildert, welche Beschwerden und 
Krankheitsbilder er dem Agenten genannt hat.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1307083772</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Häusliche Intensivpflege - "Drachenflieger I und II"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1305217493&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Termin: </span><br> 17.05.2011<br><br> <span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br style="font-weight: bold;">Rechtsanwalt Melzer<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br> <br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas <br> Heidestraße 13<br>32051 Herford]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Häusliche Intensivpflege - "Drachenflieger I und II"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1305217478&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Termin: </span><br>17.05.2011<br><br><span style="font-weight: bold;">Referent:</span><br style="font-weight: bold;">Rechtsanwalt Melzer<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br> <br><span style="font-weight: bold;">Ort:</span><br>Bonitas <br>Heidestraße 13<br>32051 Herford]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Verweisungsmöglichkeit des Versicherers bei Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303983554&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-style: italic;">Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.03.2011, IV ZR 269/08<br><br></span><span style="font-weight: bold;">Zur Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach einem zeitlich  unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers bei  Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden. </span><br><span style="font-style: italic;"></span><br>Mit seinem Leistungsanerkenntnis entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht besteht, wenn seine Entscheidung hierzu schweigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284, 291 f.). Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 199/09, VersR 2010, 619 Rn. 9 und vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84, VersR 1986, 1113 unter 2).<br><br>Die Beklagte hätte den Kläger bereits bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses unter den Voraussetzungen des &sect; 2 (1) B-BUZ auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen können, der von ihm nach seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung entspricht.<br><br>Letzteres ist für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann im Vergleich zur Ausbildung zum Maurer der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen darin, dass es diese Verweisungsmöglichkeit im Februar 2002 noch nicht gegeben habe, weil der Versicherer in Ausbildungsfällen nicht alle denkbaren Ausbildungsmöglichkeiten zu prüfen habe, und erst im Nachprüfungsverfahren sich "herauskristallisierende Erkenntnisse" über die Eignung und Fähigkeiten des Versicherten für eine bestimmte Ausbildung zu berücksichtigen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Eignung und Fähigkeiten des Klägers für eine andere, gleichwertige oder höherwertige Ausbildung nicht bereits im Februar 2002 geprüft werden konnten.<br><br>Die danach durch das zeitlich unbegrenzte Leistungsanerkenntnis im Jahre 2002 geschaffene Selbstbindung der Beklagten, von der sie nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens abrücken konnte, ist nicht durch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung im Jahre 2003 wieder beseitigt worden.<br><br>Individualvertragliche Vereinbarungen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung können daraufhin überprüft werden, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entscheidung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers beruhen. Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06, VersR 2007, 777 Rn. 16; vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13 und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1).<br><br>Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedingungen ausgeschlossene Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihn nach Fristablauf in die Lage versetzt, künftige Leistungen ablehnen zu können, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen fehlender Verweisbarkeit Ansprüche hätte. Vereinbarungen, die derartige oder gleichgewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile für ihn zur Folge haben, sind danach nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 aaO Rn. 16 und vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 14).<br><br>Danach kann die Beklagte sich nicht auf die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung berufen, weil diese für ihn in erheblichem Umfang nachteilig war, ohne dass er darüber belehrt worden wäre.<br><br>In dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2003 fehlen nicht nur Hinweise auf eine Einschränkung oder Veränderung der Rechtsposition des Klägers durch die angebotene Vereinbarung, es enthält darüber hinaus Unrichtigkeiten:<br><br>So ist es unzutreffend, dass der Versicherer bei einer während der Ausbildung eingetretenen Berufsunfähigkeit nur für die verloren gegangene Zeit der bisherigen Ausbildung leistungspflichtig wäre. Denn versichert ist der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübt worden ist. Für diesen Beruf ist nicht zwischen Ausbildungs- und Ausübungsphase nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Für den Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab. Ihm wird schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages deutlich, dass die versicherte Person nicht in der Situation eines Auszubildenden verharren wird, weil es regelmäßig Ziel einer jeden Ausbildung ist, diese erfolgreich abzuschließen und den angestrebten Beruf später dauerhaft auszuüben. Er kann die versicherte Person daher nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben; sonst würde sein Leistungsversprechen entwertet und für den Versicherten unzumutbar ausgehöhlt (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 16 und 19 f.).<br><br>Die Beklagte war daher nicht berechtigt, anders als dies in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2003 zum Ausdruck kommt, dem Kläger gegenüber den Standpunkt einzunehmen, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt und deshalb allein für die Zeit von Oktober 2000 bis September 2001 Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ebenso wenig durfte sie ihre Leistungen unabhängig von den Voraussetzungen des &sect; 8 B-BUZ einstellen, nur weil der Kläger einen neuen Ausbildungsplatz erhalten hatte; auch war ihre Leistungspflicht nicht auf die Dauer der neuen Ausbildung begrenzt.<br><br>Vielmehr hätte der Kläger ohne die Vereinbarung unverändert die Zahlung der Rente nebst Beitragsfreistellung verlangen können. Sein Einverständnis mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Lösung führte somit zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Rechtsposition.<br><br>Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Klageanspruch ist in vollem Umfang begründet. Da die Beklagte sich nicht wirksam von ihrem Leistungsanerkenntnis gelöst hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Rente ebenso wie derjenige auf Beitragsfreistellung. Die Beklagte ist daher auch verpflichtet, die ab August 2005 unter Vorbehalt gezahlten Beiträge von monatlich 18,38 &euro; zu erstatten. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten folgt aus &sect;&sect; 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung:</span><br>Die Beklagte hat die Möglichkeit, den  Kläger auf eine andere Ausbildung zu verweisen, durch ein  einschränkungsloses Anerkenntnis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit  verloren. Davon kann sich der Versicherer nur durch das  Nachprüfungsverfahren lösen. <br><br>Gleichwohl werden Versicherungsnehmern oftmals Abmachungen angeboten, die sehr genau zu prüfen sind. Denn wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung  ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten,  seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des  Versicherungsnehmers auszunutzen (vgl. den "Krabbenfischerfall" des BGH)<br><br>Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist  regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage  durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert  und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert  wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen das  Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedingungen  ausgeschlossene Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihn nach  Fristablauf in die Lage versetzt, künftige Leistungen ablehnen zu  können, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen  fehlender Verweisbarkeit Ansprüche hätte. Vereinbarungen, die derartige  oder gleichgewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende  Nachteile für ihn zur Folge haben, sind danach nur in engen Grenzen  möglich. Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und  erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete  Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche  Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise  diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt  wird  Dass kann und muss dem Versicherer, der die versprochenen Leistungen gleichwohl einstellt, vor Augen geführt werden.<br><br>Die Lage in den Versicherungsbedingungen und die höchstrichterliche Rechtsprechnung hierzu ist eindeutig. Die Entscheidung des BGH setzt die bisherige Spruchpraxis konsequent fort. Dass sich dadurch die gängige Praxis der BUZ-Versicherer ändern wird, ist jedoch nicht zu erwarten. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Experten-Interview mit Fachanwalt Melzer in der Mai-Ausgabe der "Deafservice"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303806381&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <span style="font-weight: bold;">Achtung beim Erwerb eines Hörgerätes!  </span><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Deafservice, Mai-Ausgabe 2011</span></strong></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">OLG Hamm: Verletzung eines Beratungsvertrages beim Kauf eines Hörgerätes </span></strong></font></p>  <p class="MsoNormal" style="margin-left: 32.05pt; text-align: justify; text-indent: -17.85pt;"><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><span style=""><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">1.<span style="font: 7pt &quot;Times New Roman&quot;;">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></font></span></span><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Klärt der Verkäufer eines Hörgerätes seinen Kunden anlässlich eines ersten Besuches in einem Hörgeräte-Akustik-Betrieb nicht darüber auf, dass er einen Erstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse nur nach vorheriger Deckungszusage habe, so handelt es sich um eine schuldhafte Verletzung des Beratungsvertrages. Der Anspruch auf den Kaufpreis ist nicht durchsetzbar, da ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegensteht<a name="_retrdlink_13"></a>.</font></span></p>  <p class="MsoNormal" style="margin-left: 32.05pt; text-align: justify; text-indent: -17.85pt;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; font-weight: normal;"><span style="">2.<span style="font: 7pt &quot;Times New Roman&quot;;">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Auch bei Bejahung der Verletzung einer unselbstständigen Beratungspflicht des Verkäufers, steht dem Käufer als Schadensersatz ein Rücktrittsrecht zu.<strong><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; font-weight: normal;"></span></strong></span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Z</font></span><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><strong style="font-weight: normal;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">u diesem Urteil vom Oberlandgericht Hamm habe ich Herrn Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, befragt.</span></strong><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"> </span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">&nbsp;</font></span><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Judit Nothdurft: Herr Melzer, nach dem Urteil (</span><i><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, 19 U 106/09, I-19 U 106/09)</span></i><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"> muss der Akustiker auch über die Kostenübernahme richtig beraten. Was heißt es genau?</span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Marc O. Melzer: </span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">In dem Fall vom OLG Hamm hat der Akustiker nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Kosten der Hörgeräteversorgung auch die (gesetzlichen) Krankenversicherung hätte übernehmen können. Den Schaden hat der Kunde sodann erfolgreich beim Akustiker eingeklagt. Beim Erwerb eines Hörgerätes ist darauf zu achten, dass ggf. ein Anspruch auf volle Kostenübernahme gegen die gesetzliche (oder die private) Krankenversicherung besteht. </span></font></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Es muss also erst ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden?</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Ja, und das Gerät darf erst nach Entscheidung der Krankenkasse über den Antrag auf Kostenübernahme gekauft werden! Also immer den Bescheid abwarten! </font></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Haftet der Akustiker, wenn er seinen Kunden über die Möglichkeit der Kostenübernahme nicht vollständig aufgeklärt hatte?</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Ja, wenn der Kunde ein Hörgerät kauft, ohne die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten, weil er über diese Möglichkeit gar nicht informiert wurde, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hörgeräteakustiker! In solchen Fällen hat der Kunde wegen Nichteinhaltung des Versorgungsweges keinen Kostenerstattungsanspruch (mehr) gegen seine gesetzliche Krankenversicherung.</font></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wie kann ich als Kunde bei einem Streitfall nachweisen, dass der Akustiker mich nicht aufgeklärt hat? Was empfehlen Sie?</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Der Kunde sollte nach Möglichkeit seinen Ehepartner, einen Elternteil oder eine andere Vertrauensperson zum Akustiker mitnehmen. Die Person steht dann als Zeuge zur Verfügung. Ich würde aber auf jeden Fall um eine Kopie des Anpassberichtes bitten. Alles was unterschrieben wird, sollte der Kunde auch mit nach Hause nehmen. </font></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Die Akustiker müssen die Kunden auch mit dem ausreichenden Hörgerät versorgen&#8230;.</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Der Akustiker passt nach der Verordnung des HNO-Arztes verschiedene Hörsysteme beim Kunden an. Aufgrund des BIHA-Vertrages (Bundesinnung für Hörgeräteakustiker) ist er verpflichtet, eine ausreichende Versorgung (mit "Kassengeräten") sicherzustellen. </font></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen derzeit vermehrt Akustiker in Regress, die dieser vertraglicher Verpflichtung angeblich nicht nachgekommen sind. </font></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Was ist wenn dem Kunden ein Vertrags- oder Festbetragsgerät nicht ausreicht?</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Wenn das Gerät objektiv nicht ausreicht, um die Hörbehinderung auszugleichen, dann hat der Kunde Anspruch auf das Gerät mit dem er/sie das beste Ergebnis erzielt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist da eindeutig. Und die Sozialgerichte halten sich auch daran. </font></span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wie reagieren die gesetzlichen Krankenkassen auf Kostenübernahmen?</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Die gesetzlichen Krankenkassen verweisen derzeit auf die Verpflichtung der Akustiker aus dem BIHA-Vertrag, um einer Verurteilung im Streit mit dem Versicherten zu entgehen, der die volle Kostenübernahme eingeklagt hat. Allerdings haben bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass dies Sache der Vertragspartner sei und nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden dürfe. Der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf die volle Kostenübernahme hat damit also nichts zu tun. Die Kasse muss zahlen und kann sich das Geld evtl. beim Akustiker wiederholen. </font></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">&nbsp;</span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Und wie sieht es bei den privaten Kassenkassen aus? Zahlen sie ohne Probleme?</span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></font></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Die privaten Krankenversicherungen lehnen in der Regel zunächst ebenso ab wie die gesetzlichen Krankenkassen. Sie argumentieren damit, dass die Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten medizinisch nicht notwendig sei und nehmen wegen angeblicher <span style="">&nbsp;</span>„Übermaßbehandlung" unberechtigte Kürzungen vor. Hier ist der Fokus auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen (MB/KK) und den konkreten Tarif zu lenken. Der Teufel steckt im Detail. Denn gerade bei älteren Verträgen wurde eine Kostenerstattung zu 100% oder eine Versorgung in "einfacher Ausführung" versprochen (nach einem aktuellen Urteil ist die Klausel unwirksam, der Versicherte hat also Anspruch auf die tariflichen Kosten). </font></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Von besonderer Bedeutung ist stets, dass dem Versicherer vor Augen geführt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Versorgung tatsächlich medizinisch notwendig ist. Der Privatversicherte hat Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wenn die Versorgung medizinisch vertretbar war. Der Bundesgerichtshof nimmt dies bereits bei ca. 15% Verbesserung an. </font></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wer trägt in solchen Fällen die Anwaltskosten?</span></font></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Ist der Widerspruch oder die anschließende Klage erfolgreich, dann muss der Verlierer (alles) zahlen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese bei Privatversicherten die kompletten Anwaltskosten, bei gesetzlich Versicherten ist in der Regel erst das Klageverfahren vor dem Sozialgericht versichert, also nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Nimmt man den Akustiker in Anspruch und ist rechtsschutzversichert, dann übernimmt diese auch die Kosten des außergerichtliche Verfahrens. </font></span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">Aber auch den Blick in das Kleingedruckte des Rechtsschutzvertrages sollte einem Fachanwalt überlassen werden. <br></font></span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Text: Judith Nothdurft</span></strong></font></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Experten-Interview mit Fachanwalt Melzer in der Mai-Ausgabe der "Deafservice" zum Erwerb von Hörgeräten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303806272&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <b style=""><span style="font-size: 14pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Achtung beim Erwerb eines Hörgerätes!</span></b>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">&nbsp;Deafservice, Mai-Ausgabe 2011</span></strong></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">OLG Hamm: Verletzung eines Beratungsvertrages beim Kauf eines Hörgerätes </span></strong></p>  <p class="MsoNormal" style="margin-left: 32.05pt; text-align: justify; text-indent: -17.85pt;"><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"><span style="">1.<span style="font: 7pt &quot;Times New Roman&quot;;">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Klärt der Verkäufer eines Hörgerätes seinen Kunden anlässlich eines ersten Besuches in einem Hörgeräte-Akustik-Betrieb nicht darüber auf, dass er einen Erstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse nur nach vorheriger Deckungszusage habe, so handelt es sich um eine schuldhafte Verletzung des Beratungsvertrages. Der Anspruch auf den Kaufpreis ist nicht durchsetzbar, da ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegensteht<a name="_retrdlink_13"></a>.</span></p>  <p class="MsoNormal" style="margin-left: 32.05pt; text-align: justify; text-indent: -17.85pt;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; font-weight: normal;"><span style="">2.<span style="font: 7pt &quot;Times New Roman&quot;;">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Auch bei Bejahung der Verletzung einer unselbstständigen Beratungspflicht des Verkäufers, steht dem Käufer als Schadensersatz ein Rücktrittsrecht zu.<strong><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; font-weight: normal;"></span></strong></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Z</span><strong style="font-weight: normal;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">u diesem Urteil vom Oberlandgericht Hamm habe ich Herrn Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, befragt.</span></strong><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"> </span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">&nbsp;</span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Judit Nothdurft: Herr Melzer, nach dem Urteil (</span><i><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, 19 U 106/09, I-19 U 106/09)</span></i><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"> muss der Akustiker auch über die Kostenübernahme richtig beraten. Was heißt es genau?</span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Marc O. Melzer: </span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">In dem Fall vom OLG Hamm hat der Akustiker nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Kosten der Hörgeräteversorgung auch die (gesetzlichen) Krankenversicherung hätte übernehmen können. Den Schaden hat der Kunde sodann erfolgreich beim Akustiker eingeklagt. Beim Erwerb eines Hörgerätes ist darauf zu achten, dass ggf. ein Anspruch auf volle Kostenübernahme gegen die gesetzliche (oder die private) Krankenversicherung besteht. </span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Es muss also erst ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden?</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Ja, und das Gerät darf erst nach Entscheidung der Krankenkasse über den Antrag auf Kostenübernahme gekauft werden! Also immer den Bescheid abwarten! </span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Haftet der Akustiker, wenn er seinen Kunden über die Möglichkeit der Kostenübernahme nicht vollständig aufgeklärt hatte?</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Ja, wenn der Kunde ein Hörgerät kauft, ohne die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten, weil er über diese Möglichkeit gar nicht informiert wurde, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hörgeräteakustiker! In solchen Fällen hat der Kunde wegen Nichteinhaltung des Versorgungsweges keinen Kostenerstattungsanspruch (mehr) gegen seine gesetzliche Krankenversicherung.</span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wie kann ich als Kunde bei einem Streitfall nachweisen, dass der Akustiker mich nicht aufgeklärt hat? Was empfehlen Sie?</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Der Kunde sollte nach Möglichkeit seinen Ehepartner, einen Elternteil oder eine andere Vertrauensperson zum Akustiker mitnehmen. Die Person steht dann als Zeuge zur Verfügung. Ich würde aber auf jeden Fall um eine Kopie des Anpassberichtes bitten. Alles was unterschrieben wird, sollte der Kunde auch mit nach Hause nehmen. </span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Die Akustiker müssen die Kunden auch mit dem ausreichenden Hörgerät versorgen&#8230;.</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Der Akustiker passt nach der Verordnung des HNO-Arztes verschiedene Hörsysteme beim Kunden an. Aufgrund des BIHA-Vertrages (Bundesinnung für Hörgeräteakustiker) ist er verpflichtet, eine ausreichende Versorgung (mit "Kassengeräten") sicherzustellen. </span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen derzeit vermehrt Akustiker in Regress, die dieser vertraglicher Verpflichtung angeblich nicht nachgekommen sind. </span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Was ist wenn dem Kunden ein Vertrags- oder Festbetragsgerät nicht ausreicht?</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wenn das Gerät objektiv nicht ausreicht, um die Hörbehinderung auszugleichen, dann hat der Kunde Anspruch auf das Gerät mit dem er/sie das beste Ergebnis erzielt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist da eindeutig. Und die Sozialgerichte halten sich auch daran. </span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wie reagieren die gesetzlichen Krankenkassen auf Kostenübernahmen?</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Die gesetzlichen Krankenkassen verweisen derzeit auf die Verpflichtung der Akustiker aus dem BIHA-Vertrag, um einer Verurteilung im Streit mit dem Versicherten zu entgehen, der die volle Kostenübernahme eingeklagt hat. Allerdings haben bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass dies Sache der Vertragspartner sei und nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden dürfe. Der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf die volle Kostenübernahme hat damit also nichts zu tun. Die Kasse muss zahlen und kann sich das Geld evtl. beim Akustiker wiederholen. </span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">&nbsp;</span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Und wie sieht es bei den privaten Kassenkassen aus? Zahlen sie ohne Probleme?</span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"></span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Die privaten Krankenversicherungen lehnen in der Regel zunächst ebenso ab wie die gesetzlichen Krankenkassen. Sie argumentieren damit, dass die Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten medizinisch nicht notwendig sei und nehmen wegen angeblicher <span style="">&nbsp;</span>„Übermaßbehandlung" unberechtigte Kürzungen vor. Hier ist der Fokus auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen (MB/KK) und den konkreten Tarif zu lenken. Der Teufel steckt im Detail. Denn gerade bei älteren Verträgen wurde eine Kostenerstattung zu 100% oder eine Versorgung in "einfacher Ausführung" versprochen (nach einem aktuellen Urteil ist die Klausel unwirksam, der Versicherte hat also Anspruch auf die tariflichen Kosten). </span></p>  <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Von besonderer Bedeutung ist stets, dass dem Versicherer vor Augen geführt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Versorgung tatsächlich medizinisch notwendig ist. Der Privatversicherte hat Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wenn die Versorgung medizinisch vertretbar war. Der Bundesgerichtshof nimmt dies bereits bei ca. 15% Verbesserung an. </span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Wer trägt in solchen Fällen die Anwaltskosten?</span></p>    <p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Ist der Widerspruch oder die anschließende Klage erfolgreich, dann muss der Verlierer (alles) zahlen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese bei Privatversicherten die kompletten Anwaltskosten, bei gesetzlich Versicherten ist in der Regel erst das Klageverfahren vor dem Sozialgericht versichert, also nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Nimmt man den Akustiker in Anspruch und ist rechtsschutzversichert, dann übernimmt diese auch die Kosten des außergerichtliche Verfahrens. </span><span style="font-size: 11pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Aber auch den Blick in das Kleingedruckte des Rechtsschutzvertrages sollte einem Fachanwalt überlassen werden. <br></span></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 9pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Text: Judith Nothdurft</span></strong></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Hamm: Verletzung eines Beratungsvertrages beim Kauf eines Hörgerätes (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303369104&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <span style="font-style: italic;">OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, 19 U 106/09, I-19 U 106/09</span><br><br><ol><li>Klärt der Verkäufer eines Hörgerätes seinen Kunden anlässlich eines  ersten Besuches in einem Hörgeräte-Akustik-Betrieb nicht darüber auf,  dass er einen Erstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse nur nach  vorheriger Deckungszusage habe, so handelt es sich um eine schuldhafte  Verletzung des Beratungsvertrages. Der Anspruch auf den Kaufpreis ist  nicht durchsetzbar, da ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe  entgegensteht<a class="Overl" title="zum Text" name="_retrdlink_13" href="http://juris.de/jportal/portal/t/qen/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=3&amp;numberofresults=16&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE100059742%3Ajuris-r03&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_13"></a>.<br><br></li><li>Auch bei Bejahung der Verletzung einer unselbstständigen  Beratungspflicht des Verkäufers, steht dem Käufer als Schadensersatz ein  Rücktrittsrecht zu.</li></ol><span style="font-weight: bold;"><br>MPR-Anmerkung</span><br>Beim Erwerb eines Hörgerätes ist darauf zu achten, dass ggf. ein Anspruch auf volle Kostenübernahme gegen die gesetzliche (oder die private) Krankenversicherung besteht. <br><br>1. Haftung des Hörgeräteakustikers<br>In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hat der Akustiker gerade nicht auf die  Möglichkeit hingewiesen, dass die Kosten der Hörgeräteversorgung ggf.  auch von der (gesetzlichen) Krankenversicherung zu übernehmen gewesen  wären. <br><br>Kauft der Kunde das Hörgerät, ohne die Entscheidung der  Krankenkasse abzuwarten, eben weil er über die Möglichkeit nicht informiert  wurde, besteht nach Ansicht der Hammer Richter ein Anspruch auf Ersatz  des Schadens gegen den Hörgeräteakustiker (da der  Kostenerstattungsanspruch gegen die gsetzliche Krankenversicherung wegen  Nichteinhaltung des Versorgungsweges ausscheidet). Die Hinsweispflicht  folge als Nebenpflicht aus dem Vertrag mit dem Kunden. Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. <br><br>2. Situation in der gesetzliche Krankenversicherung<br>Der Akustiker, der nach Verodnung des HNO-Arztes verschiedene Hörsystem  beim Kunden anpasst, ist wiederum aufgrund des BIHA-Vertrages  verpflichtet, eine ausreichende Versorgung (mit "Kassengeräten")  sicherzustellen. <br><br>Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen daher derzeit vermehrt Akustiker in  Regress, die dieser vertraglicher Verpflichtung angeblich nicht  nachgekommen sind. Hier ist der Fokus darauf zu richten, welche  Regelungen der regionale BIHA-Vertrag im Detail enthält. Ferner ist zu  berücksichtigen, ob überhaupt eine Versorgung mit Vertrags- oder  Festbetragsgeräten objektiv möglich war. <br><br><span style="font-weight: bold;"></span>3. Streitigkeiten mit der gesetzlichen Krankenkasse<br>Die  gesetzlichen Krankenkassen verweisen derzeit auf eben diese   Verpflichtung der Akustiker aus dem BIHA-Vertrag, um einer  Verurteilung   im Streit mit dem Versicherten zu entgehen, der die volle  Kostenübernahme eingeklagt hat. Allerdings haben bereits mehrere   Sozialgerichte  entschieden, dass dies Sache der Vertragspartner sei und   nicht auf dem  Rücken der Versicherten ausgetragen werden dürfe.  Wichtig: Das Gerät darf erst nach Entscheidung der Krankenkasse über den  Antrag auf Kostenübernahme erworben werden, es sei denn, es wurde  Kostenerstattung gewählt.<br><br>4. Private Krankenversicherungen<br>Die privaten Krankenversicherungen argumentieren in der Regel damit, dass die Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten medizinisch nicht notwendig sei und nehmen wegen angeblicher "Übermaßbehandlung" unberechtigte Kürzungen vor. <br><br>Hier ist der Fokus auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen (MB/KK) und den konkreten Tarif zu lenken. Oftmals wird eine Kostenerstattung zu 100% oder eine Versorgung in "einfacher Ausführung" versprochen. Von besonderen Bedeutung ist stets, dass dem Versicherer vor Augen geführt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Versorgung tatsächlich medizinisch notwendig ist. Dabei sollte auf eine versierte fachanwaltliche Unterstützung nicht verzichtet werden. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH: Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum]]></title>
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<description><![CDATA[
 		 		<p style="margin: 0pt;"><i>BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09</i><br></p> <br><ol><li>Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur  Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht  geboten waren, aber trotzdem -&nbsp;beispielsweise aus besonderer Vorsicht&nbsp;-  veranlasst wurden.<br><br></li><li>Der für die Auswertung eines Befundes im  konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die  Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen  zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter  Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse  und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in  diesem Sinne für ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die  Augen verschließen.<br><br></li><li>Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum.&nbsp;</li></ol><br>Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende&nbsp; Befunde&nbsp; falsch&nbsp; interpretiert und deshalb nicht die aus der&nbsp; berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift. <br><br>Ein Fehler bei der Interpretation der erhobenen Befunde stellt allerdings nur dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen "groben" Diagnosefehler dar, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, <br>von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastung der Behandlungsseite mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren&nbsp; Ursachenverlaufs&nbsp; führen kann, hoch angesetzt werden.<br><br>Die Frage, in welchen ärztlichen&nbsp; Fachbereich die Auswertung einer <br>zur Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten angefertigten Röntgenaufnahme der Lunge fällt (Anästhesie oder Radiologie), richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln hat. Gleiches gilt für die Frage, ob eine dem medizinischen Standard&nbsp; entsprechend von einem Anästhesisten&nbsp; ausgewertete&nbsp; Röntgenauf-<br>nahme&nbsp; zusätzlich&nbsp; von&nbsp; dem&nbsp; Radiologen&nbsp; zu&nbsp; befunden&nbsp; ist,&nbsp; dem&nbsp; der&nbsp; Auftrag&nbsp; zur Anfertigung der Aufnahme erteilt worden ist.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Köln: Zum Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303228323&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
		
		<p style="margin: 0pt;">OLG Köln, Urteil vom 1.2.2011 - 9 U 125/10 (nicht rechtskräftig)<br></p> <br>
		 
		<ol><li>Ein Nachschlüsseldiebstahl kann 
grundsätzlich auch in erleichtertert Form bewiesen werden. Der 
Versicherungsnehmer muss Umstände nachweisen, wonach die Verwendung 
richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen 
Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlich ist.<br><br></li><li>Ein 
richtiger Schlüssel wird nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung 
nunmehr z.&nbsp;B. infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr 
berechtigt ist. Bei Anhaltspunkten über das Vorhandensein von 
zusätzlichen richtigen Schlüsseln muss bewiesen werden, dass auch in der
 Zeit vor dem Einzug des Versicherungsnehmers kein weiterer Schlüssel 
gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.<br></li></ol><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Dortmund: Zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzfalles]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303157807&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
LG Dortmund, Beschluss vom 24. 1. 2011 - 2 S 1/11  <br><br>Die zeitliche 
Festlegung eines Rechtschutzfalles nach &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 lit.d ARB 2008
 richtet sich allein nach der vom VN behaupteten Pflichtverletzung. 
Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles anzunehmen, 
wenn der VN Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der 
Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen 
Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses 
vorliegenden Baumangel sieht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner: </span><br style="font-weight: bold;">RA Melzer <br>Fachanwalt für
 Medizinrecht <br>Fachanwalt für Sozialrecht 


]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Hamm: Rücktritt wegen verschwiegener Schwangerschaftskomplikationen ist diskriminierend]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303156869&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
OLG Hamm, Urteil vom 12. 1. 2011 - 20 U 102/10  1. <br><br><ol><li>Nimmt ein Versicherer den Umstand, dass eine VN bei Beantragung eines KrankenversVertrages Schwangerschaftskomplikationen nicht angegeben hat, zum Anlass für einen Rücktritt und eine Kündigung, so liegt darin ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach &sect; 19 Abs. 1 AGG.  Wegen der darin liegenden Diskriminierung wegen des Geschlechts besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, ohne dass dieser das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert.<br><br></li><li>Die Frist des &sect; 21 Abs. 5 Satz 1 AGG ist wirksam. Es widerspricht nicht europäischem Gemeinschaftsrecht, dass ein Entschädigungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot innerhalb einer Zweimonatsfrist geltend gemacht werden muss.  
</li></ol>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Wiesbaden: Geltend gemachter Dauerschaden muss sich aus der ärztlichen Invaliditätsfeststellung ergeben]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1303036926&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<i>LG Wiesbaden, Urteil vom 7.4.2011 - 2 O 256/10 (noch nicht rechtskräftig)</i><br> <br><ol><li>&nbsp;Die Regelung der Invaliditätsfristen in den AUB 94 ist wirksam (vgl. BGH VersR 2007, 1114; BGH VersR 2005, 639).<br><br></li><li>Für eine ärztliche Invaliditätsfeststellung ist eine bloße Schadenanzeige nicht ausreichend.<br><br></li><li>Mit einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung ist jeder einzeln  geltend gemachte Dauerschaden zu belegen. Die ärztliche Feststellung  betreffend eine Rippenserienfraktur wahrt die Voraussetzung auf eine  Invaliditätsleistung allein in Bezug auf den darauf bezogenen  Dauerschaden und nicht auch auf eine weiter behauptete  Schulterbeeinträchtigung. In Bezug auf solche weitergehenden  Dauerschäden reicht eine solche ärztliche Feststellung nicht aus, auch  wenn diese auf dasselbe Unfallgeschehen zurückzuführen sein sollte (vgl.  OLG Karlsruhe VersR 2009, 538).<br><br></li><li>Der Versicherungsnehmer kann  nicht davon ausgehen, dass eine ärztliche Bescheinigung, die nur einen  bestimmten Dauerschaden benennt, ihn davon enthebt, einen weiteren, dort  nicht aufgeführten Dauerschaden, der nach seiner Auffassung zusätzlich  vorliegt, ärztlich feststellen zu lassen (BGH VersR 2007, 1114).<br><br></li><li>Davon ausgehend ergibt sich auch nichts anderes daraus, wenn der  Versicherer im Einvernehmen mit dem Kunden eine gutachterliche  Begutachtung hat vornehmen lassen, die sich entsprechend der bis dahin  kundenseits vorgelegten Atteste auf eine Begutachtung der  Rippenserienfraktur beidseits bezog.<br><br></li><li>Der Versicherer handelt  auch nicht treuwidrig, indem er sich auf das Erfordernis einer  fristgerechten ärztlichen Invaliditätsbescheinigung stützt, insbesondere  wenn der Kunde mehrfach auf die Invaliditätsfristen hingewiesen wurde.  Daraus, dass der Versicherer einvernehmlich mit dem Kunden ein Gutachten  zu den bis dato ärztlich festgestellten Beschwerden im Rippenbereich  einholte, konnte der Kunde nicht folgern, dass mit dem Gutachten  weiterhin festgestellte Schäden unter die Eintrittspflicht des  Versicherers fallen. Anderenfalls hinge es auch vom Zufall ab, welche  ärztlicherseits vorher nicht dokumentierten Schäden der Gutachter  darstellt und damit einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers  begründe.<br><br></li></ol><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner: </span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Hildesheim: Aufnahme in den Basistarif erst nach Beantwortung von Gesundheitsfragen (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1302337889&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Aufnahme in den Basistarif erst nach Beantwortung von Gesundheitsfragen</span><br>LG Hildesheim, Beschluss vom 24.3.2011 - 3 O 205/10 (nicht rechtskräftig)<br><br>Dem Versicherer muss es offenstehen, Auskunft  über den Gesundheitszustand des potentiellen Versicherungsnehmers  einzuholen. Dies gilt auch für den Basistarif, da die Risikobewertung  hier für den Risikoausgleich der Versicherer untereinander oder für  spätere Tarifwechsel bedeutsam sein kann. Solange die Auskunft nicht  erteilt wird, kann der Antragsteller trotz des Kontrahierungszwangs  keine Aufnahme in den Basistarif verlangen.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der Entscheidung des mit dem Fall überforderten LG Hildesheim kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des gesetzlichen Kontrahierungszwanges ist eine Aufnahmepflicht für den Versicherer, der zwar den Antrag zu prüfen hat, aber<span style="font-weight: bold;"> </span>die Aufnahme gerade nicht verweigern darf. <span style="font-weight: bold;"><br><br>Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Aachen: Die Angemessenheit von Zahnlaborkosten bestimmt sich nach dem BEL]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1302337730&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Die Angemessenheit von Zahnlaborkosten bestimmt sich nach dem BEL</span><br>LG Aachen, Urteil vom 23.2.2011 - 11 O 367/10 (nicht rechtskräftig)<br><br>Es ist nicht einzusehen, warum bei gleicher  Laborleistung unterschiedliche Preise gerechtfertigt sein sollen. Die  Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des  Patienten ist kein sachlicher Grund.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1302337730</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Und wieder: Mandant erhält die vollen Kosten für seine volldigitalen Hörgeräte (SG Kassel)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1301934862&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<div style="text-align: left;"><span style="font-weight: bold;">Sozialgericht Kassel, Urteil v. 01.02.2011, Az. S6 R604/08</span> (noch nicht rechtskräftig)<br><br></div><ol style="font-weight: bold; text-align: left;"><li>Der Bescheid vom 19.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 wird aufgehoben.</li><li>Die Beklagte wird verurteilt, dem&nbsp; Kläger die Kosten für die beiderseitige&nbsp; Hörgeräteversorgung&nbsp; mit dem&nbsp; Hörgerät Typ Oticon Epoq XW zu gewähren.</li><li>Die Beklagte&nbsp; hat dem&nbsp; Kläger seine&nbsp; notwendigen&nbsp; außergerichtlichen Kosten zu erstatten.</li></ol><span style="font-weight: bold;"><br>Entscheidungsgründe</span><br><div style="text-align: left;">Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für die beiderseitige Versorgung mit dem Hörgerätesystem Typ Ociton Epoq XW nach dem&nbsp; Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung gem. &sect; 14 Abs.&nbsp; 1 SGB IX in Verbindung mit &sect; 33 SGB V zu gewähren.<br><br>Zunächst ist die&nbsp; Beklagte für die&nbsp; Leistungserbringung&nbsp; nach &sect;&nbsp; 14 Abs. 1 SGB&nbsp; IX&nbsp; zuständig.Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt stellt der Rehabilitationsträger gem. &sect; 14 Abs.1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest,&nbsp; ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Der&nbsp; Rentensenat des&nbsp; Bundessozialgerichts (BSG)&nbsp; hat in seiner Hörgeräteentscheidung vom 21.08.2008 (B 13 R 33/07 R, juris; ihm folgend unter anderem:&nbsp; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,&nbsp; Beschluss v. 29.05.2009,&nbsp; L 19 B 16/09 AL, juris, SG Konstanz,&nbsp; Ur<br>teil v. 18.06.2009, S 8 R 933/08, juris) zutreffend festgestellt, dass &sect; 14 SGB IX auch auf Hilfsmittel -&nbsp; wie Hörgeräte -&nbsp; Anwendung findet und als Konsequenz der Anwendbarkeit in dem Leitsatz der Entscheidung festgestellt:<br>„Gibt&nbsp; bei einem&nbsp; Antrag auf Leistungen zur Teilhabe&nbsp; der erstangegangene&nbsp; Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des &sect; 14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er&nbsp; Leistungen aufgrund aller Rechtsvorschriften zu erbringen, die in&nbsp; dieser&nbsp; Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind."<br><br>Dieser Rechtsprechung, welche dem Willen des Gesetzgebers Rechnung trägt, die zügige Leistungserbringung nicht wegen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Leistungsträgern zu verzögern&nbsp; (vgl.&nbsp; Löschau&nbsp; in:&nbsp; Gemeinschaftskommentar SGB&nbsp; IX,&nbsp; Stand April 2007, &sect; 14 Rn. 1), schließt sich die Kammer an.<br><br>Erstangegangener Leistungsträger ist vorliegend&nbsp; die Beklagte,&nbsp; weil&nbsp; der Kläger&nbsp; keinen Antrag bei der Beigeladenen gestellt hat und mit der Einreichung seines Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung&nbsp; Bund nicht die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeint hat, sondern entsprechend seinem wirklichen Willen den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger. So hat dies auch die Deutsche Rentenversicherung Bund zutreffend verstanden, die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet hat.<br><br>Die Beklagte hat den Antrag auf Übernahme der Kosten für die beiderseitige Hörgeräte versorgung mit dem&nbsp; Hörgerätesystem Typ Ociton&nbsp; Epoq XW&nbsp; nicht an die Beigeladene weitergeleitet, sondern hat vielmehr eine eigene Verwaltungsentscheidung getroffen. Sie ist daher als erstangegangener Träger für die Leistungserbringung zuständig.<br><br>Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Versorgung&nbsp; mit dem&nbsp; begehrten Hörgerätesystem&nbsp; nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung und hierbei aus &sect; 33 Abs.&nbsp; 1 SGB V. Gem. &sect; 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind,&nbsp; um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.<br><br>Die Abgrenzung der Leistungserbringung von Hilfsmitteln nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Rentenversicherung hat danach zu erfolgen, ob das Hilfsmittel dem medizinischen Ausgleich der Behinderung dient oder ob es ausschließlich für die Verrichtung bei bestimmten Berufen benötigt wird.<br><br>Der 3.&nbsp; Senat&nbsp; des&nbsp; Bundessozialgerichts&nbsp; hat in seinem&nbsp; Urteil&nbsp; vom&nbsp; 17.12.2009&nbsp; (B 3&nbsp; KR 20/08 R, juris,&nbsp; Rn. 13 ff.) zutreffend festgestellt, dass Hilfsmittel nach dem Recht der Gesetzlichen&nbsp; Krankenversicherung&nbsp; zu&nbsp; erbringen sind, wenn&nbsp; diese&nbsp; dem unmittelbaren&nbsp; Behindertenausgleich&nbsp; dienen.&nbsp;&nbsp; Der unmittelbare Behindertenausgleich&nbsp; hat&nbsp; das&nbsp; Ziel eines möglichst&nbsp; vollständigen&nbsp; Ausgleichs&nbsp; der&nbsp; ausgefallenen&nbsp; Körperfunktionen&nbsp;&nbsp; mittels&nbsp; des<br>Hilfsmittels unter Berücksichtigung des&nbsp; aktuellen&nbsp; Stands des&nbsp; medizinischen&nbsp; und technischen&nbsp; Fortschritts. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung&nbsp; ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (BSG, ebd., Rn.&nbsp; 16), „also die&nbsp; möglichst weitgehende Wiederherstellung&nbsp; der&nbsp; Gesundheit&nbsp; und&nbsp; Organfunktionen&nbsp; einschließlich&nbsp; der&nbsp; Sicherung&nbsp; des&nbsp; Behandlungserfolgs,&nbsp; um&nbsp; ein&nbsp; selb<br>ständiges&nbsp; Leben führen&nbsp; und&nbsp; die Anforderungen des Alltags&nbsp; meistern zu&nbsp; können. Eine&nbsp; darüber&nbsp; hinausgehende&nbsp; berufliche&nbsp; oder&nbsp; soziale&nbsp; Rehabilitation&nbsp; ist&nbsp; Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.&nbsp; Ein&nbsp; Hilfsmittel&nbsp; zum&nbsp; mittelbaren&nbsp; Behindertenausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der&nbsp; Behinderung&nbsp; im&nbsp; gesamten täglichen&nbsp; Leben&nbsp; beseitigt&nbsp; oder mildert&nbsp; und&nbsp; damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft."<br><br>Zu&nbsp; diesen&nbsp; allgemeinen&nbsp; Grundbedürfnissen&nbsp; rechnet&nbsp; das&nbsp; BSG&nbsp; auch&nbsp; das&nbsp; Hören. Andere Sozialleistungssysteme haben also -&nbsp; im Rahmen ihrer Leistungsgrundsätze -&nbsp; nur für den Ausgleich der über die allgemeinen Grundbedürfnisse hinausgehenden Behinderungsfolgen Sorge zu tragen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris, Rn. 16).<br><br>Diese Grundsätze überträgt das&nbsp; BSG auch auf die Versorgung&nbsp; mit Hörgeräten und stellt hierbei (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris, Rn. 19 f.) zutreffend fest: <br>„Die Versorgung&nbsp; mit Hörgeräten dient dem&nbsp; unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist das begehrte Hörgerät grundsätzlich (...) erforderlich im Sinne des&nbsp; &sect; 33&nbsp; Abs.&nbsp; 1 S.1&nbsp; SGB&nbsp; V,&nbsp; weil&nbsp; es&nbsp; nach dem&nbsp; Stand&nbsp; der&nbsp; Medizintechnik&nbsp; die bestmögliche Angleichung&nbsp; an das&nbsp; Hörvermögen Gesunder erlaubt und damit im<br>allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet. (...)."<br><br>Dieser überzeugenden Argumentation des&nbsp; BSG schließt sich die Kammer an und folgert hieraus, dass die Beklagte für die Leistungserbringung nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung gem. &sect; 33 Abs. 1 SGB V grundsätzlich leistungspflichtig ist.<br><br>Die Kammer ist weiterhin davon&nbsp; überzeugt, dass die vom&nbsp; Kläger begehrte Hörgeräte versorgung mit dem&nbsp; digitalen&nbsp; Hörgerätesystem Typ Oticon Epoq XW von der Beklagten nach&nbsp; dem&nbsp; Recht&nbsp; der&nbsp; Gesetzlichen&nbsp; Krankenversicherung&nbsp; zu&nbsp; übernehmen&nbsp; ist.&nbsp; Das&nbsp; BSG<br>hat nämlich zunächst im Rahmen seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R,juris, Rn. 20) zutreffend ausgeführt:<br>„Teil des von&nbsp; den&nbsp; Krankenkassen&nbsp; nach&nbsp; &sect; 33&nbsp; Abs.&nbsp; 1 S.1&nbsp; SGB V&nbsp; geschuldeten - möglichst vollständigen -&nbsp;&nbsp; Behindertenausgleichs&nbsp; ist es vielmehr,&nbsp; hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören&nbsp; und Verstehen in größeren Räumen&nbsp; und&nbsp; bei&nbsp; störenden&nbsp; Umgebungsgeräuschen&nbsp; zu eröffnen&nbsp; und&nbsp; ihnen&nbsp; dazu nach dem Stand der&nbsp; Hörgerätetechnik jeweils die erforderlichen Geräte zur Verfü<br>gung zu stellen.&nbsp; Das schließt (...) je nach&nbsp; Notwendigkeit auch die Versorgung&nbsp; mit digitalen Hörgeräten ein."<br><br>Eine Grenze findet der insoweit umschriebene Anspruch durch das Wirtschaftlichkeitsge bot des &sect; 12 Abs. 1 SGB V sowie -&nbsp; als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots -&nbsp; durch die Festbetragsregelung (vgl.&nbsp; BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris, Rn.21&nbsp; ff.). <br><br>Soweit der Festbetrag für den Behindertenausgleich allerdings objektiv nicht ausreichend ist,&nbsp; müssen&nbsp; auch&nbsp; die&nbsp; über&nbsp; den&nbsp; Festbetrag&nbsp; hinausgehenden&nbsp; Kosten&nbsp; vom&nbsp; zuständigen Leistungsträger übernommen werden (vgl.&nbsp; BSG, Urteil&nbsp; v. 17.12.2009,&nbsp; B 3 KR&nbsp; 20/08 R, juris, Rn.29). Soll nämlich ein Hilfsmittel die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunk tion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern, ist grundsätzlich dasjenige Hilfsmittel zu gewähren, welches&nbsp; die ausgefallene oder gestörte Funktion&nbsp; möglichst weitgehend kompensiert,&nbsp; also den&nbsp; umfassendsten Gebrauchsvorteil&nbsp; bietet.&nbsp; Die&nbsp; Qualität&nbsp; und Wirksamkeit der Leistungen muss mithin dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und&nbsp; des&nbsp; medizinischen&nbsp; Fortschritts entsprechen.&nbsp; Solange&nbsp; also&nbsp; ein Ausgleich der<br>Behinderung&nbsp; nicht&nbsp; vollständig&nbsp; erreicht&nbsp; ist,&nbsp; kann&nbsp; die Versorgung&nbsp; mit fortschrittlicheren Hilfsmitteln, die mit höheren Kosten verbunden sind, nicht mit der Begründung abgelehnt werden,&nbsp; der erreichte Versorgungsstandard&nbsp; sei ausreichend (LSG&nbsp; Baden-Württemberg,<br>Urteil&nbsp; v.&nbsp; 18.11.2009,&nbsp; L 5&nbsp; KR 867/07, juris,&nbsp; Rn. 34). Kosten-Nutzen-Erwägungen vermögen die Entscheidung mithin nur zu beeinflussen, wenn der zusätzliche Gebrauchsvorteil im Alltag eher gering ist und die jedoch anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend&nbsp; angesehenen Versorgungsstandard&nbsp; als unverhältnismäßig&nbsp; anzusehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2009, L5 KR 867/07, juris, Rn. 35).<br><br>Im vorliegenden Fall&nbsp; hat der Gerichtssachverständiger nach der Auswertung&nbsp; der&nbsp; Hörgeräteanpassungsberichte des Hörgeräteakustikers&nbsp; überzeugend dargelegt,&nbsp; dass die&nbsp; beim&nbsp; Kläger bestehende Hörminderung&nbsp; sich im&nbsp; Alltag&nbsp; und auch im beruflichen Umfeld auswirkt und&nbsp; dass die Testung verschiedener Hörgerätesysteme zum Festbetrag und des vom Kläger begehrten Hörgerätesystems Ociton Epoq XW „eine eindeutige Überlegenheit des Ociton-Systems Epoq XW" ergeben hat (Bl.&nbsp; 170 Gerichtsak<br>te). Es sei insgesamt davon auszugehend, dass die Verordnung&nbsp; des Hörsystems&nbsp; Epoq XW gegenüber den Geräten der Festbetragsregelung medizinisch gerechtfertigt sei (Bl.<br>170 Gerichtsakte).&nbsp; Dieser Einschätzung&nbsp; des Gerichtssachverständigen schließt sich die Kammer an. Der Kläger hat nämlich im Übrigen damit übereinstimmend im&nbsp; Rahmen der mündlichen Verhandlung&nbsp; nachvollziehbar geschildert,&nbsp; dass&nbsp; seine<br>bisherigen Hörgeräte nicht ausreichend&nbsp; sind, um Umgebungslärm hinreichend zu&nbsp; filtern und&nbsp; dass&nbsp; er&nbsp; beim Telefonieren&nbsp; und&nbsp; bei größeren&nbsp; Menschengruppen&nbsp; nicht&nbsp; unerhebliche Hörprobleme&nbsp; hat. Die Kammer ist davon überzeugt,&nbsp; dass es sich hierbei um erhebliche<br>Beeinträchtigungen handelt, so dass die Übernahme des Hörgerätesystems Ociton Epoq XW gerechtfertigt ist, welches in der Lage ist, diese Hörprobleme weitgehend auszuglei<br>chen.<br><br><br><span style="font-style: italic;">Damit hatte auch diese Klage Erfolg in Sachen Kosten über den Festbetrag hinaus. </span><br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>  </div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Militärarzt behandelt Soldaten fehlerhaft - Bund haftet ]]></title>
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<description><![CDATA[Eine Wehrdienstbeschädigung nach &sect; 81 Abs. 1 SVG, der Ansprüche eines Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer gesundheitlichen Schädigung auf solche des SVG beschränkt, liegt auch bei einer misslungenen ärztlichen Heilbehandlung eines Soldaten vor, wenn eine innere Beziehung zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Bereich bestanden hat. Dies ist bei einer ärztlichen Behandlung durch Militärärzte regelmäßig der Fall. <br></br><br><i>OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2008 - 1 U 75/08</i></br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Frankfurt: Arglist des Maklers ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1301053791&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Arglist des Maklers ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen</span><br>LG Frankfurt/M., Urteil vom 10.3.2011 - 2-23 O 347/10 (nicht rechtskräftig) <br><ol><li> 		  		Werden neben angegebenen Umständen zur Antragstellung zeitnähere weitere Beschwerden verschwiegen, spricht dies für Arglist.<br><br></li><li>Es geht zu Lasten des Versicherungsnehmers, wenn der im Rahmen der  Versicherungsvermittlung tätig gewordene Makler arglistig handelt, weil  er Gesundheitsfragen flüchtig abhandelt, um "glatte Antworten" geben zu  können. Gerade der Makler weiß um die Bedeutung der Gesundheitsfragen  und um das Risiko, welches durch eine Falschbeantwortung entsteht.  </li></ol><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG München: Parteivortrag des VR kann gerichtliches Gutachten entbehrlich machen (mit krit. MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
     <span style="font-weight: bold;"><br>Anforderungen an die Substantiierungslast des Klagevortrags</span><br>LG München I, Urteil vom 11.2.2011 - 26 O 1366/10 (nicht rechtskräftig)<br>&nbsp;<br><ol><li>Aus der ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss sich ergeben, dass  das Unfallereignis (mit)ursächlich für den geltend gemachten  Dauerschaden ist. Arztberichte, die entweder die Prognose eines  Dauerschadens nicht enthalten oder eine Aussage zur Kausalität zwischen  erwähnten Beschwerden einerseits und einem erwähnten traumatischen  Dauerschaden andererseits nicht enthalten, genügen nicht.<br><br></li><li>Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klagevortrags hängen vom Bestreiten des Gegners ab. Ein vom Versicherer vorgelegtes Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und macht eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich, wenn die Beweisfrage alleine schon aufgrund dieses substantiierten Vortrags der Beklagten zuverlässig beantwortet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht mit substantiiertem Fachvortrag den Inhalt des vom Versicherer vorgelegten Gutachtens - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Facharztes - angreift.&nbsp;</li></ol><span style="font-weight: bold;"><br>Zusammenhängende Entscheidungen: </span><br>OLG Köln, Beschluss vom 16.8.2010 - 20 U 195/09 (nicht rechtskräftig) <br>OLG Köln, Beschluss vom 14.7.2010 - 20 U 38/10 <br>OLG Köln VersR 2001, 755 <br>BGH NJW 1993, 2382<br><br><span style="font-weight: bold;"><br>MPR-Anmerkung </span><br>Sowohl in wirtschaftlicher wie in fachlicher Hinsicht besteht ein ungleiches Kräfteverhältnis zwischen dem "großen" Versicherer (VR) und dem "kleinen" Versicherungsnehmer (VN). Damit vergleichbar ist das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Im Arzthaftungsprozess muss zwar grundsätzlich der Patient einen Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Allerdings wird hier nach der Rechtsprechung des BGH "Waffengleichheit" hergestellt, indem an den Vortrag des Patienten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Gericht muss sich bezüglich der hinter dem Behandlungsfehlerverdacht stehenden medizinischen Frage, mangels eigener Sachkunde, durch einen Sachverständigen beraten lassen. Der Patient muss also kein medizinisches "Gegengutachten" vorlegen, um sich gegen den in der Regel qualifizierten Vortrag der Behandlerseite zu erwehren, damit das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellt. Dasselbe gilt im Bauprozess. Auch hier wird dem klagenden Bauherrn kein Parteigutachten unter Mithilfe eines Architekten abverlangt, um den bestrittenen Baumängeln qualifiziert entgegenzutreten. Der Grundsatz der Prozessökonomie bekäme schließlich eine ganz neue Bedeutung, müssten VN, Patient und Bauherr erst ein zeit- und kostenaufwändiges Parteigutachten vorlegen, um sodann die Kosten für einen gerichtlichen Sachverständigen vorzuschießen. <br><br>Im Versicherungsrecht sorgt auf materieller Ebene das VVG als Verbraucher- bzw. Versicherungsnehmerschutzgesetz für einen gewissen Kräfteausgleich zwischen den ungleichen Vertragsparteien. Da es sich bei Gutachten des VR prozessrechtlich um Parteivortrag handelt, ist dem VN nicht mehr als ein einfaches Bestreiten abzuverlangen,&nbsp;um im Prozess die nötige "Waffengleichheit" herzustellen. <span style="font-weight: bold;"></span>Der beim BGH für das Versicherungsrecht zuständige 4. Senat dürfte die Entscheidungen aus Köln und München somit richtigerweise aufheben. Wir werden weiter berichten.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner: </span><br>Marc O. Melzer <br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht <br>Fachanwalt für Sozialrecht  <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LG Köln: Erstattungspflicht für künstliche Befruchtung nur bei organbedingter Sterilität (mit krit. MPR-Anmerkung)]]></title>
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<description><![CDATA[
<br><span style="font-weight: bold;">Erstattungspflicht für künstliche Befruchtung nur bei organbedingter Sterilität </span><br style="font-weight: bold;">LG Köln, Urteil vom 23.2.2011 - 23 O 357/08 (nicht rechtskräftig)  <br><br>Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind dann medizinisch notwendig, wenn die versicherte Person an einer organisch bedingten Sterilität leidet, die Maßnahme weiterhin das einzig mögliche Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und eine deutliche Erfolgsaussicht der Maßnahme besteht. Eine solche Erfolgsaussicht ist dann zu bejahen, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit mindestens 15&nbsp;% beträgt.  <br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br style="font-weight: bold;">Der Entscheidung des LG Köln kann nicht gefolgt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Ursache einer Krankheit irrelevant. Es kommt daher nicht darauf an, ob der unerfüllte Kinderwunsch organisch bedingt ist oder nicht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner: </span><br>Marc O. Melzer <br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht <br>Fachanwalt für Sozialrecht]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Celle zur fristlosen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages (mit krit. MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1299851359&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
     <span style="font-weight: bold;"><br>&sect; 206 Abs. 1 Satz 1 VVG n. F. schließt die außerordentliche Kündigung nicht aus</span><br>OLG Celle, Urteil vom 24.2.2011 - 8 U 157/10 (nicht rechtskräftig)<br><br>Das Kündigungsverbot ist auf ein Verbot der Kündigung wegen fehlender Prämienzahlung zu reduzieren mit der Folge, dass bei anderen, besonders gewichtigen Vertragsverletzungen die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß &sect; 314 BGB möglich bleibt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Zusammenhängende Entscheidung:<br></span>OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011 - 12 U 148/10 <br><span style="font-weight: bold;"><br><br>MPR-Anmerkung</span><br>Das OLG Celle hat sich einer in der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach - mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung - das Kündigungsverbot auf die Kündigung wegen fehlender Prämienzahlung zu reduzieren sei. <br><br>Der Entscheidung kann jedoch nicht gefolgt werden. &sect; 206 Abs. 1 Satz 1 VVG Satz 1 schließt nicht nur die ordentliche, sondern "jede" Kündigung einer Krankheitskostenversicherung im Sinne von &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 aus. <br><br>Hintergrund für diese bewusste Abweichung von &sect; 314 BGB ist die Sorge um die Altersrückstellungen (BT-Drucks. 16/4247 S. 68). Daher ordnet &sect; 193 Abs. 6 VVG im Falles des Prämienverzuges auch "nur" ein Ruhen der Leistungsansprüche an. Die Regelung unterstreicht die Versicherungspflicht und macht deutlich, dass der Gesetzgeber sich gerade gegen eine Beendigung der Versicherung ausgesprochen hat. Eine Beendigung der Versicherung aus anderen Gründen (der Gesetzgeber hat &sect; 314 BGB gesehen, im Übrigen aber nicht für anwendbar erklärt) entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers. <br><br>Die vom OLG Celle vorgenommene und von einem Teil der Literatur erwogene Reduktion ist daher nicht haltbar (so im Ergbnis auch Marlow/Spuhl VersR 2009, 593, 604) und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG VersR 2009, 957 = NJW 2009, 2033). <br><br>Die allgemeinen Regeln des &sect; 314 BGB sind richtigerweise allein auf Zusatzversicherungen anwendbar; wobei hohe Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen sind und für die Frage, ob dem Versicherer eine Vertragsfortsetzung tatsächlich unzumutbar ist, auch dessen Verhalten zu würdigen ist.<span style="font-weight: bold;"><br><br>Ansprechpartner:</span><br><span style="font-style: italic;">Marc O. Melzer</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Rechtsanwalt</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Medizinrecht</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Sozialrecht</span><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[OLG Saarbrücken: Keine Kürzung der Invaliditätsleistung bei typischen Verschleißerkrankungen (mit krit. MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1299754231&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <br><ol><li style="font-weight: bold;">Die Rotatorenmanschette ist Teil einer Gliedmaße im Sinne des erweiterten Unfallbegriffs von &sect; 1 Abs. 4 AUB (Nr. 1.4 AUB 2008).<br><br></li><li><span style="font-weight: bold;">Altersgerechte Verschleißerkrankungen begründen, auch wenn sie schwerwiegend sind, weder eine Krankheit noch ein Gebrechen. Sie können deshalb eine Leistungskürzung nach &sect; 8 AUB (Nr. 3 AUB 2008) nicht rechtfertigen.</span><br></li></ol><br>OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 638/09<br><br><span style="font-weight: bold;">Sachverhalt</span><br>Die mitversicherte Ehefrau des VN, eine Krankenschwester, hatte sich beim Umlagern eines Patienten verhoben und hat sich dabei nach ihrem Vortrag eine inkomplette Ruptur der Rotatorenmanschette zugezogen.<br><br>Nachdem ein Dauerschaden und eine erhebliche Vorschädigung ärztlich festgestellt wurden, machte sie Invaliditätsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 3/5 Armwert geltend. Die Versicherung zahlte eine Entschädigung nach 1/4 Armwert abzüglich 60% und berief sich auf die Vorschädigung als mitwirkende unfallfremde Ursache.<br><br>Das Landgericht hat die Klage aus diesem Grunde nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das OLG Saarbrücken hat der Klage sodann in der Berufung teilweise stattgegeben und hat ausgeführt. dass die Rotatorenmanschette ein Teil des Armes sei (erweiterten Unfallbegriff). Eine Leistungskürzung komme nicht in Betracht. Das OLG ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Personen mit einem ähnlich schweren Beruf wie der einer Krankenschwester, vergleichbare degenerative Veränderungen ebenfalls festzustellen seien. Da sodann von alterstypischen Verschleißerscheinungen auszugehen sei, komme keine Kürzung in Betracht. Da der Armwert von 1/4 nicht bestritten wurde, müsse die Klägerin danach ohne Kürzung entschädigt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Die Begründung der Entscheidung überrascht. Das OLG Saarbrücken hat die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs ohne nährere Begründung bejaht. Dabei ist der erweiterte Unfallbegriff weder höchstrichterlich geklärt noch findet sich eine einheitliche Spruchpraxis der Obergerichte.<br><br><span style="font-style: italic;">Unfallbegriff</span><br>Ohne eine massive Einwirkung von außen, hier auf den Deltamuskel, gehen die Gerichte meist voreilig davon aus, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette gerissen sind, eben weil degenerative Vorschäden vorliegen. Mangels Unfall erhält der Versicherungsnehmer daher in diesem Falle keine Leisungen.<br><br>Dies kann richtig sein, muss es aber nicht, auch wenn der gerichtliche Sachverständige ein Trauma ausschließt. Denn auch das Zusammenwirken von Trauma und erheblichen Vorschäden erfüllt bereits den Unfallbegriff. Darauf hat der Klägervertreter nicht hingewiesen. Auch zu den Voraussetzungen des Unfallbegriffs hat der Klägervertreter nichts vorgetragen. Das OLG ist vermutlich aus diesem Grunde über den erweiterten Unfallbegriff ohne nähere Begründung "hinweggegangen".<br><br><span style="font-style: italic;">Invaliditätsgrad</span><br>Da die Sehnen und Muskeln sowohl am Rumpf als auch an einer Gliemaße anbinden, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, wie und wonach der Invaliditätsgrad konkret zu bemessen ist. Da die Bedingungen hier unklar sind, gilt die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung. Auch hierzu wurde leider nichts vorgetragen.<br><br><span style="font-style: italic;">Bildung einer Vergleichgruppe</span><br>Abschließend überrascht das OLG Saarbrücken mit der Bildung der Vergleichgruppe. Das OLG stellt auf die Gruppe der beruflich körperlich stark belasteten Versicherten ab. Es ist zwar völig richtig und anerkannt, dass Verschleißerkrankungen, die das altertypische Maß nicht übersteigen, keine Gebrechen darstellen. Allerdings kommt es für die Frage, was ein Gebrechen im Sinne der Unfallbedingungen ist, nicht auf die berufliche Tätigkeit des Versicherten an. Die Vergleichgruppe bildet vielmehr die Gruppe aller Versicherten.<br><br><span style="font-style: italic;">Ergebnis</span><br>Das OLG Saarbrücken hätte aus den oben genannten Gründen Revision zum BGH zulassen müssen. Zumimdest hätte der Klägervertreter des VN auf die uneinheitliche Rechtsprechung des Obergerichte hinweisen müssen. Dies hat er ebenfalls nicht getan.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br><span style="font-style: italic;">Marc O. Melzer</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Rechtsanwalt</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Medizinrecht</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Sozialrecht</span><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH zur Reichweite der Bindungswirkung im Haftpflichtprozess (mit zust. MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1299754062&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 08.12.20100 entschieden, dass der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente umfasst. Die rechtliche Einordnung im Haftpflichtprozess ist für den Deckungsprozess ohne Belang (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 211/07).</span><br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Der BGH hat den Vorinstanzen (LG und OLG München) eine Verkennung der Reichweite der Bindungswirkung des Haftpflichturteils attestiert. <br><br>Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedetung für sämtliche Fälle aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung. <br><br>Dem Haftpflichtversicherer ist es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die  festgestellte Pflichtverletzung zu berufen. Der den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand bindet lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde  gelegten tatsächlichen Elemente. Maßgeblich ist daher der äußere Tatbestand der Pflichtwidrigkeit, nicht dessen rechtliche Einordnung.<br><br>Die Bindung  an  eine  im  Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung ist auch dann gegeben, wenn  daneben noch andere Pflichtverletzungen bestehen mögen.  <br><br><span style="font-style: italic;">Ansprechpartner:</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Marc O. Melzer</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Rechtsanwalt</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Medizinrecht</span><br style="font-style: italic;"><span style="font-style: italic;">Fachanwalt für Sozialrecht</span><br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Versicherungsprämien und Leistungen: Unterscheidung nach Geschlecht ist Diskriminierung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1299748507&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Nach einer akutellen Entscheidung des EuGH wird sich die Versicherungswirtschaft auf eine tiefgreifenden Umstellung einstellen müssen. Der EuGH entschied, dass spätestens ab dem 21.12.2012 nur noch einheutliche Tarife für Männer und Frauen angeboten werden dürfen. </span><br><br>Die Richter berufen sich auf die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004, wonach jede nicht zu rechtfertigende Benachteiligung wegen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstelsitungen eine unzulässige Diskriminierung vorliegt.<br><br>EuGH, 1.3.11, C-236/09<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Zur Kostenübernahme der Krankenkassen bei hochwertigen Prothesen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1298276773&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Das Sozialgericht (SG) Detmold hat sich jüngst gleich in zwei Fällen mit der Pflicht der Krankenkassen zur Übernahme von Kosten für hochwertige Prothesen (hier 25.000,00 EUR) zu beschäftigten gehabt. </span><br><br>Die Kammer sah es im ersten Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nicht als erwiesen an, dass die Klägerin ihr von Angst und Unsicherheit geprägtes Gangbild bei dauerhafter Nutzung des C-Leg wird umstellen können. Da keine deutlichen Gebrauchsvorteile gegenüber der herkömmlichen Versorgung zu erkennen waren wies das SG Detmold die Klage ab (Urteil vom 17.02.2010, Az. S 5 KR 196/08). Allerdings wurde Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen eingelegt, so dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Das Berufungsverfahren wird unter dem Az. L 5 KR 143/10 geführt. Wir werden weiter berichten.<br><br>In dem zweiten Fall hat das SG Detmold die beklagte Krankenkasse zur Kostenübernahme für ein microproszessgesteuertes hydraulisches Gelenk verurteilt (SG Detmold, Urt. v. 03.03.2010, Az. S 5 KR 307/07). In diesem Fall war die Prognose entscheidend, dass der oberschenkelamputierte Kläger bei fortdauernder Nutzung der hochwertigen Prothese einen Gebrauchsvorteil erzielen wird. <br><br>RA Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[16.02.2011: Haftungsrecht in der Pflege]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1297835788&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Einführung, Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum Haftungsrecht in der Pflege<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin: <br></span>16.02.2011<br>14:00 - 17:15 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Städtisches Krankenhaus Maria-Hilf Brilon gGmbH<br> Am Schönschede 1<br> 59929 Brilon<br><br><span style="font-weight: bold;">Dozent:</span><br> Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[16.02.2011: Haftungsrecht in der Pflege]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1297835732&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Einführung, Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum Haftungsrecht in der Pflege<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin: <br></span>16.02.2011<br>14:00 - 17:15 Uhr<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Städtisches Krankenhaus Maria-Hilf Brilon gGmbH<br> Am Schönschede 1<br> 59929 Brilon<br><br><span style="font-weight: bold;">Dozent:</span><br> Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br> Fachanwalt für Medizinrecht<br> Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1297835732</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Verstärkung des Kanzlei-Teams]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1297835325&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;"></span><br style="font-weight: bold;">Ab Juni 2011 dürfen wir Frau <span style="font-style: italic;">Daniela Niekant </span>als Rechtsanwaltsfachangestellte in unserem kompetenten Kanzlei-Team im Büro Bad Lippspringe begrüßen. <br><br><span class="profileName ginormousProfileName fwb">Frau <span style="font-style: italic;">Tatjana Collard</span></span> wird ab August 2011 im Bad Lippspringer Büro die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgestellten aufnehmen. <br><br>Ebenso dürfen wir Herrn <span style="font-style: italic;">Savvas Penteridis </span>begrüßen, der in unserem Büro Bad Salzuflen die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten absolvieren wird.<br><span class="profileName ginormousProfileName fwb"><br><br> </span><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1295433053&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern zu der - bis dahin - umstrittenen Frage Stellung bezogen, in welcher Höhe die ARGE bzw. das Jobcenter Leistungsbeziehern von Arbeitslosengeld II ("Hart IV"), die privat krankenversichert sind, die Beiträge bezuschussen muss. <br><br></span><span style="text-decoration: underline;">Der hierfür zuständige 4. Senat des BSG hat ent&shy;schieden, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen hat (BSG, Urt. v. 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R). </span><br><br><span style="font-weight: bold;">Hintergrund</span><br>Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der gegen das Jobcenter&nbsp; Regionalverbund Saarbrücken klagte, konnte nicht mehr &#8209; wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 &#8209; als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Mitglied der ge&shy;setzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, sondern musste seine private Krankenversicherung (PKV) mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. <br><br>Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht. <br><br>Nach Ansicht des BSG besteht insofern eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvoll&shy;ständig&shy;keit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stär&shy;kungs&shy;gesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversi&shy;cherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen "bezahlbaren Basistarif" und dies berücksichti&shy;gende Regelungen, die sicherstellten, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfor&shy;dert würden". Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten Kran&shy;kenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen dadurch der Eintritt einer Hilfebe&shy;dürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.<br><br>Schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversi&shy;cherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist &#8209; hinsichtlich der offenen Bei&shy;tragsanteile &#8209; daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. <br><br>Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe. Der Grundsicherungsträger hat dies nunmehr umzusetzen.<br><br><span style="font-style: italic;"></span><br><span style="font-weight: bold;">Marc O. Melzer</span><br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[20.01.2011: Weiterbildung Pflegeberater/-in - Bildungszentrum St. Johannisstift]]></title>
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<description><![CDATA[
    <font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">     <span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>20.01.2011<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Bildungszentrum   für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Krankenhaus Paderborn<br>Reumontstraße   28<br>33102 Paderborn<br><br><span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span><br>Weiterbildung zum Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI (Jahreskurs)</font>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[20.01.2011: Weiterbildung Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI]]></title>
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<description><![CDATA[
  <font style="font-family: Arial; font-size: 9pt; line-height: 1.5em;">     <span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>20.01.2011<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Bildungszentrum   für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Krankenhaus Paderborn<br>Reumontstraße   28<br>33102 Paderborn<br><br><span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span><br>Weiterbildung zum Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI (Jahreskurs)</font>]]></description>
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<title><![CDATA[Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann vorläufig weiterarbeiten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1295426350&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Der 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 11.01.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem in Tettnang ansässigen Medizinischen Versorgezentrums (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet (Beschl. v. 11.01.2011, Az.: L 5 KA 3990/10 Er-B, rechtskräftig).</span><br><br>Der Berufungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte dem MVZ die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit sofortiger Wirkung entzogen. Hintergrund waren Vorwürfe gegenüber dem MVZ, es habe nicht nur über seinen Sitz, sondern auch über den Umfang der erbrachten ärztlichen Leistungen getäuscht.<br><br>Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit auch der Trägerin des MVZ zustehe. Ob deren Geschäftsführer oder einzelne Ärzte im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hätten, müsse den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. <br><br>Der sofortigen Beendigung (Anordnung des Sofortvollzugs) komme angesichts des großen Anteils gesetzlich versicherter Patienten einem vorläufigen Berufsverbot nahe. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs statusbeendender Entscheidungen aufgestellt.<br><br>Insbesondere dürfe maßgeblich nicht auf Umstände in der Vergangenheit abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr der Blick in die Zukunft. Da durch die mittlerweile veränderte bauliche Situation des MVZ die Situation nun im Wesentlichen dem in der Zulassung festgelegten Zustand entspreche und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Patienten bestehe, wiege das Interesse des MVZ an der Fortführung der Praxistätigkeit höher als das Interesse des Berufungsausschusses an der Beendigung der Tätigkeit. Eine Aussage darüber, ob die gegen das MVZ in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe zutreffen und einen Entzug der Zulassung rechtfertigen, hat der Senat im Eilverfahren nicht getroffen.<br><br><span style="font-style: italic;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Zulassungsrecht haben.</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Marc O. Melzer</span><br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar ]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gemäß &sect; 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09, entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 18.12.2008, Az. III R 12/07) abgewichen. </span><br><br>Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim. Liegt dagegen ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten. <br><br>Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen. <br><br><span style="font-weight: bold;">RA Melzer</span><br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Vertragsarzt stoppt Zulassung einer Klinikambulanz nach &sect; 116b SGB V]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1294316937&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Erstmals in einem Hauptsacheverfahren wurde Vertragsärzten ein Anfechtungsrecht gegen die Zulassung bzw. „Bestimmung" eines Krankenhauses zur ambulanten Spezialbehandlung nach &sect; 116b SGB V zugesprochen (</span><span style="font-weight: bold;">Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.10.2010, Az: S 18 KR 312/10, noch nicht rechtskräftig).</span><span style="font-weight: bold;"> </span><br><br>Das SG Dresden folgte damit der Auffassung des LSG Sachsen im Eilverfahren (Beschluss vom 3.6.2010, Az: L 1 KR 94/10 B ER). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Sozialgericht die Sprungrevision zum BSG zugelassen hat.<br><br><span style="font-weight: bold;">Der Fall</span><br style="font-weight: bold;">In dem Fall hatte ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Onkologie gegen die Zulassung eines sieben Kilometer von der Praxis entferneten Klinikums geklagt, das zur ambulanten Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmt wurde. Denn der Kläger erzielt mit eben diesen Leistungen etwa die Hälfte seines Praxisumsatzes und sah sich durch die Ambulanzzulassung einem Verdränungswettbewerb ausgesetzt, auf den er als Vertragsarzt nicht adäqaut reagieren könne.<br><br>Nach Ansicht des SG Dresden müsse die Krankenhausplanungsbehörde dafür sorgen, dass die niedergelassenen Ärzte nicht unzumutbar benachteiligt würden. Vorliegend sei indes davon auszugehen, dass die Gefahr eines Verdrängungswettberwerbs handgreiflich sei. <br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Die Entscheidung des Sozialgerichts Dreseden zu begrüßen. Die Sorge der Niedergelassenen, dass sie durch den "Dritten Sektor" unzumutbar benachteiligt werden könnten, ist nicht unberechtigt.&nbsp; <br><br>Der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation kommt daher gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG richtigerweise grundsätzlich drittschützende Wirkung zu, soweit durch die Ambulanzzulassung ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Verdrängungswettbewerb zu besorgen ist. <br><br>Allerdings ist das "planerische Ermessen" der Krankenhausplanungsbeörde gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Und die "Aufbrechung der Sektoren"ist vom Gesetzgeber gewollt. Ob die Entscheidung vom BSG bestätigt werden wird, bleibt daher abzuwarten. <br><br>Die Entscheidung ist aber jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn den Vertragsärzten ein Stück vom "ambulanten Kuchen" genommen wird, dann müssen sie auch mit annähernd gleichen Chancen am Wettbewerb teilnehmen können wie ein Krankenhaus, das ambulante Spezialbehandlungen erbringt, dabei geringere Investitionsrisiken eingeht, keinen Mengenbegrenzungen unterliegt und den Therapieverlauf versorgungsübergreifend mitbestimmen kann. Dies ist den Niedergelassenen nicht möglich. <br><br><span style="font-weight: bold;">Marc O. Melzer</span><br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Gesundheitsmonitor 2010: Patienten kennen ihre Rechte nur unzureichend]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Patienten in Deutschland sind nicht ausreichend über ihre Rechte im Gesundheitswesen informiert. Dies zeigt der aktuelle Gesundheitsmonitor 2010 der Bertelsmann Stiftung. </span><br><br>Der Gesundheitsmonitor der Bertelsmann Stiftung befragt jedes Jahr 1.500 Personen zu aktuellen Themen im Politikfeld Gesundheit. Die Befragten repräsentieren den Bevölkerungsdurchschnitt. Aufgrund der Komplexität der Fragen werden die Fragen schriftlich beantwortet. <br><br>Die repräsentative Bevölkerungsumfrage zeigt, dass 61 Prozent der Befragten kaum etwas über wichtige Patientenrechte wissen. Zwar kennt die große Mehrheit der Bevölkerung das Recht auf freie Arztwahl (96 Prozent) oder die umfassende Aufklärungspflicht des Arztes (92 Prozent). Nur 38 Prozent der Befragten wissen dagegen, dass der Arzt dem Patienten die Wahrheit über die jeweilige Erkrankung sagen muss. Zudem gehen 41 Prozent der Versicherten fälschlicherweise davon aus, dass sie vom Arzt eine gezielte Lebensverkürzung verlangen können.<br><br>20 Prozent der Bevölkerung wissen nicht, ob sie Einsicht in die Behandlungsunterlagen verlangen können oder ob der Arzt die Angehörigen nur mit Zustimmung des Patienten über dessen Erkrankungen informieren darf. "Solche Unsicherheiten können dazu führen, dass der Patient wichtige Rechte nicht in Anspruch nimmt", sagt Dr. Brigitte Mohn, Vorstandsmitglied der Bertelsmann Stiftung. Dieses Unwissen könne den Behandlungsprozess beeinträchtigen.<br><br>Um den Versicherten die Orientierung zu erleichtern, begrüßt die Bertelsmann Stiftung das Vorhaben, alle Patientenrechte in einem allgemeinverständlichen Gesetz zu bündeln. Das Bundesministerium für Gesundheit arbeitet derzeit an einen sogenannten Patientenrechtegesetz.<br><br>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten als Patient haben.<br><br>Marc O. Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Zum Erwerbsschaden bei Schädigung eines Kindes bei der Geburt (mit MPR-Anmerkung)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291712497&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Erleidet ein Neugeborenes bei der Geburt einen Schaden, gehört auch der Ersatz des Erwerbsschadens zum ersatzfähigen Schaden. Die Ermittlung ist jedoch nicht immer einfach, gerade wenn das Kind wegen des Geburtshilfefehlers womoglich niemals einen Beruf erlernen oder gar ausüben kann. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst zu den Kriterien einer solchen Prognosen Stellung bezogen (BGH vom 05.10.2010, Az. VI ZR 186/08).</span><br><br>1. Tritt ein Schadensereignis eines jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt.<br>2. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden nomalen beruflichen Werdegang auszugehen.<br style="font-style: italic;"><br><span style="font-weight: bold;">Hintergrund</span><br>Der 1977 geborene Kläger nahm den beklagten Gynäkologen wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers, der bei ihm zu einem schweren Hörschaden geführt hat, auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. Der seit 2001 arbeitslose Kläger hat den Realschulabschluss erreicht und eine Ausbildung zum Tischler absolviert. Sein Vater ist Maschinenbautechniker mit Weiterqualifikation zum Berufsschullehrer für EDV, sein Bruder, ein ausgebildeter Kommunikationstechniker, ist als Projektentwickler tätig. <br><br>Die Vorinstanzen haben den Beklagten verpflichtet, dem Kläger wegen dessen bei der Geburt erworbener Hörschädigung alle seit 1985 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Auf dieser Grundlage berechnete der Kläger seinen Verdienstausfallschaden nach der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informati-onstechnologie hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem von ihm nunmehr bezogenen Arbeitslosengeld. <br><br>Das Landgericht hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers durch Grund- und Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als mit ihm der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wird, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergibt; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt.<br><br><span style="font-weight: bold;">MPR-Anmerkung</span><br>Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des 6. Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Es darf dem Geschädigten daher nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von &sect; 252 BGB und &sect; 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. <br><br>Derfür das Arzthaftungsrecht zuständige 6. Senat des BGH hat daher zutreffend entschieden, und auf Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zurückgegriffen, dass grundsätzlich auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern heranzuziehen sind. <br><br>Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, welche geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Geschädigten der Prognose zugrunde gelegt werden können, wird in der Regel nicht ohne sachverständigen Rat entschieden werden können. <br><br>Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden zu schätzen. Für eventuelle Arbeitsplatzrisiken einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, erscheint angemessen und praktikabel. <br><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Winterreifenpflicht und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291634867&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <span style="font-weight: bold;">Die neuen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zur Winterreifenpflicht sind am 03.12.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und treten somit am am 04.12.2010 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:</span><br><br><ul><li>Als Winterreifen gelten alle Matsch-und Schnee (M+S)-Reifen sowie Ganzjahresreifen. Sie sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).<br><br></li><li>Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.<br><br></li><li>Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte kostet künftig 40 Euro statt bisher 20 Euro. <br><br></li><li>Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 Euro statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden. <br></li></ul><br>Parallel zur Einführung der Winterreifenpflicht wird auf europäischer Ebene an einer verbindlichen, international einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 wurden Anforderungen an Reifen festgelegt. Im Nachgang dazu werden nunmehr Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Reifen festgelegt. <br><br><span style="font-weight: bold;">Ist der Versicherungsschutz gefährdet?<br></span>Der Versicherungsschutz ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gefährdet:<br><ul><li>Der Versicherer muss nicht leisten, wenn er dem Versicherungsnehmer Vorsatz nachweisen kann.</li></ul><ul><li>Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherer leisten, aber nicht in voller Höhe. Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist entsprechend der Schwere seines Verschuldens zu kürzen. </li></ul><br><span style="font-style: italic;">Wie die Quote bei grober Fahrlässigkeit zu bilden ist und ob auch eine Kürzung um 100%, also auf "Null", in Betracht kommt, wird derzeit noch kontrovers dikutiert. </span><br><br>Gegen eine Kürzung um 100% spricht nach unserer Auffassung nicht nur der Wortlaut (bei einer Kürzung muss noch ein Rest verbleiben), sondern vor allem die Aufgabe des "Alles-oder-Nichts"-Prinzips. <br><br>Vorsätzliches Handeln kann nicht mit (grober) Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden. <br><br>Auch ein starres oder schematisches Kürzungsmodell dürfte nicht möglich sein. Denn der Gesetzgeber hatte gerade eine flexible Einzelfallprüfung vor Augen. <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (Biha) im Visier des Kartellamts]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291450564&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <font style="font-weight: bold;" face="Arial" size="2"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">Das Bundeskartellamt prüft derzeit, ob die Bundesinnung der</span></font><font face="Arial" size="2"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"> <span style="font-weight: bold;">Hörgeräteakustiker (Biha) gegen Kartellrecht verstoßen hat. </span><br><br>Bei einem Verwaltungsverfahren, im Rahmen</span></font><font face="Arial" size="2"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"> dessen geschäftliche Unterlagen eingesehen werden, wird u. a. überprüft, inwiefern die Biha den Krankenkassen</span></font><font face="Arial" size="2"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"> Sonderkonditionen zugesagt hat, wenn diese nicht mehr den verkürzten Versorgungsweg über</span></font><font face="Arial" size="2"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"> HNO-Ärzte bedienen. <br><br>Der Markt für Hörgeräte in Deutschland beläuft sich auf rund eine Mrd. Euro.</span></font>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BGH erlaubt Preisvergleichsplattform im Internet für zahnärztliche Leistungen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291364018&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Eine Internetplattform zum Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen verstößt nicht gegen das Berufsrecht der Zahnärzte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Gegen einen Preisvergleich durch den Patienten sei nichts einzuwenden und die Plattform unterstütze den Patienten lediglich in diesem Vorhaben. Auch liege in einer Zahlung an die Plattform bei zustandegekommenem Behandlungsvertrag kein verbotenes Entgelt für die Zuführung von Patienten, sondern eine Entlohnung für die Dienstleistungen, die die Plattform zur Verfügung stellt (Urteil vom 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08).<br><br>Hintergrund</span><br>Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.<br style="font-weight: bold;"><br>Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, waren der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleite. <br><br>Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br><br>Es sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.<br><br>Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.<br><br>BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kostenerstattung bei Arzneimitteln nicht immer auf den Festbetrag begrenzt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291221088&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) hatte der Gesetzgeber 1989 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammenzufassen und für diese Gruppen Festbeträge festzusetzen. Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, so sind die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Mehrkosten des Apothekenverkaufspreises zum Festbetrag sind dann durch den Versicherten zu tragen. Durch diese Regelung, deren grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 bestätigt hat, sollten die Kosten für die Arzneimittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) reduziert werden.</span><br><br>Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen bei höherpreisigen Arzneimitteln, die einer Festbetragsgruppe zugehören, eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag unzulässig ist. Dies hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ulrich Irmen in einer Entscheidung vom 16.11.2010 (S 13 KR 170/10) jetzt für das Arzneimittel Alvesco&reg; festgestellt. <br><br>Geklagt hatte ein Mann, der aufgrund Bronchialasthmas seit 2005 mit diesem Medikament behandelt wird. Alvesco&reg; enthält den Wirkstoff Ciclesonid. Dieser war von dem dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss einer Festbetragsgruppe zugeordnet worden. Da der Hersteller das Arzneimittels Alvesco&reg; auf dem inländischen Markt allerdings zu einem erheblich über dem Festbetrag liegenden Preis anbietet, sollte der Kläger bei jedem Kauf des verordneten Medikaments die Differenz zum Festbetrag selbst tragen. Diese Zuzahlungen sind dem Kläger - so urteilten nun die Aachener Richter - im konkreten Fall nicht zuzumuten. Dabei stellten sie nicht darauf ab, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommene Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesen war, obwohl das Gericht auch diesbezüglich erhebliche Bedenken geäußert hat. Es handelt sich bei Alvesco&reg; vielmehr um das einzige Medikament, das den Wirkstoff Ciclesonid enthält, der beim Kläger nicht eine bestimmte unangenehme Nebenwirkung auslöst. Alle zum Festbetrag erhältlichen Medikamente enthalten dagegen andere Wirkstoffe, auf die der Kläger trotz entsprechender Mundhygiene und korrekter Inhalationstechnik mit schmerzhaftem Mundsoor reagiert. Dies hatten zahlreiche Behandlungsversuche des Klägers und des ihn behandelnden Arztes mit Festbetragsarzneimitteln gezeigt. Bei dieser Sachlage hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco&reg; zu Lasten der GKV ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel der Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß versorgt wird.<br><br>Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.11.2010, S 13 KR 170/10<br><br>Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig.<br><br>

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<title><![CDATA[Pflege-TÜV bleibt in NRW umstritten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1291220898&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen (LSG NRW) hat einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster aufgehoben, mit dem die Veröffentlichung der Pflegenoten (sog. Transparenzbericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war. Das Heim hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten.</span><br><br>Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren. Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes nicht erkennbar. Das Pflegeheim hatte unzutreffende Feststellungen des MDK uA im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender Reputationsschaden.<br><br>Demgegenüber hat das LSG die angeführten Falschbewertungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.<br><br>Soweit bemängelt werde, dass es derzeit noch keine pflege - wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, ist das LSG dem Einwand nicht beigetreten. Dies bedeute nicht, dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen und das Informations-bedürfnis der Pflegebedürftigen in den Vordergrund gestellt.<br><br>Der Beschluss ist rechtskräftig (Beschluss vom 15.11.2010, 10 P 76/10 B ER; Vorinstanz SG Münster, S 6 P 35/10 ER SG).<br><br>Die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung teilen inzwischen eine Reihe weiterer Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt) Lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für rechtswidrig.<br><br><span style="text-decoration: underline;">Das LSG NRW wird am 15.12.2010 ab 11:15 Uhr über die Berufung der Landesverbände der Pflegekassen und damit erstmals über ein Hauptsacheverfahren zum Thema Transparenzbericht entscheiden.</span>&nbsp;

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</item><item>
<title><![CDATA[Experteninterview mit Fachanwalt Penteridis in der Zeitschrift "Das Dachdeckerhandwerk - DDH" erschienen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1289468986&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">In der Zeitschrift "DDH - Das Dachdeckerhandwerk" ist in der Ausgabe 21 vom 05.11.2010 ein Interview abgedruckt zwischen dem Jutiziar des Dachverbandes der Dachdecker "ZVDH" und Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Penteridis zum Thema "Firmenrechtsschutz".</span><br><br>"Der Kontakt zum Mandanten ist besonders wichtig", so der Fachanwalt für Verischerungsrecht, Medizinrecht und Sozialrecht, "deshalb stellen wir unser Fachwissen auch den entsprechenden Medien zur Verfügung."<br><br>Die Zeitschrift kann bezogen werden beim Verlag "Rudolf Müller" <br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Experteninterview mit Fachanwalt Penteridis erschienen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1289467271&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">In der Zeitschrift "DDH - Das Dachdeckerhandwerk" ist in der Ausgabe 21 vom 05.11.2010 ein Interview abgedruckt zwischen dem Jutiziar des Dachverbandes der Dachdecker "ZVDH" und Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Penteridis zum Thema "Firmenrechtsschutz".</span><br><br>"Der Kontakt zum Mandanten ist besonders wichtig", so der Fachanwalt für Verischerungsrecht, Medizinrecht und Sozialrecht, "deshalb stellen wir unser Fachwissen auch den entsprechenden Medien zur Verfügung."<br><br>Die Zeitschrift kann bezogen werden beim Verlag <a href="http://www.rudolf-mueller.de/6.html" target="_blank">"Rudolf Müller"</a>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Anwalt erstreitet für Unfallopfer mehr als 500.000 Euro]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1289285960&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Versicherung muss Rente zahlen</span><br><br>Artikel im Westfälischen Volksblatt vom 09.11.2010<br><br>Von Hubertus Hartmann<br>Paderborn (WV). Hand oder Arm: Bei der juristischen Feststellung, welches Gliedmaß durch einen Unfall in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist, kann es um viel Geld gehen. Ein heimischer Anwalt hat mit Hilfe medizinischer Gutachten einer Patientin zu Ausgleichszahlungen von mehr als einer halben Million Euro verholfen. Ina O. aus Paderborn hatte bei der Aachen-Münchener schon vor Jahren eine Unfallversicherung abgeschlossen. Es passierte beim Radfahren im Urlaub an der Nordsee. Mit dem Vorderrad geriet die 58-Jährige in eine Bodenrille und fiel auf den Arm. Bei dem Sturz erlitt sie eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen sowie Bänderrisse und einen massiven Bluterguss im linken Handgelenk. Die Verletzung hatte weitreichende Folgen: Das Handgelenk musste operativ versteift werden, sechs Schrauben haben es unbeweglich gemacht. Ina O. meldet den Unfall ihrer privaten Unfallversicherung. Diese holte zwei Gutachten des Paderborner St.-Vincenz-Hospitals ein. In dem zweiten Gutachten heißt es, das Handgelenk sei &raquo;in zehn Grad Überstreckstellung mit einer diskreten Ellenwärtsneigung von fünf Grad eingesteift&laquo;. Zudem sei die Unterarmdrehung schmerzhaft stark eingeschränkt. Die Hand könne nur noch als &raquo;Beihand&laquo; angesehen werden. Der Unfall, so die Gutachter, führe &raquo;zu einer dauernden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Gliedmaßen &laquo;. Daraufhin zahlt die Versicherung der Paderbornerin 80 273 Euro. Was ihr jedoch seltsam vorkam. Denn die Aachen-Münchener rechnet nach der so genannten Gliedertaxe nicht nach dem Wert &raquo;Hand im Handgelenk&laquo; ab, sondern nach dem Wert &raquo;Arm&laquo;, obwohl offensichtlich das Handgelenk versteift, der Arm als Ganzes jedoch nicht betroffen ist. <br><br>Ina O. schaltete deshalb die Kanzlei Melzer und Penteridis in Bad Lippspringe ein. &raquo;Die Versicherung war der Ansicht, dass hier prozentual der Armwert zugrunde zu legen sei, weil unsere Mandantin ja noch ihre Finger bewegen könne. Deshalb sei die Hand nicht vollständig funktionsunfähig, sondern der ganze Arm zu 60 Prozent&laquo;, erläutert Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis. &raquo;Die Versicherung hat dabei ein eindeutiges Urteil des Bundesgerichtshofes ignoriert&laquo;, so der Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. <br><br>Der BGH habe nämlich bereits 2003 entschieden, dass bei Versteifungen des Handgelenks auf den Handwert in voller Höhe abzustellen ist, unabhängig davon, ob die Finger noch beweglich sind. &raquo;Die Frau hat also Anspruch auf den vollen Handwert, das sind 55 Prozent.&laquo; Was entscheidend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent hat man in der privaten Unfallversicherung nämlich grundsätzlich Anspruch auf eine lebenslange monatliche Unfall-Rente. Penteridis erhob deshalb Klage beim Landgericht Paderborn gegen die &raquo;offensichtlich rechtswidrige Auffassung der Versicherung&laquo;. <br><br>In wenigen Minuten hatten die Richter den Fall zugunsten der gestürzten Radfahrerin entschieden. Ina O. erhält eine zusätzliche Einmalzahlung von 90 000 sowie lebenslang eine monatliche Unfall-Rente von 1467,41 Euro. Die summiert sich bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 82 Jahren auf 422 000 Euro.<br><br>&raquo;Wahrscheinlich wollte die Aachen-Münchener diese Rente nicht leisten und ging davon aus, dass unsere Mandantin eine Klage scheut&laquo;, mutmaßt der Fachanwalt.<br><br>Jetzt muss die Versicherung auch noch die Prozesskosten von knapp 12 000 Euro übernehmen.<br><br><span style="font-style: italic;">LG Paderborn, Az.: 2 O 276/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Gliedertaxe</span><br>Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, nach der in der privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festgelegt wird. Beispielsweise wird für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit eines Armes ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent angesetzt. Verliert man den Geschmackssinn, so hat dies einen Invaliditätsgrad von fünf Prozent zur Folge. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand der Gliedertaxe ermittelt. Die Höhe der Versicherungsleistung ist vom Invaliditätsgrad abhängig. Sind als Grundsumme zum Beispiel 100 000 Euro versichert, erhält man beim Verlust eines Armes 70 000 Euro, beim Verlust des Geschmackssinns 5000 Euro. <br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Private Unfallversicherung: Mandantin erhält 100.000 Euro und lebenslange monatliche Rente von 1.500 Euro]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1287643265&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-style: italic;">Artikel im Westfälischen Volksblatt vom 09.11.2010</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Anwalt erstreitet für Unfallopfer mehr als 500.000 Euro</span><br>
Versicherung muss Rente zahlen<br><br>Von Hubertus Hartmann<br>Paderborn (WV). Hand oder Arm: Bei der juristischen Feststellung, welches Gliedmaß durch einen Unfall in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist, kann es um viel Geld gehen. Ein heimischer Anwalt hat mit Hilfe medizinischer Gutachten einer Patientin zu Ausgleichszahlungen von mehr als einer halben Million Euro verholfen. Ina O. aus Paderborn hatte bei der Aachen-Münchener schon vor Jahren eine Unfallversicherung abgeschlossen. Es passierte beim Radfahren im Urlaub an der Nordsee. Mit dem Vorderrad geriet die 58-Jährige in eine Bodenrille und fiel auf den Arm. Bei dem Sturz erlitt sie eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen sowie Bänderrisse und einen massiven Bluterguss im linken Handgelenk. Die Verletzung hatte weitreichende Folgen: Das Handgelenk musste operativ versteift werden, sechs Schrauben haben es unbeweglich gemacht. Ina O. meldet den Unfall ihrer privaten Unfallversicherung. Diese holte zwei Gutachten des Paderborner St.-Vincenz-Hospitals ein. In dem zweiten Gutachten heißt es, das Handgelenk sei &raquo;in zehn Grad Überstreckstellung mit einer diskreten Ellenwärtsneigung von fünf Grad eingesteift&laquo;. Zudem sei die Unterarmdrehung schmerzhaft stark eingeschränkt. Die Hand könne nur noch als &raquo;Beihand&laquo; angesehen werden. Der Unfall, so die Gutachter, führe &raquo;zu einer dauernden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Gliedmaßen &laquo;. Daraufhin zahlt die Versicherung der Paderbornerin 80 273 Euro. Was ihr jedoch seltsam vorkam. Denn die Aachen-Münchener rechnet nach der so genannten Gliedertaxe nicht nach dem Wert &raquo;Hand im Handgelenk&laquo; ab, sondern nach dem Wert &raquo;Arm&laquo;, obwohl offensichtlich das Handgelenk versteift, der Arm als Ganzes jedoch nicht betroffen ist.<br><br>Ina O. schaltete deshalb die Kanzlei Melzer und Penteridis in Bad Lippspringe ein. &raquo;Die Versicherung war der Ansicht, dass hier prozentual der Armwert zugrunde zu legen sei, weil unsere Mandantin ja noch ihre Finger bewegen könne. Deshalb sei die Hand nicht vollständig funktionsunfähig, sondern der ganze Arm zu 60 Prozent&laquo;, erläutert Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis. &raquo;Die Versicherung hat dabei ein eindeutiges Urteil des Bundesgerichtshofes ignoriert&laquo;, so der Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht.<br><br>Der BGH habe nämlich bereits 2003 entschieden, dass bei Versteifungen des Handgelenks auf den Handwert in voller Höhe abzustellen ist, unabhängig davon, ob die Finger noch beweglich sind. &raquo;Die Frau hat also Anspruch auf den vollen Handwert, das sind 55 Prozent.&laquo; Was entscheidend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent hat man in der privaten Unfallversicherung nämlich grundsätzlich Anspruch auf eine lebenslange monatliche Unfall-Rente. Penteridis erhob deshalb Klage beim Landgericht Paderborn gegen die &raquo;offensichtlich rechtswidrige Auffassung der Versicherung&laquo;.<br><br>In wenigen Minuten hatten die Richter den Fall zugunsten der gestürzten Radfahrerin entschieden. Ina O. erhält eine zusätzliche Einmalzahlung von 90 000 sowie lebenslang eine monatliche Unfall-Rente von 1467,41 Euro. Die summiert sich bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 82 Jahren auf 422 000 Euro.<br><br>&raquo;Wahrscheinlich wollte die Aachen-Münchener diese Rente nicht leisten und ging davon aus, dass unsere Mandantin eine Klage scheut&laquo;, mutmaßt der Fachanwalt.<br><br>Jetzt muss die Versicherung auch noch die Prozesskosten von knapp 12 000 Euro übernehmen.<br><br><span style="font-style: italic;">LG Paderborn, Az.: 2 O 276/10</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Gliedertaxe</span><br>Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, nach der in der privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festgelegt wird. Beispielsweise wird für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit eines Armes ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent angesetzt. Verliert man den Geschmackssinn, so hat dies einen Invaliditätsgrad von fünf Prozent zur Folge. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand der Gliedertaxe ermittelt. Die Höhe der Versicherungsleistung ist vom Invaliditätsgrad abhängig. Sind als Grundsumme zum Beispiel 100 000 Euro versichert, erhält man beim Verlust eines Armes 70 000 Euro, beim Verlust des Geschmackssinns 5000 Euro. <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Hälftiger Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1287476093&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertragsarztrecht die Möglichkeit vor,
 die Zulassung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken. Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Berufungsausschuss Sachsen-Anhalt seine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit dem Zusatz verbunden hatte, dass er seine wöchentliche Dienstzeit aus seinem in Vollzeit ausgeübten Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. </span><br><br>Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 KA 40/09 R) hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. <br><br>Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag iS des &sect; 19a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. <br><br>Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertrags&shy;psychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Kapitalleistungen ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1287384909&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Nach diesem höchstrichterlichen Urteil sollten Versicherte Widerspruch  und notfalls Klage zum Sozialgericht erheben, wenn sie&nbsp; Beiträge "als  Versicherungsnehmer" entrichtet haben und damit kein betrieblicher Bezug  mehr besteht.</span><br> <br> Rechtsanwalt Melzer<br> Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><br>Gemäß &sect; 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach &sect; 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. <br><br>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden. <br><br>Die Beschwerdeführer sind Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer. <br><br>Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. <br><br>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden. <br><br>Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: <br><br>1. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach &sect; 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. <br><br>2. Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art.2 Abs. 1 GG, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 739/08 - die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört. <br><br>3. Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten <br>Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können. <br><br>4. Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Es begegnet auch keinen praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen. <br><br>Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Denn der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolgt mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen. <br><span style="font-weight: bold;"></span><br><br>   </div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Dicker darf abspecken ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1287380913&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>175-Kilo-Mann aus Paderborn erstreitet Magen-Operation</STRONG> </P>
<P>Artikel vom 18.10.2010<BR><BR>von Hubertus Hartmann Paderborn (WV) </P>
<P><STRONG>Klaus M. hat ein Problem: Er ist zu dick. 175 Kilo bei einer Körpergröße von 1,75 – da schrillen alle Alarmglocken. Eigentlich kein Fall für die Justiz, sondern eher für die Medizin. Doch der 56-Jährige musste erst einen Anwalt einschalten, um endlich abspecken zu können. Der Mann aus Paderborn leidet von Geburt unter Adipositas, so genannter Fettleibigkeit. Immer wieder hat er es mit Diät versucht, der Erfolg war stets von kurzer Dauer. Im Gegenteil: Der danacn einsetzende Jo-Jo-Effekt bewirkte, dass sein Körperumfang weiter zunahm. Inzwischen liegt sein Body Mass Index (BMI) bei 56. Normal ist bei Männern seines Alters ein BMI von 20 bis 25. </STRONG></P>
<P>Diabetes, Bluthochdruck und massive Knieprobleme sind die Folge.Mehrere Ärzte haben Klaus M. geraten, die Reißleine zu ziehen und sich am Magen operieren zu lassen. 2007 beantragte er bei seiner Krankenkasse, der BKK Gildemeister/Seidensticker, die Kostenübernahme für einen Magen-Bypass – der Eingriff kostet rund 6000 Euro –, legte diverseärztliche Atteste vor und verwies auf seine bislang vergeblichen Bemühungen zur Gewichtsreduktion. Die Kasse lehnte jedoch ab, da angeblich noch nicht alle ambulanten Therapien ausprobiert worden seien. Auch mit seiner Klage beim Sozialgericht Detmold scheiterte er, obwohl sich Hausarzt und Klinik mit Nachdruck für die Operation einsetzten. Eine vom Gericht bestellte Gutachterin bescheinigte dem Patienten mangelnde Motivation. Der Eingriff sei nur das letzte Mittel der Wahl. Diese Stufe sei noch nicht erreicht. Der Kläger solle weiter Diät halten und sich eventuell in psychologische Behandlung begeben. Ein guter Rat, doch die Kilos wollten nicht schwinden. </P>
<P>Mit Hilfe der <EM>auf Gesundheitsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Melzer und Penteridis in Bad Lippspringe</EM> unternahm der unter seinem Gewicht Leidende schließlich Ende Juni einen neuen Anlauf. Rechtsanwalt Marc O. Melzer pflückte das Gutachten auseinander und stellte fest, &raquo;die Adipositas meines Mandanten ist familiär bedingt – seine Mutter ist früh an den Folgen von Übergewicht verstorben, – er selbst legt eine sehr gute Motivation an den Tage, und alle konservativen Maßnahmen seien ausgeschöpft worden&laquo;. Die Gutachterin hatte sich in ihren Ausführungen nur auf eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin und der Deutschen Adipositas-Gesellschaft bezogen. Andere evidenzbasierte Leitlinien wie die &raquo;Chriurgische Therapie der extremen Adipositas&laquo;, wurden nicht ausgewertet. Danach sind aber adipositaschirurgische Maßnahmen bei einem BMI von wenigstens 40 angezeigt. Auch über Behandlungsalternativen schwieg das Gutachten. &raquo;Nach wissenschaftlicher Erkenntnis führen allein die wichtigsten Operationsmethoden zu einer signifikanten Gewichtsabnahme, wobei beim Magen- Bypass eine Reduktion von bis zu 52 und beim Magenband 31 Prozent realistisch sind&laquo;, erläutert der <EM>Fachanwalt für Medizinrecht</EM>. </P>
<P>Mit dieser Argumentation konfrontiert, hat die Krankenkasse mit Bescheid vom 21. September zugesagt, endlich die Kosten für die Operation zu übernehmen. Die Anwaltskosten muss die BKK zusätzlich tragen. Und Klaus M. hat neue Hoffnung, vielleicht doch bald ein normales Leben ohne Übergewicht führen zu können. </P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bei Rückkehr aus dem Urlaub kann für pflegende Angehörige Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Für eine pflegende Angehörige kann bei der Begleitung ihrer pflegebedürftigen Eltern auf dem Rückweg aus deren Urlaub Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem noch nicht veröffentlichten Urteil entschieden (LSG NRW, Urt. v. 17.09.2010, Az. L 4 U 57/09).</span><br><br>Die Essener Richter gaben einer Klägerin aus Wuppertal Recht, die ihre pflegebedürftigen Eltern in deren Spanienurlaub gepflegt und auch auf dem Heimflug begleitet hatte. Die Klägerin war nach dem Rückflug noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt und hatte sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zugezogen. Die Essener Richter sahen darin einen Wegeunfall, der für Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe. Nach Ansicht des LSG NRW hatte die als Pflegeperson anerkannte Klägerin während des Spanienurlaubs durch die nicht erwerbsmäßigen Pflege ihrer (nach Pflegestufe I respektive II) pflegebedürftigen Eltern eine (nach &sect; 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buch des Sozialgesetzbuches) versicherte Tätigkeit verrichtet. Im Vordergrund habe ihre Motivation gestanden, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Pflegetätigkeit zu erbringen. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei demgegenüber zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gibt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Nikolaos Penteridis<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Wann muss die private Krankenversicherung Kosten einer künstlichen Befruchtung ersetzen?]]></title>
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<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang eine private Krankenversicherung (PKV) die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu ersetzen hat. In der Regel wird zunächst darüber gestritten, wer "Verursacher" der Kinderlosigkeit ist, sodann über die Frage, ob eine künstliche Befruchtung überhaupt genügend "Erfolgsaussichten" hat und schließlich darum, welche Kosten in welcher Höhe zu ersetzen sind </span><span style="font-weight: bold;">(bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die GKV 50% der Kosten).</span><span style="font-weight: bold;"> </span><br><br><span style="font-weight: bold;">Folgende Konstellationen zu unterscheiden: </span><br>- beide Ehepartner sind privat krankenversichert<br>- der gesetzlich versicherte Ehegatte ist fortpflanzungsunfähig, der privat Versicherte ist gesund<br>- der privat versicherte Ehegatte ist fortpflanzungsunfähig, der gesetzlich Versicherte ist gesund<br>- beide Ehegatten sind fortpflanzungsunfähig<br>- ein Ehepartner ist gesetzlich krankenversichert, der andere ist beihilfeberechtigt und ergänzend privat versichert<br><br><span style="font-weight: bold;">Krankheit</span><br>Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Dazu zählt auch eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen<br><br><span style="font-weight: bold;">Darlegungs- und Beweislast</span><br>Nach dem jüngsten Urteil des BGH vom 15.09.2010 zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen - Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen (IVF) mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen (ISCI) -&nbsp; genügt es, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 15.09.2010, Az. IV ZR 187/07). In der Regel geschieht dies durch ein Spermiogramm. <br><br><span style="font-weight: bold;">Vorvertragliche Anzeigepflicht</span><br>Stand die Zeugungsfähigkeit bereits vor Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages fest und wurde der Versicherer darüber nicht informiert, besteht die Gefahr einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherers, so dass dieser die Kosten nicht ersetzen muss, der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz mehr genießt und der Versicherer die bis dahin eingezogenen Prämien behalten darf. In diesem Fall sollte sich der Versicherungsnehmer um kompetente anwaltliche Unterstützung bemühen. <br><br><span style="font-weight: bold;">Grundsatz der Gesamtbehandlung</span><br>Ob auch bei der Ehefrau eine Fertilitätsstörung vorliegt, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unerheblich. Steht fest, dass bei einem der Ehepartner eine Fertilitätsstörung vorliegt, so ist die Behandlung jedenfalls auch als eine eigene Heilbehandlung desjenigen Ehepartners anzusehen, bei dem die Fertilitätsstörung nachgewiesen ist. Wird eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit des Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern. Der Verscicherer darf daher nicht zwischen Behandlungsschritten unterscheiden, die am Körper des Mannes und der Frau vorgenommen werden. <br><br><span style="font-weight: bold;">Beschränkung der Anzahl der Versuche</span><br>Auch eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen kann der VR nicht geltend machen, solange eine Erfolgsaussicht der Behandlung besteht.<br><br><span style="font-weight: bold;">Erstattungsfähige Kosten</span><br>Bedingungsgemäß sind grundsätzlich sämtliche „Aufwendungen für Heilbehandlung&#8221; zu ersetzen (auf die verschiedenen Konstellationen kann hier ncht näher eingegangen werden). Die volle Kostenübernahme ist für den Privatversicherten daher der in der Praxis bedeutendste Vorteil gegenüber der GKV, wo ein Eigenanteil von 50 Prozent gilt. <br><br>Erstattungsfähig sind nach der BGH-Rechtsprechung auch sog. „extrakorporale&#8221; Maßnahmen (also auch IVF-Maßnahmen, welche an der Frau bzw. im Reagenzglas erfolgen). Die In-vitro-Fertilisation bildet zusammen mit der intracytoplasmatischen Spermien-Injektion „eine auf das Krankheitsbild des Versicherten abgestimmte Gesamtbehandlung&#8221; und ist damit laut BGH notwendiger Bestandteil der Heilbehandlung.<br><br><span style="font-weight: bold;">Erfolgsaussichten der Behandlung</span><br>Eine PKV muss Behandlungskosten der künstlichen Befruchtung nur erstatten, wenn im konkreten Individualfall ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gewünschte Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Besonders relevant ist hierbei das Alter der Ehefrau: Erreicht diese das 40. Lebensjahr, berufen sich Versicherungsgesellschaften regelmäßig darauf, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bestünde. <br><br>Eine solche starre Altersgrenze existiert jedoch nicht. Auch nach Überschreiten des 40. Lebensjahres darf eine Erfolglosigkeit nicht schematisch prognostiziert werden. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es für die Beurteilung, ob eine medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht allein auf die Auffassung des Patienten oder des behandelnden Arztes ankommt, sondern dass diese Voraussetzung nach objektiven medizinischen Befunden im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung festzustellen ist, gegebenenfalls durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Dabei ist auf die Erfolgswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau und der sich aus ihren individuellen Faktoren gegenüber den Durchschnittswerten der Altersgruppe ergebenden höher oder niedriger einzuschätzenden Erfolgsaussichten zu prüfen. <br><br>Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht (und damit von fehlender medizinischer Notwendigkeit) ist laut BGH dann auszugehen, wenn eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15% nicht mehr erreicht wird. <br><br><br><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt <br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Gesundheitsreform: Kostenerstattung soll erleichtert werden]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Die Koalition aus Union und FDP will gesetzlich Versicherte anregen, ihren Arzt häufiger gegen Rechnung zu bezahlen und sich das Geld von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen. Die CDU/CSU-Fraktion hat dazu im Gesundheitsausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag zum derzeit vorliegenden "Gesetzentwurf zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Finanzierungsgesetz" (BT-Drs. 17/3040) vorgelegt.</span><br><br>Dazu soll die Mindestbindungsfrist bei der Wahl der Kostenerstattung auf ein Vierteljahr verkürzt werden. Zudem plant die Koalition, die Abschläge für die Verwaltungskosten auf bis zu fünf Prozent des Erstattungsbetrages zu begrenzen. Ziel sei es, mehr Versicherten die Möglichkeit zu geben, darauf zu achten, ob das Handeln des Arztes wirtschaftlich ist.<br><br><a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703040.pdf" target="_blank">Zum "Gesetzentwurf zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Finanzierungsgesetz" (BT-Drs. 17/3040).</a><span style="font-weight: bold;"><br><br>Ansprechpartner:</span><br>Marc O. Melzer<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kein Mitverschulden bei über Nacht betriebener Waschmaschine mit Aqua-Stopp]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1286391932&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<SPAN style="FONT-WEIGHT: bold">Wird eine mit Aqua-Stopp-Funktion ausgestattete Waschmaschine über Nacht betrieben und kommt es hierbei zu einem Wasserschaden, trift den Versicherungsnehmer kein Mitverschulden. Dies hat dasLandgericht München I mit Urteil vom 04.06.2010 entschieden (Az. 25 O 19196/09).</SPAN><BR><BR>Das LG München I hat allerdings offengelassen, ob dies auch dann gilt,wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung bei laufender Waschmaschine verlassen würde. <BR><BR style="FONT-WEIGHT: bold"><SPAN style="FONT-WEIGHT: bold">Ansprechpartner:</SPAN><BR>RA Melzer<BR>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Weiterbildungskurs zum Pflegeberater im Bildungszentrum des St. Johannisstift Krankenhauses]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1285317148&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>24./25.09.2010<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Bildungszentrum   für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Krankenhaus Paderborn<br>Reumontstraße   28<br>33102 Paderborn<br><br><span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span><br>Weiterbildung zum Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI (Jahreskurs)<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[24./25.09.2010: Weiterbildung Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1285317050&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><span style="font-weight: bold;">Termin:</span><br>24./25.09.2010<br><br><span style="font-weight: bold;">Veranstaltungsort:</span><br>Bildungszentrum   für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Krankenhaus Paderborn<br>Reumontstraße   28<br>33102 Paderborn<br><br><span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span><br>Weiterbildung zum Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI (Jahreskurs)<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Keine Begrenzung der Behilfe bei Arzneimitteln auf Festbeträge]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283763583&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (VG Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO, noch nicht rechtskräftig).</span><br><br>Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 &euro; für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 &euro; abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.<br><br>Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. <br><br><span style="font-weight: bold;">Rechtsgrundlage fehlt</span><br>Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere &sect; 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.<br><br style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;">Ansprechpartner</span><br>RA Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Verweisbarkeit: Bruttoeinkommen maßgeblich]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283610032&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
		
		<span style="font-weight: bold;">Das Oberlandesgericht Dresden hatte jüngst Gelegenheit sich zu der umstrittenen Frage zu äußern, ob es bei der Frage der Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) auf das Nettoeinkommen oder auf das Bruttoeinkommen des Angestellten ankommt. In den Versicherungsbedingungen (siehe auch &sect; 172 Abs. 3 VVG neue Fassung) wird nämlich "nur" von der "Wahrung der 
Lebensstellung" gesprochen. Für den Versicherungsnehmer ein gravierender Unterscheid. <br>Das OLG Dreseden ist der Ansicht gefolgt, dass vom Bruttoeinkommen auszugehen sei (OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2010 - 7 U 431/10, noch nicht rechtskräftig). </span><br><p></p> Die beruflich begründete bisherige 
Lebensstellung wird von allen Vergütungsbestandteilen bestimmt, die im 
weitesten Sinne als Arbeits- oder Leistungsentgelt und nicht als 
Entschädigung für tatsächlich entstandene Aufwendungen zu betrachten 
sind.<br><br>Maßgeblich ist das (steuerliche) Bruttoeinkommen. Dabei 
ist im Rahmen der Vergleichsbetrachtung auf einen repräsentativen 
Zeitraum abzustellen, der auch bei Angestellten zumindest&nbsp;ein Jahr 
beträgt.<br><br><strong>MPR-Anmerkung<br></strong>Das OLG Dresden ist leider einer Begründung schuldig geblieben, obwohl ein Teil der Rechtsprechung (OLG Brandenburg vom&nbsp;7.9.2006 - 12 U 
165/03, OLG Saarbrücken OLG-Report 2006, 902) und der Literatur (Voit/Neuhaus, 
Berufsunfähigkeitsversicherung, 2.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;J, Rn.&nbsp;16) auf das 
Nettoeinkommen abstellt.<br>Demgegenüber sprechen nicht nur Praktikabilitätsgesichtspunkte für das steuerliche Bruttoeinkommen. Denn dieses kann der Versicherungsnehmer schlichtweg nicht beeinflussen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Kinderzahl oder die Freibeträge bei der BUZ eine Rolle spielen sollte. <br>Folglich ist die Entscheidung des OLG Dresden, zumindest im Ergebnis, zu begrüßen. <br><br><strong>Ansprechpartner<br><span style="font-weight: normal;">RA Melzer</span><br></strong>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Anrechnung von Verletztengeld auf den Krankentagegeldanspruch]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283608465&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<i>OLG Celle, Urteil vom 10.6.2010 - 8 U 18/10</i><br> <br>
		 
		1. Die Bestimmung des &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 MB/KT ist 
wirksam. Sie begrenzt den Umfang der Leistungspflicht mit der Folge, 
dass das von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztengeld auf den 
Krankentagegeldanspruch anzurechnen ist.<br><br>2. Die Beweislast für den Zugang seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung trägt der Versicherungsnehmer.<br><br><strong>Ansprechpartner<br><span style="font-weight: normal;">RA Melzer</span><br></strong>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei wirbelsäulennahen Injektionen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283608352&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 6.7.2010 - VI ZR 198/09<br><br>1.
 Die Verneinung einer Aufklärungspflicht bei einer Behandlung im Bereich
 der Wirbelsäule kann nicht allein mit Hinweis auf ein bloß 
theoretisches Risiko einer Querschnittlähmung erfolgen, wenn über den 
Eintritt einer solchen Folge zum Zeitpunkt der Aufklärung noch nicht 
berichtet worden ist.<br><br>2. Für eine Aufklärungspflicht ist 
irrelevant, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Maßgebend 
ist die Bedeutung für die Entschließung des Patienten. Bei einer 
möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist die 
Information über ein Risiko für die Einwilligung auch dann von 
Bedeutung, wenn es sich nur sehr selten verwirklicht.<br><br>3. Für den 
Patienten ist damit nicht von Belang, aus welchen Gründen eine 
Querschnittlähmung eintreten und wie schwerwiegend sie ausfallen kann, 
sondern allein, dass ein solches Risiko aufgrund der anatomischen 
Verhältnisse besteht. Ist dies der Fall ist auch ohne vorher bekannte 
Schadenfälle hierüber aufzuklären. Ein Verschulden des Arztes entfällt 
nur dann, wenn von einem Sachverständigen festgestellt wird, dass eine 
entsprechende Kenntnis von einem Facharzt zum Zeitpunkt der Aufklärung 
nicht verlangt werden konnte.<br><br><strong>Ansprechpartner<br><span style="font-weight: normal;">RA Melzer</span><br></strong>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Münster untersagt Veröffentlichung eines Transparenzberichtes (Pflege-TÜV) ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283416149&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Die 6. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit Urteil vom 20.08.2010 die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet gestoppt und damit der Klage einer Pflegeeinrichtung stattgegeben (SG Münster, Urteil vom 20.08.2010, Az. S 6 P 111/10).</span><br><br><span style="font-weight: bold;">"Pflege-TÜV"</span><br style="font-weight: bold;">Die Klägerin, ein durch Versorgungsvertrag zugelassenes Altenwohn- und Pflegeheim mit 120 Pflegeplätzen, wandte sich damit erfolgreich gegen den Prüfbericht des MDK nach PTVS, wonach das Pflegeheim mit dem Gesamtergebnis "ausreichend (4,3)" benotet wurde. <br><br>Der Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" erhielt die Gesamtnote "ausreichend" (4,4). Der Bereich "Umgang mit demenzkranken Bewohnern" wurde mit "mangelhaft" (5,0) bewertet. Im Bereich "Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung" wurde die Einrichtung mit "ausreichend" (4,1) beurteilt. Ein "gut" (2,1) gab es für den Qualitätsbereich "Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene". Als Landesdurchschnitt wurde 2,5 ("befriedigend") angegeben. Als Ergebnis der Befragung der Bewohner, das nicht in das Gesamtergebnis mit einfließt, wurde die Note "sehr gut" (1,3) mitgeteilt.<br><br>Gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichtes erhob die Pflegeeinrichtung Unterlassungsklage.<br><br>Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az.: S 6 P 35/10) hatte die Kammer auf einen Antrag der Klägerin die Beklagten bereits im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unterlassen. <br><br>Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten sind noch beim LSG NRW (Az.: L 10 P 76/10 B ER) anhängig.<br><br><span style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</span><br>Nach Ansicht des Sozialgerichts würde die Veröffentlichung des Transparenzberichtes das Grundrecht des Pflegeheims auf Berufsausübungsfreiheit verletzen. <br><br>Dabei neigt die Kammer zu der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits deshalb begründet ist, weil die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die demokratisch nicht legitimierten Vertragsparteien angesichts des Parlamentsvorbehalts und der Schranken des Art. 80 GG verfassungswidrig ist. Diese verfassungsrechtlichen Fragen hat das Sozialgericht Münster jedoch dahinstehen lassen, weil die Entscheidung nicht von der Verfassungsmäßigkeit des &sect; 115 Abs. 1 a SGB XI abhänge, da die Klage hat schon aus anderen Gründen Erfolg habe.<br><br><span style="font-weight: bold;">Kriterien ungeeignet</span><br>Die Beurteilungskriterien seien nämlich nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere - wie das Gesetz es ausdrücklich verlangt - hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität zu beurteilen. <br><br>Die Systematik der Bewertung sei verfehlt, die Ermittlung der Pflegenoten für den Leser nicht nachvollziehbar. <br><br>Letztlich täuschten die Transparenzberichte die Verbraucher. Zudem sei aufgrund wissenschaftlicher Studien belegt, dass die Pflegedokumentation keine zuverlässige Datenquelle darstelle.<br><br><span style="font-weight: bold;">Ausblick</span><br>Sinn und Zweck der Transberichte ist es, den Verbraucher über die Situation in Pflegeeinirchtungen zu informieren. Für die Benotung ist besonders die Dokumentation von Bedeutung. Diese sagt jedoch vielfach nichts über die Qualtität der Pflege aus. Daher ist es nachvollziehbar, dass sich derzeit sehr viele Einrichtungen gegen die aus ihrer Sicht unzulänglichen Transparenzberichte gerichtlich zur Wehr setzen.<br><br><span style="font-style: italic;">Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Sozialgericht Münster die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. </span><br><br>Wir werden weiter berichten.<br>RA Melzer<br><br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Beamte und Hörgeräte: Zur Beihilfefähigkeit über den Höchstbetrag hinaus ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283370409&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<p><strong>Das Verwaltungsgericht Ansbach und das Verwaltungsgericht Koblenz haben bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Dienstherr seinem Beamten auch für höhere Aufwendungen für Hörgeräte eine Beihilfe zu gewähren hat (VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008, Az.AN 15 K 07.02658; VG Koblenz, Urteil vom 4. März 2008, Az. 2 K 226/07.KO). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 11.08.2009, Az. 13 A 6152/08) zum Thema Beihilfefähigkeit. </strong></p> <p><strong>Im Beihilferecht gelten grundsätzlich Höchstgrenzen<br></strong>Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenen Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 16.12.1976 ZBR 1977, 194, 195). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 NVwZ 2003, 720, 721; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 DÖD 1991, 26; Urteil vom 3.7.2003 NJW 2004, 308). Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG Urteil vom 24.8.1995 ZBR 1996, 46, 48). </p> <p><strong>Fürsorgepflicht und amtsangemessenes Lebensunterhalt lassen aber Ausnahmen zu <br></strong>Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten folgt indes, dass dieser die medizinisch notwendige Leistung erhält - und zwar ohne in seinem amtsangemessenen Lebensunterhalt beeinträchtigt zu werden. Insofern muss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert zur medizinische Indikation und zur wirtschaftliche Situation de Beamten vorgetragen und Beweis angeboten werden, damit das Verwaltungsgericht die Höchstgrenze für beihilfefähige Hilfsmittel wie Hörgeräte als unwirksam einstufen und dem Beamten eine weitere Beihilfe zusprechen kann. Lassen Sie sich daher juristisch fundiert beraten und vertreten. </p> <p><strong>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Beihilfe haben.</strong> </p> <p>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br></p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283344322&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Wer Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, es sei denn, er ist Arzt. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden (Az.5 K 221/10 TR).</span><br><br>Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) verfüge.<br><br>Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. <br><br>Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.<br><br>Dem stimmten die Richter der 5. Kammer nun zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.<br><br>Das VG Trier hat wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. <br><br>Wir werden weiter berichten.<br><br>RA Melzer<br><br><br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1283158608&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26. August 2010 entschieden, dass die Behandlung nach der Synergetik-Methode eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist (BVerwG 3 C 28.09, 3 C 29.09).</span><br><br>Der Kläger, Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings, eröffnete im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.<br><br>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. <br><br>Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der "Innenweltreise" begleiteten. <br><br><span style="font-weight: bold;">Kein Ersatz der Schulmedizin</span><br>Anders als sog. Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den "Krankheitshintergrund" auflösen könne. <br><br>Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden. <br><br>Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[ Landessozialgericht NRW ordnet Reha für Skoliose-Kind im Eilverfahren an]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1280143350&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <span style="font-weight: bold;">Rentenkasse schießt quer: Ärger um Reha-Kosten</span><br><artikel vom="" 26.07.2010=""><br>Westfälisches Volksblatt<br>Artikel vom 26.07.2010<br><br><strong><span style="font-weight: normal;" class="klein">von Hubertus <em>Hartmann</em><br></span><em>Bad Lippspringe</em>   (WV). Ina ist erst 14 Jahre alt, aber körperlich schwer gezeichnet.  Der  Teenager aus Bad Lippspringe hat eine verkrümmte Wirbelsäule mit   Verdrehung der Wirbelkörper gegeneinander. Gerade macht die Schülerin   eine Reha. Die bekam sie aber nur mit Hilfe des Gerichts.<br></strong><br>   Der medizinischen Fachbegriff für die orthopädischer Erkrankung lautet   idiopathische Thorakolumbal-Skoliose. Ina hat trotz ihrer Leiden die   Hoffnung, einen Beruf zu erlernen, nicht aufgegeben. Deshalb machte sie   im Sommer 2009 eine Reha in der auf Skeletterkrankungen spezialisierten   Katharina-Schroth-Klinik in Bad Soberheim. Die Kosten übernahm die   Deutschen Rentenversicherung Bund, da Inas künftige Erwerbsfähigkeit   gefährdet ist. Ende des Jahres beantragten die Eltern für ihre Tochter   erneut eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenversicherung lehnte   jedoch ab. Eine erneute Reha sei nicht vor Ablauf von vier Jahren   möglich.<br>&raquo;Das ist grundsätzlich zwar richtig, gilt allerdings dann   nicht, wenn vorzeitige Leistungen dringend medizinisch erforderlich   sind&laquo;, erläutert der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt   Marc-Oliver Melzer aus Bad Lippspringe. Er verklagte die   Rentenversicherung auf Kostenübernahme und stellte beim Sozialgericht   Detmold sofort einen Eilantrag, da die Klinik einen freien Platz nur vom   30. Juni bis 28. Juli reservieren konnte und sozialgerichtliche   Verfahren lange dauern können. Bei Nichtantritt wäre der Platz   verfallen. Für die zwei Wochen vor den Sommerferien ist Ina in der   Schule beurlaubt worden.<br> Den Eilantrag nlehnte das Gericht ab und   holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter, Chefarzt einer   orthopädischen Klinik, befand eine erneute Reha in der Spezialklinik sei   dringend erforderlich, da sich die 14-jährige noch in der   Wachstumsphase befinde. <br>Die Rentenversicherung hielt mit einer   Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes dagegen - verfasst von einer   Anästhesistin und einem Internisten. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass   der Orthopäde falsch liege, eine erneute Reha sei gar nicht   erforderlich. <br> Eventuell werde die Rentenversicherung zur   Bewilligung der Reha aber in den Herbst- oder Weihnachtsferien oder   außerhalb der Schulferien verpflichtet, so die vage Auskunft aus   Detmold. <br>Da der 30. Juni immer näher rückte, erhob Anwalt Melzer   postwendend Beschwerde beim Landessozialgericht NRW in Essen, da eine   vierwöchige Reha in den großen Ferien am sinnvollsten sei und Ina auch   grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Schuldbildung habe. <br>Der 8.   Senat des Landessozialgerichts hat den Beschluss des Sozialgerichts   Detmold daraufhin im Eilverfahren abgeändert und die Rentenversicherung   zur Gewährung der Reha verurteilt, &raquo;da die Dringlichkeit der Maßnahme   durch das fachorthopädische Gutachten belegt werden konnte und so   möglichst wenig schulischer Unterricht versäumt wird&laquo;. Die   Rentenversicherung muss neben den Reha-Kosten die Gerichtskosten tragen.<br>   Doch die Rentenversicherung stellt sich weiter quer. Der Beschluss,  die  Kosten für die Reha ab 30. Juni zu übernehmen könne nicht  ausgeführt  werden, weil der Beschluss erst am 5. Juli zugestellt worden  sei, heißt  es in einem Schreiben an das Landessozialgericht. Antwort  des Gericht:  &raquo;Sie haben den Beschluss per Fax erhalten, und das Kind  ist bereits seit  30. Juni dort. Der Senat kann keine Gründe erkennen,  die einer  Kostenübernahme entgegenstehen.&laquo; <br>&raquo;Sollte sich die Rentenversicherung weigern, werden wir vollstrecken,&laquo; droht Rechtsanwalt Melzer.<br><fill><br>Landessozialgericht NRW, Az. L 8 R 521/10 B ER   <p><br> </p> </fill>  </artikel>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rentekasse schießt quer:  Landessozialgericht NRW ordnet Reha für Skoliose-Kind im Eilverfahren an]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1280142987&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Rentenkasse schießt quer : Ärger um Reha-Kosten</span><br><artikel vom="" 26.07.2010=""><br>Westfälisches Volksblatt<br>Artikel vom 26.07.2010<br><br><strong><span style="font-weight: normal;" class="klein">von Hubertus <em>Hartmann</em><br></span><em>Bad Lippspringe</em>  (WV). Ina ist erst 14 Jahre alt, aber körperlich schwer gezeichnet. Der  Teenager aus Bad Lippspringe hat eine verkrümmte Wirbelsäule mit  Verdrehung der Wirbelkörper gegeneinander. Gerade macht die Schülerin  eine Reha. Die bekam sie aber nur mit Hilfe des Gerichts.<br></strong><br>  Der medizinischen Fachbegriff für die orthopädischer Erkrankung lautet  idiopathische Thorakolumbal-Skoliose. Ina hat trotz ihrer Leiden die  Hoffnung, einen Beruf zu erlernen, nicht aufgegeben. Deshalb machte sie  im Sommer 2009 eine Reha in der auf Skeletterkrankungen spezialisierten  Katharina-Schroth-Klinik in Bad Soberheim. Die Kosten übernahm die  Deutschen Rentenversicherung Bund, da Inas künftige Erwerbsfähigkeit  gefährdet ist. Ende des Jahres beantragten die Eltern für ihre Tochter  erneut eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenversicherung lehnte  jedoch ab. Eine erneute Reha sei nicht vor Ablauf von vier Jahren  möglich.<br>&raquo;Das ist grundsätzlich zwar richtig, gilt allerdings dann  nicht, wenn vorzeitige Leistungen dringend medizinisch erforderlich  sind&laquo;, erläutert der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt  Marc-Oliver Melzer aus Bad Lippspringe. Er verklagte die  Rentenversicherung auf Kostenübernahme und stellte beim Sozialgericht  Detmold sofort einen Eilantrag, da die Klinik einen freien Platz nur vom  30. Juni bis 28. Juli reservieren konnte und sozialgerichtliche  Verfahren lange dauern können. Bei Nichtantritt wäre der Platz  verfallen. Für die zwei Wochen vor den Sommerferien ist Ina in der  Schule beurlaubt worden.<br> Den Eilantrag nlehnte das Gericht ab und  holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter, Chefarzt einer  orthopädischen Klinik, befand eine erneute Reha in der Spezialklinik sei  dringend erforderlich, da sich die 14-jährige noch in der  Wachstumsphase befinde. <br>Die Rentenversicherung hielt mit einer  Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes dagegen - verfasst von einer  Anästhesistin und einem Internisten. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass  der Orthopäde falsch liege, eine erneute Reha sei gar nicht  erforderlich. <br> Eventuell werde die Rentenversicherung zur  Bewilligung der Reha aber in den Herbst- oder Weihnachtsferien oder  außerhalb der Schulferien verpflichtet, so die vage Auskunft aus  Detmold. <br>Da der 30. Juni immer näher rückte, erhob Anwalt Melzer  postwendend Beschwerde beim Landessozialgericht NRW in Essen, da eine  vierwöchige Reha in den großen Ferien am sinnvollsten sei und Ina auch  grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Schuldbildung habe. <br>Der 8.  Senat des Landessozialgerichts hat den Beschluss des Sozialgerichts  Detmold daraufhin im Eilverfahren abgeändert und die Rentenversicherung  zur Gewährung der Reha verurteilt, &raquo;da die Dringlichkeit der Maßnahme  durch das fachorthopädische Gutachten belegt werden konnte und so  möglichst wenig schulischer Unterricht versäumt wird&laquo;. Die  Rentenversicherung muss neben den Reha-Kosten die Gerichtskosten tragen.<br>  Doch die Rentenversicherung stellt sich weiter quer. Der Beschluss, die  Kosten für die Reha ab 30. Juni zu übernehmen könne nicht ausgeführt  werden, weil der Beschluss erst am 5. Juli zugestellt worden sei, heißt  es in einem Schreiben an das Landessozialgericht. Antwort des Gericht:  &raquo;Sie haben den Beschluss per Fax erhalten, und das Kind ist bereits seit  30. Juni dort. Der Senat kann keine Gründe erkennen, die einer  Kostenübernahme entgegenstehen.&laquo; <br>&raquo;Sollte sich die Rentenversicherung weigern, werden wir vollstrecken,&laquo; droht Rechtsanwalt Melzer.<br><fill><br>Landessozialgericht NRW, Az. L 8 R 521/10 B ER   <p><br> </p> </fill>  </artikel>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Körperbehinderte Eltern haben Anspruch auf Elternassistenz zur Betreuung ihres Kleinkindes im eigenen Haushalt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1278679481&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Körperbehinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine "Elternassistenz". Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom 25.06.2010 seine Entscheidung im zugehörigen Eilverfahren vom 31. Juli 2009 (Az. 6 L 382/09) nunmehr im Hauptsacheverfahren bestätigt (VG Minden, Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. </span><br><br>Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April 2009 brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie bei dem im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.<br><br>Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Minden der Klägerin vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 &euro; zugesprochen. Zur Zahlung verpflichtet wurde die beklagte Stadt, die den Anspruch der Klägerin auf Elternassistenz als zweitangegangener (Rehabilitations-)Träger ungeachtet dessen erfüllen müsse, dass an sich der LWL zur Zahlung verpflichtet sei. <br><br>Nachdem der LWL auch nach der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung die Übernahme der der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von ca. 12.500,00 &euro; verweigerte, kam es nun zur Entscheidung in der Hauptsache. Die zuständige 6. Kammer unter Vorsitz von Jürgen Diekmann hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die von der Klägerin benötigte Hilfe letztlich vom LWL im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu erbringen sei. Die Klägerin selbst – und nicht ihr Sohn; nur dann wäre unter dem Aspekt der Jugendhilfe die Stadt Bünde zuständig – sei hilfsbedürftig. Es sei Aufgabe der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Dazu gehöre es, das eigene Kleinkind möglichst im elterlichen Haushalt betreuen – lassen – zu können.<br><br>Dass die deshalb eigentlich unzuständige beklagte Stadt gegenüber der Klägerin in der Pflicht stehe, resultiere allein daraus, dass der LWL als erstangegangener Leistungsträger die Zahlung weiter verweigert habe: Das Gesetz sehe in diesem Fall nämlich zwingend vor, dass der zweitangegangene Träger die Zahlung an den Hilfebedürftigen vornehmen müsse. Die Stadt Bünde könne vom LWL aber die Erstattung der übernommenen Kosten verlangen. – Inzwischen hat die Stadt Bünde deshalb beim Sozialgericht in Detmold eine hierauf gerichtete Klage erhoben.<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA["Mehr Netto vom Brutto": Koalition einigt sich auf Eckpunkte einer "Gesundheitsreform"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1278429166&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <span style="font-weight: bold;">Um das erwartete Defizit von 11 Milliarden Euro im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auszugleichen, hat sich die schwarz-gelbe Koalition am heutigen 6.7.2010 auf folgende Eckpunkte einer "Gesundheitsreform" verständigt:</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Einnahmeseite</span><br><br><ul><li>Die Krankenkassen-Beiträge steigen von derzeit 14,9% des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens auf 15,5%.<br></li><br><li>Die Beiträge der Arbeitnehmer steigen von 7,9% auf 8,2%.</li><br><li>Die Beiträge der Arbeitgeber steigen von 7,0% auf 7,3%.</li><br><li>Die Versicherten sollen für künftige Kostensteigerungen alleine aufkommen. <br></li><br><li>Der Arbeitsgeberanteil wird bei 7,3% festgeschrieben.</li><br><li>Die Krankenkassen können künftig einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben. Die bisherige Obergrenze von 8 Euro ohne Einkommensprüfung wird aufgehoben, die bisherige 1%-Deckelung entfält.</li><br><li>Bei den Zusatzbeiträgen soll es einen aus Steuermitteln finanzierten Sozialausgleich für bedürftige Arbeitnehmer und Rentner geben.&nbsp;</li><br><li>Die "Überforderungsklausel" soll greifen, wenn der Zusatzbeitrag 2% der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt.<span style="font-weight: bold;"></span></li><br></ul><span style="font-weight: bold;">Ausgabenseite</span><br><ul><li>Preise für Impfstoffe sollen auf das europäische Durchschnittsniveau gesenkt werden.</li><br><li>Krankenhäusern droht ein "Effizienzabschlag" von 30%, wenn sie über das vertraglich vereinbarte Mehrleistungen erbringen.</li><br><li>Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung soll abgesenkt werden; allerdings sollen Vertrauensschutzregelungen eingreifen.<br></li></ul><span style="font-weight: bold;">Fazit</span><br>In Sachen Zusatzbeitrag und Beitragshöhe bedeutet die "Reform" einen Schritt zurück. Die Kassen können künftig den Zusatzbeitrag "völlig frei wählen", so Rösler. Die Opposition forderte den Bundesgesundheitsminister zum Rücktritt auf.. <br><br>Die nötige Reform lässt weiter auf sich warten. Ohne Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt wird die GKV nicht auskommen.<br>&nbsp;<br><span style="font-style: italic;">"Mehr Netto vom Brutto"&nbsp; - haben wohl nur die Krankenkassen.</span> <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt Auskunftsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung über medizinische Behandlungen ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1278317263&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der KV dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom&nbsp; 02.07.2010 (Az. L 5 KR 153/09) entschieden.</span><br><br>Der Kläger hatte die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten hatte, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötige diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung.<br><br>Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht verlangen.<br><br>Das Landessozialgericht Essen ließ diese Argumentation wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts. Der allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.<br><br><span style="font-style: italic;">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.</span><br><br>Wir werden weiter berichten.<br><br>RA Melzer]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in eine andere Kommune]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277972535&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet ist.</span><br><br>Der 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf &sect; 22 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. <br><br>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Umzug des Klägers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich im Sinne des &sect; 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu übernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gewährt worden seien.<br><br>Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten ver&shy;urteilt, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin zu übernehmen. &sect; 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sieheauch BSG Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R) hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach &sect; 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im "kommunalen Bereich" ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach &sect; 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schließlich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gewährleisteten Freizügigkeit geboten.<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bundesregierung beschließt Neuordnung des Arzneimittelmarktes]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277880633&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Das Bundeskabinett hat am 29.06.2010 in Berlin den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) beschlossen. Der Entwurf sieht Deregulierungenvor und Strukturveränderungen im gesamten Arzneimittelmarkt vor.</span><br><br>Kernpunkt ist die Verpflichtung der Pharmaunternehmen künftig den Nutzen für neue Arzneimittel nachzuweisen und innerhalb eines Jahres den Preis des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wirkung ab dem 13. Monat nach Markteinführung über den Arzneimittelpreis. Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen wird die Erstattungshöhe begrenzt auf den Preis vergleichbarer Medikamente.<br><br>Daneben wird der Arzneimittelmarkt in der gesetzlichen Krankenversicherung dereguliert. Die bürokratische Bonus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungsregelung werden aufgehoben. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Damit sollen Vertragsärzte entlastet werden. Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse sollen klarer formuliert werden.<br><br>Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika) sollen wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet werden. Patienten erhalten mehr Wahlfreiheit im Rahmen des Aut-idem-Austausches und sollen ihr gewohntes Arzneimittel behalten dürfen, wenn sie dafür zunächst in Vorleistung gehen. Sie können so auch nicht rabattierte Arzneimittel auswählen. Darüber hinaus werden verschiedene Einzelinstrumente auf den Prüfstand gestellt.<br><br>Der Großhandel erhält zukünftig eine Vergütung auf der Basis eines preisunabhängigen Fixzuschlags und eines prozentualen Zuschlags.<br><br>Das Arzneimittelgesetz wird geändert und mehr Transparenz für die Bürger geschaffen. Pharmazeutische Unternehmer werden verpflichtet, Berichte über alle Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen zu veröffentlichen.<br><br>Regelungen, die die Ausübung des Versandhandels durch sogenannte Pick-up-Stellen untersagen, konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufgenommen werden.<br><br><span style="font-weight: bold;">Siehe auch: </span><a href="Gesetzgebung-aktuell.php?subaction=showfull&amp;id=1269628954&amp;archive=&amp;start_from=&amp;ucat=2&amp;" target="_self">MPR-Pressemeldung zum Hintergrund</a>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277880633</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Krankenkasse darf Versicherten keine Prämien zahlen, wenn sie Leistungen nicht in Anspruch nehmen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277714930&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Die Daimler BKK darf ihren Versicherten keine "Wahltarifprämienzahlung" anbieten. Die entsprechende Klausel in &sect; 8a der Krankenkassensatzung muss das Bundesversicherungsamt nicht genehmigen. Dies hat der 1. Senat des BSG am 22.6.2010 im Verfahren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Daimler BKK nach mündlicher Verhandlung entschieden. </span><br><br>Mitglieder, die bei der Daimler BKK im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, sollte danach eine Prämienzahlung erhalten, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehöri&shy;gen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in An&shy;spruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die Prämienzah&shy;lung unschädlich. <br><br>Der Verwaltungsrat der Betriebs&shy;krankenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nach&shy;trag zur Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalen&shy;derjahr die Prämienzahlung um 40 Euro mindert, zwei entsprechende Ver&shy;ordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 Euro mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt. Das Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, den Satzungsnachtrag zu genehmigen. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen &sect; 53 Abs 2 SGB V verstößt. <br><br>Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nicht&shy;inanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip". Es waren keine Ausnahmen betroffen, deren Inanspruchnahme hierbei etwa aus Gründen der Prävention, des Schutzes bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Min&shy;derjährigenschutzes "unberücksichtigt" zu bleiben haben. Die Klägerin konnte auch keine Gleich&shy;behandlung mit anderen Krankenkassen hinsichtlich der Genehmigungspraxis einfordern. Auf die europarechtlichen Wettbewerbsregeln für Unternehmen kann sie sich schon im Ansatz nicht berufen, denn Krankenkassen sind auch heute keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbs&shy;rechts. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.<br><br>Daimer BKK ./. Bundesrepublik Deutschland<br>Az.:&nbsp; B 1 A 1/09 R<br>&nbsp;<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277714930</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Landesligaspieler erstreitet nach Foul 37 500 Euro Schmerzensgeld]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277534022&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;"></span><strong style="font-weight: normal;"><span class="klein"></span></strong><strong><span class="klein">Von Hubertus <em>Hartmann</em></span><br><em>Paderborn</em>
 (WV). Ein übles Foul hat Michael Ballack um die WM gebracht. Dass der 
Nationalmannschafts-Kapitän seinen Widersacher Kevin-Prince Boateng auf 
Schmerzensgeld verklagen wird, ist unwahrscheinlich. Ein ebenfalls 
schwer gefoulter Hobbykicker aus Paderborn hat indes beim Landgericht 
37&nbsp;500 Euro erstritten.<br> </strong><br>
 Es passierte vor fünf Jahren 
bei einem Landesligaspiel des BVL Bad Lippspringe gegen DJK Mastbruch 
(Endstand 1:1). Die zweite Halbzeit ist kaum angepfiffen, als der 
Mastbrucher, damals 21 Jahre jung, mit dem Ball am Fuß auf das 
gegnerische Gehäuse zustürmt, nur noch einen Gegenspieler und den 
Torwart vor sich. Gekonnt lässt er mit einer Körpertäuschung den 
Abwehrspieler aussteigen und zieht links vorbei. Doch der Verteidiger 
setzt zur berüchtigten Blutgrätsche an, fährt dem Angreifer von hinten 
in die Beine und trifft dessen rechtes Knie. <br>
<br>
Der Schiedsrichter 
zeigt dem Lippspringer ohne Zögern die rote Karte, der Gästespieler wird
 schwer verletzt vom Rasen getragen. Im Spielbericht vermerkt der 
Unparteiische: &raquo;Der Spieler ... trat seinem Gegenspieler von hinten in 
die Beine, ohne den Ball spielen zu können&laquo;.<br>
<br>
Im Krankenhaus 
diagnostizieren die Ärzte einen Kreuzbandriss, eine schwere Beschädigung
 des Schienbeinkopfplateaus (Tibiakopf) sowie einen Innenmeniskus-Riss. 
Im St.-Vincenz-Krankenhaus Paderborn wird er am 15. Mai 2005 operiert 
und bekommt eine Kreuzbandplastik. <br>
<br>
Das Foul hat nicht nur die 
sportliche Karriere des talentierten Kickers vorzeitig beendet. Er 
befindet sich seitdem permanent in ärztlicher Behandlung. Mehrere 
Arthroskopien, Knorpelglättungen und eine Teilentfernung des Meniskus 
folgen. Anfang 2008 schickt ihn die Deutsche Rentenversicherung zur Reha
 nach Bad Wildungen. Die Beschwerden werden zwar gelindert, aber nicht 
behoben. Immer wieder ist das Knie entzündet, die Knorpelschäden 
schreiten voran. In nächster Zeit ist eine weitere Operation 
erforderlich, um eine Arthrose zu verhindern.<br>
 <br>
&raquo;Länger als eine 
Stunde kann mein Mandant nicht stehen oder spazieren gehen&laquo;, berichtet 
sein Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis aus Bad Lippspringe. &raquo;Jede 
andauernde, alltägliche Belastung verursacht heftige Schmerzen, die ihn 
in seiner Lebensführung und -gestaltung mehr als nur unerheblich 
beeinträchtigen.&laquo; Zudem fühle er jeden Wetterumschwung im Knie.<br>
 <br>
&raquo;Mit
 an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind die durch den 
Regelverstoß verursachten Folgen als Dauerschäden einzustufen&laquo;, 
erläutert der Anwalt. Deshalb habe der Kläger Anspruch auf ein 
angemessenes Schmerzensgeld. &raquo;Die Attacke des Beklagten ist für die 
Verletzung des Klägers ursächlich und damit haftungsbegründend.&laquo; Die 
Haftpflichtversicherung hatte außergerichtlich nur 12&nbsp;500 Euro gezahlt. 
Penteridis erhob deshalb Klage und forderte zusätzlich 30&nbsp;000 Euro. Vor 
dem Landgericht Paderborn einigte man sich in einem Vergleich 
schließlich auf weitere 25&nbsp;000 Euro.<br>
<br>
&raquo;Angesichts der 
Verletzungsfolgen sind insgesamt 37&nbsp;500 Euro sicherlich ein angemessener
 Betrag&laquo;, zeigt sich der Experte für Medizinrecht zufrieden.<br>
<fill><br>
LG
 Paderborn, Az.: 3 O 462/09


<p><strong style="font-weight: normal;"><span class="klein">Westfälisches 
Volksblatt<br>
</span></strong>Artikel vom 26.06.2010<br>

<br>

<strong><span class="klein"></span></strong>

</p>
</fill>

]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277534022</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Teure Blutgrätsche]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277533908&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Paderborner Landesligaspieler 
erstreitet nach Foul 37&nbsp;500 Euro Schmerzensgeld</span><br><br><strong style="font-weight: normal;"><span class="klein">Westfälisches Volksblatt<br></span></strong>Artikel vom 26.06.2010<br><br><strong><span class="klein">Von Hubertus <em>Hartmann</em></span><br><em>Paderborn</em>
 (WV). Ein übles Foul hat Michael Ballack um die WM gebracht. Dass der 
Nationalmannschafts-Kapitän seinen Widersacher Kevin-Prince Boateng auf 
Schmerzensgeld verklagen wird, ist unwahrscheinlich. Ein ebenfalls 
schwer gefoulter Hobbykicker aus Paderborn hat indes beim Landgericht 
37&nbsp;500 Euro erstritten.<br> </strong><br> Es passierte vor fünf Jahren 
bei einem Landesligaspiel des BVL Bad Lippspringe gegen DJK Mastbruch 
(Endstand 1:1). Die zweite Halbzeit ist kaum angepfiffen, als der 
Mastbrucher, damals 21 Jahre jung, mit dem Ball am Fuß auf das 
gegnerische Gehäuse zustürmt, nur noch einen Gegenspieler und den 
Torwart vor sich. Gekonnt lässt er mit einer Körpertäuschung den 
Abwehrspieler aussteigen und zieht links vorbei. Doch der Verteidiger 
setzt zur berüchtigten Blutgrätsche an, fährt dem Angreifer von hinten 
in die Beine und trifft dessen rechtes Knie. <br><br>Der Schiedsrichter 
zeigt dem Lippspringer ohne Zögern die rote Karte, der Gästespieler wird
 schwer verletzt vom Rasen getragen. Im Spielbericht vermerkt der 
Unparteiische: &raquo;Der Spieler ... trat seinem Gegenspieler von hinten in 
die Beine, ohne den Ball spielen zu können&laquo;.<br><br>Im Krankenhaus 
diagnostizieren die Ärzte einen Kreuzbandriss, eine schwere Beschädigung
 des Schienbeinkopfplateaus (Tibiakopf) sowie einen Innenmeniskus-Riss. 
Im St.-Vincenz-Krankenhaus Paderborn wird er am 15. Mai 2005 operiert 
und bekommt eine Kreuzbandplastik. <br><br>Das Foul hat nicht nur die 
sportliche Karriere des talentierten Kickers vorzeitig beendet. Er 
befindet sich seitdem permanent in ärztlicher Behandlung. Mehrere 
Arthroskopien, Knorpelglättungen und eine Teilentfernung des Meniskus 
folgen. Anfang 2008 schickt ihn die Deutsche Rentenversicherung zur Reha
 nach Bad Wildungen. Die Beschwerden werden zwar gelindert, aber nicht 
behoben. Immer wieder ist das Knie entzündet, die Knorpelschäden 
schreiten voran. In nächster Zeit ist eine weitere Operation 
erforderlich, um eine Arthrose zu verhindern.<br> <br>&raquo;Länger als eine 
Stunde kann mein Mandant nicht stehen oder spazieren gehen&laquo;, berichtet 
sein Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis aus Bad Lippspringe. &raquo;Jede 
andauernde, alltägliche Belastung verursacht heftige Schmerzen, die ihn 
in seiner Lebensführung und -gestaltung mehr als nur unerheblich 
beeinträchtigen.&laquo; Zudem fühle er jeden Wetterumschwung im Knie.<br> <br>&raquo;Mit
 an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind die durch den 
Regelverstoß verursachten Folgen als Dauerschäden einzustufen&laquo;, 
erläutert der Anwalt. Deshalb habe der Kläger Anspruch auf ein 
angemessenes Schmerzensgeld. &raquo;Die Attacke des Beklagten ist für die 
Verletzung des Klägers ursächlich und damit haftungsbegründend.&laquo; Die 
Haftpflichtversicherung hatte außergerichtlich nur 12&nbsp;500 Euro gezahlt. 
Penteridis erhob deshalb Klage und forderte zusätzlich 30&nbsp;000 Euro. Vor 
dem Landgericht Paderborn einigte man sich in einem Vergleich 
schließlich auf weitere 25&nbsp;000 Euro.<br><br>&raquo;Angesichts der 
Verletzungsfolgen sind insgesamt 37&nbsp;500 Euro sicherlich ein angemessener
 Betrag&laquo;, zeigt sich der Experte für Medizinrecht zufrieden.<br><fill><br>LG
 Paderborn, Az.: 3 O 462/09


<p><br>
</p>
</fill>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277467772&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.6.2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 
454/09). Hintergrund ist das Patientenverfügungsgesetz vom 1. September 2009, wonach der Patientenwille verbindlich ist.</span><br><br><span style="font-weight: bold;"></span>Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.<br><br>Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.<br><br>Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.<br><br>Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.<br><br>Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.<br><br>Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.<br><br>Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.<br><br>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.<br><br>Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.<br><br>Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen &sect; 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.<br><br>Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der &sect;&sect; 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.<br><br>BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09&nbsp;

]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277467772</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Arzt vergisst Metallstück im Knie - 6500 Euro gezahlt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277369722&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Westfalen-Blatt<br>Artikel vom 18.06.2010<br><br><span style="font-weight: bold;">Brakel (hh). Im Knie einer Frau aus Brakel haben Ärzte bei einer Arthroskopie ein abgebrochenes Metallstück vergessen und gemeint, sie solle sich nicht so anstellen. Der Kunstfehler kostet das Krankenhaus 6500 Euro.</span><br><br>Beate K. hatte sich bei einem Sturz das Knie verdreht und war im Krankenhaus operiert worden. Diagnose: degenerativer Innenmeniskushinterhornschaden des rechtes Kniegelenks und deutlicher Knorpelverschleiß.<br>Nach der Entlassung klagte die 58-jährige weiter über Beschwerden und suchte die Ambulanz auf. Sie erklärte wiederholt, dass sie im Kniegelenk erhebliche Schmerzen habe sowie ein Druckgefühl und Unsicherheit beim Gehen verspüre. Bei den Untersuchungen wurde ein Kniegelenkerguss ausgeschlossen, es zeigten sich laut Krankenakte jedoch weiterhin &raquo;ein hinkendes Gangbild und subjektiv starke Schmerzen&laquo;.<br><br>Da die Beschwerden nicht besser, sondern eher schlimmer wurden und die Patientin sich nicht verstanden fühlte - &raquo;stellen Sie sich nicht so an, das ist ganz normal&laquo;, habe der Arzt ihr gesagt -, suchte sie ihren Hausarzt auf, der sie zum Röntgen schickte. Auf dem Röntgenbild zeigte sich ein metallischer Fremdkörper, der in einem Paderborner Krankenhaus entfernt wurde.<br><br>&raquo;Es handelte sich vermutlich um ein abgebrochenes Stück eines arthroskopischen Instruments&laquo;, erklärt der Bad Lippspringer Rechtsanwalt Marc O. Melzer. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses einigte sich der Spezialist für Medizinrecht außergerichtlich auf einen Abfindungsvergleich in Höhe von 6500 Euro. Seine Mandantin war insgesamt zwei Monate krankgeschrieben.<br><br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277369722</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Pfusch am Fuß]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277036536&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Bürenerin wird in Paderborner Krankenhaus  falsch behandelt</span><br><br>Westfälisches Volksblatt<br>Artikel vom 18.06.2010<br><br><span style="font-weight: bold;">Büren (hh). Der Sommer lädt zum  Barfußlaufen ein. Einer Frau aus Büren wurde es allerdings zum  Verhängnis - sie trat in eine Glasscherbe.</span><br><br>Ihr Lebensgefährte brachte  Claudia G. in die Ambulanz eines Paderborner Krankenhauses, wo eine  große Schnittwunde dokumentiert wurde. Der Arzt verabreichte ihr eine  Tetanusspritze reinigte und nähte die Wunde und legte einen sterilen  Verband an. Die Fäden sollten nach zwölf Tagen gezogen werden.<br>Doch  schon am nächsten Tag erschien die Patientin wegen starker Schmerzen  erneut in dem Paderborner Krankenhaus. Auf die Frage ihres  Lebensgefährten, ob die komische Stellung der Zehen normal sei oder  vielleicht Nerven beschädigt sein könnten, erklärte der behandelnde  Arzt, das sei &raquo;völlig normal&laquo;. <br><br>In der Folgezeit konsultierte Claudia  G. einen niedergelassenen Chirurgen, der sie an ein anderes Krankenhaus  in Paderborn überwies. Dort wurde mittels Magnetresonanztomographie ein  Bild des verletzten rechten Fußes an gefertigt. Ergebnis: Durchtrennung  einer Sehne, Wundheilungsstörung durch Staphylococcus  epidermidis-Bakterien sowie Beugeinsuffizienz des zweiten und dritten  Zehs. Die Barfußläuferin musste erneut operiert und mit hochwirksamen  Antibiotika behandelt werden. 45 Tage war sie arbeitsunfähig und konnte  auch zu Hause kaum etwas machen. Die Beweglichkeit der Zehen konnte zum  Glück wieder komplett hergestellt werden. <br><br>&raquo;Die  Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hat den Kunstfehler  eingesehen, und wir konnten den Fall sehr schnell außergerichtlich  regeln&laquo;, berichtet der Bad Lippspringer Rechtsanwalt Marc O. Melzer.  Seine Mandantin erhielt eine Abfindung von 6100 Euro, die Anwaltskosten  hat die Versicherung ebenfalls übernommen. Mit Barfußlaufen ist Claudia  G. aber vorsichtig geworden.<br>   <br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277036536</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[&raquo;Krankenkassen können Millionen sparen&laquo;]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1277036392&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<p>  <buz_1>Erfolgreich: Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis aus Lippspringe.</buz_1></p><h2>Patient aus Paderborn setzt vor  Gericht preiswertes Medikament durch </h2>Westfälisches Volksblatt<br>Artikel vom 17.06.2010<br><br><strong><span class="klein">Von  Hubertus <em>Hartmann</em><br></span><em>Paderborn </em>(WB).  Deutschlands Krankenkassen könnten wahrscheinlich jährlich viele  Millionen sparen, wenn Bürokratie und die Pharmalobby es nicht  verhindern würden.<br> </strong><br>Mit einem ganz konkreten Fall hat  der Bad Lippspringer Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis den Beweis hierfür  geliefert. <br>Sein Mandant, der 67-jährige Gernot M. aus Paderborn,  leidet an altersabhängiger Makula-Degeneration (AMD) - ihm droht die  Erblindung. Helfen kann eine Injektion ins Auge.<br>Dafür gibt es auf  dem Markt zwei Medikamente: Avastin von der Firma Roche und Lucentis von  Novartis. &raquo;Beide haben denselben Wirkstoff, es gibt nur minimale  Unterschiede zwischen den Medikamenten&laquo;, erläutert der Anwalt für  Medizinrecht. <br> Der Unterschied liegt jedoch beim Preis: Eine  Injektionsdosis von Lucentis kostet etwa 1562 Euro und damit fast 27 mal  soviel wie Avastin. Angesichts der Finanznot des Gesundheitssystems  wäre es für Penteridis &raquo;logisch, wenn die Krankenkasse das günstigere,  genauso effektive Medikament bezahlte&laquo;.<br> Dem ist aber nicht so. Die  Krankenkasse von Gernot M., die Energie-BKK, erstattete ihm die Kosten  von etwa 360 Euro für eine Avastin-Behandlung - 58 Euro hat das  Medikament gekostet, 300 Euro die Injektion - erst nach langen  Schriftwechseln &raquo;im Rahmen einer Einzelfallentscheidung&laquo;.<br> Denn das  kostengünstige Avastin bezahlen die Kassen eigentlich nur bei der  Behandlung von Krebserkrankungen. Wird es für die Bekämpfung der  Augenkrankheit eingesetzt, wie hier, dann handelt es sich um einen so  genannten Off-Label-Use (das Medikament wird außerhalb der Zulassung  angewandt). Und das ist nach deutscher Rechtsprechung nur dann möglich,  wenn es kein anderes für die Behandlung zugelassenes Medikament gibt,  das genauso effektiv ist.<br> Avastin-Hersteller Roche müsste lediglich  einen Antrag auf Zulassung zur Behandlung von Augenkrankheiten stellen  und würde diese auch ohne Probleme erhalten. Der Pharmakonzern weigert  sich aber. &raquo;Diese Weigerung erhält einen negativen Beigeschmack, wenn  man weiß, dass Lucentis-Hersteller Novartis 30 Prozent Anteile an Roche  hält und sich durch die Zulassung indirekt selbst finanziell schaden  würde&laquo;, macht Nikolaos Penteridis deutlich und spricht von einer  &raquo;Quasi-Monopolposition&laquo;. Auf Grundlage von empirischen Daten werde  geschätzt, dass es in Deutschland 431&nbsp;000 AMD-Patienten gibt. &raquo;Würden  alle mit Lucentis behandelt, kämen auf die Krankenkassen 673 Millionen  Euro an Kosten zu, bei Avastin nur 25 Millionen&laquo;, rechnet der  Medizinexperte vor.<br><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1277036392</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Pflegeheim zahlt Angehörigen 4000 Euro Schmerzensgeld]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276665661&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <br style="font-weight: bold;">Westfälisches Volksblatt<br>- Artikel vom  16.6.2010 -<br><br style="font-weight: bold;">Von Hubertus Hartmann<br>Paderborn  (WV). In einem Paderborner Pflegeheim ist eine 87-jährige Frau offenbar  derart vernachlässigt worden, dass sie bis auf das Fleisch durchgelegen  war. Dekubitus dritten Grades in nur sechs Wochen.<br><br>&raquo;So etwas  habe ich selten erlebt&laquo;, sagt der auf Medizinrecht spezialisierte  Rechtsanwalt Marc O. Melzer aus Bad Lippspringe.<br>Ende 2009 hatte  Martha N. kurz hintereinander zwei Schlaganfälle und war seitdem  halbseitig gelähmt. Sie musste mit einer Magensonde ernährt werden und  wurde in Pflegestufe 2 eingestuft. Am 1. Dezember 2009 wurde die  Patientin aus dem Krankenhaus in die Pflegeeinrichtung verlegt. Doch  schon am 11. Januar 2010 musste Martha N. zurück ins Krankenhaus. Dort  diagnostizierten die Ärzte unter anderem einen zehn mal fünf Zentimeter  großen &raquo;superinfizierten Dekubitus 3. Grades&laquo;. Was den Verlust  sämtlicher Hautschichten und Schädigung oder Nekrose, also abgestorbenes  Gewebe, der unteren Hautschichten bis auf den Muskel bedeutet. &raquo;Der  Dekubitus zeigte sich klinisch als tiefes offenes Geschwür in der Region  um das gesamte Steißbein sowie wundgelegene Fußballen&laquo;, erklärt der  Anwalt.<br>Zur bereits geplanten Operation kam es nicht mehr. Die  gepeinigte Seniorin starb eine Woche nach ihrer Einlieferung ins  Krankenhaus. Allerdings nicht wegen des Druckgeschwüres, sondern wegen  ihres allgemein sehr schlechten Zustandes.<br><br>Über die Lippspringer  Kanzlei ließ der Sohn der Verstorbenen die Krankenakte aus dem  Krankenhaus und die Patientenunterlagen aus dem Pflegeheim anfordern.  Dabei fiel sofort auf, dass seine Mutter im Heim, durch die  Dokumentation belegt, teilweise über 21 Stunden, gelegentlich über acht  Stunden, nicht umgelagert worden war. &raquo;Üblich sind Lagerungen alle vier  Stunden zur Tag- wie zur Nachtzeit, damit sich die Patienten gerade  nicht wund liegen&laquo;, macht Melzer deutlich. Ein Dekubitus entstehe durch  mangelnde Durchblutung und daraus resultierender Mangelernährung des  Gewebes, das dadurch absterbe (Nekrose).<br><br>&raquo;Die zwingend  erforderliche Dekubitusprohylaxe und eine entsprechende Dokumentation  über vorbeugende Maßnahmen sind bei Frau N. unterlassen worden&laquo;,  kritisiert der Anwalt. Trotzdem erklärte die Geschäftsleitung des  Pflegeheims, man könne keinen Pflegefehler erkennen. Melzer: &raquo;Daraufhin  haben wir anhand der einschlägigen Pflegerichtlinien jede einzelne  Dokumentation analysiert sowie auf die Verteilung der Beweislast  hingewiesen, und die Haftpflichtversicherung hat 4 000 Euro  Schmerzensgeld sowie die Anwaltskosten gezahlt - natürlich ohne  Anerkennung einer Rechtspflicht.&laquo;<br><br><a href="Medien.php" target="_self">&gt; weitere Meldungen aus dem Bereich Medienpräsenz</a>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Pflegeheim zahlt Angehörigen 4000 Euro Schmerzensgeld]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276665426&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">"Bis auf das rohe Fleisch durchgelegen"</span><br style="font-weight: bold;"><br>Westfälisches Volksblatt<br>Artikel vom 16.6.2010<br><br style="font-weight: bold;">Von Hubertus Hartmann<br>Paderborn (WV). In einem Paderborner Pflegeheim ist eine 87-jährige Frau offenbar derart vernachlässigt worden, dass sie bis auf das Fleisch durchgelegen war. Dekubitus dritten Grades in nur sechs Wochen.<br><br>&raquo;So etwas habe ich selten erlebt&laquo;, sagt der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Marc O. Melzer aus Bad Lippspringe.<br>Ende 2009 hatte Martha N. kurz hintereinander zwei Schlaganfälle und war seitdem halbseitig gelähmt. Sie musste mit einer Magensonde ernährt werden und wurde in Pflegestufe 2 eingestuft. Am 1. Dezember 2009 wurde die Patientin aus dem Krankenhaus in die Pflegeeinrichtung verlegt. Doch schon am 11. Januar 2010 musste Martha N. zurück ins Krankenhaus. Dort diagnostizierten die Ärzte unter anderem einen zehn mal fünf Zentimeter großen &raquo;superinfizierten Dekubitus 3. Grades&laquo;. Was den Verlust sämtlicher Hautschichten und Schädigung oder Nekrose, also abgestorbenes Gewebe, der unteren Hautschichten bis auf den Muskel bedeutet. &raquo;Der Dekubitus zeigte sich klinisch als tiefes offenes Geschwür in der Region um das gesamte Steißbein sowie wundgelegene Fußballen&laquo;, erklärt der Anwalt.<br>Zur bereits geplanten Operation kam es nicht mehr. Die gepeinigte Seniorin starb eine Woche nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus. Allerdings nicht wegen des Druckgeschwüres, sondern wegen ihres allgemein sehr schlechten Zustandes.<br><br>Über die Lippspringer Kanzlei ließ der Sohn der Verstorbenen die Krankenakte aus dem Krankenhaus und die Patientenunterlagen aus dem Pflegeheim anfordern. Dabei fiel sofort auf, dass seine Mutter im Heim, durch die Dokumentation belegt, teilweise über 21 Stunden, gelegentlich über acht Stunden, nicht umgelagert worden war. &raquo;Üblich sind Lagerungen alle vier Stunden zur Tag- wie zur Nachtzeit, damit sich die Patienten gerade nicht wund liegen&laquo;, macht Melzer deutlich. Ein Dekubitus entstehe durch mangelnde Durchblutung und daraus resultierender Mangelernährung des Gewebes, das dadurch absterbe (Nekrose).<br><br>&raquo;Die zwingend erforderliche Dekubitusprohylaxe und eine entsprechende Dokumentation über vorbeugende Maßnahmen sind bei Frau N. unterlassen worden&laquo;, kritisiert der Anwalt. Trotzdem erklärte die Geschäftsleitung des Pflegeheims, man könne keinen Pflegefehler erkennen. Melzer: &raquo;Daraufhin haben wir anhand der einschlägigen Pflegerichtlinien jede einzelne Dokumentation analysiert sowie auf die Verteilung der Beweislast hingewiesen, und die Haftpflichtversicherung hat 4 000 Euro Schmerzensgeld sowie die Anwaltskosten gezahlt - natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.&laquo;<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bereits die 3. Krankenkasse meldet dem BVA eine drohende Insolvenz]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276617225&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Durch die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2010 müssen die gesetzlichen Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt (BVA) eine drohende finanzielle Schieflage anzeigen. </span><br>&nbsp;<br>Bisher haben die <br><ul><li>City BKK,</li><li>BKK Heilberufe und</li><li>Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) <br></li></ul>dem BVA eine drohende Insolvenz angemeldet; fünf weitere Kassen planen nach Auskunft von BVA-Sprecher Tobias Schmidt zu fusionieren, um ihre Wettbewerbsfähig zu erhalten. <br><br>Das einzige Mittel, das den Kassen bleibt - Einführung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages -, ist nicht nur sehr unpopulär, sondern auch kontraproduktiv. Denn so werden Sonderkündigungen der Versicherten provoziert. Beitragsausfälle sind also vorprogrammiert. Der Teufelskreislauf heißt Wettbewerb.<br><br>Versicherte können frühstmöglich die Krankenkasse wechseln (Mitteilung über Insolvenz/Fusion) und müssen sich um ihren Versicherungsschutz grundsätzlich keine Gedanken machen. <br><br>Im Übrigen dürfte der geplante "Gesundheitsgipfel" von CDU, CSU und FDP am 18./19.2010 (mehr) Klarheit über die Zukunft der Kassenfinanzierung bringen...&nbsp; <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276592293&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu der umstrittenen Frage Stellung beziehen können, unter welchen Voraussetzungen Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. <br><br></span>Der Rentenversicherungspflicht unterliegen danach nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür erforderliche (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitauf&shy;wand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfe&shy;leistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Das hat das Bundessozialgericht am 5. Mai 2010 (BSG, Urt. v. 05.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R).<br><br>Bei der Einführung der Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter be&shy;stimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (&sect; 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI) mit der Folge, dass von den Pflegekassen &#8209; als weitere Leistung neben den Sachleistungen &#8209; Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten sind. <br><br>Der entsprechende Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein Pflegebedürftiger nicht er&shy;werbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die Pflege&shy;person nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbstständig tätig ist.<br><br>Bei der Feststellung, ob die nach &sect; 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen. Entscheidend ist insoweit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung eng mit dem (Sach)Leistungsrecht der Pflegever&shy;sicherung verbunden und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekassen an den Rentenversicherungsträger als Leistung der Pflegeversicherung konzipiert ist.<br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Pflegeversicherung haben.</span><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Arbeitsgemeinschaft für Arbeit muss Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276582615&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Dies hat die 29. Kammer in zwei Verfahren von Arbeitslosengeld-II-Beziehern aus Düsseldorf und Grefrath entschieden.</span><br><br>Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.<br><br>Die vor der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg. Die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von &sect; 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.&nbsp;

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Veröffentlichung eines Transparenzberichts erneut gestoppt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276582464&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 26.05.2010 (Az.: S 6 P 35/10 ER) erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung eines sog. Transparenzberichts über die Ergebnisse der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) durchgeführten Prüfung der Pflegeleistungen einer im Kreis Borken ansässigen Pflegeinrichtung im Internet bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt. </span><br><br>Mit dieser Entscheidung ist die 6. Kammer des Sozialgerichts von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen abgewichen. <br><br>Anders als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält das Sozialgericht Münster die Regelungen in der den Prüfungen der Pflegeeinrichtungen zugrunde liegenden sog. Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS) zur Bestimmung der Qualität der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Pflegeleistungen für ungeeignet, da – so das Gericht – wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien, wie etwa die Dekubitusprophylaxe, genauso gewichtet werden wie z. B die Lesbarkeit des Speiseplans. Unter Hinweis auf die in der Pflegewissenschaft geäußerten Bedenken an der Eignung der in der PTVS festgelegten Kriterien zur Qualitätsbestimmung und wegen der fehlerhaften – zumindest nicht nachvollziehbaren – Vorgaben zur Bestimmung der im Transparenzbericht festzulegenden Gesamtnote sah das Gericht in der Veröffentlichung des Transparenzberichts im Internet wegen des damit verbundenen Reputationsschadens eine irreversible Verletzung der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit der Pflegeeinrichtung.<br><br>Die Entscheidung des Sozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig.<br><br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Beweislastumkehr: Unterlassene Befunderhebung als grober Behandlungsfehler]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276341225&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nach gefestigter Rechtsprechung des für das Arzthaftungsrecht zuständigen 6. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. </span><br><br>Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. <br><br>Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.<br><br>BGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Weiterbildungskurs zum Pflegeberater im Bildungszentrum St. Johannisstift]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276340505&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
    <br> <span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt  Melzer<br><br><br>Veranstaltungsort:<br>Bildungszentrum   für  Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Paderborn<br>Reumontstraße    28<br>33102 Paderborn]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[11./12.6.2010: Weiterbildung Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1276340374&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <br> <span style="font-weight: bold;">Modul Gesundheits- und Sozialrecht</span><br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br>Veranstaltungsort:<br>Bildungszentrum   für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Paderborn<br>Reumontstraße   28<br>33102 Paderborn]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Wahlrecht zwischen Pfegeeinrichtungen auch für sozialhilfebedrüftige Pflegebedürftige]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1275378266&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Angesichts leerer Kassen müssen Bund, Länder, Städte und Kommunen sparen. Der Rotstift wird daher vermehrt bei Sozialleistungen angesetzt. Wohin das führen kann, zeigt ein Blick nach Duisburg. </span><br><br>Die Stadt Duisburg hat im vergangenen Jahr für vollstationäre Pflege von Hilfeberechtigten nach eigenen Angaben 45,8 Millionen Euro ausgegeben. Dieser Betrag soll sich im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes künftig um 284.000 Euro jährlich verringern, indem pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern künftig der Einzug in teure Pflegeheime verweigert werden soll. Akzeptiert würden dann nur noch Heime, in denen die Kosten für die vollstationäre Pflege höchstens fünf Prozent über den Durchschnittskosten der Duisburger Einrichtungen liegen. <br><br>Pflegebedürftige, die&nbsp; bereits in einem Heim leben und erst dann Sozialhilfeleistungen beanspruchen, müssten nicht umziehen. Dies wäre „nicht zumutbar&#8220;.<br><br>Die sozialrechtliche Zulässigkeit eines solchen Kostenvergleichs ist nach Ansicht der Stadt durch den so genannten Mehrkostenvorbehalt im Sozialgesetzbuch XII gegeben. Allerdings dürften die Stadtoberen übersehen haben, dass Pflegebedürftige zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen dürfen. <br><br>Betroffene sollten daher dringend Widerspruch einlegen und sich auf die Regelung des &sect; 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI berufen, die ihnen eben dieses Wahlrecht garantiert. <br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Heim- bzw. Pflegeversicherungsrecht haben.</span><br><br>RA Melzer<br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Taxi statt Rente]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1274257402&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung, soweit ihm ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Dies entschied mit Urteil vom 18. Mai 2010 der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.L 5 R 28/09 ).</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Gehbehinderter klagt auf Rente – Versicherung bewilligt jedoch nur Übernahme der Beförderungskosten</span><br>Ein 54-jähriger Elektroinstallateur arbeitete als Servicetechniker in der Firma seiner Ehefrau. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 2005 wurde der Mann aus dem Landkreis Bergstraße zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos. Im Jahre 2006 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gutachter bescheinigten ihm jedoch, dass er täglich 6 und mehr Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Daraufhin lehnte die Deutsche Rentenversicherung Hessen den Antrag mit der Begründung ab, der Mann sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Vielmehr könne er als Telefonist, Büro- und Verwaltungskraft sowie als Pförtner arbeiten. Der schwerbehinderte Mann klagte hierauf vor dem Sozialgericht. Aufgrund seiner eingeschränkten Wegefähigkeit könne er in Betracht kommende Arbeitsplätze nicht mit zumutbarem Aufwand erreichen. Die Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren ergaben, dass der Kläger weder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, noch vier Mal täglich mehr als 500 m laufen könne. Die Rentenversicherung sagte dem Kläger daraufhin vorbehaltlos die Übernahme der Taxikosten bzw. die Kosten für die Fahrt mit einem Fahrzeug durch Dritte zu, damit dieser Vorstellungsgespräche wahrnehmen und einen etwaigen Arbeitsplatz erreichen könne. Soweit ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortbestehe, würde sie an Stelle dieser Beförderungskosten Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahr-zeuges gewähren und die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung ü-bernehmen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Rehabilitation vor Rente</span><br>Aufgrund dieser Bewilligung bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung – so die Richter beider Instanzen. Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente&#8220; folgend habe die Rentenversicherung dem Kläger ausreichend Mobilitätshilfen angeboten. Finde der Kläger dennoch keinen Arbeitsplatz, ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit scheide hingegen aus.<br><br>Das LSG hat das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Wir werden weiter berichten

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Junge Mutter erstreitet höheres Elterngeld]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1274257198&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Dies entschied mit Urteil vom 29.04.2010 der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 6 EG 16/09). Damit kritisierten die Richter erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis des hessischen Landesversorgungsamtes.</span><br><br>Eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags (300 &euro;). Hiergegen klagte die Frau aus dem Landkreis Gießen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Gehaltsnachzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen</span><br>Die Richter beider Instanzen gaben der Mutter Recht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar.<br><br>Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen. Wir werden weiter berichten.<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bochumer Pflegeheim verliert Eilverfahren im Streit um "Pflege-TÜV"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1274176887&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Berichte über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") im Internet veröffentlichen - auch und gerade wenn die Pflegeeinrichtung relativ schlecht benotet wurde.&nbsp; Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen im Rahmen eines Eilverfahrens gegen ein Pflegeheim aus Bochum entschieden (Beschluss v. 10.5.2010, Az. L 10 P 10/10 B ER).</span><br> <br>Nach Ansicht der Essener Richter sei die Veröffentlichung eines Transparenzberichts kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen.<br><br>Das LSG Essen erkannte auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an. <br><br>Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei ferner nicht unverhältnismäßig, obwohl in der Pflegewissenschaft noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche .Die verwandten Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre Fortentwickelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich vorgesehen. <br><br>Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Transparenzberichte vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Transparenzberichten eine abweichende Kommentierung beifügen und eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. <br><br>Auch die Art und Weise der Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hob allerdings den Beurteilungsspielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der Pflegeleistungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen.<br><br>Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten . Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.<br><br>Dagegen hatte eine Einrichtung mit mangelhafter 
Benotung in "Pflege und medizinischer Versorgung" die 
Veröffentlichung dieser Bewertung im Eilverfahren vor dem Sozialgericht 
Münster erfolgreich stoppen können (SG Münster, Az. S 6 P 202/09 ER). Das Sozialgericht sah in der Veröffentlichung 
der Note "mangelhaft" das Grundrecht der Berufsfreiheit des Pflegeheimes
 berührt. Zudem gebe es derzeit keine rechtsgültigen Kriterien für die 
Benotung. Solange es aber keine validen Faktoren der Qualitätsprüfung 
gebe, sei das Bewertungssystem schlicht unzureichend und die 
veröffentlichten Ergebnisse fußten auf einer unsicheren 
Tatsachengrundlage. Weiter nötige das Bewertungssystem die 
Einrichtungen, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben mehr in die 
Dokumentation zu investieren, da die Prüfkriterien überwiegend nur die 
Dokumentation der Leistungen bewerteten.<br><br>Mit der Entscheidung des LSG Essen dürfte sich die Rechtsansicht des SG Münster erledigt haben.<br>
<p></p><br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1274176887</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zur Honorarkürzung bei Behandlungsfehlern]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1274096212&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
   <strong>Ob ein Behandlungsfehler automatisch eine (teilweise)  Erstattung des bereits gezahlten (zahn-) ärztlichen Honorars nach sich  zieht, wird durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)  Frankfurt a.M. in Zweifel gezogen. Mit Urteil vom 22.04.2010 hat das OLG  die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil der Senat mit  seiner äußerst (zahn-) arztfreundlichen Entscheidung von der  Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Rückforderung  von (Zahn-)Arzthonorar eine höchstrichterliche Klärung bedarf.</strong><br><br><img alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align="left" vspace="5" hspace="5">Ob  und in welchem Umfang das (zahn-) ärztliche Honorar im Falle eines  Behandlungsfehlers zurückverlangt werden kann, ist regelmäßig Gegenstand  von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat  bereits mit Urteil vom 9.12.1974 (VII ZR 182/73) die Auffassung  vertreten, dass es sich bei dem (Zahn-) Arztvertrag um jederzeit  kündbare "Dienste höherer Art" handelt, auch wenn eine Prothetik im  Rahmen eines Werkvertrages hergestellt wird. Denn der (Zahn-) Arzt  schuldet keinen Erfolg, sondern "nur" die sachgerechte Behandlung des  Patienten.<br> <br> Der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. sieht nun die Kürzung des  (zahn-) ärztlichen Honorars ausdrücklich nicht als sachgerechte  rechtliche Reaktion auf Behandlungsfehler an und weist zudem darauf hin,  dass bereits gezahltes Honorar auch nicht im Wege des Schadensersatzes  zu erstatten sei. Denn das Honorar sei schon kein ersatzfähiger Schaden.<br> <br> Das Gericht sprach der Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz für die  durch die Neuherstellung des Zahnersatzes angefallenen Kosten zu. Dem  beklagten Zahnarzt wurde nämlich keine Möglichkeit zur Nachbesserung  gegeben.<br> <br> <strong>Ausblick</strong><br> Das Urteil stärkt deutlich die Position von (Zahn-) Ärzten in Sachen  Honorarrückforderung bei behaupteten Behandlungsfehlern. Ob der  Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten  wird, bleibt abzuwarten.]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[In eigener Sache: Fachbeitrag veröffentlicht]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1273598612&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Für die Zeitschrift "DDH&nbsp;- Das Dachdecker-Handwerk" hat <EM>Rechtsanwalt Penteridis</EM> einen Fachbeitrag zum Thema private Berufsunfähigkeitsversicherung verfasst.</STRONG></FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Dazu erklärt <EM>Herr Penteridis</EM>: "Es freut uns, dass unsere Expertise in den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten genutzt wird. Die Anfragen der Medien zu aktuellen und ständigen Themen, die die Menschen betreffen, sind ein Ausdruck davon, dass unsere Dienstleistungen auch bundesweit in Anspruch genommen werden. Davon profitieren alle, insbesondere unsere Mandanten."</FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Die Zeitschrift "DDH" ist offizielles Organ des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. <SPAN class=hauptspalte>Mit einer verbreiteten Auflage von&nbsp;11.129 und&nbsp;6.865 verkauften Exemplaren ist DDH seit vielen Jahren die reichweitenstärkste und marktführende Fachzeitschrift im Dachsegment. </SPAN>Der Fachbeitrag ist in der Ausgabe 09.2010 zu finden.</FONT> </P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Und wieder: Krankenkasse übernimmt Kosten für volldigitale Hörgeräte]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1273573729&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Unser Mandant leidet, wie viele Menschen, an einer angeborenen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, aber die vom MDK beratene Krankenkasse war der Ansicht, dass eine Versorgung mit „Kassengeräten&#8220; bei ihm völlig ausreichend sei. Daher übernehme sie nur den so genannten Festbetrag. Wir haben daher Klage beim zuständigen Sozialgericht Hamburg erhoben und uns u.a. auf die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az. B 3 KR 20/08 R) gestützt (die Entscheidungsgründe finden Sie &gt;&gt;</span><a href="Hilfsmittel-aktuell.php?subaction=showfull&amp;id=1268658828&amp;archive=&amp;start_from=&amp;ucat=92&amp;" target="_top">hier</a><span style="font-weight: bold;">&lt;&lt;), die für viele andere Betroffene ebenfalls günstig ist. </span><br><br>Die Krankenkasse schulden die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder, d.h. die Versorgung mit einem fortschrittlichen und regelmäßig sehr kostspieligen (volldigitalen) Hörgerät kann die Kasse nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung nur für die Aufrechterhaltung des Basishörvermögens aufzukommen habe. Können Versicherte also nur mit den hochpreisigen Hörgeräten mit dem Hörvermögen Gesunder gleichziehen, haben sie Anspruch auf eben dieses Gerät und ausnahmsweise kann die Kasse ihre Leistungspflicht nicht auf den Festbetrag begrenzen. <br><br>Vor diesem Hintergrund hat die beklagte Krankenkasse im Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (Az. S 21 1115/09) nunmehr den Anspruch unseres Mandanten anerkannt und übernimmt damit die Kosten der Hörgeräte in Höhe von rund 2.600 Euro. <br><br><span style="font-weight: bold;">Tipp</span><br style="font-weight: bold;">Betroffene sollten dringend Widerspruch gegen ablehnende Bescheide erheben und notfalls vor dem Sozialgericht klagen. Dass die Kassen über den Festbetrag hinaus leisten können, dürfen und müssen, wird den Betroffenen oftmals gar nicht mitgeteilt. Dabei hat bereits das Bundesverfassungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Festbeträge dann nicht gelten, wenn eine Versorgung mit Kassengeräten objektiv nicht geeignet ist, die Hörbehinderung auszugleichen. <br><br>Betroffene, die vor dem 17.12.2009 die Kosten für Hörgeräte über den Festbetrag bereits aus eigener Tasche bezahlt haben, sollten bei ihrer Kasse einen Überprüfungsantrag stellen, der notfalls wieder mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Im Übrigen besteht auch eine entsprechende Beratungspflicht der Krankenkassen, die sich aus &sect; 14 SGB I ergibt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Hörgeräteversorgung haben.</span><br><br>RA Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Erwerbsminderung: Bauschlosser kann auf die Tätigkeit als Schlossmacher verwiesen werden]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1273573280&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.12.2009 (L 2 R 20/08) entschieden.</span><br><br>Dem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne. <br><br>Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. <br><br>Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.<br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Rentenrecht haben.</span><br><br>RA Melzer<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf welchen Beruf ist abzustellen?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1272990352&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Wer als Auszubildender berufsunfähig wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicheurng. Fraglich war jedoch bisher, auf welche Tätigkeit abzustellen ist. Auf die Ausbildung an sich oder auf die später aufzunehmende Tätigkeit? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, geklärt: Es ist auf die Tätigkeit abzustellen, die mithilfe der Ausbildung aufgenommen werden soll.</STRONG></FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Der Fall</STRONG><BR>Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig. Danach hat die KLägerin als Sachbearbeiterin im Sozialamt mit 19,25 Stunden wöchentlich gearbeitet, reguläre Arbeitszeit waren 41 Stunden. Die Versicherung hat die Leistungen eingestellt, weil die Klägerin eine andere Tätigkeit ausübt.</FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Die Entscheidung</STRONG><BR>Das Gericht folgte nicht den Argumenten der Versicherung. Denn mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist. </FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Das bedeutet für die Klägerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausgeübt hat.</FONT></P>
<P align=justify><FONT face=Arial><STRONG>Der Kommentar</STRONG><BR>"Die Entscheidung ist unserer Ansicht nach richtig", so <EM>Rechtsanwalt Penteridis</EM>. "Denn was nützt mir als Versicherungskunden die Tatsache, dass ich zwar die Ausbildung beenden kann", so der Anwalt weiter, "aber in dem Beruf nicht tätig sein kann, für den ich gelernt habe."</FONT></P>
<P align=justify><FONT size=2 face=Arial><EM>Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 24.02.2010 - IV ZR 119/09</EM></FONT></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1272548221&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Das Bundessozialgericht hat am heutigen 29.04.2010 die Rechtsprechung der Vorinstanzen bestätigt (Sozialgericht Aachen und Landessozialgericht NRW, </span><a style="font-style: italic;" href="Suche.php?misc=search&amp;subaction=showfull&amp;id=1222696254&amp;archive=&amp;cnshow=news&amp;ucat=85&amp;start_from=&amp;" target="_self">wir berichteten</a><span style="font-weight: bold;">), dass Patienten nach einer misslungenen Schönheitsoperation eine Entschädigung nach dem Ofperentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen können (Bundessozialgericht, Urt. v. 29.04.2010, z.: B 9 VG 1/09 R ).</span><br><br>Hat jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädi&shy;gung erlitten, kann er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bean&shy;spruchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für einen Patienten, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt worden ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozial&shy;gerichts am 29. April 2010 in einem Revisionsverfahren entschieden.<br><br>Die 1954 geborene Klägerin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungen&shy;schwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung, als sie von einem Gynäko&shy;logen eine Fettabsaugung durchführen ließ, ohne von diesem zuvor über die damit ver&shy;bundenen Risi&shy;ken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Danach kam es bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Einige Monate später versuchte der Arzt, eine be&shy;stehende Fett&shy;schürze zu korrigieren, und saugte weiteres Fett ab. Dies führte zu erheblichen Gesundheits&shy;störun&shy;gen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.<br><br>Das Bundessozialgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist. Bei ihr sind deshalb die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verur&shy;sachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennen, auch wenn deren Grad nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient. So war es hier, weil sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen hat leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintangestellt hat.<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Anspruch auf eine Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit   ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1272537210&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 <span style="font-weight: bold;">Behinderte Menschen haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfs&shy;mitteln, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszu&shy;gleichen (&sect; 33 SGB V, &sect; 31 SGB IX). Dazu hat das Bundessozialgericht am heutigen 29.04.2010 im Verfahren gegen die AOK Niedersachsen entschieden, dass Ver&shy;sicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Ver&shy;sorgung mit einer Lichtsignalanlage haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Sig&shy;nale umgewandelt werden (BSG, Urt. v. 29.04.2010, Az.: B 3 KR 5/09 R). </span><br><br>Eine Lichtsignalanlage besteht aus einem Sender und mindestens einem Empfänger. Der Sender muss mit der Türklingel durch ein spezielles Kabel verbunden werden. Er nimmt die akustischen Signale auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die normale Steck&shy;dose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen werden. Der Empfänger, eine Blitz&shy;lampe, wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um. Dabei wird zweckmäßigerweise jeder Raum der Wohnung mit einer Blitzlampe ausgestattet.<br><br>Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenver&shy;sicherung, weil die Bestandteile nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohn&shy;umfeldes; diese Maßnahmen fallen in die Zu&shy;ständigkeit der Pflegekassen (&sect; 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflege&shy;bedürftigkeit bezuschusst werden.<br><br>Es geht auch nicht um einen &#8209; von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen &#8209; all&shy;gemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (&sect; 33 Abs 1 SGB V). Ähnliche Lichtsignalan&shy;lagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (zB Tonstudio, Call-Center), regel&shy;mäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet.<br><br>Der Rechtsstreit musste jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden, weil noch ge&shy;klärt werden muss, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort auf&shy;geführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ent&shy;spricht.<br><br>Siehe hierzu auch unsere <a style="font-weight: bold;" href="Hilfsmittelrecht-aktuell.php?subaction=showfull&amp;id=1242838787&amp;archive=&amp;start_from=&amp;ucat=92&amp;" target="_self">weitere Mitteilung</a><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Pflichtteil bei Lebensversicherungen bemisst sich nach dem Rückkaufswert ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1272462333&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Die Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen sind ein gängiges Mittel bei der Nachlassregelung, damit es später keinen Streit um das Erbe gibt. Wird jedoch jemaand auf den Pflichtteil verwiesen ("enterbt") und der Erbe erhält Leistungen aus einer Lebensversicherung des Erblassers, hat der Enterbte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wie dieser zu berechnen ist, war jedoch seit Inkrafttreten des BGB zum 1.1.1900 umstritten. Während die einen annahmen, der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechne sich aus der Summe der gezahlten Prämien, gingen andere davon aus, dass es auf die letztlich ausgezahlte Versicherungsleistung ankäme. Beide Ansichten hat der für das Versicherungsrecht und das Erbrecht zuständige Vierte Senat des Bundesgerichtshofs (BHG) mit Urteil vom heutigen 28.04.2010 eine Absage erteilt. Nach Ansicht der Karlsruher Bundesrichter ist grundsätzlich der Rückkaufswert unmittelbar vor dem Tode des Erblassers maßgeblich (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08). </span><br><br>Damit hat der Bundesgerichtshof die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung aufgegeben, und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. <br><br>"In der Regel wird nun maßgeblich auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abgestellt", erläutert Rechtsanwalt Melzer. "Wenn allerdings tatsächlich ein höherer Veräußerungswert hätte erzielt werden können, der Erblasser hätte die Ansprüche aus der Lebensversicherung zum Beispiel zu einem höheren Preis verkaufen können, dann ist ausnahmsweise dieser höhere Wert maßgeblich", so der Anwalt weiter. "Künftig ist daher auf den Rückkaufswet abzustellen, es sei denn, der objektive Marktwert ist im Einzefall höher. Wir erwarten, dass in Zukunft vermehrt über die Bestimmung des Marktwertes gestritten wird", so Rechtsanwalt Melzer. <br><br><span style="font-weight: bold;">Tipp</span><br>Persönliche, individuelle Faktoren wie Krankheit, körperliche Konstitution oder die Lebenserwartung des Erblassers dürfen bei der Marktwertbestimmung der Lebensversicherung nicht berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Marktwertes kommt es allein auf objektive Kriterien an. &nbsp;<br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen sie uns an, wenn Sie Fragen zur Marktwertbestimmung von Lebensversicherungen haben.</span>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA["7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" kein selbständiges Garantieversprechen ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1271753311&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Aussagen in der Werbebroschüre einer (zahnärztlichen) Klinik begründen kein eigenständiges  Garantieversprechen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 10.3.2010 entschieden. (Az. 5 U 141/09).</span><br><br>In der Werbebroschüre der zahnärtzlichen Klinik hieß es:<blockquote style="margin-bottom: 0pt; margin-top: 0pt;"><p><em>„Das hauseigene  Recall System erinnert&nbsp; Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung  wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir  stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und  führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes  Lächeln lange erhalten bleibt&#8220;.</em></p></blockquote><p>Dem Kläger  wurden im Jahre 2004 in der von der Beklagten betriebenen Klinik  mehrere Implantate eingesetzt. Die folgenden Kontrolltermine wurden vom Kläger alle eingehalten. Dabei wurde er von den behandelnden Ärzten mehrfach darauf hingewiesen, dass  die Einhaltung der Kontrollen für seine Gewährleistungsrechte erforderlich seien. </p> <p>Als im Jahr 2007 ein Teil der eingesetzten Implantate entfernt  werden musste, verlangte der Kläger von der Beklagten die kostenfreie Neueinsetzung  der entfernten Implantate. </p> <p>Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm ein Anspruch aus einem  selbständigen Garantieversprechen gegen die Beklagte zustehe.Daraufhin erwiderte die Beklagte, dass die gesetzlich geregelte Garantie  in dem vorliegenden Fall nicht greife, da diese sich nur auf Kauf- und  nicht auf Behandlungsverträge beziehe. </p> <p>Nachdem das Landgericht Aurich dem Kläger erstinstanzlich Recht gegeben  hatte, wies das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren die Klage nunmehr ab. Denn nach Ansicht der Oldenburger Richter habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass zwischen den  Parteien ein eigenständiger Garantievertrag zustande gekommen sei.  Hieran würden auch die Äußerungen der Zahnärzte, dass die Einhaltung der Kontrolltermine für die Erhaltung der Gewährleistung erforderlich sei,  nichts ändern. Denn diese seien zur Abgabe ein solcher Erklärung nicht befugt gewesen, so dass die Klinik sich nicht an die Erklärungen gebunden sei. Die Klinik hat nämlich lediglich nichtärztliche Leistungen organisiert. Die zahnärztlichen Leistungen wurden durch in die Behandlung eingebundene externe Zahnärzte erbracht.<br></p><p>Darüber hinaus ergebe sich ein selbständiges Garantieversprechen auch  nicht aus den Inhalten der Werbebroschüre. Bei diesen handle es sich um  reine Werbeaussagen, die einer vertraglichen Umsetzung bedürften. Eine  solche sei jedoch nicht erfolgt. </p> <p>Außerdem stellte das Gericht fest, dass die gesetzlich geregelte  Garantie nur auf Kaufverträge anwendbar sei.</p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Rente: Aktuelle Zahlen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1271317254&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Wieviele Rentner gibt es in Deutschland? Wieviel zahlt die Rentenkasse monatlich aus? Diese Fragen stellt sich jeder. Wir haben die Antworten.</STRONG></FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuelle Zahlen für Januar 2010 veröffentlicht.</FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Es gibt insgesamt ca. 24 Mio. Rentenbezieher in Deutschland. Die Rentenkasse hat an die Rentner insgesamt ca. 18 Milliarden Euro ausgezahlt. Allein im Januar 2010.</FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">1,5 Mio. Menschen in Deutschland erhalten Rente wegen Erwerbsminderung, 17 Mio. Menschen erhalten Rente wegen Alters und 5,4 Mio. Menschen sind Bezieher von Witwen- und Waisenrenten.</FONT> </P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1271317254</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro werden angerechnet]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1271316835&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen am 08.04.2010 entschieden. Danach sind Geldgeschenke , die insgesamt nicht höher 50 Euro betragen, nicht anzurechnen. Es berichtet Rechtsanwalt Penteridis.</FONT></P>
<P><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Der Fall</FONT></STRONG></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Eine Großmutter hat ihren Enkeln insgesamt 570 Euro als Geschenk überwiesen, und zwar jeweils 100 Euro zu Weihnachten und 135 Euro zu Geburtstagen. Die Mutter der Kinder bezieht Hartz IV. Der Landkreis Leipzig verlangte 570 Euro Hartz IV-Leistungen nun zurück.</FONT></P>
<P><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Die Entscheidung</FONT></STRONG></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Zu Recht, urteilten die Richter. Anrechnungsfrei wären pro Kind nur 50 Euro gewesen. Die Richter teilten auch nicht die Ansicht der klagenden Mutter, dass das Geschenk zweckbestimmt sei. Denn die Mutter hat mit dem Geld Kleidung gekauft. Kleidungsgeld sei bereits durch Hartz IV-Leistungen gedeckt.</FONT></P>
<P><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Die Konsequenz</FONT></STRONG></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über diesen Rechtsstreit wird das höchste deutsche Sozialgericht entscheiden. <EM>„Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die Geldgeschenke erhalten haben, müssen sich aber darauf einstellen, dass die ARGEN und Landkreise sich auf dieses Urteil beziehen werden"</EM>, sagt <STRONG>Rechtsanwalt Penteridis</STRONG>. Deshalb sei es wichtig, sich von Anfang an von kompetenten Anwälten beraten und vertreten zu lassen.</FONT></P>
<P><FONT face=Arial>Az.: L 2 AS 248/09</FONT></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1271316835</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Westfälisches Volksblatt: MPR-Anwalt erstreitet Unfallrente und Nachzahlung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270805881&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
      <h2 style="text-align: justify;">Berufsgenossenschaft  lässt sich Zeit<br></h2><div style="text-align: justify;"><strong style="font-weight: normal;"><span class="klein">Von Hubertus <em>Hartmann</em></span></strong><br><strong><span class="klein"></span><em>Bad  Lippspringe</em> (WV). Ein Arbeitsunfall  hat Manfred M. berufsunfähig  gemacht. Auf die ihm zustehende Rente  musste er allerdings lange warten.</strong><br><strong></strong><br>Der   heute 62-Jährige war am Bau beschäftigt. Auf dem Rückweg von der   Baustelle zur Firma passierte es: Mit seinem Auto geriet der Bad   Lippspringer in den Gegenverkehr. Bei dem Frontalzusammenstoß erlitt er   schwerste Verletzungen - unter anderem ein Schädelhirntrauma, einen   Brustbeinbruch und eine Herzmuskelprellung, der Dünndarm musste zum Teil   entfernt werden.<br> <br>&raquo;Seitdem leidet der Mandant unter  Gleichgewichtsstörungen sobald er  den Kopf nur leicht bewegt,  Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen,  beidseitigem Tinnitus, zudem kann  er kaum noch räumlich sehen, wodurch  er im täglichen Lebensablauf massiv  eingeschränkt ist&laquo;, sagt der  Lippspringer Rechtsanwalt Marc O. Melzer.  Der Arbeitgeber hatte den  Unfall seines Mitarbeiters der zuständigen  Berufsgenossenschaft (BG)  gemeldet.<br><br> Die übernahm zwar sofort die  Kosten der Heilbehandlung und zahlte  Verletztengeld. Über eine Rente  hatte die BG allerdings auch nach  zweieinhalb Jahren noch nicht  entschieden.<br><br> Als die Familie in finanzielle Not geriet, wandte sich  Manfred M. an  die auf Medizin- und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei  Melzer und  Penteridis.<br> <br> &raquo;Wir haben unverzüglich die  Berufsgenossenschaft angeschrieben, um die  Sache unter Hinweis auf die  Rechtslage und die massiven Unfallfolgen  außergerichtlich zu erledigen&laquo;  erklärt Anwalt Melzer. &raquo;Denn die Träger  der gesetzlichen  Unfallversicherung müssen Versicherten, deren  Erwerbsfähigkeit infolge  eines Versicherungsfalls über die 26. Woche  nach dem Unfall hinaus um  wenigstens 20 Prozent gemindert ist, eine  Verletztenrente zu zahlen.&laquo;<br><br>Manfred  M. bekommt jetzt monatlich  1400 Euro, was einer Erwerbsunfähigkeit von  70 Prozent entspricht. Die  Rente erhält er sein Leben lang. Darüber  hinaus erhielt M. eine  Nachzahlung in Höhe von knapp 16&nbsp;000 Euro.<br></div><p style="text-align: justify;">Artikel  vom 09.04.2010</p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Westfälisches Volksblatt: "Anwalt erstreitet späte Unfallrente"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270803906&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
  <h2 style="text-align: justify;">Berufsgenossenschaft  lässt sich Zeit<br></h2><div style="text-align: justify;"><strong style="font-weight: normal;"><span class="klein">Von Hubertus <em>Hartmann</em></span></strong><br><strong><span class="klein"></span><em>Bad  Lippspringe</em> (WV). Ein Arbeitsunfall hat Manfred M. berufsunfähig  gemacht. Auf die ihm zustehende Rente musste er allerdings lange warten.</strong><br><strong></strong><br>Der  heute 62-Jährige war am Bau beschäftigt. Auf dem Rückweg von der  Baustelle zur Firma passierte es: Mit seinem Auto geriet der Bad  Lippspringer in den Gegenverkehr. Bei dem Frontalzusammenstoß erlitt er  schwerste Verletzungen - unter anderem ein Schädelhirntrauma, einen  Brustbeinbruch und eine Herzmuskelprellung, der Dünndarm musste zum Teil  entfernt werden.<br><br>&raquo;Seitdem leidet der Mandant unter  Gleichgewichtsstörungen sobald er den Kopf nur leicht bewegt,  Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, beidseitigem Tinnitus, zudem kann  er kaum noch räumlich sehen, wodurch er im täglichen Lebensablauf massiv  eingeschränkt ist&laquo;, sagt der Lippspringer Rechtsanwalt Marc O. Melzer.  Der Arbeitgeber hatte den Unfall seines Mitarbeiters der zuständigen  Berufsgenossenschaft (BG) gemeldet.<br><br>Die übernahm zwar sofort die  Kosten der Heilbehandlung und zahlte Verletztengeld. Über eine Rente  hatte die BG allerdings auch nach zweieinhalb Jahren noch nicht  entschieden.<br><br>Als die Familie in finanzielle Not geriet, wandte sich  Manfred M. an die auf Medizin- und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei  Melzer und Penteridis.<br><br>&raquo;Wir haben unverzüglich die  Berufsgenossenschaft angeschrieben, um die Sache unter Hinweis auf die  Rechtslage und die massiven Unfallfolgen außergerichtlich zu erledigen&laquo;  erklärt Anwalt Melzer. &raquo;Denn die Träger der gesetzlichen  Unfallversicherung müssen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit infolge  eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um  wenigstens 20 Prozent gemindert ist, eine Verletztenrente zu zahlen.&laquo;<br><br>Manfred  M. bekommt jetzt monatlich 1400 Euro, was einer Erwerbsunfähigkeit von  70 Prozent entspricht. Die Rente erhält er sein Leben lang. Darüber  hinaus erhielt M. eine Nachzahlung in Höhe von knapp 16&nbsp;000 Euro.<br></div><p style="text-align: justify;">Artikel  vom 09.04.2010</p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270803906</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Gebärmutter einer 43jährigen unnötig entfernt: 25.000 Euro Schmerzensgeld ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270758762&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Für die nicht notwendige Entfernung einer Gebärmutter erhält eine 43jährige Frau 25.000 Euro Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (6 O 568/04, <EM>nicht rechtskräftig</EM>). Die Richter stellten fest, dass die gutartigen Muskeltumore (sog. Myome) auch mit Medikamenten hätten behandelt werden können. Der Arzt entfernte jedoch die gesamte Gebärmutter.</FONT></P>
<P align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Außerdem war die Aufklärung fehlerhaft. Denn die Ärzte klärten die Frau nur über die Möglichkeit der operativen Entfernung der Myome auf. Sie erwähnten jedoch nicht, dass es möglich ist, die Tumore mit Medikamenten zu bekämpfen. Da die Frau beschwerdefrei war, wie die meisten Frauen mit Myomen, lag es in keinerlei Weise nahe, direkt operativ vorzugehen, so die Richter. </FONT></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270758762</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Sie werden sie nicht los......]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270723191&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Die Große Koalition hat im Jahre 2007 das Gesundheitswesen reformiert. Wie jede Bundesregierung. Ein wichtiger Baustein war, dass in Deutschland jeder einen Krankenversicherungsschutz erhält. Dies ist auch nach den bisherigen Verlautbarungen gelungen. Dabei wurde auch eine Regelung eingeführt, wonach die privaten Krankenversicherungen ihre Kunden nicht kündigen können. Über die Folgen berichtet <EM>Rechtsanwalt Penteridis</EM>.</FONT></STRONG></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Bis zum Jahr 2007 gab es zahlreiche Menschen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten. Vor allem Selbständige, die ihr Gewerbe aufgeben mussten, waren davon betroffen. &#8220;Denn viele hatten sich privat krankenversichert&#8221;, so Rechtsanwalt Penteridis, &#8220;und konnten im Alter die teilweise sehr hohen Prämien nicht mehr bezahlen&#8221;. Beiträge in Höhe von 600 bis 800 Euro sind schwer zu schultern, wenn der Kiosk, das Restaurant oder das Fußpflegestudio nicht mehr läuft und man arbeitslos wird. Die Folge war oft, dass die Versicherer dem Kunden gekündigt hat. Die Folge: Es bestand kein Versicherungsschutz. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht immer möglich. Und Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich für Selbständige nicht. </FONT></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Krankenversicherungsschutz für jeden</FONT></STRONG></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">&#8220;Dieses Problem hat die Große Koalition erkannt und meines Erachtens gut gelöst&#8221;, stellt Penteridis fest. &#8220;Denn wer privat krankenversichert war, kann nunmehr in die private Krankenversicherung zurückkehren, ohne Gesundheitsprüfung.&#8221; Die privaten Unternehmen müssen die Kunen annehmen. &#8220;Das ist der sog. Basistarif. Der Beitrag darf zur Zeit dafürt nicht höher sein als ungefähr 590 Euro.&#8221;, erklärt der Anwalt.</FONT></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Kündigung durch die Versicherung nicht möglich</FONT></STRONG></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Seit dem 01.01.2009 ist nunmehr eine Regelung in Kraft, die den privaten Versicherungen nicht gefällt, den Kunden umso mehr. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine privaten Krankenversicherung vom Versicherer nicht gekündigt werden kann, und zwar unter keinen Umständen. Selbst dann nicht, wenn der Kunde seine Prämien nicht zahlen kann. </FONT></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Folge: Ruhen der Leistung</FONT></STRONG></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Der Rechtsanwalt erläutert: &#8220;Zweck der Vorschrift ist die dauerhafte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Kunde seinen Versicherungsschutz und damit auch seine angesparten Alterungsrückstellungen verliert.&#8221; Der Gesetzgeber erachtet es als ausreichenden Schutz für die Versicherung, dass während des Prämienverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können und der Leistungsanspruch stark eingeschränkt ist. &#8220;Denn sobald der Kunde mit zwei Prämien in Verzug ist, ruht der Versicherungsschutz und die Versicherung zahlt&#8221;, so der Anwalt, &#8220;ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.&#8221;</FONT></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben.</FONT></P>
<P class="post-bodycopy clearfix" align=justify><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif"><STRONG>Melzer + Penteridis Rechtsanwält</STRONG>e<BR>Medizinrecht Sozialrecht Versicherungsrecht</FONT></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Hörgeräte: Krankenkassen reagieren nicht korrekt ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270561991&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<DIV class="'&quot;post-bodycopy'">
<P><STRONG><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Hörgeräte und kein Ende. Bereits mehrfach haben wir über die Frage berichtet, ob die Krankenkassen Kosten über den Festbetrag hinaus zu erstatten haben. Das höchste deutsche Sozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden: Die Krankenkassen müssen die Kosten dann erstatten, wenn es zur Versorgung objektiv notwendig ist. Über die Reaktionen der Krankenkassen berichtet Rechtsanwalt Penteridis.</FONT></STRONG></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Nach den uns vorliegenden Bescheiden, die die Krankenkassen nach Erlass des Urteils und der Veröffentlichung der Urteilsgründen erlassen haben, ignorieren die Krankenkassen die von den Richtern aufgestellten Grundsätze. Oder aber - was mindestens genauso schlimm wäre - das Urteil wurde nicht gelesen oder nicht verstanden.</FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">Um allen Beteiligten Klarheit zu verschaffen, eine Übersicht über die Grundsätze, die die Krankenkassen zu beachten haben:</FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">- Das Urteil gilt nicht nur für schwerst Hörgeschädigte, sondern für alle hörgeschädigten Menschen.</FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">- Das Hörgerät muss die Möglichkeit schaffen, dass der behinderte Mensch soweit wie möglich einem gesunden Menschen gleichgestellt wird. </FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">- Es ist nich ausreichend, wenn mit dem Kassenhörgerät &#8220;beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache&#8221; eine Verständigung möglich ist. Ziel ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik.</FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">- Die Kosten werden nur das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Das bedeutet: Alles, was nur den Komfort verbessert, muss die Kasse nicht zahlen. Alles, was jedoch einen medizinischen Gebrauchsvorteil begründet, hat die Kasse zu übernehmen.</FONT></P>
<P><FONT face="Arial, Helvetica, sans-serif">&#8220;D<EM>ie Verfahren, die wir nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe führen</EM>&#8220;, so Rechtsanwalt Penteridis, &#8220;<EM>zeigen, dass die Krankenkassen das Urteil nicht verstehen oder nicht verstehen wollen</EM>.&#8221; Deshalb, so der Anwalt weiter, sei es wichtig, sich gegen die Entscheidungen der Krankenkasse zu wehren. &#8220;<EM>Insofern ist es wichtig, sich von kompetenen Rechtsanwälten beraten zu lassen, die sich im Hörgeräterecht auskennen.</EM>&#8221;</FONT></P></DIV>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270561991</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Neufassung der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270546392&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Die neu gefasste Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege ist seit 10. Februar 2010 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.</span><br><br>Die ständige Krankenbeobachtung ist verordnungsfähig, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können. Bisher konnte dies nur bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktionen verordnet werden. Hintergrund für diese Anpassung ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG).<br><br>Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Handhabung von Kompressionsverbänden geändert. Diese Änderungen hat allerdings das Bundesgesundheitsministerium beanstandet, weshalb dies Regelungen noch nicht in Kraft getreten sind. <br><br>Für das Verordnen von häuslicher Krankenpflege ist ausschließlich Vordruckmuster 12 zu verwenden. Das Ausfüllen dieses Musters ist für Hausärzte mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegolten und nicht gesondert nach der EBM-Nr. 01420 berechnungsfähig. <br><br>

]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270546392</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Tote Bundeswehrsoldaten: Versicherungen zahlen nicht]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270282720&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Drei tote Bundeswehrsoldaten in Afgahnistan. Karfreitag war dies die Topmeldungen aller Nachrichtensendungen. Falls die Soldaten zur Absicherung ihrer Hinterbliebenen eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, dürften sie aus allen Wolken fallen, wenn sie Post von der Versicherung erhalten werden. Warum dies so ist, erläutert Rechtsanwalt Penteridis.</span><br><br>Der Abschluss einer Risikolebensversicherung ist dann sinnvoll, wenn man seine Familie im Falle des Todes finanziell absichern will. "Sei es, weil ansonsten die Raten für das Haus oder sonstige finanzielle Belastungen nicht geschultert werden könnten", erklät Rechtsanwalt Penteridis. Die Versicherungsbedingungen zahlen jedoch dann nicht, wenn der Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen eingetreten ist. Penteridis: "Das ist eine Standardklausel, die nicht nur bei Risikolebensversicherungen vorhanden ist. Auch die private Unfallversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsfall bei einem kriegerischen Feuergefecht entstanden ist."Der Sinn dieser Klausel: Die Versicherungen möchten das kostenträchtigte Risiko nicht tragen, das jeder Soldat eingeht, der in den Krieg zieht. "Dieses Risiko ist auch in der Regel nicht versicherbar", so Penteridis weiter, "es sei denn, man nimmt extrem hohe Prämienaufschläge in Kauf. Ob dann die Versicherung noch sinnvoll ist, ist eine andere Frage." <br><br>Im Ergebnis bedeutet dies: Die Soldaten riskieren ihr Leben und verlieren bei einem Unfall oder Tod den Versicherungsschutz für sich und ihre Hinterbliebenen und wissen dies oftmals nicht. Dieses Problem hat die Bundesregierung auch erkannt und im Juli 2009 angekündigt, die Versicherungswirtschaft in die Pflicht zu nehmen. "Was aus der Ankündigung geworden ist, ist nicht bekannt", erläutert Penteridis abschließend. <br><br>Die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz bzw. nach dem Bundesversorgungsgesetz  an die Hinterbliebenen sind jedenfalls nicht ausreichend.<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270282720</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Versicherungsverträge: Je älter, desto besser]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270129416&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Versicherungsunternehmen rufen oftmals bei Kunden an, die seit vielen Jahren einen Vertrag mit dem Unternehmen haben und teilen sinngemäß mit: "Es gibt neue Bedingungen, deshalb muss der Vertrag angepasst werden." Hier sei Vorsicht geboten, erklärt </span><strong style="font-weight: bold;">Rechtsanwalt Penteridis</strong><span style="font-weight: bold;">. "Denn alte Bedingungen sind oft besser für den Kunden als neue." Rechtsanwalt Penteridis erklärt, warum dies so ist.</span><p></p>Einzelne Klauseln von den Versicherungsbedingungen sind häufig Thema vor den Gerichten. Der Grund ist banal, aber in der Praxis nicht einfach zu beantworten: Wie ist die Klausel auszulegen? "Klauseln in Versicherungsverträgen", so Penteridis, "sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungskunden auszulegen. Das bedeutet, dass man sich fragen muss, wie versteht der Otto-Normal-Verbraucher die Klausel". Im Laufe der Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Klauseln als nicht verständlich und somit als unwirksam erklärt.&nbsp;<p></p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">"Die Versicherer passen ihre Bedingungen natürlich dann dementsprechend an. Bei bereits bestehenden Verträgen geht dies jedoch nur dann, wenn der Kune damit einverstanden ist", klärt der Anwalt auf. Denn einseitige Vertragsänderungen sind nicht möglich. Da alte Bedingungen viele unwirksame Klauseln beinhalten, dürfen sie nicht angewandt werden. "Es handelt sich dabei fast ausschließlich nur um solche Klauseln, die schlecht für den Kunden sind. Die Folge: Die schlechte Klausel darf nicht angewandt werden." </p>Deshalb sollten Kunden vor Anpassung eines Vertrages einem unabhängigen Berater aufsuchen. "Lassen Sie sich insbesondere nicht davon locken, dass nach der Vertragsanpassung die Prämie günstiger wird", erläutert Rechtsanwalt Penteridis abschließend. "Denn Versicherungsbedingungen sind wie Wein: Je älter, desto besser!"<p></p>Haben Sie Fragen zum Versicherungsrecht? Sprechen Sie uns an.<p></p><strong>Melzer + Penteridis Rechtsanwälte</strong><p></p>www.melzer-penteridis.de <p></p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270129416</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Stabilisierung der RLV beschlossen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1270105434&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das ärztliche Honorar setzt sich bekanntlich aus dem RLV, freien Leistungen innerhalb und außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung sowie aus Privatliquidationen zusammen. Da die freien Leistungen zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung bisher vor den RLV berechnet werden, steht für die RLV entsprechend weniger Geld zur Verfügung, was wiederum zu sinkenden Fallwerten führt.</STRONG> </P>
<P align=justify>KBV und Krankenkassen haben sich daher auf eine Umstellung der Berechnungsschritte zum 1.7.2010 verständigt. </P>
<P align=justify>Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:</P>
<OL>
<LI>
<DIV align=justify>Ab dem 1. Juli wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zunächst in einen haus- und einen fachärztlichen Teil dauerhaft getrennt und beide Honorarbereiche sollen auch getrennt weiterentwickelt werden.&nbsp;<BR></DIV>
<LI>
<DIV align=justify>Die RLV werden dann vor und nicht mehr nach den "freien Leistungen" berechnet.&nbsp;<BR></DIV>
<LI>
<DIV align=justify>Zur Steuerung der freien Leistungen werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt. <BR></DIV>
<LI>
<DIV align=justify>Die Konvergenzphase für regionale Sonderregelungen wurde bis 31. Dezember 2011 verlängert.</DIV></LI></OL>
<P align=justify>Die ab dem 1. Juli geltende Regelung kommt vor allem Leistungserbringern zugute, die nur wenige Leistungen außerhalb der RLV abrechnen können. </P>
<P align=justify>Freie Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergürung (vor allem ambulante Operationen nach Kap. 31 EBM) sind von der neuen Regelung nicht betroffen und werden weiter ohne Abstaffelung honoriert.</P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify>&nbsp;</P>
<P align=justify>&nbsp;</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1270105434</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Regionales Kinderhörzentrum OWL eröffnet]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1269949731&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>Mit einem tollen Programm für Groß und Klein hat am 28.03.2010 das Kinderhörzentrum Ostwestfalen-Lippe offiziell den Betrieb aufgenommen. Zu den Besuchern der Veranstaltung gehörten auch der Bürgermeister der Stadt Salzkotten Michael Dreier sowie der nordrhein-westfälische Umweltminister Eckhard Uhlenberg.</STRONG></P>
<P>Das Kinderhörzentrum OWL versteht sich als kompetenter Partner für Kinder mit Hörminderung und deren Eltern. Mit Hilfe eines großen Netzwerks, bestehend aus Experten verschiedener Fachgebiete, wird eine ganzheitliche Betreuung der Kinder von Geburt an bis ins Erwachsenenalter ermöglicht.</P>
<P>Bekommt ein Kind Hörsysteme, ist dies eine neue Situation für Eltern und Kinder. Die Experten des Kinderhörzentrums OWL nehmen Eltern und Kinder an die Hand und stehen ihnen als kompetente Partner zur Seite. Mit modernster Technik können Kinder mit Hörminderung ein „ganz normales&#8220; Leben führen.</P>
<P><STRONG>Melzer + Penteridis Rechtsanwälte haben das Projekt "Kinderhörzentrum OWL" juristisch begleitet.</STRONG></P>
<P>Mehr Informationen unter:<BR>&gt;&gt; <A href="http://www.hoere-und-staune.de">http://www.hoere-und-staune.de</A></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1269949731</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Regionales Kinderhörzentrum eröffnet]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1269949497&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>Mit einem tollen Programm für Groß und Klein hat am 28.03.2010 das Kinderhörzentrum Ostwestfalen-Lippe offiziell den Betrieb aufgenommen. Zu den Besuchern der Veranstaltung gehörten auch der Bürgermeister der Stadt Salzkotten Michael Dreier sowie der nordrhein-westfälische Umweltminister Eckhard Uhlenberg.</STRONG></P>
<P>Das Kinderhörzentrum OWL versteht sich als kompetenter Partner für Kinder mit Hörminderung und deren Eltern. Mit Hilfe eines großen Netzwerks, bestehend aus Experten verschiedener Fachgebiete, wird eine ganzheitliche Betreuung der Kinder von Geburt an bis ins Erwachsenenalter ermöglicht.</P>
<P>Bekommt ein Kind Hörsysteme, ist dies eine neue Situation für Eltern und Kinder. Die Experten des Kinderhörzentrums OWL nehmen Eltern und Kinder an die Hand und stehen ihnen als kompetente Partner zur Seite. Mit modernster Technik können Kinder mit Hörminderung ein „ganz normales&#8220; Leben führen.</P>
<P><STRONG>Melzer + Penteridis Rechtsanwälte haben das Projekt "Kinderhörzentrum OWL" juristisch begleitet.</STRONG></P>
<P>Mehr Informationen unter:<BR>&gt;&gt; <A href="http://www.hoere-und-staune.de/">http://www.hoere-und-staune.de</A></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1269949497</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Betriebsprüfung: Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1269938934&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">Werden Sozialversicherungsbeiträge gefordert, sind die entsprechenden Bescheide sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben also keine aufschiebende Wirkung. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 16.3.2010 im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens entschieden (Az. L5 R 21/10 B ER). </span><br><br><strong><img alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align="left" vspace="5" hspace="5"></strong>Als Ausnahme dazu ordnet &sect; 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV als Spezialvorschrift die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln an, wenn streitig ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich oder nur dem Scheine nach selbständig ausgeübt wurde. Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1999 sollte dieser Suspensiveffekt nicht nur für Anfrageverfahren &sect; 7a SGB IV gelten, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens.<br><br>Gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des Rententrägers - nur dem Scheine nach selbständige Pflegekräfte hatte der Arbeitgeber Klage erhoben. In Anwendung des &sect; 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV hatte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage festgestellt. Dagegen hatte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde zum Bayerischen Landessozial-gericht erhoben mit der Begründung, &sect; 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV dürfe - wie aus einem Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2007 ersichtlich - hier keine Anwendung (mehr) finden.<br><br><span style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</span><br>Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anwendbarkeit des &sect; 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV ebenso verneint wie einen Anspruch, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen. Die Auffassung, &sect; 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV solle nicht nur für Statusentscheidungen gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmenden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile die Begründung des SGB IV-Änderungsgesetzes entgegengesetzt (BT-Drs 16/6540, S. 23). Zudem seien Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung nicht mit dem Entscheidungsinhalt eines Statusanfrageverfahrens vergleichbar. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden nach &sect; 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, die auch die Realisierbarkeit von Beitragsforderungen sicherstellen solle.<br><br><span style="font-weight: bold;">Auswirkungen des Beschlusses</span><br>Das Bayerische Landessozialgericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Dieser Grundsatz wird über den Beschluss der Münchener Richter vom 7. Januar 2009 - Aktenzeichen: L 5 R 881/09 B ER hinaus nicht mehr nur auf Fällen Schwarzarbeit iSd &sect; 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begrenzt.<br><br>Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, &sect; 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen wird damit zur Regel - und zwar auch für Fälle der Scheinselbständigkeit.<br><br><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Beitragsrecht haben.</span><br><br>RA Melzer<br>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1269938934</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Eckpunkte zur Neurordnung des Arzneimittelmarktes]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1269628954&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat heute in Berlin das "Eckpunktepapier zur nachhaltigen Neuordnung des Arzneimittelmarktes" vorgestellt. Betroffen ist der gesamte Arzneimittelmarkt, also patentgeschützte Arzneimittel und Generika. Zu dem Paket gehören zeitlich befristete Sparmaßnahmen sowie langfristige Strukturveränderungen. Rabattverträge für Generika sollen wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet werden. Patienten sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Mehrkostenregelung auch nicht rabattierte Arzneimittel auszuwählen.</span> <br><br>Betroffen sind auch Apotheken und Vertragsärzte. Wir haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst:<br><ol><li>Die Pharmaunternehmen sollen verpflichtet werden, den medizinischen Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln im Vergleich zum Therapiestandard bzw. zu Therapiealternativen durch eigene Studien in einem Dossier nachzuweisen.<br><br></li><li>Der Gemeinsamen Bundesauzsschuss (G-BA) soll sodann "in kurzer Frist" eine Nutzenbewertung einleiten und kann hiermit das Institut für Qualität und Wirksamkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) beauftragen. Das Ergebnis soll regelmäßig spätestens drei Monate nach der Zulassung des Arzneimittels vorliegen.<br><br>a) Kann kein Zusatznutzen - beweisbelastet ist das Pharmaunternehmen - festgestellt werden, soll der GBA innerhalb von 90 Tagen entscheiden und das Arzneimittel direkt in das Festbetragssystem überführen. Eine Klage soll keine aufschiebende Wirkung haben.<br><br>b) Wird ein Zusatznutzen festgestellt, soll das pharmazeutische Unternehmen innerhalb eines Jahres ab Zulassung grundsätzlich mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen Rabatt auf den Abgabepreis mit Wirkung für alle gesetzlichen Krankenkassen vereinbaren; Kassen und Pharamunternehmen können aber einzelvertraglich davon Abweichendes vereinbaren.<br><br>Kommt keine Einigung zustande, soll eine zentrale Schiedskommission innerhalb von drei Monaten den Preis "auf Basis internationaler Vergleichspreise" fest. Eine Klage gegen den Schiedsspruch soll keine aufschiebende Wrkung haben. <br><br></li><li>Nach einem Schiedsspruch kann eine <span style="font-style: italic;">Kosten-Nutzenbewertung </span>verlangt werden. <br><br></li><li>Für den Bestandsmarkt sind Vertragsverhandlungen auf Initiative der Beteiligten aufzunehmen.<br><br></li><li>Das Festbetragssystem soll erhalten bleiben.<br><br></li><li>Für die Vergabe von Rabattverträgen soll die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit hergestellt werden.<br>&nbsp; <br></li><li>Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat wählen und erhalten Kostenerstattung im Rahmen einer Mehrkostenregelung.<br><br></li><li>Die bisherigen Instrumente der Deregulierung sollen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Dies betrifft vor allem Witschaftlichkeitsprüfungen, die "verschlankt" werden sollen. <br><br></li><li>Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse sollen "klarer geregelt" werden.<br><br></li><li>"Pick-Up"-Stationen (vom BVerwG jüngst gebilligte "Rezeptsammelstellen" für den Versandhandel, wir berichteten) sollen verboten werden.<br><br></li><li>Der Abschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag soll von derzeit 6% auf 16% erhöht werden.<br><br></li><li>Für die Geltungsdauer des erhöhten Abschlags ist ein Preisstopp auf der Preisbasis 1.8.2009 vorgesehen. Der Preisstopp ist zunächst bis zum 31.12.2013 befristet.<br><br></li><li>Preiserhöhungen sollen durch Zwangsrabatte in gleicher Höhe für die gesetzliche Krankenversicherung "neutralisiert" werden.<br><br></li><li>Der Großhandel soll eine leistungsgerechte Vergütung erhalten. Der Großhandelszuschlag soll auf einen preisunabhängigen Fixzuschlag und einen prozentualen Zuschlag umgestellt werden.<br></li></ol><br><span style="font-weight: bold;">Ausblick</span><br>Ein Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet. Ob ein entsprechendes Gesetz allerdings den Bundesrat erfolgreich passieren wird, ist mehr als fraglich. Bisher sind alle Versuche in der Länderkammer gescheitert - am Widerstand jener Länder, in denen Pharmaunternehmen ihren Sitz haben.&nbsp; <br><br>RA Melzer<br></div>

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</item><item>
<title><![CDATA[BGH zum Krankentagegeld bei Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit]]></title>
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<description><![CDATA[
<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Der Vierte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hate sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt, wenn der Versicherungsnehmer sein berufliches Tätigkeitsfeld wechselt und in dieser Übegangszeit regelmäßig keine Einkünfte erzielt. In dem Fall hatten Versicherungsnehmer und Krankentagegeldversicherer vereinbart, dass die Versicherungsfähigkeit abhängig ist von der selbständigen Berufsausübung des Versicherungsnehmers ist und dieser regelmäßig Einkünfte erzielt (&sect; 15a MB/KT 94). </span><br><br>Nach Ansicht des Senats reicht es aus, dass die weitere Tätigkeit des Versicherungsnehmers ernsthaft auf die Erzielung nachhaltiger und in diesem Sinne regelmäßger Einkünfte gerichtet und nicht ohne nachvollbare Aussicht auf Erfolg ist (Az. IV ZR 259/08).<br><br><strong><img alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align="left" hspace="5" vspace="5"></strong>Der BGH hatte bereits für Klauseln in anderen Krankentagegeldversicherungen, nach denen eine&nbsp; selbstständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit war, entschieden, dass die Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Versicherungsbedingungen bedeuten muss (BGH, Urt. v. 15.5.2002, Az. IV ZR 100/01). Von dieser Linie ist der BGH auch hier nicht abgerückt.<br><br>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Krankentagegeldversicherung haben.<br><br>RA Melzer<br>  </div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Sozialhilfe: Erben müssen (fast) immer zurückzahlen]]></title>
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<description><![CDATA[
 <div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Wenn Eltern von ihren Kindern etwas erben, dann müssen sie Sozialhilfe zurückzahlen, wenn das Kind die staatliche Leistung erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn das Geld zu Lebzeiten des Kindes vom Sozialhilfeträger nicht angegriffen werden durfte. Dies hat das höchste deutsche Sozialgericht (Bundessozialgericht = BSG) aktuell entschieden. (Az. </span><span style="font-family: Arial; font-weight: bold;"><font size="2">Az.: B&nbsp;8 SO 2/09 R</font></span><span style="font-weight: bold;">).</span><br><br>Geklagt hatten Eltern eines Kindes, das durch Contergan schwer geschädigt war. Das Kind hat wegen der Schädigung eine Einmalzahlung erhalten und erhielt eine monatliche Rente und lebte seit 1997 in einem Pflegeheim. Das Sozialamt zahlte einen Teil der Heimkosten. Die monatrliche Rente des Kindes konnte dabei als Einkommen nicht berücksichtigt werden, was normalerweise der Fall ist. Der Grund: Die Renten von Contergangeschädigten sind besonders geschützt.<br><br>Nach dem Tod der Tochter machte das Sozialamt gegenüber den Eltern einen Ersatz&shy;anspruch in Höhe von jeweils über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfe&shy;leistun&shy;gen geltend. Denn das Erbe hatte einen Wert von über 63.000 Euro. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht in der nächsten Instanz haben die Klage der Eltern zurückgewiesen. <br><br>Denn die Eltern können sich nicht darauf berufen, dass dasVermögen, das bei ihrer Tochter auf Grund des Contergan-Gesetzes nicht bei der Gewährung von Sozial&shy;hilfel berücksichtigt werden durfte, auch bei ihne nnicht angegriffen werden darf. <br><br>&nbsp; <br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen]]></title>
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<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Nach Ansicht des BSG können auch Kosten für eintägige Fahrten in 
Betracht kommen, wenn diese Voraussetzung für eine mehrtägige 
Folgeveranstaltung ist.</span><br>
<br>
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das angefochtene Urteil des 
Landessozialgerichts am 23. März 2010 im Verfahren B 14 AS 1/09 R auf 
die Revision des Klägers nach mündlicher Verhand&shy;lung aufgehoben und den
 Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das 
Landes&shy;sozialgericht zurückverwiesen. Az.:&nbsp; B 14 AS 1/09 R). <br><br>Kosten für eine Klassenfahrt sind grundsätzlich nur dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn es sich um eine mehrtägige Fahrt handelt; dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus. Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehr&shy;tägige Klassenfahrt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist es für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Ski&shy;halle Bottrop möglich war oder nicht. Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teil&shy;nahme zu gewährleisten. Das Landessozialgericht wird daher zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm ange&shy;nommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tages&shy;fahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt aus&shy;schließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorberei&shy;tungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zulässig gewesen wäre. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.<br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft auch bei einer "Versorgungsehe"]]></title>
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<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 18. Februar 2010 im Verfahren B 4 AS 49/09 R entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom&shy;men eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh&shy;nung) zu führen.</span><br><br>Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II durch die
Arbeitsgemeinschaft Osnabrück. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Woh&shy;nungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte &#8209; wie bisher &#8209; drei bis viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von SGB II-Leistungen auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Ehe&shy;leute nach dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.<br><br>Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Vor&shy;aussetzungen einer von der Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach &sect; 7 Abs 3 Nr 3a SGB II unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ab der Eheschließung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den Grundsätzen aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt worden sind. Für das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer Ehe ohne gemein&shy;samen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend der Wille eines Partners festgestellt wer&shy;den, diese gewählte Form der Ehe aufgeben zu wollen. Ein derartiger Lösungswille der Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hier im Januar 2005 nicht vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann. Allerdings lässt sich aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beklagte wegen des Entfallens der Hilfebedürftigkeit die Bewilligung aufzuheben hatte. Erforderlich sind insofern Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin und zu dessen Bedarf. <br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[    Absenkung des Arbeitslosengeldes II nur zulässig bei vorheriger Belehrung der ARGE]]></title>
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<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten 
Arbeitsgemeinschaft im Ver&shy;fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 
nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und das angefochtene Urteil 
des Sozialgerichts bestätigt.</span><br><br>Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistun&shy;gen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt "Job for Junior" weiter auszuführen. Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des &sect; 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe&shy;bedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maß&shy;nahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts&shy;folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche&shy;rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.<br><br>Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Klägerin wurde nicht konkret über die Rechts&shy;folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Klägerin zuging, nachdem sie angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt. Da der Absenkungs&shy;bescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeit&shy;raum von drei Monaten zulässig war.<br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Krankenkassen müssen Sollfördervolumen für ambulante Sterbebegleitung nicht voll ausschöpfen]]></title>
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<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-weight: bold;">Der klagende freie Wohlfahrtsverband (Caritasverband für das Erzbistum Berlin) hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste für das Jahr 2005 von der beklagten BKK Verkehrsbau
 Union höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten Krankenkasse bewil&shy;ligt wurden. Diese Vereinbarung hatten im Jahr 2002 die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz&shy;dienste maßgeblichen Spitzenorganisati&shy;onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan&shy;zielle Gesamtvolumen für die ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und verteilt werden müssen</span>.<br><br>Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2010 (Az:&nbsp; B 1 KR 15/09 R) - entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz - entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.<br><br>Das in &sect; 39a Abs 2 SGB V geregelte gesetzliche Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgaben&shy;budget fest, Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung des Gesamtför&shy;derbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten sind damit nicht verbun&shy;den. Das in der Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Ge&shy;stal&shy;tungs&shy;spiel&shy;raums. Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo&shy;bachtung der Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005 bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang der Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent&shy;wicklung. In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009 entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br></div>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Private Krankenversicherung: Nicht immer besser als die gesetzliche Kasse]]></title>
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<description><![CDATA[
<p style="color: rgb(0, 0, 0);"><strong>Private Krankenversicherungen werben damit, dass  sie optimalen Rundum-Schutz gewähren, und zwar zu deutlich geringeren Beiträgen  als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist jedoch nicht ganz richtig.  Darauf weist Rechtsanwalt Penteridis hin. Er ist Leiter des Dezernats  Versicherungsrecht der Kanzlei Melzer + Penteridis  Rechtsanwälte.</strong></p><font style="color: rgb(0, 0, 0);" color="#003366">Wer kennt sie nicht, die Werbungen der privaten  Krankenversicherungen: "Rundum-Schutz", "Sorglos-Tarif", "günstige Beiträge".  Die Verlockungen sind auch enorm, insbesondere, weil man als Privatpatient  tatsächlich nicht lange beim Arzt warten muss und im Krankenhaus in der Regel  Chefarzt-Behandlung erhält. "Die Leistungen der privaten Krankenversicherung  sind jedoch teilweise deutlich schlechter als in der gesetzlichen  Krankenversicherung", erklärt Rechtsanwalt Penteridis. "Dies wird den Kunden oftmals nicht erläutert", so Penteridis weiter, "und unsere  Mandanten wundern sich im Streitfalle, warum ihre Kasse die Kosten nicht trägt".  </font><br style="color: rgb(0, 0, 0);"> <p style="color: rgb(0, 0, 0);">Folgende Leistungen übernimmt die gesetzliche  Krankenversicherung, aber nicht die private Versicherung:</p><ul style="color: rgb(0, 0, 0);"><li>Kinder, die Ehefrau oder der Ehemann ohne eigenes  Einkommen werden nicht beitragsfrei mitversichert. Für jede Person muss Beitrag  gezahlt werden, auch für Kinder. <br> </li><li>In der Elternzeit besteht keine beitragsfreie  Versicherung. <br> </li><li>Es gibt keinen automatischen Anspruch auf  Krankentagegeld. <br> </li><li>Muss der Versicherte der Arbeit fernbleiben, weil sein  Kind krank ist, wird der Verdienstausfall nicht durch ein Kinderkrankentagegeld  ausgeglichen. <br> </li><li>Für Psychotherapie sind die Leistungen je nach Tarif  sehr unterschiedlich. In einigen Tarifen gibt es keine Leistung für  Psychotherapie. Bei anderen Tarifen ist sie begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen pro  Jahr. Die meisten Tarife erstatten auch nur dann die Kosten, wenn ein Ärztlicher  Psychotherapeut in Anspruch genommen wird, nicht wenn es sich um einen  psychologischen Psychotherapeuten handelt. <br> </li><li>Die privaten Versicherer bezahlen keine Haushaltshilfe,  wenn Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur sind und zuhause ein Kind unter  zwöllf Jahren zu versorgen haben. <br> </li><li>Eine Behandlungspflege zuhause (z.B. Verbandswechsel)  oder eine Pflege zuhause, durch die ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden  kann, wird nicht bezahlt. <br> </li><li>Ambulante Vorsorge- und Rehakuren werden in den meisten  Tarifen nicht bezahlt. <br> </li><li>Für Sterbebegleitung in einem Hospiz zahlt die private  Kasse nicht.</li></ul><font style="color: rgb(0, 0, 0);" color="#003366">Penteridis: "Jeder sollte für sich in aller Ruhe  entscheiden, ob ein Wechsel zur privaten Kasse für ihn sinnvoll ist. Dabei  sollten Sie sich nicht von niedrigen Beiträgen zu Beginn des Vertrages blenden  lassen, denn diese steigen von Jahr zu Jahr, teilweise sogar um 20 %."  </font><br style="color: rgb(0, 0, 0);"> <p style="color: rgb(0, 0, 0);">Für Penteridis ist es jedoch wichtig festzustellen, dass  es keine pauschale Antwort gibt, ob sich ein Verbleib in der gesetzlichen  Krankenversicherung lohnt. "Denn jede private Situation anders. Für den einen  mag ein Wechsel sinnvoll sein, für den anderen jedoch nicht." </p><font style="color: rgb(0, 0, 0);" color="#003366">Penteridis weiter: "Bedenken sollten Sie noch zusätzlich,  dass eine&nbsp;Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur sehr schwierig  oder gar nicht mehr möglich ist, falls Sie den Wechsel bereuen sollten." Deshalb  sei es wichtig, sich umfassend zu informieren, "und zwar auch von einem  unabhängigen Berater, der keine Provision für den Abschluss einer privaten  Krankenversicherung erhält", erläutert Penteridis abschließend.</font>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Neues zur Kostenübernahme von Pflegeleistungen im EU-Ausland]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1269032351&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>Wer Pflegeleistungen im EU-Ausland in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass die deutsche Pflegekasse die Kosten hierfür ablehnt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 2 P 6/06) mit Urteil vom 19.7.2009 entschieden, dass die Pflegekassen die Kostenübernahme für eine Pflegebehandlung in Österreich ablehnen dürfen (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2009, Az. Rs. C-208/07).</STRONG> </P>
<P><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Hintergrund ist &sect; 34 SGB XI, wonach Leistungen der Pflegeversicherung im Ausland ruhen. Mit der Frage, ob diese Regelung gegen Europarecht verstößt (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit) konnte sich der EuGH allerdings bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht äußern, da die Versicherte ihren ständigen Aufenthalt in Österreich hatte und ihr Ehemann, über den&nbsp;sie bei der deutschen Pflegekasse versichert war, auch kein Arbeitnehmer mehr war. Folglich war der Schutzbereich von Art. 34, 49 EG gar nicht erst eröffnet. </P>
<P>Für den Bereich des Krankenversicherungsrechts hat der EuGH indes entschieden, dass stationäre medizinische Leistungen in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG fallen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – Rs. C-157/99 – B.S.M. Smits) und die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben (EuGH, Slg. 1998, II-1931, Rn. 17 – Kohll = EuZW 1998, 345).&nbsp; Diese Rechtsprechung des EuGH zum Krankenversicherungsrecht muss auch für die Pflegeversicherung gelten (anders die Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 16.7.2009). </P>
<P><STRONG>EU-Kommission verklagt die BRD</STRONG><BR>Wegen der Verletzung der Diensleistungsfreiheit hat die Europäische Kommission&nbsp;am 18.03.2010 die Bundesrepublik Deutschland verklagt, gerade weil Pflegeleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, nicht in der gleichen Höhe erstattet werden wie Pflegeleistungen in Deutschland.</P>
<P><STRONG>Praxis-Tipp</STRONG><BR>Insofern ist bereits heute an eine europarechtskonforme Auslegung von &sect; 34 SGB XI zu denken, wenn Pflegeleistungen im EU-Ausland in Anspruch genommen werden.</P>
<P>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Pflegeversicherung haben.</P>
<P>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Augenbehandlung mit Lucentis]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268750521&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>Gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration&nbsp;("feuchte AMD") leiden, haben Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzneimittel Lucentis und können nicht gegen ihren Willen auf die Verwendung eines anderen - in der Anwendung um ein Vielfaches preiswerteren - Mittels (Avastin) verwiesen werden. Dies entschied das Sozialgericht Aachen (Urteil v. 11.03.2010, Az.&nbsp;S 2 (15) KR 115/08 KN).</STRONG></P>
<P><STRONG><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5></STRONG>Bei der feuchten AMD handelt es sich um eine Erkrankung, bei der Blutgefäße in die Netzhaut einsprießen, was bei den Betroffenen regelmäßig zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens führt und bis zur Erblindung führen kann. Zur Behandlung dieser Erkrankung ist in Deutschland allein das Mittel Lucentis&reg; zugelassen. Dieses wird den Patienten in das Auge injiziert. Die Klägerin wollte diese Behandlung in einer Universitäts-Augenklinik durchführen lassen. Die Kosten für die (mindestens) erforderlichen dreimaligen Injektionen beliefen sich insgesamt auf ca. 3.200,- Euro. Die beklagte gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab und verwies die Klägerin darauf, sie habe mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sowie der Vereinigung operierender Augenärzte Nordrhein und dem Bundesverband der Ophthalmochirurgen e.V. einen Vertrag abgeschlossen, wonach eine Vielzahl von Augenärzten eine Behandlung der feuchten AMD für eine Pauschalpreis von 450,- &euro; pro Injektion und 65,- Euro für die Nachsorge, mithin für unter 1.500,- &euro;, durchführten. Die Klägerin solle sich an diese wenden. Dies lehnte die Klägerin mit dem Argument ab, bei der Vertragsgestaltung der Beklagten sei nicht gewährleistet, dass sie tatsächlich mit dem zugelassenen Arzneimittel Lucentis behandelt werde. Sie sehe vielmehr die Gefahr, dass ihr dort Avastin verabreicht werde. Hierbei handelt es sich um ein Arzneimittel, das nach Auffassung zahlreicher Augenärzte ebenfalls ein zur Behandlung der feuchten AMD probates Mittel ist. Es ist aber nur für bestimmte Krebserkrankungen und nicht für den augenärztlichen Bereich zugelassen. Insofern würde hier ein sog. "Off-Label-use" praktiziert.</P>
<P>Das Sozialgericht Aachen hat nunmehr entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Behandlung mit Lucentis bei dem von ihr gewählten Augenarzt hat. Der Vorsitzende hat dabei in seiner mündlichen Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass das Gericht - in Zeiten stetig steigender Ausgaben im Gesundheitswesen - das Bestreben der Krankenkasse, Kosten zu vermindern würdige. Das Gebot an die gesetzlichen Krankenkassen, wirtschaftlich zu handeln, sei schließlich im Gesetz verankert (&sect; 12 SGB V). Der konkret abgeschlossene Vertrag über die Behandlung der feuchten AMD zu einem Pauschalpreis, finde aber auf die Klägerin keine Anwendung. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Klägerin sich freiwillig mit einer Behandlung auf Grundlage dieses Vertrages einverstanden erklärt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund könne die Beklagte die von der Klägerin für die Behandlung begehrte Kostenübernahme nicht auf die Höhe der Pauschalvereinbarung begrenzen. Der Argumentation der Beklagten, die Behandlung mit Avastin statt Lucentis sei bei gleicher Wirksamkeit erheblich wirtschaftlicher, hat das Gericht im vorliegenden Fall daher nicht gelten lassen. Bei der Anwendung von Avastin für den Bereich der feuchten AMD handelt es sich um so genannte "Off-labe-use", also um eine Anwendung eines Medikaments außerhalb des eigentlichen Zulassungsbereichs. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt in solchen Fällen - auch wegen eventuell damit verbundener Risiken für den Patienten - nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht. Diese lagen in diesem Fall nicht vor.</P>
<P>Keine Bedenken hatte das Gericht hinsichtlich des Umstandes, dass der behandelnde Augenarzt der Klägerin - aus Gründen der Kostenersparnis - ausgeeinzeltes Lucentis verwandt hatte. Hierbei wird mit einer Ampulle Lucentis nicht nur ein Patient behandelt und der Rest des Medikamentes entsorgt, sondern es werden - was medizinisch und technisch möglich ist - mit dem Inhalt einer Ampulle mehrere Patienten behandelt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht jedoch darauf hingewiesen, dass hierbei bestimmte Regeln einzuhalten sind.</P>
<P>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Krankenversicherungsrecht haben.</P>
<P>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BSG-Urteils vom 17.12.2009 (Hörgeräte über den Festbetrag hinaus)]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268658828&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Der u.a. für das Hilfsmittelrecht zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat&nbsp;am 17.12.2009 die beklagte Securvita BKK zur Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten für eine Versorgung mit digitalen Hörgeräten verurteilt (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/ 08 R) und damit die Rechte von zahllosen hörgeschädigten Menschen nachhaltig gestärkt. </STRONG></P>
<P align=justify><STRONG><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5></STRONG>Wie wir bereits berichteten, war die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes durch die Krankenkasse streitig. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist damit nunmehr höchstrichterlich geklärt - zumindest für ca. 125.000 Menschen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. </P><STRONG>
<P align=center>BUNDESSOZIALGERICHT <BR>Urteil vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R)</P></STRONG>
<P align=justify><STRONG>Tatbestand</STRONG>&nbsp; <BR>1&nbsp;<BR>&nbsp;Streitig ist die Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung.&nbsp; <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>2&nbsp; <BR>&nbsp;Der 1982 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit und ist nach ärztlicher Einschätzung inzwischen praktisch ertaubt; bei einem Hörverlust von nahezu 100 % fanden sich zuletzt nur im Tief- und Mitteltonbereich Hörreste, die bei ausreichender Verstärkung Hören und zum Teil Verstehen ermöglichen. Zum Ersatz seiner alten Hörhilfe beantragte der Kläger vor Aufnahme seines Studiums bei der Beklagten am 2.1.2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät und legte dazu am 10.3.2004 eine ohrenärztliche Verordnung für eine neue Hörhilfe sowie den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vom 28.11.2003 vor. Grundlage war eine im November 2003 durchgeführte Anpassung, bei der vier Geräte unter Einschluss eines zuzahlungsfreien Hörgeräts getestet wurden. Davon schloss der Kläger zwei wegen auftretender Rückkopplungen aus und entschied sich dann für das Gerät, das ihm nach eigener Darstellung eine bessere Verständlichkeit und ein angenehmeres Klangbild bot. Die Beklagte bewilligte nach Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Übernahme der "Kosten für die Hörgeräteversorgung zum Kassensatz für die Gruppe 3" nach Maßgabe der für den Wohnsitz des Klägers in Baden-Württemberg geltenden Festbeträge (Bescheid vom 6.4.2004). Dem entsprechend übernahm sie von den Gesamtkosten in Höhe von 4.162,06 Euro einen Teilbetrag von 987,31 Euro, den sie an den Hörgeräteakustiker zahlte. Auf Antrag des Klägers vom 28.10.2004 lehnte sie es ab, die von ihm nach Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 26.5.2004 bei Abzug eines Rabatts in Höhe von 101,75 Euro getragenen weiteren Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu erstatten (Bescheid vom 22.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2006).&nbsp; <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>3&nbsp; <BR>&nbsp;Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. Z., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, ua zu der Frage, ob die Versorgung des Klägers mit einem Festbetragshörgerät objektiv ausreicht. Nach Einschätzung des Sachverständigen erfordern geringe Hörreste wie beim Kläger eine große Verstärkerleistung, was mit prinzipiell nicht vermeidbaren Rückkopplungseffekten einhergehe, die die Hörgerätewirkung zunichte machen könnten. Die Lösungsansätze dafür seien signifikant unterschiedlich: Analoge Geräte könnten Rückkopplungseffekte nur unvollkommen unterdrücken, was für höher- und hochgradig Schwerhörige zu großen Problemen führe. Auch digitale Festpreisgeräte hätten teilweise keinen oder nur einen fragmentarischen Mechanismus zur Rückkopplungsunterdrückung; selbst eines der hochwertigen Geräte habe die Rückkopplungseffekte hier nicht auf ein akzeptables Niveau reduzieren können. Bei der vom Kläger benötigten Verstärkerleistung seien Rückkopplungseffekte mit analoger Technik und mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Erforderlich seien deshalb höherwertige Prozessoren. Das vom Kläger angeschaffte Hörgerät sei nach dem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers in höherem Maße geeignet als die anderen. Ihm kämen wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber den verglichenen Geräten zu; ein Gerät der Hörgerätegruppe 3 zum Festpreis sei medizinisch nicht ausreichend (Gutachten vom 7.11.2006). Dagegen argumentierte der MDK-Gutachter Dr. B., ebenfalls Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, dass für den höheren therapeutischen Nutzen digitaler Geräte ein wissenschaftlicher Nachweis iS von &sect; 139 SGB V fehle. Zutreffend sei jedoch, dass das beanspruchte Gerät Gebrauchsvorteile biete. Ein Anspruch auf optimale Hilfsmittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestehe indes nicht; ein Gleichziehen mit den Möglichkeiten Gesunder sei nicht geboten. Eine beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit wie hier bestehe bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger und damit bei etwa 125.000 Personen. Würde die Festbetragsregelung in allen diesen Fällen unbeachtlich sein, entstünde ein Kostenaufwand, den der Gesetzgeber durch die Festbetragsregelung gerade habe unterbinden wollen. Soweit es bei höchstgradiger Schwerhörigkeit um maximale Verstärkung ohne Rückkopplung gehe, könnten das durchaus auch analoge Geräte leisten (Stellungnahme vom 5.12.2006).&nbsp; <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>4&nbsp; <BR>&nbsp;Das SG hat die Beklagte - gestützt auf das Gutachten von Dr. Z. verurteilt, dem Kläger die zusätzlichen Hörgerätekosten in Höhe von 3.073 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 1.5.2005 zu erstatten (Urteil vom 8.2.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2008): Zwar stehe die Anpassung des Hörgeräts noch vor der Antragstellung dem Anspruch nicht entgegen. Jedoch habe die Krankenkasse ihre Leistungspflicht zutreffend auf den Festbetrag begrenzt; dieser lasse eine einzelfallbezogene Relativierung nicht zu. Eine Abweichung von der leistungsbegrenzenden Wirkung der Festbetragsregelung sei nur möglich, wenn mit den Festbeträgen allein Hörgeräte beschafft werden könnten, die zum Ausgleich einer Hörbehinderung, selbst in dem beim Kläger vorliegenden Ausmaß, objektiv nicht ausreichten. Dafür sei aber hier nichts ersichtlich, weil dem Kläger mit dem bisher gewährten Gerät eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache gut möglich gewesen sei. Ein Fall von Systemversagen liege ebenfalls nicht vor.&nbsp; <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>5&nbsp; <BR>&nbsp;Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundessozialgericht (BSG) begrenze der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderungen objektiv nicht ausreiche. Dies sei hier der Fall.&nbsp; <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>6&nbsp; <BR>&nbsp;Der Kläger beantragt,&nbsp; <BR>das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.9.2008 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8.2.2007 zurückzuweisen. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>7&nbsp; <BR>&nbsp;Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,&nbsp; <BR>die Revision zurückzuweisen. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>&nbsp;</P>
<P align=justify><STRONG>Entscheidungsgründe</STRONG></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp; <BR>8&nbsp; <BR>&nbsp;Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag der Gruppe 3 für die Hörgeräteversorgung in Baden-Württemberg für das Jahr 2004 beschränken und die Erstattung der weiteren Kosten ablehnen durfte. Dieser Festbetrag war für die Versorgung von Schwersthörgeschädigten nicht ausreichend bemessen und bildete deshalb keine taugliche Grundlage für eine Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten. Schon deshalb ist das Urteil des SG wiederherzustellen. Auf sonst zu prüfende Ansprüche gegen die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als erstangegangene Rehabilitationsträgerin gemäß &sect; 14 SGB IX kommt es demgemäß nicht mehr an (stRspr; vgl zuletzt Senatsurteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 22 - GPS-System für Blinde) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>9&nbsp; <BR>&nbsp;1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der unmittelbar angegriffenen Entscheidung über das Kostenerstattungsbegehren des Klägers auch die Leistungsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vom 6.4.2004. Durch ihn hat die Beklagte mit der Leistungsgewährung zugleich ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag in Höhe von 987,31 Euro beschränkt. Damit ist das weitergehende Leistungsbegehren des Klägers abgelehnt und mit Bindungswirkung ihm gegenüber entschieden worden, dass Ansprüche nur im Rahmen einer Festbetragsversorgung bestehen (BSGE 84, 281, 285 = SozR 3-2200 &sect; 605 Nr 1 S 5; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand Mai 2006, &sect; 44 RdNr 24; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, &sect; 44 RdNr 22) . Ohne Beseitigung der Bindungswirkung dieser Entscheidung kann der Kläger mit seinem Kostenerstattungsanspruch nicht durchdringen (vgl BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 20 RdNr 16) . Bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (vgl dazu etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 8, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-2600 &sect; 43 Nr 5, RdNr 14; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 &sect; 104 Nr 11 S 47) musste die Beklagte folglich den Kostenerstattungsantrag vom 28.10.2004 zugleich als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 6.4.2004 verstehen, soweit darin der Antrag auf vollständige Hörgeräteversorgung abgelehnt worden war. Hierüber war auch eine Sachentscheidung zu treffen, nachdem der Bewilligungsbescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und die somit erst ein Jahr nach Zustellung des bewilligenden Leistungsbescheids endende Widerspruchsfrist (&sect; 66 Abs 2 Satz 1 SGG) am 28.10.2004 noch nicht abgelaufen war. Demgemäß ist der Widerspruchsbescheid vom 17.3.2006 bei sachgerechter und auch im Revisionsverfahren noch möglicher Auslegung (vgl dazu BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 8, jeweils RdNr 16; BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 &sect; 368a Nr 5 S 10) nicht nur als Bestätigung der ablehnenden Entscheidung vom 22.12.2004, sondern auch als Billigung der Leistungsbegrenzung durch den Bewilligungsbescheid vom 6.4.2004 zu verstehen. Mit diesen - inhaltlich identischen - Regelungselementen ist der Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden, ohne dass es im Klageantrag vor dem SG auch einer ausdrücklichen Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 6.4.2004 bedurft hätte. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>10&nbsp; <BR>&nbsp;2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist &sect; 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V (hier idF des Art 5 Nr 7 Buchst b SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001, BGBl I 1046) . Danach gilt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war". Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 &sect; 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 &sect; 27 Nr 12, jeweils RdNr 11 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 19 RdNr 12; vgl zum Ganzen auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, 66. Lfg, Stand: 1.3.2008, &sect; 13 SGB V RdNr 233 ff) . Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 20 RdNr 25; eingehend Hauck, aaO, mwN) . So liegt es hier, weil die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt hat (dazu unten 4. - 12.), der Kläger sich die geschuldete Leistung selbst beschafft und hierbei die Grenzen des Notwendigen gewahrt hat und es auch an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung nicht fehlt (dazu nachfolgend 3.). <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>11&nbsp; <BR>&nbsp;3. Rechtsfehlerfrei hat das LSG entschieden, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung scheitert. Ansprüche nach &sect; 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V sind zwar nur gegeben, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (vgl etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 8, jeweils RdNr 24) . Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 &sect; 13 Nr 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 12, jeweils RdNr 10; BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 16 RdNr 13 mwN) , oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 20 RdNr 29) . Das ist hier nicht der Fall. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>12&nbsp; <BR>&nbsp;"Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittel-Leistung - anders als die Beklagte möglicherweise meint - nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung - für die hier nichts festgestellt ist - als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Anspruchshindernd ist vielmehr, wie der Senat bereits entschieden hat, erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer (vgl BSG SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 10 RdNr 22) . Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Dazu gehört auch eine probeweise Hörgeräteüberlassung. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann. Ein solcher Leistungsausschlussgrund liegt nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen (&sect; 163 SGG) des LSG nicht vor. Zur Überzeugung des LSG steht vielmehr fest, dass der Kläger die Entscheidung zur Selbstverschaffung erst nach Erlass des Teil-Ablehnungsbescheids vom 6.4.2004, nämlich im Mai 2004 getroffen hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>13&nbsp; <BR>&nbsp;4. Rechtsgrundlage des primär verfolgten Leistungsanspruchs ist &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V, hier in der zum Zeitpunkt der Leistungsverschaffung geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 Buchst a bb des Gesetzes zur Modernisierung der GKV (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, im Folgenden: &sect; 33 SGB V aF) . Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie erstens nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach &sect; 34 Abs 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen und zweitens im Einzelfall erforderlich sind, um entweder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Demgemäß besteht nach &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 11 mwN - GPS-System für Blinde) und nicht nach &sect; 34 Abs 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (&sect; 12 Abs 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>14&nbsp; <BR>&nbsp;5. Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich - anders als zuletzt vom 13. Senat des BSG angenommen (Urteil vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 &sect; 14 Nr 7, jeweils RdNr 43 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) - nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>15&nbsp; <BR>&nbsp;a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit hat der in &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck (vgl jetzt auch &sect; 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) für die im Rahmen der GKV gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion (zur 2. Ebene vgl unten 5. b). Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung (vgl aber auch unten 13.) der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von &sect; 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 8, jeweils RdNr 4 - C-Leg II) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>16&nbsp; <BR>&nbsp;b) Beschränkter sind die Leistungspflichten der GKV, wenn die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog mittelbarer Behinderungsausgleich). Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl &sect; 1 SGB V sowie &sect; 6 Abs 1 Nr 1 iVm &sect; 5 Nr 1 und 3 SGB IX) , also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 3; BSG SozR 3-3300 &sect; 14 Nr 14; stRspr) . Für den Ausgleich darüber hinausreichender Behinderungsfolgen haben beim mittelbaren Behinderungsausgleich hingegen ggf andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>17&nbsp; <BR>&nbsp;c) Dies gilt entgegen der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 &sect; 14 Nr 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf. Seiner Ansicht nach sollen die Krankenkassen auch für Hilfsmittel in Anspruch genommen werden können, die (nur) für die Berufsausübung erforderlich sind (aaO, jeweils RdNr 43) . Dem ist nicht zu folgen, weil Auswirkungen bei der oder auf die Berufsausübung für die Hilfsmittelgewährung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich sind. Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und demgemäß nach &sect; 26 Abs 2 Nr 6 SGB IX auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind die Krankenkassen nicht allein zuständig, sondern ebenso Rehabilitationsträger wie ua die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl &sect;&sect; 9 Abs 1 Satz 1, 15 Abs 1 Satz 1 SGB VI iVm &sect; 31 SGB IX) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl &sect; 31 Abs 1 Satz 1 SGB VII) . Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 7 jeweils RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 32 S 191 - Therapie-Tandem &lt;jeweils mwN&gt;) . Die demgegenüber vom 13. Senat des BSG angeführte und noch zu &sect;&sect; 182, 182b Reichsversicherungsordnung ergangene frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG SozR 2200 &sect; 182b Nr 36 und BSG SozR 2200 &sect; 182 Nr 116) ist unter Geltung des SGB V nicht weiterverfolgt worden; klarstellend gibt der für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V ausschließlich zuständige 3. Senat diese frühere Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich auf. Hätte die GKV heute auch noch jenseits des elementaren Basisausgleichs für den Ausgleich jeglicher mittelbarer Behinderungsfolgen aufzukommen, wäre die überkommene und im SGB IX ausdrücklich bekräftigte (vgl &sect;&sect; 6 Abs 1 und 2, 7 Satz 2 SGB IX) Aufgabenaufteilung zwischen den Krankenkassen einerseits sowie den Trägern ua der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung andererseits auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation hinfällig. Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die GKV nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>18&nbsp; <BR>&nbsp;d) Der Anrufung des Großen Senats des BSG gemäß &sect; 41 Abs 2 SGG wegen Divergenz zum 13. Senat bedarf es nicht. Eine dazu zwingende Abweichung in den jeweils tragenden abstrakten Rechtssätzen besteht nicht. Denn zum einen hat sich der 13. Senat mit der Prüfung eines elementaren Grundbedürfnisses befasst, obwohl es bei der Hörgeräteversorgung um die Frage des unmittelbaren Behinderungsausgleichs geht, bei dem in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung (vgl oben 5. a) immer ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist; zudem hat er die Sache zur Klärung weiterer tatsächlicher Umstände an die Vorinstanz zurückverwiesen, so dass noch gar nicht feststeht, ob eine Einstandspflicht der GKV überhaupt in Betracht kommt. Zum anderen kommt es im vorliegenden Fall auch für den erkennenden Senat nicht auf die "Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit" an, etwa weil der Kläger Student ist, denn im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits "Hören", ohne dass zusätzlich das Vorliegen eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens zu prüfen wäre. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>19&nbsp; <BR>&nbsp;6. Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist das begehrte Hörgerät grundsätzlich (zu Grenzen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot vgl unten 6. b) erforderlich iS von &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V, weil es nach dem Stand der Medizintechnik (&sect; 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>20&nbsp; <BR>&nbsp;a) Allerdings stellen Hörgeräte mit Ausnahme von Cochlearimplantaten keine Körperersatzstücke iS von &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V dar; andernfalls wäre deren Anführung in der Vorschrift entbehrlich. Sie stehen ihnen aber insoweit funktionell gleich, als sie ungeachtet ihrer Funktionsweise unmittelbar auf die mindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens und nicht lediglich auf den Ausgleich mittelbarer Behinderungsfolgen ausgerichtet sind. Ziel der Versorgung ist die Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen; solange dieser Ausgleich im Sinne eines Gleichziehens mit deren Hörvermögen nicht vollständig erreicht ist, kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hörgerät nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die GKV nur für die Aufrechterhaltung eines - wie auch immer zu bestimmenden - Basishörvermögens aufzukommen habe (vgl zu den Anforderungen an die orthopädische Versorgung BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 8, jeweils RdNr 4 - C-Leg II). Das Maß der notwendigen Versorgung wird deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte - wie es wohl das LSG meint - ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur zur Verständigung "beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (&sect; 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt - wie die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat - je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>21&nbsp; <BR>&nbsp;b) Begrenzt ist der so umrissene Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des &sect; 12 Abs 1 SGB V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch &sect; 33 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 26 S 153; stRspr) ; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (&sect; 33 Abs 1 Satz 5 SGB V) . Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwendige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 44 S 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 45 S 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 8, jeweils RdNr 4 - C-Leg II) . Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 44 S 249; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 8, jeweils RdNr 15). Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile (vgl BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 45 - Damenperücke) . Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen (vgl Urteil des Senats vom 3.11.1999 - B 3 KR 3/99 R -, SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 34 zur Versorgung mit einer - dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienenden - Mikroportanlage) . Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl BSG SozR 3-2500 &sect; 33 Nr 26 S 153 und Nr 44 S 250 - jeweils mwN) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>22&nbsp; <BR>&nbsp;c) Solche Begrenzungen sind im vorliegende Fall nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den auch insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, dass nur die von dem Kläger selbst beschafften Hörgeräte einen iS von &sect; 33 Abs 1 SGB V ausreichenden Ausgleich seiner Hörbeeinträchtigung gewährleisten. Angesichts eines Hörverlustes von nahezu 100% ist der Kläger zur Teilnahme an der Sprachkommunikation zwingend auf die Benutzung von Hörgeräten angewiesen, will er nicht eine - im Übrigen wesentlich teurere - Cochlearimplantat-Versorgung in Anspruch nehmen. Insoweit boten die vor der Neuversorgung genutzten ebenso wie die zum Festbetrag verfügbaren Hörgeräte nach der Feststellung des LSG gute Verständigungsmöglichkeiten bei direkter Ansprache im Einzelgespräch, waren aber mit erheblichen Einschränkungen bei Umgebungsgeräuschen und beim Sprachverstehen in größeren Personengruppen verbunden und blieben damit gegenüber dem Hörvermögen hörgesunder Menschen deutlich zurück. Diese verbleibenden Hörbeeinträchtigungen des Klägers können nach dem heutigen Stand der Medizintechnik (&sect; 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) mit entsprechend ausgestatteten digitalen Hörgeräten jedenfalls teilweise ausgeglichen werden. So erlaubt das vom Kläger beschaffte Hörgerät eine bessere Unterscheidung von Worten in Umgebungsgeräuschen, ohne dass dies mit Rückkopplungseffekten bei ihm verbunden wäre, die bei kostengünstigeren Geräten ansonsten festzustellen sind. Insgesamt ermöglicht die gewählte Versorgung ein deutlich besseres Aufschließen zu den Verständigungsmöglichkeiten hörgesunder Menschen als mit den Festbetragshörgeräten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Erfolg mit anderen - kostengünstigeren - Hörgeräten oberhalb der Festbetragsgrenze ebenso zu erreichen gewesen wäre und dem Kläger demzufolge die Inanspruchnahme einer kostengünstigeren Versorgung hätte zugemutet werden können, sind nicht ersichtlich. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>23&nbsp; <BR>&nbsp;7. Dieser als notwendig festgestellte Versorgungsbedarf gilt auch im Rahmen der Festbetragsregelung. Sie stellt eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots dar, legitimiert aber nicht zu grundsätzlichen Einschnitten in den GKV-Leistungskatalog. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>24&nbsp; <BR>&nbsp;a) In dem vom Sachleistungsgrundsatz bestimmten System der GKV trifft das Risiko, für überhöhte Vergütungsansprüche aufkommen zu müssen, grundsätzlich die Krankenkassen und Beitragszahler, nicht aber die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen. Dem grundlegenden Strukturprinzip entsprechend erhalten sie die GKV-Leistungen gemäß &sect; 2 Abs 2 Satz 1 SGB V als Sach- und Dienstleistungen und von besonders geregelten Ausnahmen abgesehen mithin grundsätzlich kostenfrei. Demgemäß obliegt die kostengünstige Abwicklung der GKV-Versorgung im Wesentlichen den Krankenkassen, die dazu mit den zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften der Leistungserbringer sowie zum Teil auch mit Leistungserbringern selbst Verträge über Organisation, Abwicklung und Erbringung der Versorgung schließen (vgl insbesondere &sect;&sect; 72 Abs 1, 109, 112, 115, 125, 127, 129, 132a Abs 2 und 133 ff SGB V) . Eingeschlossen hierin ist grundsätzlich auch die Verantwortung für die Wahrung der angemessenen Vergütung. Demgegenüber sind die Versicherten, von Zuzahlungen abgesehen, zur prinzipiell kostenfreien Inanspruchnahme der bewilligten Leistungen bei allen Leistungserbringern berechtigt, die zur Versorgung von GKV-Versicherten befugt sind. Dies entlastet die Versicherten einerseits von dem Risiko, dass die Krankenkasse eine Vergütung im Nachhinein als überhöht ansieht und nicht vollständig trägt. Andererseits besteht weder für Versicherte noch für Leistungserbringer ein Anreiz für eine kostengünstige Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Solange für die nachfragenden Patienten die Preise ohne Belang sind, besteht auch für die Hersteller kein Anlass zum Preiswettbewerb (vgl BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 ua -, BVerfGE 106, 275, 277 = SozR 3-2500 &sect; 35 Nr 2 S 12, 13 - Arzneimittelfestbetrag) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>25&nbsp; <BR>&nbsp;b) Diesem Strukturdefizit hat der Gesetzgeber bei der Einfügung der GKV in das SGB durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) ua durch die Festbetragsregelungen der &sect;&sect; 35 und 36 SGB V zu begegnen gesucht. Vorbild für die Hilfsmittelfestbeträge (&sect; 36 SGB V) war und ist die Regelung für den Arzneimittelsektor in &sect; 35 SGB V. Hiernach sollte - vor Einführung weiterer Mechanismen zur Preisdämpfung wie insbesondere später nach &sect; 130a Abs 8 SGB V idF von Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) - ein Preiswettbewerb unter den Arzneimittelherstellern vor allem dadurch ausgelöst werden, dass die Leistungspflicht der GKV auf die Vergütung preisgünstiger Arzneimittel beschränkt wird. Dazu sind Gruppen von Arzneimitteln zu bilden (&sect; 35 Abs 1 Satz 2 SGB V) und sodann die Geldbeträge festzusetzen, mit denen einerseits eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, andererseits aber ein Preiswettbewerb unter den Herstellern ermöglicht wird (&sect; 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V) . Die Versicherten können zwar weiter unter allen medizinisch notwendigen und ihnen verordneten Arzneimitteln frei wählen. Die Leistungspflicht der GKV war und ist jedoch auf den im Vorhinein festgesetzten und in regelmäßigen Abständen zu überprüfenden Festbetrag begrenzt (&sect; 31 Abs 2 Satz 1 SGB V) . Hierdurch sollte den Versicherten ein Anreiz zur Wahl preisgünstiger Mittel gegeben werden, ohne ihren Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel einzuschränken (vgl BT-Drucks 11/2237 S 173) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>26&nbsp; <BR>&nbsp;c) Dieses Konzept hat der Gesetzgeber entsprechend auf die Hilfsmittelversorgung übertragen, im Zeitpunkt der Leistungsverschaffung hier nach &sect; 33 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GRG iVm &sect;&sect; 36 und 35 Abs 5 und 7 SGB V, jeweils zuletzt geändert durch das GMG. Danach sind die Kosten der Hilfsmittelversorgung von der Krankenkasse bis zur Höhe des Festbetrages zu tragen, wenn "für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach &sect; 36 festgesetzt" ist (&sect; 33 Abs 2 Satz 1 SGB V aF) . Inzwischen wirken die Festbeträge nach &sect; 127 Abs 4 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) beschränkend auf die Vergütungen im Rahmen der seit dem 1.4.2007 für die Hilfsmittelversorgung mit Leistungserbringern nach &sect; 127 Abs 1 bis 3 SGB V abzuschließenden Verträge, wonach "Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden" können, wenn für das Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt worden ist. Zudem war nach der durch das GKV-WSG für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2009 geschaffenen Übergangsregelung des &sect; 33 Abs 7 Satz 2 SGB V angeordnet, dass die Krankenkasse die Kosten bei Festbetragshilfsmitteln auch bei der Versorgung durch ihr nicht nach &sect; 127 SGB V verbundene Leistungserbringer "höchstens bis zur Höhe des Festbetrags" trägt, soweit für das Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt wurde. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>27&nbsp; <BR>&nbsp;d) Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser preisbegrenzenden Wirkungen im Hilfsmittelbereich ist die Ermächtigung des &sect; 36 SGB V, hier anzuwenden idF des am 1.1.2004 in Kraft getretenen GMG. Danach waren die Spitzenverbände der Krankenkassen bzw ist ab dem 1.7.2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Bestimmung der Hilfsmittel berechtigt, "für die Festbeträge festgesetzt werden" (&sect; 36 Abs 1 Satz 1 SGB V) . Dies soll für "in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel" in Gruppen zusammengefasst erfolgen (&sect; 36 Abs 1 Satz 2 SGB V) . Auf dieser Grundlage hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum 31.12.2004 bundeseinheitliche Hilfsmittelfestbeträge festzulegen (&sect; 36 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GMG) ; bis dahin waren - wie vorliegend - jeweils für den Bereich eines Landes die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen getroffenen Festsetzungen maßgeblich (&sect; 36 Abs 2 Satz 2 SGB V idF des GMG) . Materiell maßgebend sind gemäß &sect; 36 Abs 3 SGB V die Kriterien des &sect; 35 Abs 5 SGB V für die Arzneimittelfestbeträge. Demgemäß galt und gilt im Wesentlichen bis heute unverändert: "Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen" (&sect; 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V idF des GMG) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>28&nbsp; <BR>&nbsp;e) Diese Befugnisse berechtigen nicht zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs, sondern zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung; das hat das LSG der Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats zutreffend entnommen. Danach bestehen zwar nach dem auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14.6.1995 (NZS 1995, 502) ergangenen Urteil des BVerfG vom 17.12.2002 (BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 &sect; 35 Nr 2) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festbetragsregelungen. Das BVerfG hat aber im Hinblick auf die Festbetragsregelung für Hilfsmittel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben habe und der Gesetzestext keine Stütze für die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Annahme biete, dass Versicherte insbesondere in der Anfangsphase der Regelung notwendige Leistungen nur mit Zuzahlung erhalten könnten (aaO, S 309 bzw S 26) . Vielmehr sei die Festbetragsfestsetzung eine Maßnahme des Verwaltungsvollzugs (aaO, S 305 bzw S 22) , deren Maßstäbe dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprächen (aaO, S 301 bzw S 19), aber nicht zu Begrenzungen der Leistungsansprüche auf Teilleistungen ermächtigten (aaO, S 309 bzw S 26) . Soweit die Versicherten sich an notwendigen Leistungen mit Eigenanteilen zu beteiligen hätten, müsse der Gesetzgeber dies selbst regeln (aaO, S 309 bzw S 26) . Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass ein Hilfsmittelfestbetrag keine Leistungsbegrenzung bewirkt, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 1 RdNr 13) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>29&nbsp; <BR>&nbsp;8. Soweit der Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreicht, bleibt es bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur - von Zuzahlungen abgesehen - kostenfreien Versorgung der Versicherten. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>30&nbsp; <BR>&nbsp;a) Grundsätzlich allerdings genügt die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht im Geltungsbereich einer Festbetragsfestsetzung durch den und bis zu dem jeweiligen Festbetrag. Demgemäß erfüllt sie ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag, wenn für eine Leistung ein solcher festgesetzt ist (&sect; 12 Abs 2 SGB V) ; sie trägt die Versorgungskosten bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages (vgl &sect; 31 Abs 2 Satz 1 SGB V - Arzneimittel - und &sect; 33 Abs 2 Satz 1 SGB V aF bzw &sect; 127 Abs 4 SGB V idF des GKV-WSG - Hilfsmittel -) . Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung ist indes die Rechtmäßigkeit des Festbetrages (vgl BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 1 RdNr 13) . Eine Festbetragsfestsetzung ist nicht rechtmäßig, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Dieser Ansatz begünstigt einerseits die Krankenkassen, die nicht in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ausnahmsweise Anlass zur Versorgung mit Arznei-, Verband- oder Hilfsmitteln ohne Festbetragsbindung besteht. Umgekehrt darf ein Festbetrag leistungsbegrenzende Wirkung nur entfalten, wenn er im Zeitpunkt der beanspruchten Versorgung den Anforderungen insbesondere von &sect; 35 Abs 5 SGB V genügt. Insoweit liegt das Risiko der ausreichenden Festbetragsbemessung bei den Krankenkassen, nicht aber bei den Versicherten. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>31&nbsp; <BR>&nbsp;b) Dem steht der Rechtscharakter der Festbeträge als Allgemeinverfügung (vgl Senatsurteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R -, BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 &sect; 35 Nr 3 - jeweils RdNr 8) nicht entgegen. Zwar besitzt eine Festbetragsregelung mit dieser Rechtsqualität Gültigkeit bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung. Jedoch kann ihr keine Tatbestandswirkung dahin zukommen, dass ihre Rechtmäßigkeit im Rechtsstreit um die Versorgung mit einer GKV-Leistung ungeprüft zu bleiben hat. Eine solche Wirkung wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG unvereinbar. Diese gebietet vielmehr, dass die Rechtmäßigkeit einer Festbetragsfestsetzung als ein für die Leistungsbewilligung maßgeblicher Akt hoheitlicher Gewalt im Rechtsstreit mit dem Einwand zur Überprüfung gestellt werden kann, die Festsetzung sei von Anfang an oder durch Zeitablauf partiell oder vollständig rechtswidrig und reiche demgemäß zum Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht aus. Verfassungskonform können die Vorschriften zur Erfüllungswirkung der Festbeträge insbesondere in den &sect;&sect; 12 Abs 2, 31 Abs 2 Satz 1 SGB V und &sect; 33 Abs 2 Satz 1 SGB V aF deshalb nur so verstanden werden, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die - anfängliche oder fortdauernde - Rechtmäßigkeit der Leistungsbegrenzung durch den maßgeblichen Festbetrag im Zeitpunkt der beanspruchten Versorgung voraussetzen. Anders ist auch die aus der Dauerwirkung der Festbeträge uU resultierende Problematik nicht auflösbar, dass ein zum Festbetrag anfangs ausreichend zu erfüllender Versorgungsbedarf mangels genügender Fortschreibung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt werden kann. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>32&nbsp; <BR>&nbsp;9. Objektiv ausreichend ist der Festbetrag, wenn die Vergütung - von atypischen Ausnahmefällen abgesehen - die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten abdeckt. Hieran ändert auch das Tatbestandsmerkmal "im Allgemeinen" in &sect; 35 Abs 5 Satz 1 SGB V nichts. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>33&nbsp; <BR>&nbsp;a) Nach &sect; 35 Abs 5 Satz 1 SGB V haben die Festbeträge "im Allgemeinen" eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung zu gewährleisten. Damit sind die für die Versorgung im Einzelfall wesentlichen Versorgungsmaximen erstens des Wirtschaftlichkeitsgebots nach &sect; 12 Abs 1 SGB V und zweitens des Leistungsstandards nach &sect; 2 Abs 1 Satz 3 SGB V entsprechend auf die Festbetragsregelung übertragen. Demgemäß sind die Maßstäbe für Festbetragsfestsetzungen und Einzelfallentscheidungen in der GKV grundsätzlich identisch. Jedoch können sie im Rahmen der Festbetragsfestsetzung nur generalisierend beurteilt werden. Dem trägt die Formulierung des &sect; 35 Abs 5 Satz 1 SGB V Rechnung, dass die dort angeführten Kriterien "im Allgemeinen" erfüllt sein müssen. Hiermit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Festbetrag nur global eine ausreichende Versorgung zu ermöglichen hat und ein - wie auch immer zu bestimmender - Teil von Versicherten auch für notwendige medizinische Leistungen auf private Zuzahlungen zu verweisen ist (so aber BT-Drucks 11/2237 S 176) . Dies würde, wie bereits vom BVerfG ausgeführt (BVerfGE 106, 275, 309 = SozR 3-2500 &sect; 35 Nr 2 S 26) , der Festbetragsbestimmung den Charakter des Verwaltungsvollzugs nehmen und Entscheidungen des Gesetzgebers dazu voraussetzen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sich Versicherte über die gesetzlich allgemein angeordneten Zuzahlungen hinaus (für die Arznei- und Hilfsmittelversorgung vgl &sect;&sect; 31 Abs 3 und 33 Abs 8 iVm &sect; 61 SGB V) im Einzelfall mit zusätzlichen Beträgen an den Kosten ihrer Versorgung mit medizinisch notwendigen Leistungen zu beteiligen haben. Demgemäß kann das Merkmal "im Allgemeinen" nur auf die Gesamtheit der in &sect; 35 Abs 5 Satz 1 SGB V aufgeführten Bemessungskriterien bezogen sein. Verlangt ist hiernach, dass - von "äußersten und eher zufälligen Ausnahmen" abgesehen (vgl BVerfGE 106, 275, 310 = SozR 3-2500 &sect; 35 Nr 2 S 26) - die für die Festbetragsfestsetzung notwendige Abwägung zwischen dem Versorgungsbedarf einerseits und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung andererseits für grundsätzlich jede Hilfsmittelversorgung so vorzunehmen ist, dass alle bei der Festsetzung zu beachtenden Vorgaben angemessen Berücksichtigung finden. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>34&nbsp; <BR>&nbsp;b) Für diese Abwägung bilden die Bemessungskriterien nach &sect; 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V eine obere und eine untere Festsetzungsgrenze. Zunächst ist der Festbetragsfestsetzung als obere Preisgrenze vorgegeben, dass die Versorgung wirtschaftlich zu sein und sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten hat (&sect; 35 Abs 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V) ; demzufolge sollen zB die Festbeträge im Arzneimittelsektor im Regelfall das untere Drittel der Preisspanne des jeweiligen Marktes nicht übersteigen (&sect; 35 Abs 5 Satz 4 SGB V) . Andererseits dürfen die Festbeträge nicht so niedrig bemessen sein, dass die erforderliche Versorgung nicht hinreichend gewährleistet ist; diese untere Preisgrenze gewährleistet die Leistungsansprüche der Versicherten und darf nicht unterschritten werden. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>35&nbsp; <BR>&nbsp;c) Gewährleistet ist die erforderliche Versorgung zum Festbetrag, wenn sich ein Betroffener die ihm zustehende Leistung mit einem Mindestmaß an Wahlmöglichkeit zumutbar beschaffen kann. Insoweit gilt für seinen Anspruch zunächst das allgemeine Leistungsrecht des SGB V. Im Rahmen der Festbetragsbestimmung hat er aber auch Anspruch auf die Wahl therapeutischer Alternativen, wie zB die Regelungen zur Gruppenbildung bei Arzneimitteln mit vergleichbaren Wirkstoffen (&sect; 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V) und vergleichbarer Wirkung (&sect; 35 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V) sowie zur Arzneimittelauswahl (&sect; 35 Abs 5 Satz 2 Halbsatz 2) zeigen. Deshalb hat der Festbetrag im medizinisch vertretbaren Rahmen regelmäßig Raum für eine hinreichende Auswahl unter verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten zu belassen. Zudem sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu beachten; es reicht nicht aus, dass überhaupt ein Leistungserbringer die notwendige Leistung bereit hält. Erforderlich ist vielmehr, dass dieser angemessen erreichbar und seine Inanspruchnahme auch ansonsten zumutbar ist. Dieser Rechtsgedanke war in der übergangsweise am 1.1.2004 in Kraft und am 1.4.2007 außer Kraft getretenen Regelung des &sect; 33 Abs 2 Satz 3 SGB V idF des GMG ausdrücklich angelegt, ist nunmehr in &sect; 127 Abs 3 Satz 1 SGB V fortgeführt und liegt implizit auch weiterhin allen Festbetragsregelungen zugrunde. Das schließt die Verweisung auf Festbetragsleistungen aus, soweit sich ein Versicherter zum Festbetrag nur mit einem ihm nicht zumutbaren Aufwand oder mit nicht zuzumutenden Einbußen an Anpassungsleistungen versorgen könnte (vgl BT-Drucks 15/1525 S 85) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>36&nbsp; <BR>&nbsp;10. Von der Aufgabe einer ausreichenden Festbetragsbemessung selbst abgesehen, enthebt die Festbetragsregelung die Krankenkassen nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Sachleistungsverantwortung (&sect; 2 Abs 1 Satz 1 SGB V) für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen. Hieraus können gesteigerte Obhuts- und Informationspflichten erwachsen, wenn vor allem bei anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln der notwendige Überblick über die Marktlage und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen ist. Das Festbetragsregime setzt nicht die Verantwortung der Krankenkassen für die Leistungsverschaffung im Rahmen des Sachleistungsprinzips außer Kraft, sondern modifiziert nur das Entscheidungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Leistungsvergütung (vgl BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 &sect; 33 Nr 1 RdNr 13) . Insoweit kann die Verpflichtung, Versicherten bei einem unübersichtlichen Leistungsangebot einen konkreten Weg zu den gesetzlich möglichen Leistungen aufzuzeigen (vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 &sect; 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 f) , gerade auch hier gelten. Zweifelhaft kann deshalb sein, ob schon die abstrakte Möglichkeit einer ausreichenden Versorgung zum Festbetrag zur Erfüllung der Leistungspflicht ausreicht, wenn der Versicherte trotz zumutbarer eigener Anstrengungen den Weg zu der erforderlichen Versorgung nicht findet (zu dieser Frage LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - L 5 KR 867/07 -, Revision anhängig unter B 3 KR 15/09 R) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>37&nbsp; <BR>&nbsp;11. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Festbetrages in tatsächlicher Hinsicht ist der Versorgungsbedarf, wie er von dem zu entscheidenden Einzelfall ausgehend für jeden Betroffenen in vergleichbarer Lage allgemein besteht. Das folgt aus der Rechtsnatur der Festbetragsfestsetzung. Als Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung trifft sie eine konkret-individuelle Regelung gegenüber einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (vgl BSGE 75, 97, 106 = SozR 3-4100 &sect; 116 Nr 2 S 55; Engelmann in: von Wulffen, aaO, &sect; 31 RdNr 37) . Soweit diese Adressaten einen sachlich und zeitlich übereinstimmenden Versorgungsbedarf haben, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung nur einheitlich beurteilen. Maßgeblich ist insoweit nicht die Möglichkeit der ausreichenden Versorgung im konkreten Einzelfall, sondern die ausreichende Bemessung des Festbetrages zur Erfüllung des Versorgungsbedarfes, wie er sich in diesem Rechtsstreit allgemein darstellt. Im vorliegenden Fall ist das die Gruppe von Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 %. Eine solch beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit besteht nach den vom LSG auf der Basis des MDK-Gutachtens von Dr. B. getroffenen Feststellungen bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger in Deutschland und damit bei rund 125.000 Personen. Deren Versorgungsbedarf hat der Sachverständige als im Wesentlichen gleichartig qualifiziert; das schließt es aus, insoweit von einer atypischen Versorgungslage auszugehen, für die möglicherweise andere Prinzipien gelten könnten (vgl oben unter 9. a). Rechtmäßig wäre die Verweisung des Klägers auf die Festbetragsversorgung deshalb nur, wenn jeder Versicherte mit einem solch erheblichen Hörverlust mit Festbetragshörgeräten ausreichend versorgt wäre, und zwar hier nach der im Jahr 2004 noch geltenden Festsetzung aus dem Jahr 1998 zum Preis von 995 DM bzw 508,74 Euro für ein mehrkanaliges Gerät (vgl Pos Nr 13.20.03 der Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen gemäß &sect; 36 Abs 2 SGB V für Baden-Württemberg vom 18.3.1998, BAnz Nr 60 vom 27.3.1998 S 4765) . Das muss für alle Betroffenen einheitlich entschieden werden und ist demgemäß im Revisionsverfahren als generelle Tatsache vom BSG selbst zu überprüfen (stRspr seit BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 &sect; 18 Nr 4 S 16 f, 19; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 &sect; 18 Nr 5 RdNr 18 und BSG SozR 4-2500 &sect; 27 Nr 8 RdNr 31) . <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>38&nbsp; <BR>&nbsp;12. Zur Versorgung von Versicherten mit einem Hörverlust von beidseits fast 100 % war die Festbetragfestsetzung für Hörgeräte im Jahr 2004 im Land Baden-Württemberg nicht mehr ausreichend. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>39&nbsp; <BR>&nbsp;a) Schon beim Kläger blieb die Versorgung mit einem Festbetragshörgerät hinter den Möglichkeiten zurück, die nach dem Stand der Hörgerätetechnik zu diesem Zeitpunkt bestanden und Menschen mit hochgradiger Hörbehinderung wesentliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben boten (zu diesem Maßstab vgl oben unter 6. a und b) . Denn die Versorgung mit Festbetragshörgeräten ermöglichte ihm - dies hat auch das LSG so festgestellt (vgl oben unter 6. c) - eine gute Verständigung nur bei direkter Ansprache im Einzelgespräch. Mit dem vom Kläger selbst beschafften Hörgerät hat sich hingegen, wie der Sachverständige Dr. Z. in seinem Gutachten vom 7.11.2006 nachvollziehbar dargelegt hat, das Sprachverstehen im Raum wesentlich gebessert, so dass nunmehr auch bei störenden Umgebungsgeräuschen eine bessere Unterscheidung von Worten ermöglicht wird. Der Kläger bleibt angesichts seiner Hörbehinderung auch mit Festbetragshörgeräten deutlich hinter dem umfassenden Hörvermögen gesunder Menschen zurück. Er muss sich deshalb nach Maßgabe des &sect; 33 Abs 1 SGB V nicht darauf verweisen lassen, auf die Nutzung dieser technischen Möglichkeiten zu verzichten und sich in der Sprachkommunikation auf die Teilhabe im Einzelgespräch zu beschränken. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>40&nbsp; <BR>&nbsp;b) Anhaltspunkte dafür, dass solche Defizite bei der Versorgung einer hochgradigen Schwerhörigkeit nur beim Kläger aufgetreten sind, lassen sich nicht festzustellen. Im Gegenteil - schon das LSG ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. und des MDK-Gutachters Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass der Versorgungsbedarf des Klägers keinen Unterschied zu anderen hochgradig Schwerhörigen aufweist und ein Sonderfall insoweit nicht gegeben ist. Dr. Z. hat zudem in seinem Gutachten vom 7.11.2006 festgestellt, dass die Unterdrückung von Rückkopplungseffekten bei der von hochgradig Schwerhörigen benötigten großen Verstärkungsleistung grundsätzlich einen besonderen technischen Aufwand erfordert und dies bei den damals verfügbaren Festbetragshörgeräten nicht ausreichend gelang. Dieses Ergebnis wird durch gerichtliche Feststellungen in zahlreichen instanzgerichtlichen Verfahren bestätigt: So ist das SG Neubrandenburg nach Auswertung zahlreicher Auskünfte ua von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit eine Versorgung mit Festbetragshörgeräten nicht ausreichend, sondern ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Gerät notwendig ist (vgl SG Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008 - S 4 KR 39/04 -, juris RdNr 65 ff). Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl etwa SG Hamburg, Urteil vom 6.5.2004 - S 32 KR 666/01 -, juris; SG Lübeck, Urteil vom 1.6.2006 - S 3 KR 201/05 -, juris; SG Dresden, Urteil vom 8.9.2005 - S 18 KR 499/03 -, juris; SG Leipzig, Urteil vom 31.3.2009 - S 8 KR 245/07 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.3.2007 - L 10 R 247/05 -, juris; und nachfolgend BSG, Urteil vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 &sect; 14 Nr 7) . In dieselbe Richtung weist schließlich auch die Antwort der früheren Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit Caspers-Merk vom 1.7.2009 auf eine parlamentarische Anfrage zur Hörgeräteversorgung (vgl BT-Drucks 16/13710 S 27 f) . Danach ist die Frage des Versorgungsbedarfs hochgradig schwerhöriger Menschen Gegenstand einer wissenschaftlichen Studie zur Ermittlung des spezifischen Versorgungsbedarfs dieser Menschen; diese sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Einer solchen Studie bedürfte es nicht, wenn eine ausreichende Versorgung dieses Personenkreises durch Festbetragshörgeräte gesichert wäre. All dies lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass mit den zur Verfügung gestellten Festbetragshörgeräten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter in dem hier streitigen Zeitraum nicht mehr gewährleistet war und die Beklagte demzufolge auch für die weitergehenden Kosten der Hörgeräteversorgung des Klägers aufzukommen hat. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>41&nbsp; <BR>&nbsp;13. Der Senat verkennt nicht, dass die Krankenkassen grundsätzlich über die Wirtschaftlichkeit einer Versorgung zu wachen haben (&sect; 12 Abs 1 SGB V) und hierbei gerade im Bereich der Hörgeräteversorgung vor besondere Anforderungen gestellt sind. Schon die Weiterentwicklung und Perfektionierung der Hörgerätetechnik zieht höhere Versorgungskosten nach sich, weil die Möglichkeiten zum Ausgleich mangelhaften Hörvermögens durch digitale Geräte immer besser werden. Zusätzliche Probleme ergeben sich bei der Beurteilung der individuellen Versorgungsnotwendigkeit, weil die Gebrauchsvorteile teurer Geräte mit objektivierbaren Verfahren nicht immer ausreichend messbar sind. Vor allem aber ist der Markt für die Hörgeräteversorgung durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet und bietet deshalb wenig Anreize für kostengünstige Versorgungen. So nähren Hinweise auf wettbewerbswidrige Praktiken von Herstellern weiterhin den Verdacht, dass das Preisniveau durch überzogene Gewinnspannen bei Handel und Herstellern beeinflusst ist (vgl Beck-aktuell vom 15.10.2009: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen Hörgerätehersteller P. wegen Liefersperren gegen Preisbrecher, <A href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=291212">http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=291212</A>, recherchiert am 15.10.2009) . Das ändert jedoch nichts daran, dass die Krankenkassen auf der Grundlage des geltenden Rechts zu Leistungseinschränkungen nicht befugt sind und hierzu auch die Festbetragsregelung nicht ermächtigt. Solche Entscheidungen könnten vielmehr nur vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Auf der Basis des geltenden Rechts ist es hingegen Aufgabe der Krankenkassen und des MDK, Maßstäbe und Verfahren zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Versorgung im Einzelfall zu entwickeln (vgl &sect; 275 Abs 3 Nr 1 SGB V) und im Rahmen von Verträgen mit Leistungserbringern eine kostengünstige Hörgeräteversorgung zu organisieren und zu gewährleisten (vgl &sect;&sect; 126, 127 SGB V) . Dabei sind weiterhin - hierauf weist der Senat ausdrücklich hin - die Grundsätze zu beachten, die das BSG in seiner Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung dem Gebot der wirtschaftlichen Versorgung entnommen hat (vgl oben unter 6. b). Demzufolge ist nicht jede für optimal gehaltene Versorgung zu gewähren. Anspruch besteht vielmehr nur für solche Hilfsmittel, denen im Alltagsleben ein wesentlicher Gebrauchsvorteil zukommt. Das schließt zB schon im Ansatz die Versorgung mit Geräten aus, deren Bedienung im Einzelfall nicht ausreichend gewährleistet ist oder die in erster Linie Bequemlichkeit und besseren Komfort bieten. Im Übrigen muss der Mehraufwand gegenüber einer kostengünstigeren Versorgung stets durch hinreichende funktionelle Nutzungsvorteile gerechtfertigt sein. Wie dieser Vorteil bei anderen Fallgestaltungen im Einzelnen bemessen sein muss, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2009 - L 11 KR 1229/09 -, juris RdNr 39 f) . Im vorliegenden Fall liegt er jedenfalls in der Optimierung des Verstehens unter störenden Umgebungsgeräuschen sowie in größeren Personengruppen, was dem praktisch ertaubten Kläger ansonsten nicht offen gestanden hätte. <BR>&nbsp;<BR>&nbsp;<BR>42&nbsp; <BR>&nbsp;14. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect; 193 SGG. <BR>&nbsp;<BR></P>]]></description>
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<title><![CDATA[Magazin des Delfin-Netzwerkes: "Rechtsprechungshinweise für Familien mit behinderten und förderbedürftigen Kindern"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Rechtsanwalt Melzer</span><br><br><span class="Stil3"></span>Arzthaftung, Geburtshilfefehler<br>Sozialrecht, Pflegeversicherung<br><br>Ausgabe 3/2010<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Super Illu: "Kostenübernahme für volldigitale Hörgeräte über den Festbetrag hinaus"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Zeitungsinterview mit Rechtsanwalt Penteridis<br><br></span>Hinterrgund und Ausblick nach dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 zur Kostenübernahme der Krankenkassen bei nahezu tauben Hörgeschädigten<br><br>Ausgabe vom 5.3.2010<span style="font-weight: bold;"><br></span>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Life InSight (Magazin für Schwerhörige): "Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus (Urteil des BSG vom 17.12.2009)" ]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Interview mit Rechtsanwalt Penteridis<br><br></span>Hintergrundinformationen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009, wonach die Krankenkassen bei nahezu an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Kosten für volldigitale Hörgeräte über den Festbetrag (voll) übernehmen müssen.<br><br>Ausgabe 2/2010<span style="font-weight: bold;"><br></span>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Westfälisches Volksblatt: "Tod am Tag der Scheidung: Witwenrente verweigert"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Zeitungsbericht über Rechtsanwalt Melzer</span><br><br>Tod am Tag der Scheidung: Witwenrente verweigert<br>Sozialgericht verurteilt Versicherung zur Zahlung<br><br>Von Hubertus Hartmann<br>Bad Lippspringe (WB). Die Deutsche Rentenversicherung kämpft um jeden Cent. In einem Fall aus Bad Lippspringe (Kreis Paderborn) zweifelte sie das Todesdatum eines Verstorbenen an, um die Witwenrente zu sparen.<br><br>Dorothea (54) und Manfred J. (56) hatten sich schon vor längerer Zeit getrennt und die Scheidung eingereicht. Das Verfahren zog sich hin. Am 3. Oktober 2009 wurde die Ehe nach mehr als 20 Jahren rechtskräftig geschieden. Manfred J. erlebte seine eigene Scheidung allerdings nicht mehr: Er wurde am selben Tag tot in seiner Wohnung aufgefunden.<br><br>Als seine Frau oder Ex-Frau bald darauf einen Antrag auf Witwenrente stellte, bekam sie einen Ablehnungsbescheid. Begründung: Mit Rechtskraft der Scheidung ende der Rentenanspruch. Und es sei nicht festzustellen, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes formal noch in Kraft gewesen sei. &raquo;Wir gehen davon aus, dass er am Tag des Auffindens erst verstorben ist.&laquo; Und das wäre eben exakt der Tag der Scheidung gewesen.<br><br>Dorothea J. wandte sich an den Bad Lippspringer Rechtsanwalt Marc-Oliver Melzer, der gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegte und Akteneinsicht verlangte. Was die Rentenkasse in Münster verweigerte. Melzer erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Detmold.<br><br>Dort studierte der zuständige Richter die Todesbescheinigung des Notarztes sowie den Bericht des Leichenbestatters und entschied den Rechtsstreit ohne Verhandlung. Der Richter gab den Rentensachbearbeitern den dringenden Rat, dem Rentenantrag stattzugeben. Denn aus der Todesbescheinigung gehe hervor, dass die Leiche bereits Totenflecken und Madenbefall aufgewiesen habe. Was eindeutig dafür spreche, dass Manfred J. auf jeden Fall vor dem 3. Oktober verstorben sei.<br><br>Wie viel Witwenrente Dorothea J. zusteht, wird noch berechnet. Für Marc-Oliver Melzer ist die Vorgehensweise der Rentenversicherung Westfalen skandalös: &raquo;In Münster war der Akteninhalt genau bekannt, und man hätte den Rentenantrag unserer Mandantin niemals mit einer derart fadenscheinigen Begründung ablehnen dürfen&laquo;, kritisiert der Rechtsanwalt.<br><br>Westfälisches Volksblatt vom 1.3.2010<br>

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</item><item>
<title><![CDATA[Westfälisches Volksblatt: "Rentnerin stirbt nach Nasenbluten - Notarzt angeklagt"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Zeitungsbericht über Rechtsanwalt Penteridis</span><br><br>Hövelhof (hh). Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat einen Notarzt aus Bielefeld wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt. Er hatte für eine alte Dame keinen Rettungswagen gerufen.<br><br>Der 35-jährige Mediziner versah im Sommer vergangenen Jahres die Notarztbereitschaft in Hövelhof, als er nachts zu einer Patientin gerufen wurde. Die 83-Jährige litt unter starkem Nasenbluten. Vor Ort gelang es dem Arzt nicht, die Blutung zu stoppen. Er wies die alte Dame deshalb in die Karl-Hansen-Klinik in Bad Lippspringe ein. Doch statt einen Krankenwagen anzufordern, riet der Notarzt den Angehörigen, die Patientin mit dem Auto ins Krankenhaus zu bringen.<br>Die gut 20-minütige Fahrt geriet zum Alptraum. Als der private Krankentransport sein Ziel erreichte, war die Patientin tot.<br><br>Die Seniorin war vorher schon sehr krank gewesen. Bei der Obduktion der Leiche konnte der Gerichtsmediziner nicht mehr feststellen, ob die Frau im Rettungswagen mit ärztlicher Begleitung möglicherweise überlebt hätte. &raquo;Gleichwohl&laquo;, so Oberstaatsanwalt Burkhard Dannewald, &raquo;wäre in diesem Fall ein Liegendtransport angebracht gewesen. Der Notarzt hätte einen Rettungswagen alarmieren müssen.&laquo; Weil er das unterlassen hat, muss sich der Beschuldigte demnächst vor dem Amtsgericht Delbrück verantworten.<br><br>Gleichzeitig haben die Hinterbliebenen zivilrechtliche Schritte gegen den für die Organisation des Notdienstes verantwortlichen Kreis Paderborn eingeleitet. Die Angehörigen werden von dem Bad Lippspringer Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis vertreten. &raquo;Der Kreis muss wegen des schuldhaften Versäumnisses zumindest die Bestattungskosten übernehmen&laquo;, sagt der Anwalt.<br><br>Westfälischen Volksblatt vom 27.02.2010<br>

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</item><item>
<title><![CDATA[WDR (Radio und TV): "Bielefelder Pflegeskandal"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Radio und TV-Interview mit Rechtsanwalt Melzer</span><br><br>Bielefeld. Sigrid B. wurde nur 58 Jahre alt. Sie starb am vergangenen Freitag auf der Intensivstation des Klinikums Mitte. Am 1. Juli wurde sie aus einem Pflegeheim verlegt. Sie war ausgetrocknet, ihre Haut dünn wie Papier und die Atemwege stark verschleimt. Außerdem hatte sie Geschwüre, Druckstellen und schwere Entzündungen. Sie lag 80 Tage auf der Intensivstation und wurde beatmet. Nach Angabe des Pflegeheimes sei die Patientin, die auf einen Reha-Platz wartete, schwierig gewesen, habe nicht kooperieren wollen und habe jede medizinsche Versorgung abgelehnt.<br><br>Zur juristischen Bewertung wurde Herr Rechtsanwalt Melzer von der spezialisierten Bad Lippspringer Kanzlei für Medizinrecht als unabhängiger Medizinrechtler vom WDR befragt.<br><br>WDR-Fernsehen: Lokalzeit: Ostwestfalen-Lippe aktuell am 21.09.2009<br>WDR-Radio: Westblick am 21.09.2009 (WDR 5)

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<title><![CDATA[WDR-Hörfunk: "Muss ein Gebiss nur zwei Stunden halten? "]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Radio-Interview mit Rechtsanwalt Penteridis</span><br><br>Ein Gebiss bei einem 72-jährigen Mann muss täglich zwei Stunden halten, so ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 57 C 435/09 ). Geklagt hatte der Zahnarzt auf Ausgleich seiner Rechnung.<br><br>Der Rechtsanwalt des Betroffenen, Nikolaos Penteridis, aus Bad Lippspringe spricht von einer befremdlichen Begründung. Penteridis: &raquo;In meinen Augen ist es ein Hohn gegenüber der älteren Bevölkerung, dass Senioren nur zwei Stunden täglich ein Gebiss brauchen&laquo;.<br><br>Wegen der Kosten und des Prozessrisikos verzichtet der Mann auf eine Berufung. Das Zahnlabor hat ihm aus Kulanz kostenlos eine weitere Prothese angefertigt. &raquo;Wenn ich gähne, fällt sie immer noch raus&laquo;.<br><br>WDR-2: Zwischen Rhein und Weser am 24.4.2009

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</item><item>
<title><![CDATA[WDR-Radio: "Zahnarztrecht"]]></title>
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<description><![CDATA[Bericht über Rechtsanwalt Penteridis<br><br>WDR-5: Westblick am 24.4.2009

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[WDR-TV: "Zahnarztrecht"]]></title>
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<description><![CDATA[
TV-Bericht über Rechtsanwalt Penteridis<br><br>WDR 3: Lokalzeit Ostwestfalen-Lippe aktuell am 24.4.2009]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[BILD-Zeitung: Zahnarztrecht]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Bericht über Rechtsanwalt Penteridis</span><br><br>&nbsp;Ausgabe der BILD-Zeitung&nbsp; vom 2.5.2009

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[ARD Plusminus: "Schlechte Versorgung im Notfalldienst"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268605058&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<span style="font-weight: bold;">TV-Interview mit Rechtsanwalt Melzer</span><br><br>16. September 2008 im Ersten (ARD)<br><br>"Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind nach &sect; 75 SGB V dazu verpflichtet, einen Notfalldienst außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Arztpraxen aufrecht zu erhalten. Dafür können sie alle niedergelassenen Ärzte zum Dienst verpflichten – egal welcher Fachrichtung sie angehören. Folglich müssen Pathologen und Radiologen genauso den Dienst machen wie Dermatologen.<br><br>Dahinter steckt die Auffassung: Jeder Arzt müsse im Notfall helfen können, dafür reiche die ärztliche Grundausbildung. Mit der Realität hat das allerdings wenig zu tun. Fachärzte sind zwar gut ausgebildete Spezialisten, doch mit dem traditionellen Arztbild hat ihre Arbeit oft nur noch wenig zu tun. So sind Urologen in ihrer Praxis nur äußerst selten mit einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall konfrontiert. Ein Dermatologe sieht sicher kaum ein Kind mit Blinddarmentzündung.<br>Im Notfalldienst sind diese Ärzte aber mit solchen lebensbedrohlichen Erkrankungen konfrontiert. Dann müssen sie schnell entscheiden, was zu tun ist.<br><br>"Da muss ich dann in der Nacht oder am Wochenende Dinge machen, die ich in meiner Praxis nicht machen darf, für die ich mich nicht richtig kompetent fühle", gesteht ein zum Notfalldienst verpflichteter Urologe aus Hessen. Doch weigern kann er sich nicht: Dann droht der Entzug der Kassenzulassung.<br><br>Insbesondere auf dem flachen Land fehlt es schon jetzt an Allgemeinmedizinern, die den Notfalldienst qualifiziert abdecken. Wohl auch deshalb kommt es dort zu besonders seltsamen Dienstverpflichtungen. Im niedersächsischen Walsrode soll ein Facharzt für Psychotherapie zum Notfalldienst herangezogen werden. Der Arzt hat fünfzehn Jahre lang keinen Patienten mehr medizinisch behandelt, das heißt, keine Spritze gegeben, keinen Blutdruck gemessen und keine Lunge abgehorcht. Er hat das getan, was ein Psychotherapeut halt macht: Mit seinem Patienten geredet. Jetzt soll er im Notfalldienst entscheiden, wer ein Fall für das Krankenhaus oder für den Notarzt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihm ein Jahr Zeit gegeben, sich auf den Notfalldienst vorzubereiten. "Ich kann doch nicht in Fortbildungen das nachholen, was ich jahrelang nicht gemacht habe."<br><br>Der Psychotherapeut weigert sich, den Notfalldienst anzutreten, und will das notfalls vor Gericht durchsetzen. Das wäre sicher im Sinne der Patienten. Die ahnen oft gar nicht, wer kommt, wenn sie beim kassenärztlichen Notfalldienst angerufen haben. Es kann ein Pathologe sein, der sich das kranke Kind anschaut."<br>&nbsp;<br><span style="font-style: italic;">Autor: Jörg Hilbert</span><br>&nbsp;<br>Hintergrund:<br>Grundsätzlich ist jeder Arzt berufsrechtlich verpflichtet, am organisierten Notfalldienst teilzunehmen und sich sowohl fachspezifisch als auch für den Notfalldienst (Bereitschaftsdienst) fortzubilden.<br><br>Der im Beitrag genannte ärztliche Psychotherapeut wurde jedoch auf Dauer von der Teilnahmepflicht am Notfalldienst befreit. Die Befreiung bezog sich auch auf die Pflicht zur Fortbildung für den Notfalldienst.<br><br>In den letzten 15 Jahren hat der Psychotherapeut ausschließlich sprachmedizinisch gearbeitet. Aufgrund seiner täglichen Praxis verfügt er daher nicht über die für den Notfalldienst erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, da er gar nicht körpermedizinsch tätig ist und sich auch nicht entsprechend fortbilden musste.<br><br>Wie in anderen Flächenländern auch, die unter einem Ärztemangel leiden, wurde mit Wirkung zum 1. April 2007 die Befreiungsmöglichkeit im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen abgeschafft und den vormals dauerhaft befreiten Ärzten wurde aufgegeben, sich binnen eines Jahres für den Notfalldienst fortzubilden und dann teilzunehmen. <br><br>Dagegen wenden sich derzeit mehrere Mediziner und werden von uns vor den Sozialgerichten vertreten. <br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[5./6.3.2010: Weiterbildung Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268604750&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
 (Jahreskurs, Modul Sozialrecht)<br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>Bildungszentrum  für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Paderborn<br>Reumontstraße  28<br>33102 Paderborn]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[25.2.2010: Patientenverfügungen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268604667&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>
Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br>
<br><br>Deutschen Selbsthilfegruppe Sauerstoff-Langzeit-Therapie (LOT) e.V.<br>Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe - MZG<br>Peter-Hartmann-Allee  1<br>33175 Bad Lippspringe<br>Beginn: 15.00 Uhr<br><br><br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[8.1.2010: Weiterbildung Pflegeberater/-in entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gem. &sect; 7a SGB XI]]></title>
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<description><![CDATA[
(Jahreskurs, Modul Sozialrecht)<br>Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>Fachanwalt für Sozialrecht<br><br><br>Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe<br>St. Johannisstift Paderborn<br>Reumontstraße 28<br>33102 Paderborn]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[22.10.2009: "Meine Rechte gegen die Sozialversicherungen"]]></title>
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<description><![CDATA[
Rechtsanwalt Penteridis<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>
Fachanwalt für Sozialrecht<br>Fachanwalt für Versicherungsrecht<br><br><br>Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe - MZG<br>Peter-Hartmann-Allee 1<br>33175 Bad Lippspringe<br>Beginn: 15.00 Uhr]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[22. August 2009:  "Off-Label-Use - Worauf muss man achten?"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br><br><br>Bad Salzuflen, Helena <br><br><br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[18. Mai 2009: "Palliativmedizin - Menschenwürdig leben bis zuletzt"]]></title>
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<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Podiumsdiskussion mit</span><br><br><span style="font-weight: bold;">Michael Kauch</span><br>Mitglied des Deutschen Bundestages<br><br><span style="font-weight: bold;">Dr. Ulrich Teichert</span><br>Bezirksstellenleiter der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe<br><br><span style="font-weight: bold;">Nikolaos Penteridis</span><br>Rechtsanwalt<br><br>Montag, 18. Mai 2009 um 19.00 Uhr<br>Bürgerhaus Schlangen<br>Rosenstraße 11<br>33189 Schlangen<br><br>Anmeldung: Ralph Gerdes (05252 / 43 90 oder rg(a)xib.com

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[19. März 2009: "Quo vadis - Unternehmen Arztpraxis"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer<br><br><br>Hildesheimerstr. 265, Hannover<br>Tagungsbeitrag: 175,00 Euro (Tagungsunterlagen und ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk inbegriffen). Teilnehmerzahl begrenzt!<br>Anmeldung erforderlich.<br>Sprechen Sie uns an.

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[11. Februar 2009: "Forderungsmanagement - Privatliquidationen"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br><br><br>Mercure Hamburg

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[29. Januar 2009: "Für und Wider den Hausarztvertrag Westfalen-Lippe" Hausarztzentrierte Versorgung gemäß &sect; 73b SGB V]]></title>
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<description><![CDATA[
Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>
Fachanwalt für Sozialrecht<br><br>Praxisnetz Paderborn, Hotel Gerold<br>20:00 Uhr<br>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[13. November 2008: "Neue Versorgungs- und Kooperationsmöglichkeiten"]]></title>
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<description><![CDATA[
Rechtsanwalt Melzer<br>Fachanwalt für Medizinrecht<br>
Fachanwalt für Sozialrecht<br><br>"Praxisnetz Beo"<br>20.00 Uhr<br>Landgasthaus Hohen Hagen, Hoest 28, 59320 Ennigerloh]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[14. Oktober 2008: "Der Gesundheitsfonds kommt - worauf muss ich achten?"]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268604114&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br><br>Hotel Lippischer Hof, Mauerweg 1-5, 32105 Bad Salzuflen<br>19.00 Uhr<br>Tagungsbeitrag: 25,00 Euro (Tagungsunterlagen und ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk inbegriffen)<br>Teilnehmerzahl begrenzt! <br><br>Um vorherige Anmeldung wird gebeten.<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[11. September 2008 "Kooperationsfallen in der ärztlichen Vertragsgestaltung"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer<br><br>Praxisnetz Paderborn &#124; Hotel Gerold<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[11. September 2008 "Ärztliche Dokumentationspflicht - Zweck, Inhalt und Umfang"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br><br>Praxisnetz Paderborn &#124; Hotel Gerold<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[6. August 2008 "Vorsorgeverfügungen - Worauf muss man achten?"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br><br>Best Western Hotel Bad Salzuflen<br>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[31. Mai 2008: "Gestaltungsalternativen im Nachbesetzungsverfahren"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[22. März. März 2008: "Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Auswirkungen des Pathologen-Urteils"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[8. März 2008: "Praxisbesonderheiten zur Regressvermeidung"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis

]]></description>
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<title><![CDATA[26. Januar 2008: "EBM 2008"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[26. Januar 2008: "Unfall, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Rente"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[24. November 2007: "Aktuelle Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer / Rechtsanwalt Penteridis

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[9. / 10. November 2007: "Wertgutahaben contra betriebliche Altersversorgung"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[29. Oktober 2007: "Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis<br>&nbsp;

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[20. Oktober 2007: "MVZ-Gründung"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[15. September 2007: "Haftung von Kranken- und Pflegeeinrichtungen"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[28. Juli 2007: "Probleme beim Abwicklungsvergleich"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Penteridis

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[28. Juli 2007: "Das GKV-WSG in der anwaltlichen Praxis"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[26. Juli 2007 "Anforderungen an die ärztliche Dokumentationspflicht - Art, Inhalt und Umfang"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[19. Juli 2007: "Aktuelles Apothekenrecht"]]></title>
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<description><![CDATA[Rechtsanwalt Melzer

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Körnerkissen gefährden Versicherungsschutz]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1268124186&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<strong style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">Körnerkissen können Ihren Versicherungsschutz 
gefährden. Zumindest dann, wenn Sie das Kissen in einer Mikrowelle aufwärmen und 
es dabei zu Beschädigungen am Hausrat kommt. Denn dies sei grob fahrlässig, so 
die Richter am Landgericht Kleve.</font></strong><br style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">Ulrich K. (43) hat Rückenschmerzen. Mal wieder. Der 
Hobbyfotograf hat sich bereits mehrere Bandscheibenvorfälle zugezogen. "Wenn es 
ganz schlimm wird, mache ich mir ein Körnerkissen in der Mikrowelle warm", so 
der zweifache Familienvater. "Wie immer habe ich das Kissen in das Gerät gelegt 
und gestartet. Auf einmal fängt es an, in der Mikrowelle, Funken zu schlagen". 
Nicht nur das. Denn Ulrich K. kann nicht schnell genug eingreifen, so dass nicht 
nur das Körnerkissen, sondern auch die Mikrowelle und weiterer Hausrat zerstört 
wird. </font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">Er wendet sich an seine Hausratversicherung und begehrt 
von dieser die versprochenen Versicherungsleistungen. Ulrich K. :"Die haben mir 
jedoch geschrieben, dass ich grob fahrlässig gehandelt hätte". Die Folge: Die 
Versicherung zahlt nicht. Er lässt sich davon nicht abschrecken und verklagt die 
Versicherung. Die Richter in Kleve geben der Versicherung Recht. "Das Gericht 
ist auch der Ansicht, dass Herr K. grob fahrlässig gehandelt habe", so 
Rechtsanwalt Penteridis, Leiter des Dezernats Versicherungsrecht der Kanzlei 
Melzer + Penteridis Rechtsanwälte. "Denn in der Bedienungsanleitung ist 
aufgeführt, dass man Körnerkissen nicht in der Mikrowelle aufwärmen soll". 
Daraus haben die Richter den Schluss gezogen, so der Anwalt, dass es 
offensichtlich sei, dass man so etwas nicht tue.</font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366"><strong>Fragwürdiges Urteil</strong></font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">Penteridis: "Diese Entscheidung ist für mich nicht 
nachollziehbar. Denn man muss sich folgende Frage stellen, um zu prüfen, ob 
jemand grob fahrlässig gehandelt hat: Wie kann man nur?". Und das Aufwärmen von 
Körnerkissen in einer Mikrowelle tue zum einen jeder (der Jursit sagt dazu 
"sozialadäquates Verhalten") und der Umstand, dass dies in der 
Bedienungsanleitung aufgeführt sei, sei auch nicht überzeugend. "Denn", so 
Penteridis abschließend, "wer liest sich die Bedienungsanleitung der Mikrowelle 
durch?".</font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366"><strong>Melzer-Penteridis-Anmerkung:</strong><br>Zum Fall 
sind zwei Anmerkungen erforderlich: </font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">1) Es handelt sich hierbei um eine Einzelentscheidung. Es 
ist möglich und wahrscheinlich, dass ein anderes Gericht den Fall anders 
entschieden hätte. </font></p>
<p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><font color="#003366">2) Das Landgericht in Kleve musste hier noch nach dem 
alten Recht entscheiden. Nach dem neuen Recht führt ein grob fahrlässiges 
Verhalten nicht mehr automatisch zum Leistungsverlust. "Steht fest, dass der 
Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, muss entsprechend des 
Verschuldens die Leistung gekürzt werden", so Penteridis. "Entscheidend sind 
deshalb immer die Umstände des Einzelfalles, um dies beurteilen zu können". 
Kompetene Beratung sei dabei unerlässlich.</font><font color="#003366">&nbsp;</font></p>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kein Anspruch auf zusätzliche Urlaubsversorgung mit mobilem Atemgerät]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1267787904&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Ein privat Krankenversicherter, der an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD)&nbsp;leidet, kann über ein ihm bereits gewährtes stationäres und ein mobiles Flüssigsauerstoffsystem sowie ein Atemtherapiegerät hinaus keine weitere Hilfsmittelversorgung beanspruchen. </STRONG></P>
<P align=justify>Hat er sich während eines Urlaubsaufenthalts ein Atemgerät gemietet, kann er die Kosten nicht erstattet verlangen, da insofern keine medizinische Notwendigkeit besteht (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2009, Az. 23 S 41/09). </P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Geburtsfehler - Angestellte Ärzte eines Krankenhauses haften nicht für Fehler von Hebammen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1267103786&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Die für Arzthaftungsangelegenheiten zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 24.2.2010 (Az.: 2 O 3935/04) entschieden, dass eine Hebamme auch nach Übernahme der Geburt durch den angestellten Kreißsaalarzt nicht dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe ist, d.h. für einen Fehler der Hebamme haftet diese persönlich und das Krankenhaus, bei der sie angestellt ist, nicht aber der ebenfalls angestellte Kreißsaalarzt.</STRONG></P>
<P align=justify><BR>Die Krankenkasse eines heute 26-jährigen Mannes verlangte von der beklagten Ärztin Schadensersatz aus übergegangenem Recht, da dieser bei seiner Geburt schwer verletzt worden war. Bei seiner Geburt hatte die beklagte Ärztin seine Mutter zunächst untersucht und dann die weitere Überwachung der Geburt der ebenfalls für das Krankenhaus tätigen Hebamme überlassen. Diese hatte, wie jetzt im Prozess ein Sachverständiger erläuterte, den Wehenschreiber falsch ausgewertet, eingetretene Komplikationen zu spät erkannt und deshalb die beklagte Ärztin nicht rechtzeitig genug herbeigerufen. Der Kläger erlitt eine Sauerstoffunterversorgung und kam schwer behindert zur Welt.</P>
<P align=justify>Hierfür ist die beklagte Ärztin allerdings nicht verantwortlich. Sie hat, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, alles richtig gemacht, nachdem sie hinzugerufen worden war. Die Ärztin, so die 2. Zivilkammer, haftet aber auch nicht für das Fehlverhalten der Hebamme. </P>
<P align=justify><STRONG>MPR-Anmwerkung:</STRONG><BR>Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) für als Belegärzte tätige Geburtsmediziner anerkannt, dass mit Übernahme der Geburt - also regelmäßig mit Durchführung der Eingangsuntersuchung im Kreissaal - die Hebamme zum Erfüllungsgehilfen des Arztes wird. Dies gilt jedoch nach richtiger Auffassung der 2. Zivilkammer nur im Verhältnis zu einem als Belegarzt tätigen Arzt, nicht im Verhältnis zu einem angestellten Arzt. Arbeitet eine im Krankenhaus tätige Hebamme mit einem angestellten Arzt zusammen, wird sie daher nur als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin für das Krankenhaus tätig. Ansprüche gegen die Hebamme und das Krankenhaus waren allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahren. Insoweit kam es zu einer außergerichtlichen Einigung.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Arzthaftungsrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1267103786</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Und wieder: Politiker unter sich]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1266412855&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<div style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;" class="post-bodycopy clearfix">
		<p>Die Regierungskoalition hat
vereinbart, dass &#8220;zu Beginn der Legislaturperiode&#8221; eine Kommission
eingerichtet werden soll, die die Probleme und Herausforderungen des
Gesundheitswesens anpacken soll. Nun wurde bekannt, so die &#8220;Stuttgarter
Zeitung&#8221;, wer Mitglied der Kommission sein wird. Es sind - wider
Erwarten - nur Politiker, und zwar Bundesminister. Kein Wissenschaftler
oder andere &#8220;Externe&#8221; mit Fachwissen. Bei den Politikern handelt sich
dabei um:</p>
<p>* Philip Rösler (Gesundheit/FDP) als Vorsitzender,<br>
* Wolgang Schäuble (Finanzen/CDU),<br>
* Kristina Köhler (Familie/CDU),<br>
* Ursula von der Leyen (Arbeit und Soziales/CDU),<br>
* Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Justiz/FDP),<br>
* Wolfgang Brüderle (Wirtschaft/FDP),<br>
* Ilse Aigner (Verbraucherschutz/CSU) und<br>
* Thomas de Maiziere (Innen/CDU)</p>
<p>Hinzu kommen je zwei Fachleute aus den Bundestagsfraktionen von
CDU/CSU und FDP mit Gaststatus. Dies sind die Bundestagsabgeordneten
Johannes Singhammer (CSU), Jens Spahn (CDU), Ulrike Flach (FDP) und
Heinz Lanfermann (FDP).</p>
<p>Pikant: Es sind keine Vertreter der Bundesländer ständige
Mitglieder. Dies ist als Niederlage der CSU zu werten, denn
insbesondere Bayern hat massiv gedrängt, dass auch Ministerpräsidenten
der Kommission angehören sollen.</p>
		</div>

]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Über leichte Verstauchungen, Ärzte und Versicherungen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1266405754&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Falsche Angaben gegenüber einer Versicherung können den Versicherungsschutz gefährden. Oft trifft den Verbraucher auch kein Verschulden. Denn er weiß es nicht besser. Leider kann er dies vor Gericht nicht beweisen. Wir haben jedoch einen kleinen Tipp für Sie.</STRONG> </P>
<DIV style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif" align=justify><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Wer kennt das nicht: Man war bei seinem Arzt und dieser hat nach durchschnittlich 3 Minuten Behandlungszeit zahlreiche Diagnosen stellen können, oftmals, ohne den Patienten untersucht zu haben. Diese Diagnosen trägt er in die Kartei ein, er murmelt etwas von &#8220;leichte Verstauchung&#8221; und empfiehlt Ihnen, sich etwas auszuruhen. Sie sind froh, dass es nichts Schlimmeres ist.</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Die böse Überraschung folgt jedoch.</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Denn Sie möchten zum Beispiel Ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, die Sie kurze Zeit nach Ihrem Arztbesuch (die leichte Verstauchung) abgeschlossen haben. Die Versicherung wird Ihre Ärzte anschreiben und um Mitteilung der Diagnosen, Beschwerden und Behandlungen bitten. Dabei wird festgestellt, dass Sie vor Abschluss der Verischerung keine leichte Verstauchung hatten, sondern vielmehr eine Bandscheibenvorwölbung. Weil Sie davon keine Kenntnis hatten, haben Sie beim Abschluss des Vertrages das angegeben, was Ihnen Ihr Arzt mitgeteilt hat, nämlich die leichte Verstauchung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist dies alles gleich - da Sie gelogen haben (in Form einer arglistigen Täuschung), wird der Vertrag angefochten. Die Folge: Sie erhalten keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Das ist leider kein seltenes Szenario. Es kommt in unserer Arbeit tagtäglich vor. Die Konsequenz daraus kann nur sein, dass Sie, wenn Sie eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder auch Krankenzusatzversicherung abschließen, sicherheitshalber bei den Gesundheitsfragen folgenden Vermerk schreiben:</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-WEIGHT: bold; FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-WEIGHT: bold; FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">&#8220;Laut Arzt Dr. XY eine leichte Verstauchung - ob sich dahinter jedoch mehr verbirgt, als er mir mitgeteilt hat, da er mir keine Angst einjagen wollte, vermag ich nicht zu beurteilen."</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Eine absolute Gewissheit gibt es leider auch hier nicht, jedoch steigern dadurch die Aussichten, dass eine private Versicherung dann zumindest nicht wirksam anfechten kann. Denn aufgrund dieses Hinweises dürfte die Versicherung verpflichtet sein, nachzufragen.</SPAN><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><BR style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif"><SPAN style="FONT-FAMILY: Arial,Helvetica,sans-serif">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrer Versicherung haben.</SPAN> </DIV>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Energieberater ist kein Beruf in der Berufsunfähigkeitsversicherung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1266405680&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 23.10.2009 (9 O 164/09) entschieden, dass ein Dachdecker von der privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht auf die Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters verwiesen werden darf. Handwerker, insb. Dachdecker, bilden sich fort, indem sie bei den Handwerkskammern Kurse besuchen, nach denen sie berechtigt sind, sich Energieberater bzw. Gebäudeenergieberater zu nennen und z.B. Energiepässe ausstellen können.</STRONG> </P>
<P align=justify>Streitig zwischen unserem Mandanten und seiner privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung war die Frage: Falls ein Handwerker berufsunfähig ist, darf er auf die bereits ausgeübte Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters verwiesen werden? Denn in den Versicherungsbedingungen ist oft geregelt, dass die Versicherung den Kunden auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, wenn der Versicherungsnehmer seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Diese Verweisung ist jedoch nur dann möglich, wenn es sich um einen real existierenden Beruf handelt. Das bedeutet: Ist eine existenzerhaltende Tätigkeit möglich?</P>
<P align=justify><STRONG>Der Fall</STRONG><BR>Unser Mandant ist angestellter Dachdecker. Er hatte mehrere Bandscheibenvorfälle und beantragte bei seiner privaten BU-Versicherung Leistungen, da er berufsunfähig sei. Die Versicherung beschied ihm, dass er zwar den Beruf "Dachdecker" nicht mehr ausüben könne. Er könne aber die Tätigkeit des (Gebäude)Energieberaters ausüben, da er eine derartige Qualifikation habe und diese Tätigkeit im Umfang von 5 % im Vergleich zum klassischen Dachdeckerberuf ausübe.</P>
<P align=justify>Dieser Argumentation ist das Landgericht Aachen nicht gefolgt und hat die Versicherung zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Denn die Tätigkeit (Gebäude)Energieberater sei kein Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen, so die Richter in der mündlichen Verhandlung, sondern vielmer eine Qualifikation, die mit einem Englisch-Sprachkurs gleichzusetzen sei. Deshalb durfte die Versicherung unseren Mandanten nicht auf diese Tätigkeit verweisen.</P>
<P align=justify>Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es ist aber ein positives Signal für Dachdecker und andere Handwerksberufe.</P>
<P align=justify>================================</P>
<P align=justify>Melzer + Penteridis Rechtsanwälte</P>
<P align=justify>Medizinrecht Sozialrecht Versicherungsrecht</P>
<P align=justify><A href="http://www.melzer-penteridis.de">www.melzer-penteridis.de</A> </P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Notfalldienst auch am Ort der Zweigpraxis?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1266322073&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23.12.2009 auf die Beschwerde der KVWL entschieden, dass zwei Gynäkologen auch am Sitz ihrer Zweigpraxen am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen.</STRONG> </P>
<P align=justify>Das Sozialgericht Dortmund hatte dies noch anders gesehen, weil eine solche Verpflichtung der gemeinsamen Notfalldienstordnung nicht zu entnehmen sei. Dem folgte der Senat jedoch nicht. Denn die Genehmigung der Zweigpraxen setze voraus, dass die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert wird. Dies müsse auch für die Zeit außerhalb der Sprechstunde gelten, da Vertragsärzte auch außerhalb der Sprechstundenzeiten für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. </P>
<P align=justify>Wer mehrere Praxen betreibt, dem ist nach Ansicht des LSG NRW auch zuzumuten, mehrfach zum Notfalldienst eingeteilt zu werden (LSG NRW, Beschl. v. 23.12.2009, Az. L 11 B 19/09 KA ER).</P>
<P align=justify><STRONG>MPR-Anmerkung:</STRONG><BR><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5>Der Entscheidung des LSG kann nicht zugestimmt werden. Die Ärzte-ZV setzt voraus, dass es am Ort der Zweigstelle zu einer Verbesserung der Patientenversorgung kommt und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. </P>
<P align=justify>Anküpfungspunkt für die Teilnahme am organiserten Notfalldienst ist der Umfang des Sicherstellungsauftrages des Praxisinhabers. Dieser wird am Ort seiner Niederlassung zu vertragsärztlichen Verorgung zugelassen. Maßgeblich ist also der Vertragsarztsitz (&sect; 24 Abs. 1 Ärzte-ZV). Zweigpraxen sind gemäß &sect; 24 Abs. 3 Ärzte-ZV lediglich "weitere Orte außerhalb des Vertragsarztsitzes". Ferner ist nicht schlüssig, warum die geforderte Verbesserung der Patientenversorgung nicht schon mit der Abhaltung von regulären Sprechstunden eintreten sollte. </P>
<P align=justify>Zweigpraxen sind daher nach unserer Ansicht bei der Einteilung des Praxisinhabers zum Notfalldienst nur dann zu berücksichtigen, wenn es auch zu einer Erweiterung seines Sicherstellungsauftrages - durch neu angestellte Ärzte - kommt. Diese kann der Arbeitgeber freilich am Vertragsarztsitz oder am Ort der Zweigpraxis einsetzen und die Einsätze delegieren. Allein die Errichtung und Führung einer Zweigpraxis rechtfertigt hingegen keine mehrfache Einteilung zum Notfalldienst.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wen Sie Fragen zum organisierten Notfalldienst haben.</STRONG><BR></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Beitragsbemessung: Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt eine "ärztliche" Tätigkeit aus]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1265966778&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt eine "ärztliche" Tätigkeit aus, zumindest nach der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer. Dies hat jüngst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG)&nbsp;Lüneburg entschieden und damit die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover bestätigt (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.2009, Az.: 8 LA 200/09).</STRONG></P>
<P align=justify><STRONG>Hintergrund</STRONG><BR>Die Ärztekammer Niedersachsen erhebt nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge, die sich nach der Höhe des Einkommens aus "ärztlicher Tätigkeit" und der Art der aktuellen Berufsausübung des Mitglieds richten, wobei klassisch kurativ tätige Ärzte den "Regelbeitrag" zahlen. Die in &sect; 3 der Beitragsordnung aufgeführten Kammermitglieder zahlen dagegen eine im Verhältnis zum Regelbeitrag verminderte Abgabe. Dabei wird zwischen drei sog. Sonderbeitragsgruppen unterschieden: 1. Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, haben 90% des Regelbeitrages zu entrichten, 2. Kammermitglieder, die entweder an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind, haben 80 % des Regelbeitrages zu entrichten und 3. haben Kammermitglieder, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben oder ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig sind, lediglich einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 18 EUR zu entrichten. </P>
<P align=justify>Die im vormals Städtischen Krankenhaus C. seit 2003 als Leiterin der "Hauptverwaltung/Controlling/Qualitätsmanagement" sowie seit 2005 als Verwaltungsdirektorin und Prokuristin tätige Klägerin wurde von der beklagten Ärztekammer für die 2004 bis 2007 in die Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte eingestuft und entsprechend veranlagt. Die Verwaltungsleiterin vertrag die Ansicht, nur den Sockelbetrag in Höhe von 18 EUR entrichten zu müssen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen hat (VG Hannover, Urt. v. 19.08.2009, Az.: 5 A 3637/08). </P>
<P align=justify><STRONG>Oberverwaltungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil</STRONG><BR>Das mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtene Urteil hat das OVG Lüneburg jedoch nunmehr bestätigt. Maßgeblich für die zutreffende beitragsrechtliche Einordnung sei vorrangig die der Beitragsordnung zu Grunde liegende Systematik. Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst hat die Ärztekammer bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden. Innerhalb der Gruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte hat sie wiederum entsprechend den unterschiedlichen Vorteilen zwischen den beitragspflichtigen Mitgliedern, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit in mehr oder weniger großem Umfang auf ihre in der ärztlichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen, und solchen Mitgliedern unterschieden, bei denen nicht einmal dies mehr der Fall ist, weil sie sich überhaupt nicht beruflich oder völlig berufsfremd betätigen. </P>
<P align=justify>In die letztgenannte Gruppe sind - systematisch allerdings nicht ganz folgerichtig - aus sozialen Gründen weitere approbierte Mitglieder aufgenommen worden sowie zusätzlich solche Mitglieder, die ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig und deshalb vorrangig in den jeweils für diese beiden Heilberufe nach &sect; 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HKG bestehenden Kammern beitragspflichtig sind. </P>
<P align=justify>Ausgehend von diesem Verständnis konnte die beitragsrechtliche Einordnung der Verwaltungsleiterin in die von ihr gewünschte Gruppe ersichtlich nicht darauf gestützt werden, dass sie gegenwärtig keine approbationspflichtige Tätigkeit ausübe und damit auch nicht "ärztlich" im Sinne der Beitragsordnung tätig sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung nicht mit einer "approbationspflichtigen" Tätigkeit gleichzusetzen, sondern, wie in der gesetzlichen Regelung über die Begründung der Mitgliedschaft in &sect; 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen. </P>
<P align=justify>Ein heilkundlicher Beruf wird danach bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Der gesetzliche Auftrag der Ärztekammer, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertigt es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind. </P>
<P align=justify>Die leitende Tätigkeit in einem Krankenhaus, d.h. in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld, gehört dazu und ist daher zutreffend als "allein administrative und organisatorische" (ärztliche) Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung qualifiziert worden. Von dieser Gruppe werden nämlich gerade auch Berufstätigkeiten erfasst, die nicht zwingend eine ärztliche Ausbildung voraussetzen und dementsprechend auch von nicht approbierten Personen wahrgenommen werden können, bei denen ein Arzt aber von seinen in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten wegen des nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiets profitiert. Dass dies auch bei einer leitenden Verwaltungstätigkeit in einem Krankenhaus - wie sie von der Klägerin wahrgenommen wird - der Fall ist, liegt auf der Hand. Ob Gleiches auch für den von ihr thematisierten Fall des Geschäftsführers eines Unternehmens der Biotechnologie gilt, war hier unerheblich.</P>
<P align=justify><STRONG>Ausblick</STRONG><BR>Die Entscheidung wird unseres Erachtens erheblichen Einfluss auf die Beitragsbemessung anderer Ärztekammern haben.</P>
<P align=justify><EM>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Berufsrecht der Heilberufe haben.</EM></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Hartz IV- Sätze verfassungswidrig]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1265709634&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<p align="justify"><strong>Das Bundesverfassungsgericht hat anm 09.02.2010 entschieden, dass die Regelleistungssätze ("Hart-IV") nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind und hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar</strong>&nbsp;<strong>&nbsp;(BVerfV, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09).</strong></p> <p align="justify"><strong>Hintergrund</strong><br>Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz&#8220;) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den &sect;&sect; 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p> <p align="justify">Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können. </p> <p align="justify">Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB II und der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p> <p align="justify">Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom&#8220;, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.&nbsp;</p> <p align="justify">Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.&nbsp;</p> <p align="justify">Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von &sect; 24a SGB II zudem zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr. </p> <p align="justify">Über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br>und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; 20 Abs. 1 bis 3 und nach &sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August 2009) im Einzelnen dargestellt.&nbsp;</p> <p align="justify"><strong>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</strong> <br>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach &sect; 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach &sect;&sect; 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p> <p align="justify"><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </strong></p> <p align="justify">Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. </p> <p align="justify">Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p> <p align="justify">Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. </p> <p align="justify">Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. </p> <p align="justify">Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. </p> <p align="justify">Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. </p> <p align="justify">Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist. Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p> <p align="justify">Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken. </p> <p align="justify">Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag. </p> <p align="justify">Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Der Gesetzgeber hat aber die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der Höhe der Kürzungen ist auch eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein&#8220; stellen jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.&nbsp;</p> <p align="justify">Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p> <p align="justify">Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte Regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und&nbsp;Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre. </p> <p align="justify">Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br>Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf. </p> <p align="justify">Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br>die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br>Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage.&nbsp;</p> <p align="justify">Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern. </p> <p align="justify">Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen &sect;&sect; 74 und 24a SGB II beseitigt worden.&nbsp;</p> <p align="justify">Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung der Regelsatzverordnung hat wesentliche Mängel, wie zum Beispiel die Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die Hochrechnung der für 2003 ermittelten Beträge entsprechend der <br>Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.&nbsp;</p> <p align="justify">Das durch &sect; 74 SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der Regelleistung für einen Alleinstehenden genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar dürfte der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der &sect; 74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realitätsgerechten Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch für einen erwachsenen Alleinstehenden anknüpft. </p> <p align="justify">Die Regelung des &sect; 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100 Euro vorsieht, fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des &sect; 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freihändig geschätzt.&nbsp;</p> <p align="justify">Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den &sect;&sect; 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p> <p align="justify">Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist. </p> <p align="justify">Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. </p> <p align="justify">Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach &sect; 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen. </p> <p align="justify">Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern. </p> <p align="justify">Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen. Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die nach &sect; 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.</p>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Materialkosten bei GOZ-Ziffern 610-615 nicht berechenbar]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1265653993&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das Landgericht&nbsp;Dortmund&nbsp;hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob Materialkosten im Zusammenhang mit den Gebührenziffern 610 bis 615 der Gebührenordnung für&nbsp;Zahnärzte (GOZ) berechenbar sind. </STRONG></P>
<P align=justify>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berechnung von Materialkosten bei&nbsp;Einmal-Implantatbohrern zugelassen (VersR 2004, 1138). Diese Ausnahme kann nach Ansicht des LG Dortmund allerdings nicht auf die Versorgung mit Brackets übertragen werden, so dass die Materialkosten&nbsp;bei den Ziffern 610 bis 615 GOZ nicht&nbsp;in Ansatz gebracht werden können&nbsp;(LG Dortmund, Verfügung vom 29.12.2009, Az.:&nbsp;2 S 42/09). </P>
<P align=justify><STRONG>Berechnung des indirekten Klebens von Brackets<BR></STRONG>Einige Versicherer beziehen sich häufig in Unkenntnis der tatsächlich erbrachten KFO-Leistungen auf die Leistungsbeschreibung der GOZ 610 (d. h. inklusive Material- und Laborkosten, s.o.) und lehnen die Erstattung der Laborkosten ab. Der Ansatz von GOZ 700 analog bzw. GOÄ 2700 analog zzgl. Material und Laborkosten sowie GOZ 610 ist jedoch eine vertretbare Auslegung der GOZ.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Zahnarztrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Zur Darlegungslast im Tierarzt-Haftungsprozess ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1265648234&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Im Tierarzt-Haftungsprozess sind - wie&nbsp;im Arzthaftungsrecht auch - maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen, soweit ein Behandlungsfehler&nbsp;behauptet wird. Es reicht z.B. aus, wenn der Kläger plausibel darlegt, dass der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen sei und damit zu einer „lege artis&#8220; durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört (OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 4 U 805/08).</STRONG> </P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des einfachen Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige zutreffende Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden.</P>
<P align=justify><STRONG>Sachverhalt</STRONG><BR>In dem vom Oberlandesgericht Thüringen zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Tierarzt bei einer im Eigentum des Klägers stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung mittels Sonographie durchgeführt. Dabei übersah der Tierarzt eine Zwillingsschwangerschaft der Stute. Beide Fohlen kam in der Folgezeit tot zur Welt. </P>
<P align=justify>Der Kläger behauptete daraufhin, der Tierarzt habe die Zwillingsträchtigkeit behandlungsfehlerhaft nicht festgestellt. Das Landgericht wies die Klage ab, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens.</P>
<P align=justify>Die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wertete das Berufungsgericht als einen wesentlichen Verfahrensmangel und führte aus, dass im Arzthaftungsprozess die Anforderungen an den Parteivortrag geringer seien. Ausreichend sei, wenn dem Klägervortrag der Vorwurf entnehmen lasse, der Tierarzt habe nicht kunstgerecht gehandelt. Ob tatsächlich ein Behandlunsgfehler zu besorgen ist, kann und muss durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Das OLG Thüringen hat hier daher das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur tierärztlichen </STRONG><STRONG>Haftung haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer<BR></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Versorgung mit multifokalen Linsen ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1265646610&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann auch nicht die Erstat&shy;tung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wä&shy;ren, verlangen. Dies hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hinsichtlich einer gesetzlich versicherten 59 Jahre alten Klägerin aus Mönchenglad&shy;bach entschieden (Urteil vom 19.05.2009 - Az.: S 9 KR 159/07).</STRONG></P>
<P align=justify><BR><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Die Klägerin hatte sich im Rahmen einer sog. Katarakt-Operation anstelle der medizi&shy;nisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multi&shy;fokale Intraokularlinsen implantieren lassen. Für diese ärztliche Selbstzahlerleistung bezahlte sie insgesamt rund 4350 Euro. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die im Nachhinein beantragte Kostenübernahme ab. </P>
<P align=justify><BR>Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unauff&shy;schiebbare Leistung handele. </P>
<P align=justify>Auch soweit die Klägerin lediglich Kostenerstattung in der Höhe begehrt, in welcher der Beklagten Kosten für den Einsatz monofokaler Linsen entstanden wären, bestand kein Anspruch. Der Kläger habe grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung könne seine Auf&shy;gabe nur erfüllen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Kran&shy;kenkasse bei der Erbringung von Leistungen bediene, von den Versicherten auch ge&shy;nügend in Anspruch genommen werden.</P>
<P align=justify><STRONG>Tipp</STRONG><BR>Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen hat. Zwischen der Ablehnung und dem einge&shy;schlagenen Beschaffungsweg muss ein Zusammenhang bestehen, d. h. der Versicherte muss vor jeder The&shy;rapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein. </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Krankenversicherung haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Krankenkassen-Zusatzbeiträge für Pflichtversicherte im Februar 2010 rechtswidrig]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1264586551&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen gemäß &sect; 242 SGB V einen Zusatzbeitrag erheben, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, wenn der monatliche Zusatzbeitrag 8 Euro nicht überschreitet. Wegen der damit verbundenen geringeren Verwaltungskosten ist daher damit zu rechnen, dass die meisten Kassen einen Zusatzbeitrag von nicht mehr als 8 Euro erheben werden. Allerdings haben die Krankenkassen den Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Mittel nicht ausreichen, so "ist" der Zusatzbeitrag zwingend "zu erhöhen". Allerdings ist der Zusatzbeitrag auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt.</STRONG> </P>
<P align=left><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5></P>
<P align=justify>Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaf gekündigt werden. &sect; 175 Absatz 4 SGB V sieht hierfür ein Sonderkündigungsrecht vor. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.</P>
<P align=justify>Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei freiwillig Versicherten wird der Beitrag regelmäßig am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt; in den Satzungen der Kassen können freilich andere Regelungen getroffen werden.</P>
<P align=justify>Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.</P>
<P align=justify>Eine Ankündigung im Januar 2010, ab 1.2.2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro zu erheben, ist folglich für Pflichtversicherte verspätet mit der Folge, dass der Zusatzubeitrag erst wirksam zum März 2010 erhoben werden darf. Freiwillig Versicherte können dagegen noch innerhalb der Monatsfrist auf die Erhöhung hingewiesen werden, weil&nbsp; die Fälligkeit erst zum 15.3.2010 eintritt.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Krankenversicherungsrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1264586551</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Mangelhafte Benotung einer Pflegeeinrichtung vorerst gestoppt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1264067235&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat mit der Umsetzung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes begonnen und führt seit einigen Wochen unangemeldete Kontrollen in Pflegeeinrichtungen durch. Die Prüfer bewerten dabei die Leistungen und Angebote der Einrichtungen anhand von 64 Einzelkriterien auf einer Punktskala von eins bis zehn und ermitteln dann eine Durchschnittsberwertung. Zur Verbesserung der Transparenz sollen die Landesverbände der Pflegekassen die Ergebnisse sodann im Internet veröffentlichen.</STRONG> </P>
<P align=justify>Eine Einrichtung in Münster mit mangelhafter Benotung in "Pflege und medizinischer Versorgung" konnte nun die Veröffentlichung dieser Bewertung im Eilverfahren vor dem Sozialgericht vorerst stoppen (SG Münster, Az. S 6 P 202/09 ER).</P>
<P align=justify>Das Sozialgericht sah in der Veröffentlichung der Note "mangelhaft" das Grundrecht der Berufsfreiheit des Pflegeheimes berührt. Zudem gebe es derzeit keine rechtsgültigen Kriterien für die Benotung. Solange es aber keine validen Faktoren der Qualitätsprüfung gebe, sei das Bewertungssystem schlicht unzureichend und die veröffentlichten Ergebnisse fußten auf einer unsicheren Tatsachengrundlage. Weiter nötige das Bewertungssystem die Einrichtungen, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben mehr in die Dokumentation zu investieren, da die Prüfkriterien überwiegend nur die Dokumentation der Leistungen bewerteten.</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Höhere Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2010]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1261486751&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Ab 1. Januar 2010 werden die&nbsp; Leistungen der Pflegeversicherung&nbsp;wie folgt angehoben:</STRONG>&nbsp;</P>
<P align=justify><STRONG>1. Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen monatlich<BR></STRONG>Pflegende Angehörige sollen bei der häuslichen Pflege durch Pflegedienste unterstützt werden. Die Leistungen der ambulanten Dienste gelten als Sachleistungen. Die Höhe der monatlichen Leistung hängt von der Pflegestufe ab.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe I von 420 Euro auf 440 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe II von 980 Euro auf 1.040 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe III von 1.470 Euro auf 1.510 Euro</P>
<P align=justify><STRONG>2. Anhebung des Pflegegeldes monatlich<BR></STRONG>Wird die Pflege nicht durch zugelassene Pflegekräfte erbracht, sondern zum Beispiel durch die Angehörigen oder sonstige ehrenamtliche Helfer, wird stattdessen das so genannte Pflegegeld als Geldleistung gezahlt.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe I von 215 Euro auf 225 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe II von 420 Euro auf 430 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe III von 675 Euro auf 685 Euro</P>
<P align=justify><STRONG>3. Anhebung der Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr<BR></STRONG>Ist die pflegende Person verhindert, zum Beispiel weil sie Urlaub macht oder krank ist, besteht laut SGB XI, &sect; 39 ein Anspruch auf eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Allerdings kann diese Verhinderungspflege nur dann beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung schon mindestens sechs Monate Zuhause gepflegt hat.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige bis zu:</P>
<P align=justify>Wird die Pflege übernommen durch Verwandte bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister), durch verschwägerte Personen oder durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nur das jeweilige Pflegegeld bezahlt.</P>
<P align=justify><U>Es wird für 2010 folgendermaßen erhöht:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe I von 215 Euro auf 225 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe II von 420 Euro auf 430 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe III von 675 Euro auf 685 Euro</P>
<P align=justify>&nbsp;</P>
<P align=justify>bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen 3 Pflegestufen:</P>
<P align=justify>Wird die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen, können Kosten von bis zu 1.510 Euro pro Jahr (vorher: 1.470 Euro) von der Pflegekasse übernommen werden. Auch wenn entfernte Verwandte, Bekannte oder Nachbarn, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen leben, die Pflege übernehmen, kann diese Summe in Anspruch genommen werden.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * von 1.470 Euro auf 1.510 Euro</P>
<P align=justify><STRONG>4. Kurzzeitpflege bis zu jährlich in allen 3 Pflegestufen<BR></STRONG>Kurzzeitpflege ist, wie der Name schon andeutet, nur für einen begrenzten Zeitraum gedacht.</P>
<P align=justify>Sie kann für längstens vier Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden in Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, zum Beispiel während eines Umzugs oder wenn die pflegende Person in Kur oder krank ist.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * von 1.470 Euro auf 1.510 Euro</P>
<P align=justify><STRONG>5. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege<BR></STRONG>Teilstationär bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur für einen bestimmten Zeitraum stationär betreut wird - tagsüber oder nachts -, aber nicht ständig in einem Pflegeheim lebt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die pflegende Person berufstätig ist und die Pflege deshalb nur abends und am Wochenende übernehmen kann.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe I von 420 Euro auf 440 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe II von 980 Euro auf 1.040 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe III von 1.470 Euro auf 1.510 Euro</P>
<P align=justify><STRONG>6. Vollstationäre Pflege pauschal monatlich</STRONG><BR>Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim. Die monatlichen Beträge sind nach Pflegestufen gestaffelt.</P>
<P align=justify><U>Erhöhung in 2010:</U></P>
<P align=justify>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Pflegestufe III von 1.470 Euro auf 1.510 Euro<BR>&nbsp;&nbsp;&nbsp; * in Härtefällen von 1.750 Euro auf 1.825 Euro</P>
<P align=justify><EM>Die vollstationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II (Pflegestufe I: bis zu 1.023 Euro; Pflegestufe II: bis zu 1.279 Euro) sowie alle weiteren hier nicht aufgeführten Leistungen bleiben unverändert.</EM> </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Pflegeversicherung haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Pflegeversicherung_hoehere_Leistungen_2010.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1261486751</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[BSG: Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Festbetragshörgeräte verweisen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1261052681&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Der u.a. für das Hilfsmittelrecht zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute morgen die beklagte Securvita BKK zur Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten für eine Versorgung mit digitalen Hörgeräten verurteilt (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/ 08 R) und damit die Rechte von zahllosen hörgeschädigten Menschen nachhaltig gestärkt. </STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Wie wir bereits berichteten, war die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes durch die Krankenkasse streitig. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist damit nunmehr höchstrichterlich geklärt - zumindest für ca. 125.000 Menschen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. </P>
<P align=justify><STRONG>Hintergrund</STRONG><BR>Der 1982 geborene Kläger leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit, inzwischen ist er nach ärztlicher Einschätzung praktisch ertaubt. Der Hörverlust liegt damit bei 100 %; zuletzt fanden sich nur im Tief- und Mitteltonbereich Hörreste, die bei ausreichender Verstärkung Hören und zum Teil Verstehen ermöglichen. Zum Ersatz seiner alten Hörhilfe beantragte der Kläger bei der Beklagten Anfang 2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät und legte dazu eine ohrenärztliche Verordnung sowie den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vor. Grundlage dafür waren im November 2003 durchgeführte Anpassungsversuche, bei der vier Geräte unter Einschluss eines zuzahlungsfreien Hörgeräts getestet wurden; zwei davon schloss der Kläger wegen auftretender Rückkopplungen aus und entschied sich dann für das Gerät, das eine bessere Verständlichkeit und ein angenehmeres Klangbild bot. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der "Kosten für die Hörgeräteversorgung zum Kassensatz für die Gruppe 3", lehnte es aber ab, die den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu übernehmen.</P>
<P align=justify>Das Sozialgericht hatte Beweis erhoben durch Einholung u.a. eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Versorgung mit einem Festbetragshörgerät objektiv ausreicht. denn bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Sachleistung begrenzt der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderungen objektiv nicht ausreicht. Der Gutachter führte, analoge Geräte könnten Rückkopplungseffekte nur unvollkommen unterdrücken, was für höher und hochgradig Schwerhörige problematisch sei. Bei der vom Kläger benötigten Verstärkerleistung seien Rückkopplungseffekte mit analoger Technik und mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Die dazu erforderliche höchst komplexe Verstärkung sei nur mit höherwertigen Prozessoren im Hörgerät zu bewältigen. Dafür sei das begehrte Hörgerät nach dem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers in höherem Maße geeignet als die anderen. Ihm kämen wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber den verglichenen Geräten zu; ein Gerät der Hörgerätegruppe 3 zum Festpreis sei medizinisch nicht ausreichend. Dagegen ist der MDK-Gutachter bei seiner Einschätzung geblieben, dass ein Anspruch auf optimale Hilfsmittelversorgung nicht bestehe. Die hier gewünschte optimale Hörgeräteversorgung sei zu kostspielig, denn eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger und damit bei etwa 125.000 Personen. Wäre die Festbetragsregelung in allen diesen Fällen unbeachtlich, entstünde ein Kostenaufwand, den der Gesetzgeber gerade habe unterbinden wollen. Im Übrigen fehle für den höheren therapeutischen Nutzen digitaler Geräte ein wissenschaftlicher Beleg im Si nne von &sect; 139 SGB V. Zutreffend sei jedoch, dass das hier beanspruchte Gerät Gebrauchsvorteile habe.</P>
<P align=justify>Nachdem das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilte, hat das Landessozialgericht auf die Berufung der Krankenkasse das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Krankenkasse habe ihre Leistungspflicht zutreffend auf den Festbetrag begrenzt und dieser lasse eine einzelfallbezogene Fallentscheidung nicht zu. Eine Abweichung von der leistungsbegrenzenden Wirkung der Festbetragsfestsetzung sei allein möglich, wenn mit den Festbeträgen nur Hörgeräte zu beschaffen wären, die zum Ausgleich der Hörbehinderung, auch des beim Kläger vorliegenden Ausmaßes, objektiv nicht ausreichen würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil dem Kläger eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache mit dem bisher gewährten Gerät gut möglich gewesen sei. Auch ein Fall des Systemversagens liege nicht vor.</P>
<P align=justify><STRONG>Ausblick</STRONG><BR>Nach der heutigen Entscheidung des Bundessozialgerichts hat die Krankenkasse jedoch für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag (hier 987,31 Euro) hinaus auch die restlichen Kosten (hier 3.073 Euro) zu tragen. </P>
<P align=justify>Zum Ausgleich von Hörbehinderungen haben die Krankenkassen nämlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des Bundessozialgerichts mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden. </P>
<P align=justify><STRONG><U>Tipp:</U><BR>Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, sollten Versicherte bei ihren Krankenkassen einen Antrag auf Überprüfung von ablehnenden Entscheidungen nach &sect; 44 SGB X stellen.</STRONG></P>
<P align=justify>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Hörgeräteversorgung haben.</P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Krankenkasse_hoergeraet_digital_festbetrag_kostenuebernahme.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1261052681</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Sperma: Krankenkasse muss Einfrierkosten nicht erstatten]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260656857&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P><STRONG>Kosten für das Einfrieren von Sperma muss die Krankenkasse nicht erstatten. Dies hat das Sozialgericht Aachen am 03.11.2009 entschieden. </STRONG></P>
<P><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5>Geklagt hatte ein Mann, der an Hodenkrebs erkrankt ist. Er musste sich einer Operation und einer Chemotherapie unterziehen. Das Risiko der Unfruchtbarkeit ist dabei sehr groß. Deshalb hat er sich dazu entschlossen sein Sperma einzufrieren (Kryokonservierung), damit er zukünftig Kinder zumindest auf dem künstlichen Wege zeugen kann. Er hat bisher seinem Urologen 1.660,00 Euro bezahlt. Die Krankenkasse weigerte sich zu zahlen.&nbsp;</P>
<P>Nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Denn es sei rechtens, dass das Einfrieren von Sperma keine Krankenbehandlung darstellt und somit von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu ersetzen ist. Außerdem hätte er zuerst einen Antrag stellen müssen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu gelangen. Der Hinweis des Mannes, dass die Beihilfe solche Kosten erstatte, griff nicht durch. Das Gericht verwies auf die Unterschiede zwischen der Beihilfe und dem Krankenversicherungsrecht. Außerdem sei es nicht in jedem Bundesland Teil der Beihilfe (z.B. NRW).</P>
<P><EM>Aktenzeichen: S 13 KR 115/09 (noch nicht rechtskräftig) </EM></P>
<P style="FONT-WEIGHT: bold">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrer Krankenkasse haben.</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1260656857</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zur Rückforderung der Invaliditätsleistung durch die Unfallversicherung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260549949&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>In der privaten Unfallversicherung kommt es recht häufig zu folgender Situation: Nach Festellung einer dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung&nbsp;zahlt die Versicherung die nach der Gliedertaxe und der Versicherungssumme berechnete Invaliditätsleistung an den Versicherungsnehmer aus. Dieser ist mit der Höhe nicht einverstanden und wendet sich&nbsp;dagegen. Sodann fordert die Versicherung die Invaliditätsleistung mit den Hinweis zurück, dass die Leistung nicht zu gering, sondern zu großzügig bemessen worden sei. </STRONG></P>
<P align=justify><STRONG><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png"></STRONG>Zu dieser Konstellation hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jüngst entschieden, dass eine Rückforderung der Invaliditätsleistung durch die Unfallversicherung zwar grundsätzlich möglich sei. Der Senat hat allerdings&nbsp;klargestellt, dass nachgewiesen sein muss, dass die frühere Einschätzung des Gutachters und damit die Invaliditätsentschädigung zu hoch war. Insoweit ist die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Hamm, Urteil vom 11.4.2008, Az. I-20 U 185/05).</P>
<P align=justify>Hat die Versicherung den Grad der voraussichtlich dauernden Invalidität zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall festgestellt und entsprechend geleistet und enthalten die Versicherungsbedingungen eine Nachbemessungsregel wie etwa &sect; 11 IV AUB 88, so setzt ein Rückforderungsanspruch der Unfallleistung nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall nicht nur voraus, dass bei richtiger Beurteilung nach damaligem Erkenntnisstand (ex ante) die damals getroffene Einschätzung zu hoch war. Der Anspruch besteht vielmehr auch nur insoweit, wie sich die damalige Einschätzung nunmehr - bezogen auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall - tatsächlich als zu hoch erweist. </P>
<P align=justify><STRONG>Auch keine ungerechtfertigte Bereicherung</STRONG><BR>Die Versicherung kann sich im Übrigen auch nicht auf eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung berufen, wenn nur der Versicherungsnehmer eine Neubemessung geltend macht&nbsp;und der Versicherer sich dieses Recht nicht vorbehalten hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2008, Az. 3 U 206/06). </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur privaten Unfallversicherung haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Rueckforderung_Invaliditaetsleistung_Unfallversicherung.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Bäume: Umknicken ist kein Umstürzen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260538226&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<strong style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">Ist "Umknicken" mit "Umstürzen" gleichzusetzen? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln auseinandersetzen. </strong><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><img alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align="left" hspace="5" vspace="5">Geklagt
hatte ein Hauseigentümer gegen seine Wohngebäudeversicherung. Denn eine
Fichte von über 10 Metern Höhe knickte ca. 1 Meter über dem Boden ab.
In den dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen wurde
unter anderem geregelt, dass </p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">"<em>Kosten
für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung durch Blitzschlag
oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück</em>" </p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">ersetzt werden.</p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">Die
Versicherung weigerte sich zu zahlen. Denn der Baum sei umgeknickt und
nicht umgestürzt. Das GEricht gab dem Versicherer Recht. Denn
abgeknickte Bäume seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers nicht mir umgestürzten Bäumen gleichzusetzen.</p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">(AG Köln, Urt. v. 5.11.2008 - 143 C 163/08) <br></p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"><span style="font-weight: bold;">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihren Versicherungen haben.</span></p><p style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">RA Penteridis</p>

]]></description>
<guid isPermaLink="false">1260538226</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Kosten für Hörgeräte darf die private Krankenversicherung nicht kürzen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260362843&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Ein fachärztlich verordnetes Hörgerät zur Behebung oder Linderung einer Innenohrschwerhörigkeit ist eine medizinsich notwendige Heilbehandlung mit der Folge, dass die private Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich ungekürzt zu erstatten hat.</STRONG><BR></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Das Landgericht (LG) Regensburg hat die auf Kostenerstattung in Anspruch genommene private Krankenkasse zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.918,60 EUR für ein von der Klägerin erworbenes Hörgerät der Typs Phonak micro-Savia im Sine der Tarifbedingungen der Beklagten verurteilt, da die Versorgung medizinsich notwendig war. Kostengesichtspunkte seien dabei außer Betracht zu lassen, weil eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung das Merkmal "notwendig" nicht deshalb verliere, weil sie teurer als eine nach Einschätzung der Versicherung gleichwertige, aber günstigere Behandlung sei. </P>
<P align=justify>Die Versicherung konnte sich ferner auch nicht auf Bedingungen berufen, die ihr das Recht einräumen, die Kosten für eine das notwendige medizinische Maß übersteigenden Heilbehandlung auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Diese Regelung ist aber richtigerweise auf Kosten für Hilfsmittel erstens nicht anwendbar und zweitens ist der Versicherung der Nachweis unangmessener Kosten auch nicht gelungen. Ein vorprozessual von der Krankenversicherung eingeholtes Gutachten überzeugte die Kammer nicht, da die Hörgeräte schlicht nicht vergleichbar waren. So verfügte das günstigere Siemens Cielo Life beispielsweis nicht über die Zusatzfunktionen des Phonak micro-Savia. Auf diese war die Klägerin wegen ihrer Behinderung aber gerade angewiesen.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Kostenerstattung für Ihre Hörgeräte haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Krankenkasse_darf_Kosten_Hoergeraet_nicht_kuerzen.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1260362843</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Teilkasko: Anspruchsverlust durch verspätete Schadensmeldung]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260362692&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Es ist Sache des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass er eine schriftliche Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben hat. Dies hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 18.6.2009 (Az. 15 C 378/09) entschieden und damit die Klage eines PKW-Halters abgewiesen, dessen VW Golf Cabrio gestohlebn wurde und der nun seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nahm.</STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Nach &sect; 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Schadensanzeige erfolgte hier jedoch erst Monate nach dem Diebstahl. Weiter führte das Gericht aus, dass es bereits grob fahrlässig gewesen sei, den Versicherer nicht zu informieren, damit dieser Nachforschungen und Ermittlungen zum Verbleib des PKW anstellen konnte. </P>
<P align=justify>Dies hatte zur Folge, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht nach &sect; 6 Abs. 3 VVG a.F. frei wurde. </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Kaskoversicherung haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Schadensmeldung_Teilkasko.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1260362692</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[RLV in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe?]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1260350352&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Auch nach der Honorarreform und der Einführung des Regelleistungsvolumens (RLV) müssen (junge) Praxen in der Aufbauphase sowie unterdurchschnittlich abrechnende Arztpraxen zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe erreichen können. Dies hat jüngst das Sozialgericht (SG) Marburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zugunsten einer radiologischen Gemeinschaftspraxis mit Vorhaltung von CT und MRT entschieden, die seit dem 1.1.2008 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, da der Honorarverteilungsvertrag (HVV) der KV Hessen diesbezüglich eine Regelungslücke aufweist (SG Marburg, Beschl. v. 6.8.2009, Az. S 11 KA 430/09 ER).</STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Die KV Hessen wies der Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei Radiologen, mit Bescheid vom 27.5.2009 ein RLV in Höhe von 3709,00 Euro für das Quartal 3/2009 zu. Daraufhin beantragten die Radiologen die Zuweisung eines RLV in Höhe des Fachgruppendurchschnitts für Praxen mit Vorhaltung von CT und MRT. Da der fristgerecht eingelegte Widerspruch bis Anfang August nicht beschieden wurde, beantragten die Ärzte den Erlass einer einstweiligen Verfügung und trugen vor, dass der Honorarvertrag 2009 bezüglich der Behandlung von unter dem Fachgruppendurchschnitt abrechnenden Praxen lückenhaft sei. Diese Regelungslücke könne und müsse durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschlossen werden. Demgegenüber war die KV Hessen jedoch der Ansicht, dass die BSG-Rechtsprechung zur "Honorarverteilungsgerechtigkeit" sowie zu Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG auf das neue Honorarsystem nicht übertragbar sei. </P>
<P align=justify>Das SG Marburg gab dem Antrag der Radiologen statt. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass der angefochtene Zuweisungsbescheid einem Berufsverbot gleichkomme und evident gegen Art. 12 GG verstoße. </P>
<P align=justify>Der Erweiterte Bewertungsausschuss habe die Regelungsbefugnis für Neuzulassungen, Praxen in der Aufbauphase und Kooperationsumwandlungen auf die Partner der Gesamtverträge übertragen. Mit dem Honorarvertrag 2009 seien diesem ihrem Auftrag aber nur unzureichend nachgekommen. Daher sei auch die Rechtsprechung des BSG zu unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen nicht überholt. </P>
<P align=justify><STRONG>Fazit<BR></STRONG>Die Honorarverträge in den KVen sind genau zu analysieren. Fehlen spezifische Regelungen, ist unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen nach der Rechtsprechung des BSG in einem Zeitraum von fünf Jahren ein Wachstum bis zum Durchschnitt der Fachgruppe zu ermöglichen. Das RLV ist in entsprechender Höhe festzusetzen.<BR></P><STRONG></STRONG>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Vergütungsrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer </P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/RLV_Fachgruppendurchschnitt.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1260350352</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259767280&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Mit einer Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie schafft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzung für eine gleichmäßige und flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychotherapeutischen Leistungen. </STRONG></P>
<P align=justify>Die&nbsp; vom G-BA beschlossene Quotenregelung stellt sicher, dass künftig in jedem Planungsbereich ein bestimmter Anteil der Zulassungsmöglichkeiten denjenigen psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten (25 Prozent) sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (20 Prozent) vorbehalten werden, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen. </P>
<P align=justify>Die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen stellt besondere Anforderungen an den Therapeuten. Deshalb müssen in ausreichender Zahl Spezialisten zur Verfügung stehen, um diese Versorgung zu gewährleisten. Durch die neue Regelung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, die tatsächliche Lage der Versorgung wirklichkeitsnah abzubilden und - hierauf aufbauend - die Quote gleichmäßig flächendeckend anzuheben. </P>
<P align=justify>Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung wird der G-BA die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung zur Versorgungsermittlung &nbsp;überprüfen. Sollten lokale Unterschiede&nbsp; in der Anhebung der Versorgungsquote auftreten, kann diesen dann gegebenenfalls entgegengewirkt werden.</P>
<P align=justify><EM>Die Umsetzung in den KVen wird voraussichtlich im Mai 2010 abgeschlossen sein.</EM></P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Zulassung als Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut bzw. als überwiegend&nbsp;psychotherapeutisch tätiger Arzt&nbsp;haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1259767280</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Terminvorschau: BSG verhandelt am 17.12.2009 über die Kostenübernahme für Hörgeräte]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259329170&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Der 3. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel wird am 17.12.2009 ab 10:15 Uhr die Sache B 3 KR 20/ 08 R verhandeln. Streitig ist die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes anstelle des gewährten Festbetrages durch die beklagte Securvita Betriebskrankenkasse.</STRONG> </P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Der 1982 geborene Kläger leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit; inzwischen ist er nach ärztlicher Einschätzung praktisch ertaubt. Der Hörverlust liegt bei 100 %; zuletzt fanden sich nur im Tief- und Mitteltonbereich Hörreste, die bei ausreichender Verstärkung Hören und zum Teil Verstehen ermöglichen. Zum Ersatz seiner alten Hörhilfe beantragte der Kläger bei der Beklagten Anfang 2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät und legte dazu eine ohrenärztliche Verordnung sowie den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vor. Grundlage dafür waren im November 2003 durchgeführte Anpassungsversuche, bei der vier Geräte unter Einschluss eines zuzahlungsfreien Hörgeräts getestet wurden; zwei davon schloss der Kläger wegen auftretender Rückkopplungen aus und entschied sich dann für das Gerät, das eine bessere Verständlichkeit und ein angenehmeres Klangbild bot. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der "Kosten für die Hörgeräteversorgung zum Kassensatz für die Gruppe 3", lehnte es aber ab, die den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu übernehmen.</P>
<P align=justify>Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung ua eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Versorgung mit einem Festbetragshörgerät objektiv ausreicht. Der Gutachter hat ausgeführt, analoge Geräte könnten Rückkopplungseffekte nur unvollkommen unterdrücken, was für höher und hochgradig Schwerhörige problematisch sei. Bei der vom Kläger benötigten Verstärkerleistung seien Rückkopplungseffekte mit analoger Technik und mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Die dazu erforderliche höchst komplexe Verstärkung sei nur mit höherwertigen Prozessoren im Hörgerät zu bewältigen. Dafür sei das begehrte Hörgerät nach dem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers in höherem Maße geeignet als die anderen. Ihm kämen wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber den verglichenen Geräten zu; ein Gerät der Hörgerätegruppe 3 zum Festpreis sei medizinisch nicht ausreichend. Dagegen ist der MDK-Gutachter bei seiner Einschätzung geblieben, dass ein Anspruch auf optimale Hilfsmittelversorgung nicht bestehe. Die hier gewünschte optimale Hörgeräteversorgung sei zu kostspielig, denn eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger und damit bei etwa 125.000 Personen. Wäre die Festbetragsregelung in allen diesen Fällen unbeachtlich, entstünde ein Kostenaufwand, den der Gesetzgeber gerade habe unterbinden wollen. Im Übrigen fehle für den höheren therapeutischen Nutzen digitaler Geräte ein wissenschaftlicher Beleg iS von &sect; 139 SGB V. Zutreffend sei jedoch, dass das hier beanspruchte Gerät Gebrauchsvorteile habe.</P>
<P align=justify>Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen: Die Krankenkasse habe ihre Leistungspflicht zutreffend auf den Festbetrag begrenzt; dieser lasse eine einzelfallbezogene Fallentscheidung nicht zu. Eine Abweichung von der leistungsbegrenzenden Wirkung der Festbetragsfestsetzung sei allein möglich, wenn mit den Festbeträgen nur Hörgeräte zu beschaffen wären, die zum Ausgleich der Hörbehinderung, auch des beim Kläger vorliegenden Ausmaßes, objektiv nicht ausreichen würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil dem Kläger eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache mit dem bisher gewährten Gerät gut möglich gewesen sei. Auch ein Fall des Systemversagens liege nicht vor.</P>
<P align=justify>Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG begrenze der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderungen objektiv nicht ausreiche. Dies sei hier der Fall.</P>
<P align=justify><STRONG>Wir werden Sie vom Ausgang des Verfahrens unterrichten.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1259329170</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Anfechtung und Rücktritt vom Versicherungsvertrag]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259267793&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Anfechtung und Rücktritt vom Versicherungsvertrag sind bewährte Mittel der Versicherer, sich der Prüfung und der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu entledigen. Dazu einige aktuelle Entscheidungen.</STRONG></P>
<P align=justify><IMG alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" hspace=5 src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align=left vspace=5>Erklärt der Versicherungsnehmer dem für ihn tätigen Makler bei Antragstellung für eine Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, er habe wiederholt unter Rückenbeschwerden mit den Diagnosen Osteochondrose und Bandscheibenvorfall gelitten, und nimmt der Makler diese Umstände nicht in den Antrag auf, weil es sich um <STRONG>"für einen Zimmerer übliche Beschwerden"</STRONG> gehandelt habe, dann muss sich der Versicherungsnehmer das in diesem Fall gegebene arglistige Verhalten des Maklers nach Ansicht des OLG Köln zurechnen lassen (OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2009, Az: 20 u 212/08). </P>
<P align=justify>Wenn der Makler dem Versicherungsnehmer bei der <STRONG>Beantwortung der Gesundheitsfragen</STRONG> behilflich ist, so wird er in dessen Interesse tätig und übernimmt damit eine Aufgabe, die dem Versicherungsnehmer selbst oblegen hätte. Schon deswegen kann er nach Ansicht des OLG Köln nicht als Dritter im Sinne von &sect; 123 Abs. 2 BGB angesehen werden (OLG Köln, Beschluss vom 25.4.2007, Az. 5 U 242/06, LG Aachen vom 20.10.2006, Az. 9 O 232/05). </P>
<P align=justify>Das Wissen des Maklers über gefahrerhebliche Umstände ist dem Versicherer nicht nach der <STRONG>"Auge und Ohr"-Rechtsprechung</STRONG> zuzurechnen. Nimmt der Makler ihm bekannte Gefahrumstände nicht in das Antragsformular auf, um den Versicherer arglistig zu täuschen und hätte der Versicherungsnehmer die Täuschung durch den Makler erkennen können, greift die Arglistanfechtung des Versicherers durch. Denn entweder ist der Makler Dritter im Sinne von &sect; 123 Abs. 2 BGB, so dass Anfechtbarkeit gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Täuschung durch den Makler kannte oder hätte erkennen können. Oder der Makler ist nicht als Dritter im Sinne von &sect; 123 BGB, sondern als Vertrauensperson des Versicherungsnehmers mit der Folge anzusehen, dass der Versicherungsnehmer sich die Täuschungshandlung des Maklers in jedem Falle zurechnen lassen muss (KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, Az. 6 U 213/06). </P>
<P align=justify>Ein <STRONG>evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht</STRONG> durch den Agenten liegt nach Auffassung des OLG Koblenz vor, wenn es um schwerwiegende Umstände (hier: Verschweigen von Behandlungen wegen Psyche, Erschöpfungszustand, Belastungshypertonie und Schlafstörung) geht und daher evident ist, dass der Agent den Vertrag durch unrichtige Hinweise "unter Dach und Fach" bringen will (OLG Koblenz vom 9.12.2005 - 10 U 975/04). </P>
<P align=justify>Trägt der Kläger vor, der Agent habe sich im Laufe des Beratungsgespräches auf die Frage nach dem hohen Risiko für den Versicherer dahingehend geäußert: "<STRONG>Ist doch egal - Sie haben eine tolle Versicherung</STRONG> und ich eine Provision", liegt ein solcher Fall vor. </P>
<P align=justify>Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung, die den Versicherer gegen einen erkennbaren <STRONG>Missbrauch des Agenten</STRONG> schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, sodass beim Antragsteller begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenden vorliegt (BGH NJW 1966, 911). Dieser Grundsatz hat auch für den Agenten bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages zu gelten. </P>
<P align=justify>Zudem werden die Fallgruppen bestätigt </P>
<UL>
<LI>
<DIV align=justify>"zu viele Ärzte, zu viele Fragen" (OLG Koblenz NJW-RR 2003, 315), </DIV></LI>
<LI>
<DIV align=justify>"hierüber soll man lieber nicht schreiben, da es sonst nur Ärger gebe" bzw. </DIV></LI>
<LI>
<DIV align=justify>"diese Beschwerden solle man besser weg lassen" (OLG Zweibrücken VersR 2004, 630) sowie </DIV></LI>
<LI>
<DIV align=justify>"wenn er das alles in den Antrag aufnehmen würde, bräuchte er den Antrag gar nicht zu stellen" (OLG Saarbrücken VersR 2005, 675).</DIV></LI></UL>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben.</STRONG> </P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1259267793</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Und wieder: Krankenkasse zur Kostenübernahme für volldigitale Hörgeräte verurteilt]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259233061&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Bei der Versorgung mit Hörgeräten erfüllen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht grundsätzlich mit der Zahlung des Festbetrages. Wählen Versicherte "höherwertige" Hörgeräte, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht, wenn die konkrete Hörbehinderung mit einem Hörgerät zum Festbetrag ("Kassengerät") nicht ausgeglichen werden kann. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Sozialgericht (SG) Leipzig zu beschäftigen.</STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Der Kläger begehrte von der Krankenkasse die Kostenübernahme für seine Versorgung mit den Hörgeräten "Elevea 411 dAZ" in Höhe von 3.014,18 Euro. Die Kasse lehnte die volle Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass sie lediglich den Festbetrag zu übernehmen habe. Daraufhin erwarb der Versicherte die Geräte selbst und verklagte die Krankenkasse auf Kostenerstattung. </P>
<P align=justify>Das SG Leipzig gab der Klage statt und verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger die Mehrkosten zu erstatten. Es sei zwar richtig, dass die Krankenkassen ihre Leistungspflicht regelmäßig mit dem Festbetrag erfüllen. Allerdings sei eine darüber hinausgehende Versorgung mit digitalen Hörhilfen nicht ausgeschlossen, wenn nur dadurch der erforderliche Behinderungsausgleich zu erzielen sei (Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.3.2009, Az. S 8 KR 245/07). </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Kostenübernahme für ihre Hörgeräte haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Krankenkasse_zur_Kostenuebernahme_fuer_volldigitale_Hoergeraete_verurteilt.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1259233061</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zum Berufsunfähigkeitsschutz bei Selbständigen ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259223441&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Selbständige decken das Risiko einer Erkrankung in der Regel mit dem Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ab, so auch viele niedergelassene Ärzte und andere Freiberufler. Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) wird vielfach voreilig nicht abgeschlossen, weil die Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke neben der Gewährung einer Altersrente bekanntlich auch das Risiko abdecken, den Beruf aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben zu können.</STRONG> </P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png"></P>
<P>Leistungen aus einer privaten BU-Versicherung erhält der Versicherungsnehmer, wenn er seinen Beruf nicht mehr zu 50-Prozent ausüben kann. Er erhält dann bedingungsgemäß die vereinbarte BU-Rente in voller Höhe. Gleichwohl kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich weiter in seinem Beruf arbeiten. Er könnte beispielsweise seinen Versorgungsauftrag halbieren, d.h. auf die Häfte seiner Vertragsarztzulassung verzichten, und gleichzeitig die BU-Rente in voller Höhe vereinnahmen. </P>
<P>Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer "Raubbau" an seiner Gesundheit betreibt, er also keine Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nimmt und seine Arbeit als "überobligatorisch" anzusehen ist. Demgegenüber sehen die Satzungen der Versorgungswerke vor, dass der Beruf tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Die Fortführung der Arztpraxis und der Bezug einer BU-Leistung schließen sich daher aus. </P>
<P>Ein auf die Leistungen des Versorgungswerkes angewiesener Arzt aus dem Bereich der KV Hessen erklärte daher gegenüber dem Zulassungsausschuss den Verzicht auf seinen Kassenzulassung - und zwar rückwirkend auf den Tag seines Antrages auf BU-Leistungen. Er argumentierte, dass er durch die Rückwirkung nicht in seinen Rechten verletzt werde. Ebenso wie der angerufene Berufungsausschuss vermochte auch das Sozialgericht Marburg dieser Argumentation nicht zu folgen, da ein nachträglicher Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht möglich ist, weil es sich dabei um einen statusbegründenden Akt mit Wirkung für die Zukunft handelt (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: S 12 KA 261/09). </P>
<P><STRONG>Fazit<BR></STRONG>Die BU-Rente der Versorgungswerke hat ihre Tücken. Selbständige sollten zusätzlich eine private BU-Versicherung abschließen, um für den Störfall gewappnet zu sein. </P>
<P><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer BU-Versicherung haben</STRONG></P>
<P>RA Melzer </P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Berufsunfaehigkeit_Selbstaendige.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Wirbelsäulenerkrankung bei Mechanikern keine Berufskrankheit]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1259154268&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. Das ist bei einem besonderen Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen der Fall. Nach Ansicht des 3. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Hessen trifft dies auf die Tätigkeit von Pflegepersonal zu, nicht jedoch auf Mechaniker (LSG Hessen, Urteil vom 18.08.2009, Az. L 3 U 202/04).</STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig gewesen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem akuten Schmerzereignis in der Lendenwirbelsäule (LWS). In der Folge wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit jedoch ab.</P>
<P align=justify>Auch nach Auffassung der Darmstädter Richter ist eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen. Bei dem Kläger habe ein besonderes Gefährdungspotential infolge des wiederkehrenden Erreichens der Hälfte des Tagesrichtwertes durch hohe Belastungsspitzen nicht bestanden. Dieses Gefährdungspotential gebe es bei den medizinischen Pflegeberufen. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche hingegen nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Dies resultiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig sowie unkontrolliert bewegten und ihr Gewicht verlagerten. Dabei müsse das Pflegepersonal immer wieder in biophysikalisch ungünstiger, vorgebückter Haltung tätig werden. Damit seien die Belastungsspitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit als Zweiradmechaniker nicht vergleichbar. Das Rechtmittel der Revision wurde nicht zugelassen. </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Berufskrankheiten haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif">&nbsp;<A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Wirbelsauulenerkrankung_bei_Mechanikern_keine_Berufskrankheit.pdf" target=_blank>Druckansicht</A></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1259154268</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Beamtenklausel: Unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1258547493&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Auf die Hintergründe einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Beamtenklausel kommt es nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht an, so dass die dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannte Entstehungsgeschichte einer Klausel bei deren Auslegung außer Betracht zu bleiben hat. Die Vorstellung der auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommenen Versicherung, mit dieser Fassung der Beamtenklausel nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten des Versicherungsnehmers zu schaffen oder gar das Vorliegen von Berufsunfähigkeit an den (zusätzlichen) Nachweis tatsächlicher Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu knüpfen, ist in der konkretren Klausel nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und ist deswegen gemäß &sect; 305c Abs. 2 BGB unbeachtlich.</STRONG></P>
<P align=justify>Der Kläger wurde als Beamter auf Lebenszeit durch Verfügung seines Dienstherrn gemäß &sect; 44 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit i. S. des &sect; 42 Abs. 1 BBG und damit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Die Verfügung wurde nur auf den Gesundheitszustand des Klägers - und nicht (auch) auf andere Persönlichkeitsmerkmale wie etwa mangelnde Bewährung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 221/96 - VersR 1997, 1520) - gestützt. Damit konnte die Versicherung nicht mit ihrer Berufung durchdringen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist damit zu Recht von einer Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der vereinbarten Beamtenklausel ausgegangen. </P>
<P align=justify>Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger wegen rückständiger Rentenleistungen und überzahlter Beiträge&nbsp; 7.368,90 &euro; nebst Zinsen und Kosten sowie ab längstens bis 1.03.2029 eine monatliche Rente in Höhe von 600,00 &euro; zuzüglich Rentenerhöhung gemäß Überschussbeteiligung aus dem jährlichen Geschäftsergebnis zu zahlen.</P>
<P align=justify>Eine Verweisung des Klägers auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bei seinem Dienstherrn wie etwa in der Belegverwaltung oder als Pförtner wäre im Übrigen schon gemäß &sect; 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen.</P>
<P align=justify>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) oder zu Ihrer Lebensversicherung mit inkludierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ-Versicherung) haben.</P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Unwiderlegliche_Vermutung_vollstaendiger_Berufsunfaehigkeit_bei%20_Vorliegen_der_Voraussetzungen_einer_Beamtenklausel.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1258547493</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Aufklärungspflicht über erhöhtes Risiko einer Rekurrensparese]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1258546826&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat der behandelnde Arzt vor einer zweiten Schilddrüsen-Operation (Rezidivstrumektomie) über das im Vergleich zur Erstoperation deutlich erhöhe Risiko einer dauerhaften Schädigung des&nbsp;Nervus laryngeus recurrens (Rekurrensparese), der die Bewegungsanweisungen für die inneren Kehlkopfmuskeln vom Gehirn zum Kehlkopf bringt und so vor allem für die Stimmgebung wichtig ist, aufzuklären. </STRONG></P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png"></P>Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung obliegt der Behandlerseite. Der sodann von der Patientenseite nachzuweisende Entscheidungskonflikt sei dann plausibel dargelegt, wenn er sich darauf beruft, er hätte sich in Kenntnis des erhöhten Risikos zunächst nur auf einer Seite operieren lassen, um den Behandlungsverlauf abzuwarten. Das Vorbringen einer hypothetischen Einwilligung, der Patient hätte sich ohnehin operieren lassen, hat das OLG nicht gelten lassen. 
<P align=justify>Nach einer subtotalen Schilddrüsenresektion kam es in den Folgejahren erneut zu einem Schilddrüsenwachstum und infolgedessen zu einer Einengung der Trachea verbunden mit einer Atemnot bei Belastungen. Daher wurde im Hause der Beklagten eine Rezidivstrumektomie beidseits durchgeführt und es kam zu einer Schädigung beider Nervi recurrentes (Stimmnerven) mit bleibender Stimmbandlähmung. Die Klägerin macht gegen die Beklagten (das Krankenhaus und den Chefarzt der Chirurgie) Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, der beklagte Chefarzt habe es fehlerhaft unterlassen, den Stimmennerv intraoperativ darzustellen und die Operation hätte beidseits nicht in einer Operation erfolgen dürfen. Auch sei die Vorbereitung der Operation und die Operation selbst fehlerhaft durchgeführt worden. Letztlich sei auch die Aufklärung über die Risiken unzureichend gewesen.</P>
<P align=justify>Das Gericht der ersten Instanz stellte einen groben Behandlungsfehler fest und sprach der Klägerin über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 &euro; zu. Die Berufung der Beklagten war in der Sache nicht begründet. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine wirksame Einwilligung in die Operation nicht vorgelegen hatte. Die Patienteneinwilligung sei nur dann wirksam, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sei, woran es vorliegend fehlte.&nbsp; Ob darüber hinaus auch schadensursächliche Behandlungsfehler vorliegen, ließ das Berufungsgericht offen.</P>
<P align=justify>Das Berufungsgericht betont, dass die Aufklärung als Grundlage des Selbstbestimmungsrechts dem Patienten aufzeigen soll, was der Eingriff eine seine persönliche Situation bedeuten kann. Er soll die Art und Schwere des Eingriffs erkennen und ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums gewinnen können. Die Risiken dürfen nicht dramatisiert, aber auch nicht verharmlost werden. Dem wurde im dem vom Gericht zu entscheidenden Fall die dokumentierte Aufklärung nicht gerecht, weil sie lediglich die Risiken einer Kropfoperation bei einer Erstoperation beinhaltete. Bei einem Ersteingriff stellen sich die Risiken jedoch anders dar. Während nach Ersteingriffen die Häufigkeit von permanenten Rekurrensparesen bei 0,5 bis 1,5 % liegt, ist dieser Faktor bei Rezidivoperationen um den Faktor 10 bis 20 aufgrund der Vorschädigung des Operationsgebietes erhöht. Darüber hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen.</P>
<P align=justify>Auch lagen die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung nicht vor. Die Klägerin räumte zwar ein, dass sie sich einer derartigen Operation im Hinblick auf die Atemnot unterzogen hätte, jedoch nicht im Haus der Beklagten und nicht innerhalb einer Operation. Gerade letzteres Vorbringen überzeugte das Berufungsgericht, weil die Operation der linken Seite, nicht jedoch die rechte eilbedürftig war. Im Hinblick darauf wäre ein Warten hier plausibel gewesen, um den Operationsverlauf abzuwarten. </P>
<P align=justify>Der Entscheidungskonflikt lag geradezu auf der Hand: Je gefährlicher ein Eingriff ist, desto eher neigen Patienten zu einer Erkundigung vorab in anderen Kliniken, die über möglichst umfassende Erfahrung in Bezug auf den bevorstehenden Eingriff haben.&nbsp; Das von der Beklagten vorgebrachte Vertrauen der Klägerin steht dem nicht entgegen, weil Vertrauen die Grundvoraussetzung für die Behandlung überhaupt ist (OLG Köln, Az.: 5 U 135/07).</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Arzthaftungsrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Aufklaerungspflicht_ueber_erhoehtes_Risiko_%20einer_Rekurrensparese.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1258546826</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zahnarzt darf mit einem Logo auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hinweisen]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1258473889&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Mit Beschluss vom 24.9.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass eine Zahnarztpraxis ein Logo („MacDent&#8220;, später „TruDent&#8220;) verwenden darf, mit dem auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hingewiesen wird (Az. 3 C 4.09).</STRONG> </P>
<P align=justify>Die klagende Zahnärztekammer hielt die Werbung für berufswidrig, weil damit keine interessengerechte, angemessene Information verbunden sei. Im Widerspruchsverfahren wurde zudem im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Verwendung des Logos auch eine berufsrechtlich verbotene Fremdwerbung zu sehen sei. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage der Kammer statt. Die Urteile hielten der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht stand.</P>
<P align=justify><STRONG>Werbemaßnahmen werden zunehmend liberaler gehandhabt</STRONG><BR>Nach Ansicht des 3. Senats stellt der Hinweis auf geprüfte Qualitätsstandards in Form des hier verwendeten Logos eine sachangemessene Information des Publikums. Dem Logo könne auch eine Vermittlung sachlicher Informationen nicht deshalb abgesprochen werden, weil es nur schlagwortartige Angaben enthält und für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse des Franchise-Unternehmens verweist, das die Einhaltung der Qualitätsstandards jährlich überprüft. Die Informationen seien ein Teil der Werbung und stünden in einem gewollten Zusammenhang mit dem Logo und können deshalb bei der Beurteilung, ob die Werbung zu Irrtümern und einer Verunsicherung der Patienten führt, nicht ausgeblendet werden. Das Herausstellen der Hauptinformation durch eine prägnante Kurzangabe oder ein Schlagwort, verbunden mit einem Hinweis auf leicht zugängliche weiterführende Informationen, ist ein probates Mittel, um über Umstände zu unterrichten, die in ihrer Gesamtheit auf der ersten Kontaktebene – etwa dem Praxisschild – nicht dargestellt werden können. Gerade das Praxisschild hat weiterhin eine hohe Bedeutung für den Erstkontakt zum Patienten. Ein Verbot schlagwortartiger Hinweise auf Praxisbesonderheiten, wie die Beachtung bestimmter Qualitätsstandards würde die Informationsmöglichkeiten erheblich einschränken, obwohl von dieser Art der Informationsdarbietung greifbare Gefahren für die Volksgesundheit nicht ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 222/06 – juris Rn. 14). Gerade Hinweise auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei Waren oder Dienstleistungen erfolgen verbreitet in Form von Logos und Gütesiegeln. Das gilt auch für Hinweise auf Qualitätsmanagementsysteme und ihre Zertifizierung. </P>
<P align=justify>Darüber hinaus gingen die Qualitätsstandards in wesentlichen Teilen auch über das gesetzlich Geforderte hinaus, insbesondere durch die Gewährung einer sechsjährigen Qualitätsgarantie auf Zahnersatz, ein bindendes Schlichtungsverfahren für die Zahnarztpraxis sowie das Maß an einrichtungsinternen Qualitätsmanagement.<BR></P><STRONG></STRONG>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Werberecht haben.<BR></P></STRONG>
<P align=justify>RA Melzer </P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Zahnarzt_darf_mit_einem_Logo_auf_die_Einhaltung_gepruefter_Qualitaetsstandards_hinzuweisen.pdf" target=_blank>Druckansicht</A>&nbsp;<IMG src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif"></P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1258473889</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Hartz IV-Empfänger: Existenzminimum muss trotz Sanktionen gesichert sein]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1258447039&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[
<p align="justify"><strong>Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 9.9.2009 entschieden, dass der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet ist, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen einer Sanktion auch darüber zu entscheiden hat, ob&nbsp;dem mittellosen Leistungsbezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung zu stellen sind.&nbsp;Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.</strong></p> <p align="justify"><br><img alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png" align="left" hspace="5" vspace="5">Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die ARGE mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate voll&shy;ständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nach&shy;gekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. </p> <p align="justify">Das SG hatte dem Leistungs&shy;empfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht voll&shy;ziehbar er&shy;klärt. </p> <p align="justify">Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die ARGE nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdes&shy;sen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. Diese zeit&shy;gleiche Ent&shy;scheidung sei erforderlich, weil das physische Existenz&shy;minimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorga&shy;ben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemein&shy;schaft lebt. </p> <p align="justify">Nach der Entscheidung des LSG muss die ARGE regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs&shy;empfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.</p> <p align="justify"><strong>Belehrungspflicht<br></strong>Die ARGE&nbsp;trifft im Falle einer Sanktion aber auch Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen. Eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes ist dabei nicht ausreichend. Der Hinweis vor einer Sanktion muss konkret, verständlich, verbindlich und zutreffend sein.</p> <p align="justify">In einem anderen Fall wurde einer Mandantin seitens der ARGE Leistungen nach dem SGB II um 30% gekürzt. Da die Sanktion aber nicht&nbsp;den vorgenannten Kriterien entsprach, hat das Sozialgericht (SG) die Kürzung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben (SG Detmold, Beschl. v. 7.7.2009, Az.: S 18 AS 51/09 ER).</p> <p align="justify"><strong>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Sozialrecht haben.</strong></p> <p align="justify">RA Melzer</p> <p align="justify"><a href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/LSG%20NRW%20Existenzminum%20muss%20auch%20bei%20Sanktionen%20gesichert%20sein.pdf" target="_blank"><img src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/pdf_rot.gif" border="0">&nbsp;Druckansicht</a></p>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1258447039</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Begrenzung der Beihilfe für Heilpraktiker-Leistungen rechtswidrig ]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1258100395&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 12. November 2009 entschieden, dass die Begrenzung der Beihilfe für Heilpraktiker-Leistungen rechtswidrig ist. Danach darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen, wenn dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen (Az.&nbsp;2 C 61.08).</STRONG></P>
<P align=justify>Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. </P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.</P>
<P align=justify>Der Senat hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.</P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Erstattungsfähigkeit haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und  Krankenhäusern]]></title>
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<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das LSG Sachsen hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, sich jedoch der Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsärzte bediente und nicht Krankenhausärzte einsetzte. Das Landessozialgericht hat, wie auch die Vorinstanz SG Chemnitz, bestätigt, dass das Krankenhaus keinen Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen hat, wenn ambulante Operationen auf Grundlage &sect; 115 b SGB V in Verbindung mit einem Vertrag über ambulantes Operieren erbracht werden und sich bei der Leistungserbringung nicht eigener angestellter Ärzte des Krankenhauses, sondern freiberuflich niedergelassener Ärzte bedient.</STRONG> </P>
<P align=justify><BR>Nach Auffassung des LSG Sachsen darf ein Krankenhaus Leistungen der Krankenhausbehandlungen auf Kosten der GKV nur durch eigenes Personal, nicht durch niedergelassene Ärzte erbringen lassen. Diese Entscheidung ist in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert worden, insbesondere weil sie dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers, ambulante und stationäre Versorgung der Patienten besser zu verzahnen, widerspricht. Dafür spricht auch, dass das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als Vertragsarzt mit einer gleichzeitigen Tätigkeit im Krankenhaus aufgehoben hat. Insbesondere die Liberalisierung und Flexibilisierung nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und nach dem GKV WSG würden solche sektorenübergreifende Zusammenarbeit mit Vertragsärzten befürworten. </P>
<P align=justify>Insbesondere wenn Krankenhäuser nicht auf ihre Vergütungsansprüche verzichten wollen, werden sie in Zukunft solche Leistungen nur noch von angestellten Ärzten des Krankenhauses erbringen lassen, damit von vornherein sichergestellt ist, auch entsprechende Vergütungsansprüche gegenüber der GKV durchsetzen zu können. Diese Situation ist auch durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ermöglicht worden, zumal niedergelassene Ärzte eben gleichzeitig auch Angestelltenverträge bei Krankenhäusern abschließen können. </P>
<P align=justify>Gleichwohl wird abzuwarten sein, ob und in wieweit solche freien Dienstverträge mit welchen Voraussetzungen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern in Zukunft möglich sein werden und ob sie einer flexiblen Leistungserbringung sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich fördern werden. Die politisch gewollte Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors wurde hierdurch nicht gefördert. Im Übrigen wird die Entwicklung und die Vergütungsregelung im ambulanten Bereich dafür sorgen, dass vermehrt niedergelassene Ärzte im stationären Bereich arbeiten und entsprechende Leistungen abgerechnet werden. </P>
<P align=justify><STRONG><EM><U>Hinweis: Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde zurückgenommen und so eine höchstrichterliche Klärung "verhindert".</U></EM></STRONG></P>
<P align=justify>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Kooperationsmöglichkeiten von Krankenhäusern und Vertragsärzten haben.</P>
<P align=justify><STRONG>RA Melzer</STRONG></P>
<P align=justify><A href="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/downloads/news/Anfechtungsmöglichkeit%20der%20Genehmigung%20von%20Zweigpraxen.pdf" target=_self>Druckansicht</A></P>]]></description>
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</item><item>
<title><![CDATA[SG Düsseldorf: Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach Hirninfarkt]]></title>
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<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.9.2009&nbsp;rechtskräftig entschieden, dass ein schwerbehindeter Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1,5 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsente nach &sect; 43 SGB VI hat,&nbsp;auch wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nach der Wiedereingliederung lediglich ca. 7 Wochen voll gearbeitet hat.</STRONG> </P>
<P align=justify><IMG hspace=5 alt="Rechtsanwalt Melzer - Kanzlei für Medizinrecht" vspace=5 align=left src="http://www.kanzlei-fuer-medizinrecht.eu/images/Rechtsanwalt_Marc_Melzer.png">Die Kammer sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge ent&shy;richtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leis&shy;tungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell aus&shy;gestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolg&shy;los gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe - und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit - zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjeni&shy;ge, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei. </P>
<P align=justify>Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tä&shy;tigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers ent&shy;gegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehan&shy;delt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar. </P>
<P align=justify><STRONG>Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Rentenrecht bzw. zum&nbsp;Schwerbehindertenrecht haben.</STRONG></P>
<P align=justify>RA Melzer</P>]]></description>
<guid isPermaLink="false">1257872345</guid>
</item><item>
<title><![CDATA[Zahnärzte erwarten Abschaffung der Budgetierung und GOZ-Novelle]]></title>
<link>http://www.melzer-penteridis.de/fachanwaltskanzlei/aktuelles-rss.php?subaction=showfull&amp;id=1257588386&amp;archive=</link>
<description><![CDATA[<P align=justify><STRONG>Auf dem Deutschen Zahnärztetag in München haben die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie die Deutsche Gesellschaft für Zahn, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) das im Koalitionsvertrag der neuen schwarz-gelben Bundesregierung bekräftigte Bekenntnis zur Freiberuflichkeit des Zahnarztes begrüßt und ein baldiges Handeln bei den Novellierungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), der Approbationso