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LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommen eines Selbstständigen nicht erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides für betreffendes Betriebsjahr erzielt

Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommen eines Selbstständigen nicht erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides für betreffendes Betriebsjahr erzielt


LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2012 - S 6 R 407/11

Einkommen eines Selbstständigen i.S.d. § 34 Abs. 2 SGB VI ist nicht erst "erzielt", wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Betriebsjahr vorliegt
Es ist grundsätzlich von Monat zu Monat zu betrachten, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.


Abweichend zu:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2005 - L 3 RJ 111/04
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2007 - L 2 KN 12/07
SG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012 - S 81 R 241/11

Der Kläger ist als freiberuflicher Journalist. tätig. Zudem ist er Kommanditist der Anteilsgemeinschaft I. GmbH & Co. KG. Die Einnahmen aus dieser GmbH & Co. KG werden steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb bewertet. Diese Einnahmen betrugen im Veranlagungsjahr 2004 19.233,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 15.12.2005), in 2005 19.185,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 13.09.2007), in 2006 6.837,00 Euro (Einkommenssteuerbescheid vom 08.11.2010).

Mit Bescheid vom 02.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.10.2004 in Höhe von 1.822,06 Euro. In Anlage 19 Seite 1 unter der Überschrift „Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen“ erläutert die Beklagte: „Eine Rente wegen Alters kann bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält.“ Die Hinzuverdienstgrenze liege für eine Vollrente bei 345,00 Euro. Das exakte Zugangsdatum des Ausgangsbescheides vom 02.08.2004 ist dem Kläger nicht erinnerlich.

Mit Schreiben vom 13.02.2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger um den Hinzuverdienst nachzuprüfen.

Der Kläger legte daraufhin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 15.12.2005 vor. Aus diesem Bescheid ergaben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19.233,00 Euro sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.600,00 Euro.

Auf Nachfrage der Beklagten im Hinblick auf die fehlenden Angaben über das Arbeiteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2005 bis laufend teilte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2006 mit, dass er keinen Gewerbebetrieb besitze. Für seine journalistische Tätigkeit habe er im Jahr 2005 2.304,00 Euro erhalten.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 08.06.2006 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2006 den bewilligenden Rentenbescheid vom 02.08.2004 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2004 nach § 45 SGB X zurück. Die entstandene Überzahlung sei von dem Kläger gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Vertrauensschutz bestehe nicht. Auch die Ermessensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen. Zudem habe ein Einkommen zur Minderung des Anspruches geführt. Als Einkommen legte die Beklage dabei sowohl dasjenige aus der Tätigkeit als Journalist zugrunde, als auch die Gewinne aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Für die Beklagte ergab sich insoweit ein Einkommen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 1.736,08 Euro, für den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Dezember 2005 in Höhe von monatlich 1.794,75 Euro. Mangels Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides legte die Beklagte im Zeitraum vom Januar bis einschließlich März 2006 ebenfalls ein Einkommen von monatlich 1.794,75 Euro zugrunde.

Den am 13.11.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 zurück. Ob ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorliege, richte sich nach § 15 SGB IV. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei daher grundsätzlich immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Nach diesem Grundsatz seien auch Einkünfte, die aus Gewinnanteilen an Gesellschaften bezogen würden, dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerlich als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ behandelt würden. Dies sei bei dem Einkommen des Klägers aus seiner Beteiligung als Kommanditist der Fall.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.02.2007 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage. Sein Einkommen aus der Beteiligung als Kommanditist dürfe nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI angesehen werden. Er habe eben gerade keine eigene „aktive“ Tätigkeit ausgeübt. Dies sei jedoch maßgeblich dafür, ob ein Einkommen im Rahmen der Regelungen zur Hinzuverdienstgrenze angerechnet werden dürfe oder nicht. Er beruft sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27.01.1999 (B 4 RA 17/98 R). Danach sei Arbeitseinkommen nur dann anrechenbares Einkommen, wenn es aus eigener selbstständiger Tätigkeit des Berechtigten selbst herrühre. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die von der Beklagten benannte Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 07.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R), sei in seinem Fall nicht einschlägig. Insbesondere sei es dort nicht um Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditist gegangen, sondern um Einkünfte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er, der Kläger, sei immer davon ausgegangen, dass ein Hinzuverdienst nur dann auf eine vorzeitige Rente anzurechnen sei, wenn das entsprechende Einkommen auch „durch eigener Hände Arbeit“ erwirtschaftet worden sei. Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare der Unterstützung durch Herrn J. bedient. Auch dieser habe erst nach Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheides realisiert und mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung der Beklagten das Einkommen aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft als Einkommen anzurechnen sei.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob Einkommen aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Einkommen im Sinne des § 34 SGB VI zu werten ist, was im Falle des Klägers zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und einer Überzahlung führen würde. Unterstellt, dass das Einkommen aus einer Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI zu werten ist, ist die Kammer der Auffassung, dass dann der Bescheid vom 02.08.2004 auch von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil bereits bei seinem Erlass die Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Die Kammer geht nicht davon aus, dass eine Rechtswidrigkeit erst mit dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Einkommenssteuerbescheides oder gar dem Erlass des Einkommenssteuerbescheides vom 15.12.2005 eingetreten ist (so auch LSG Hessen, Urteil vom 17.01.2012, L 2 R 524/10, anhängig BSG, Az: B 5 R 8/12 R; recherchiert in juris). Den Entscheidungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2005 (L 3 RJ 111/04) und des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2007 (L 2 KN 12/07; auch wohl SG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012, S 81 R 241/11, recherchiert in juris) folgt die Kammer ausdrücklich nicht.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 SGB X liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der Verwaltungsakt beruht nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ansprechpartner
Nikolaos Penteridis
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