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Versicherungsvermittlerrecht - Makler und Agenten
OLG Hamm: Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen (mit MPR-Anmerkung)
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.12, I-18 U 84/11, 18 U 84/11
Leitsatz
Ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler muss beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung darauf hinweisen, dass infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen kann.
Anmerkung
Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.
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