A K T U E L L E S
Unfallversicherungsrecht
SG Aachen: Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist Berufskrankheit
Das SG Aachen (S 6 U 63/10) hat entschieden, dass die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Ein Dachdecker war während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Bei ihm hatten sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt. Das SG Aachen ist dem nicht gefolgt und hat dem Dachdecker Recht gegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sogenannte "Wie-Berufskrankheiten" ermöglicht. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sogenannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel. Gegen das Urteil ist noch die Berufung zum LSG Essen möglich.
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