A K T U E L L E S
Sozialrecht
SG Dortmund: Keine Sperrzeit bei Umzug einer Schwangeren zu Kindesvater
Urteil vom 27.2.2012, S 31 AL 262/08
Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Verhängung einer Sperrzeit gegenüber einer Schwangeren, die ihre Arbeit aufgibt, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern kann. Im vorliegenden Fall gab eine Reinigungskraft aus Berlin im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Dazu schloß sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Auf die Klage der Versicherten hat das SG Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zwar vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.
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