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OLG München: 300.000 Euro Schmerzensgeld für geburtsgeschädigtes Kind (mit MPR-Anmerkung)

Geburtsschadensrecht - Gynäkologie und Geburtshilfe

OLG München: 300.000 Euro Schmerzensgeld für geburtsgeschädigtes Kind (mit MPR-Anmerkung)


OLG München, Urteil vom 23.12.2011, 1 U 3410/09

Der Kläger, der seit der Geburt schwerstbehindert ist, kann weder sprechen noch selbständig essen, trinken und gehen. Er macht gegenüber dem beklagten Belegarzt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen geburtshilflicher Fehler geltend. Er leidet unter schwerster intra- und postpartaler Asphyxie, cerebralen Anfällen, muskulärem Hypertonus, Cerebralparese und einer Hörschwäche rechts. Der Beklagte habe nach einem Narbelschnurvorfall nicht rechtzeitig mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen.

Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000,00 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch für künftige Schäden zu haften hat.

Entscheidungsgründe
Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er behandlungsfehlerhaft erst 19 Minuten nach dem Nabelschnurvorfall und der Indikation zu einer möglichst schnellen Geburtsbeendigung mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen hat. Dieser Fehler ist unverständlich und als grob zu bewerten.Der Zeitraum von 19 Minuten ist angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Klägers in einer Klinik entbunden hat, bei der sie eine angemessene und in einer Notsituation zeitnahe ärztliche Versorgung erwarten kann, unvertretbar lang.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. K. dargelegt hat, ist bei einer Sauerstoffunterversorgung bereits nach 10 bis 15 Minuten mit schwersten Schäden des Kindes zu rechnen. Es entspricht allgemeinem Fachwissen, dass bei einer Sauerstoffunterversorgung jede Minute zählt.

Nach Auffassung des Senats ist daher von einem Belegarzt zu verlangen, dass er dafür sorgt, dass bei einem Notfall innerhalb weniger Minuten ein Facharzt zur Stelle ist, der die erforderlichen Maßnahmen zur Geburtsbeendigung einleiten kann. Dabei ist dann die Geburtsmethode zu wählen, die in Anbetracht der Notfallsituation die schnellstmögliche Geburt gewährleistet.

Im vorliegenden Fall war dies die vaginaloperative Entbindung. Die Wahl dieser Methode wurde von dem Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht nur nicht beanstandet, sondern als indiziert bewertet.

Dem Beklagten kann nicht die Wahl der Geburtsmethode vorgeworfen werden, sondern, dass er viel zu spät ca. 19 Minuten nach der Indikation mit der vaginaloperativen Geburt begonnen hat, die er dann entsprechend seinem Können und seiner Erfahrung innerhalb weniger Minuten durchgeführt hat.

Es kann wegen der lückenhaften Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, aus welchen Gründen erst 19 Minuten nach Eintritt des Notfalls, mit geburtsfördernden Maßnahmen begonnen wurde. Es mag sein, dass die Wegezeiten des Beklagten so nicht zutreffen. Andere Erklärungen sind denkbar, erscheinen dem Senat jedoch weniger wahrscheinlich. Andere Erklärungen würden bedeuten, dass der Beklagte trotz Erkennens der Notsituation die Geburt nicht entsprechend seines Könnens und seiner Erfahrung durchgeführt hat. Letztendlich bedarf es keiner Erklärung, aus welchen Gründen kein qualifizierter Facharzt zur Stelle war, sondern lediglich ein Assistenzarzt, der keine operativen Maßnahmen ergreifen durfte. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass innerhalb weniger Minuten bei Eintritt einer gravierenden Komplikation ein Facharzt zur Stelle ist, zumal er wusste, dass eine Sektio innerhalb einer E-E-Zeit von 20 Minuten nicht durchgeführt werden konnte. Es waren wie der Sachverständige Prof. Dr. V. angegeben hat, im Jahr 1991 noch keine Leitlinien vorhanden und erst mit den Leitlinien 1992 sind Wegezeiten von maximal 10 min festgeschrieben worden. Auch ohne dass eine Wegzeit durch Leitlinien festgelegt worden ist, stellen 10 min nach Auffassung des Senats das Maximum des Vertretbaren dar. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Frau, die eine Entbindung in einer Klinik wählt, darauf vertraut, dass im Notfall umgehend und schnellstmöglich reagiert werden kann. Berücksichtigt man, dass nach Darlegung des Sachverständigen nach einem Sauerstoffmangel während der Geburt bereits nach 10 min mit schwerwiegenden und ab ca. 18 min mit irreparablen Schäden zu rechnen ist, sind 10 Minuten schon fast unvertretbar lang, da selbst bei Einhaltung dieser Wegezeiten schwerwiegende Schäden des Kindes bei der Sauerstoffunterversorgung während der Geburt vorprogrammiert sind. Es ist daher als Minimum zu fordern, dass beim Sauerstoffmangel innerhalb von 10 min ein Facharzt zur Stelle ist, der in der Lage ist, geburtsfördernde Maßnahmen einzuleiten. Wird selbst diese Zeit deutlich überschritten, hier ist von weiteren neun Minuten auszugehen, ist dies unverständlich und als grober Fehler zu bewerten, da irreparable Schäden sodann zwangsläufig eintreten.

Es ist im Ergebnis unerheblich, ob der Zeitraum zwischen der Feststellung der Sauerstoffunterversorgung und dem Beginn der geburtsbeendigenden Maßnahmen durch eine zu lange Wegezeit oder durch weiter nicht aufklärbare Umstände eine Erklärung finden kann, da der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Notfalls und dem Beginn der geburtsbeendigenden Schritte unverständlich ist und nicht nachvollzogen werden kann, so dass von einem groben Fehler ausgegangen werden muss.

Ein grober Fehler kann auch nicht unter Hinweis auf die EE-Zeiten, seien es 20 Minuten ab Indikation einer Sektio, seien es 20 Minuten zgl. einer Wegezeit von 10 Minuten, verneint werden. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat zutreffend ausgeführt, dass eine für das ungeborene Kind erforderliche Entbindung innerhalb weniger Minuten durch eine Notsektio nicht möglich ist und die vaginale Entbindung zeitlich schneller als die Durchführung einer Notsektio erfolgen kann, und er in einem Fall wie dem vorliegenden stets mit der vaginal-operativen Geburt vorgehen würde. Nach Auffassung des Senats muss der Geburtshelfer in einem Notfall die schnellst mögliche Methode zur Geburtsbeendigung wählen, wenn eine Notfallsektio zu lange dauert (und zwanzig Minuten sind bei einer gravierenden Sauserstoffunterversorgung zu lange), um schwerwiegende Schäden des Kindes zu vermeiden. Er hat, sofern die Indikation unter Beachtung der Gefahren für Mutter und Kind für eine vaginaloperative Entbindung vorliegen, diese Methode zu wählen; vor allem dann, wenn eine Sektio - wie hier - wegen der fehlenden Anästhesisten in einer vertretbaren Zeit nicht durchgeführt werden kann.

Der grobe Fehler des Beklagten war auch grundsätzlich geeignet, die schwere Hirnschädigung des Klägers herbeizuführen. Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung bei groben Behandlungsfehlern hätte der Beklagte den Nachweis führen müssen, dass die verspätete Einleitung der vaginaloperativen Geburt nicht ursächlich bzw. nicht mitursächlich für die schweren Hirnschädigungen des Klägers war.

Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht führen.

MPR-Anmerkung:
Gynäkologisch-geburtshilfliche Fehler sind die Ausnahme. Es kommt bei ca. 500 Geburten im Jahr zu Komplikationen, die für das Neugeborene und die Mutter lebensbedrohlich werden können.

Die Mehrzahl der Fälle betrifft eine mangelnde Unterversorgung des Neugeborenen mit Sauerstoff, was zu Hirnschädigungen, Krämpfen und Lähmungen führen kann.

Daher ist es wichtig, sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit auch auf eine Haftung für zukünftige (ungewisse) Schäden zu verständigen, um wenigstens eine finanzielle Absicherung zu erreichen, und zwar auch für die "Zeit nach den Eltern".

Ist das nicht möglich, sollte nach unserer Ansicht ein Abfindungsvergleich nicht auf Kosten dieser Feststellung erfolgen.

Hier hat das Gericht einen vermeidbaren Fehler darin gesehen, dass der als Belegarzt tätige Gynäkologe einen Zeitraum von 19 Minuten hat verstreichen lassen.

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