A K T U E L L E S
Krankenversicherungsrecht
Zur Kostenübernahme für fehlerhafte PIP-Brustimplantate
Im Rahmen der Berichterstattung wegen der fehlerhaften Brustimplantate der Firma PIP wurde durch einige Krankenkassen mitgeteilt, dass die Kosten übernommen werden. Die betroffenen Frauen sollten sich darauf nicht verlassen. Denn diese Aussage ist so nicht auf alle Fälle anwendbar.
Die Kostenerstattung hängt von der Frage ab: War es eine Schönheitsoperation?
Falls ja, so ist die betroffene Frau nämlich an den Folgekosten angemessen zu beteiligen (§ 52 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5). Was "angemessen" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab, insofern können wir hierzu keine Angaben machen.
Falls nein, weil die Implantante z.B. nach einer Brustkrebs-OP neu aufgebaut worden sind: Hier übernehmen die Krankenkassen tatsächlich die Kosten.
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