A K T U E L L E S
Sozialrecht
LSG Bayern: Grundsätzlich keine Nachforderung nach Betriebsprüfung (mit MPR-Anmerkung)
Beschluss vom 07.10. 2011, L5R 613/11 B ER
- Nach einer Betriebsprüfung ist die Behörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden, auch wenn zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden.
- Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Der Rentenversicherungsträger hatte bei der Antragstellerin, die eine Tankstelle mit Imbiss und Verkaufsshop sowie einen Handel mit Kfz-Zubehör betreibt, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der daraus resultierende Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden.
Infolge der Beanstandungen einer zu dem bereits abgeschlossenen Prüfzeitraum der früheren Betriebsprüfung ergangenen Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts forderte der Rentenversicherungsträger auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach und setzte Säumniszuschläge fest.
Im Rahmen eines Eilverfahrend verfolgte die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klage.
Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung aus dem früheren Prüfzeitraum angeordnet.
Das LSG hat klargestellt, dass aufgrund der Bestandskraft des den früheren Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden darf. Diese Voraussetzuungen waren hier nicht erfüllt.
MPR-Anmerkung
Mit der aktuellen Entscheidung stärkt das LSG erneut die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genieße in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume, so der Senat des LSG Bayern.
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