Fachanwalt kanzlei Versicherungsrecht Sozialrecht Medizinrecht Bad Lippspringe Rechtsanwalt Paderborn Bad Salzuflen Bielefeld Köln Frankfurt München Berlin Hannover Dortmund Krankenversicherung unfallversicherung invalidität gliedertaxe berufsunfähigkeit arzthaftung behandlungsfehler geburtsschaden kaiserschnitt arzthaftung haftpflicht pflegeversicherung experte spezialist schmerzensgeld



A K T U E L L E S

BGH: Kündigungsklausel in Pflegevertrag unwirksam (mit MPR-Anmerkung)

Pflegeeinrichtung

BGH: Kündigungsklausel in Pflegevertrag unwirksam (mit MPR-Anmerkung)


BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10

Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist unwirksam.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in einem von der Klägerin vorformulierten Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen.

Die Klägerin ist Trägerin einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1, § 72 SGB XI. Sie ist aufgrund eines Vertrags nach § 132a Abs. 2 SGB V auch befugt, Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit den Krankenkassen abzurechnen. Dementsprechend erbringt sie für ihre Kunden Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Leistungen der Krankenversicherung sowie frei vereinbarte Leistungen

Mit der während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, die der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) zugeordnet war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI), bestand ein Pflegevertrag vom 25. Juli 2007. Nach einem Krankenhausaufenthalt vom 20. bis 26. November 2008 kündigte diese den Pflegevertrag am 28. November 2008. Sie nahm angebotene Leistungen der Klägerin nicht mehr entgegen, sondern beauftragte einen anderen Pflegedienst. Die Klägerin, die der Auffassung ist, das Vertragsverhältnis habe im Hinblick auf eine Kündigungsfrist von 14 Tagen erst zum 12. Dezember 2008 sein Ende gefunden, berechnete der früheren Beklagten für die Zeit vom 27. November bis 12. Dezember 2008 die Leistungen, die üblicherweise zu erbringen gewesen wären, ohne Ansatz von Fahrtkosten.

Zur Beendigung des Vertrags heißt es in dessen Nummer 6:

Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag.

Der Kunde kann diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines schriftlichen Exemplars hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB kündigen kann.

Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Die - unter Berücksichtigung nicht weiter streitiger Positionen - auf Zahlung von 449,67 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die in dem von der Klägerin gestellten Vertrag vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Ohne diese Vereinbarung wäre der Vertrag nach § 621 Nr. 5 BGB jederzeit kündbar, da die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen sei und das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehme. Eine andere Kündigungsfrist sei auch nicht der Bestimmung des § 120 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen, die ein besonderes Kündigungsrecht während einer Probezeit vorsehe.

Der BGH hat sich den Ausführungen der Vorinstanz (LG Koblenz) angeschlossen.

MPR-Anmerkung
Zwar sei § 621 Nr. 5 BGB abdingbar, aber bei allgemeinen Geschäftsbedingungen sei § 307 BGB zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

In dem 14-tägigen Kündigungsfrist hat der BGH zutreffend eine erhebliche Abweichung von der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nach § 621 Nr. 5 BGB erkannt, die in Bezug auf das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zu einer Schwerstpflegebedürftigen mit Nachteilen verbunden ist, die ein erhebliches Gewicht haben.

Aus der Sicht des Pflegebedürftigen handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, das in besonderer Weise - siehe nur die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI aufgeführten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege - die Intimsphäre des Betroffenen berührt und mit einer großen persönlichen Nähe zu der die Pflege gewährenden Person verbunden ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Pflegebedürftige auf diese Pflegeverrichtungen ständig angewiesen ist, handelt es sich doch in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität um Dienste, die - ähnlich wie in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Das ist nicht etwa deshalb anders, weil der Pflegebedürftige keinen Einfluss darauf hat, welcher Mitarbeiter des Pflegedienstes ihn zu unterstützen hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass der Pflegebedürftige, der sich nach Maßgabe des § 37 SGB XI mit Hilfe von Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst beschaffen könnte, sich einer zugelassenen Pflegeeinrichtung anvertraut, die ihre pflegerischen Leistungen nach § 71 Abs. 1 SGB XI unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu erbringen hat. Diese Pflegefachkraft musste - zum Zeitpunkt des hier maßgebenden Vertragsschlusses - neben dem Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder als Altenpfleger eine in § 71 Abs. 3 SGB XI näher beschriebene praktische Berufserfahrung im erlernten Pflegeberuf erworben haben (nach der derzeit gültigen Fassung heißt es statt "Krankenschwester oder Krankenpfleger" jetzt "Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger").

Ob die vertragliche Kündigungsregelung auch von der Norm des § 627 Abs. 1 BGB abweicht, was die Vorinstanzen nicht geprüft haben, hängt davon ab, ob die von der Klägerin übernommenen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLGR 1999, 125, 126), das in einer Kündigungsfrist von einer Woche eine nach § 9 AGBG unwirksame Abweichung von § 621 Nr. 5 BGB gesehen hat, hat diese Frage verneint (ähnlich AG Bad Schwartau, Urteil vom 9. Juli 2009 - 7 C 210/09, juris Rn. 16), weil Berufstätigkeiten wie die ambulante Kranken-, Alten- und Behindertenpflege mit den Vertrauensberufen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ärzte nicht zu vergleichen seien und häufig von nur angelernten Personen erbracht werden könnten. Sie erforderten zwar persönliche Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit; dies seien aber keine gerade den Inhalt des hier strittigen Dienstvertrags prägenden Merkmale wie die Pflicht zur Verschwiegenheit beim Anwaltsvertrag. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Sozialrecht aktuell 2010, 228, 230 f) die Leistungen ambulanter Pflegedienste als Dienste höherer Art eingeordnet.

Der Senat hält die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart für vorzugswürdig. Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nach § 627 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sieht die Klägerin in den von ihr gestellten Vertragsbedingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist, dass für die häusliche Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) als auch zur Behandlungssicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren Beklagten in stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, therapeutische Leistungen in Rede stehen, um bei einem erkrankten Patienten das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe bedroht ist (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 35; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 31). Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.

Der BGH tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei, dass es bei der allgemeinen Pflege, die nicht Krankenpflege ist, keine ins Gewicht fallenden Unterschiede gibt, die eine andere rechtliche Einordnung rechtfertigen würden. Natürlich sind Hilfen in der hauswirtschaftlichen Versorgung für sich genommen keine Dienste höherer Art. Für die Beurteilung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der Hilfebedarf jedoch als Ganzes in Rechnung zu stellen, wobei die Hilfen im Bereich der Körperpflege besonders bedeutsam sind, um - etwa bei Schwerstpflegebedürftigen - Dekubitusschäden zu vermeiden. Die bereits angeführten persönlichen Voraussetzungen für die verantwortliche Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes verdeutlichen, dass den Berufen der Krankenschwester und des Krankenpflegers sowie denjenigen der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselbe Bedeutung beigemessen wird, wobei auch der Altenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der im Altenpflegegesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690) seine nähere Ausgestaltung gefunden hat, mit seinen Gehilfen der Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegt (vgl. Lenckner/Eisele aaO). Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 231) darin zu, dass der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, der neben Fachwissen auch den persönlichen Lebensbereich in einer vertraulichen bis intimen Form betrifft, nicht hinter der Betreuung durch einen Inkassobeauftragten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03, NJW-RR 2004, 989), einen Partnerschaftsvermittler (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 345 f) oder Angehörige anderer Berufe im Gesundheitsbereich zurückbleibt (vgl. zum Krankengymnasten AG Andernach NJW-RR 1994, 121; zum Heilpraktiker LG Kassel NJW-RR 1999, 1281; vgl. im Einzelnen MünchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 20; Staudinger/Preis, BGB, Bearb. 2002, § 627 Rn. 19).

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, nach der der Pflegebedürftige den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 23 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. Mit ihr sollten - abgesehen vom Zivilrecht - erstmals Vorgaben zum Vertragsverhältnis zwischen dem Träger eines Pflegedienstes und den von ihm betreuten Pflegebedürftigen eingeführt werden. Dabei stand das Bestreben im Vordergrund, neben den sich aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Ansprüchen auf die Gewährung von Sachleistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen auch die "individualrechtliche" Verpflichtung des Pflegedienstes gegenüber dem Pflegebedürftigen zu verdeutlichen und ins Bewusstsein zu rücken, dass mit Abschluss eines schriftlich fixierten Pflegevertrags Transparenz geschaffen wird, indem die Pflegebedürftigen über ihre Rechte und Pflichten hinreichend informiert werden und eine ausreichende Rechtsklarheit auch im Rechtsverhältnis zu dem Träger des Pflegedienstes besteht. Zur Kündigungsregelung in § 120 Abs. 2 SGB XI wird ausgeführt, sie ermögliche zunächst eine probeweise Inanspruchnahme des Pflegedienstes. Bei der Regelung handele es sich nicht um eine Kündigungsfrist, sondern um eine Frist, innerhalb derer das Recht zur fristlosen Kündigung wahrgenommen werden könne (vgl. BT-Drucks. 14/5395 S. 47). Danach lässt § 120 Abs. 2 SGB XI die allgemein geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere § 621 Nr. 5 BGB, unberührt. Der Regelung kann auch nicht im Umkehrschluss entnommen werden, abgesehen von Fällen einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB könne ein Pflegevertrag nach Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz nur noch unter Inanspruchnahme einer bestimmen Frist und unter Angabe bestimmter Gründe gekündigt werden. Zwar mögen solche Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren bestanden haben, wofür sprechen könnte, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist - auch durch einseitig gestellte Vertragsbedingungen - als nicht problematisch angesehen wurde. Es fehlt indes eine nähere, über die Dauer einer probeweisen Inanspruchnahme des Pflegedienstes hinausreichende Begründung der Vorstellungen des Gesetzgebers, die den Schluss zuließen, er habe in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts eingreifen wollen.

Sind hiernach die Verrichtungen der Klägerin, auch soweit sie sich allein auf Sachleistungen der Pflegeversicherung beziehen, schwerpunktmäßig und typisierend als Dienste höherer Art zu qualifizieren, ist in der Abbedingung der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den Pflegebedürftigen, der - ob zu Recht oder Unrecht - sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, eine unangemessene Benachteiligung seiner Interessen zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669 jew. mwN). Sie wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Klägerin nach den von ihr gestellten Bedingungen eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten hat. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Verzicht der Klägerin auf eine kürzere Kündigungsfrist für sie eine andere Bedeutung hat und - wie hinzuzufügen ist - die Situation des Pflegebedürftigen nicht im Sinne eines angemessenen Ausgleichs verbessert. Ohnehin wäre die Klägerin nach § 627 Abs. 2 BGB bei Inanspruchnahme der Kündigungsberechtigung zur Rücksichtnahme verpflichtet, damit sich der Dienstberechtigte die notwendigen Dienste anderweit beschaffen kann.

Hat die frühere Beklagte daher den Pflegevertrag wirksam gekündigt, steht der Klägerin für die angebotenen, aber nicht mehr entgegengenommenen Leistungen keine Vergütung zu.

Ansprechpartner:
RA Melzer
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

Mehr zum Thema: Pflegeeinrichtung

zurück | Facebook | Twitter | Google+



Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung (einschließlich sozialrechtliche Betriebsprüfung)
Sozialrecht
Arzthaftung und Pflegefehler (einschließlich Haftpflicht)
Geburtsschadensrecht - Gynäkologie/Geburtshilfe/Neonatologie
Sachversicherungen (Gebäude, Hausrat etc)
Rechtsschutzversicherung
Verfahrens- und Kostenrecht
Gesetzgebungsverfahren


Kontakt

JavaScript muss aktiviert sein.

Standorte

Melzer + Penteridis Rechtsanwälte

> Bad Lippspringe
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe
Telefon: 05252 / 935 82-0
Telefax: 05252 / 935 82-29

> Bad Salzuflen
Lange Str. 55 (im Haus der Volksbank)
32105 Bad Salzuflen
Telefon: 05222 / 3643410
Telefax: 05222 / 364 3389

E-Mail: post (at) melzer-penteridis.de

Sprechen Sie uns an!

Oft gestellte Fragen

Kann ich einfach so den Anwalt wechseln?

Oft gestellte Fragen

Kann ich einfach so den Anwalt wechseln?


Welche Unterlagen benötigen Sie?

Oft gestellte Fragen

Welche Unterlagen benötigen Sie?


Wie hoch sind die Kosten?

Oft gestellte Fragen

Wie hoch sind die Kosten?


Vertreten Sie mich auch vor Ort?

Oft gestellte Fragen

Vertreten Sie mich auch vor Ort?


Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Oft gestellte Fragen

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?


MPR | Melzer + Penteridis Rechtsanwälte

JavaScript muss aktiviert sein.

Neue Publikationen

Rechtsanwalt Melzer: Ein Leistungsausschluss ist kein Selbstbehalt im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG, VK 2013, S. 70 ff.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Melzer: Ein Leistungsausschluss ist kein Selbstbehalt im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG, VK 2013, S. 70 ff.


Rechtsanwalt Penteridis: Private Unfallversicherung, Invalidität und Fristen, DDH 2013, S. 52 f.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Penteridis: Private Unfallversicherung, Invalidität und Fristen, DDH 2013, S. 52 f.


Rechtsanwalt Penteridis: In diesen Fällen ist das vorbehaltlose Begleichen von Arztrechnungen ein Anerkenntnis des Versicherers, VK 2013, S. 46 ff.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Penteridis: In diesen Fällen ist das vorbehaltlose Begleichen von Arztrechnungen ein Anerkenntnis des Versicherers, VK 2013, S. 46 ff.


Rechtsanwalt Penteridis: Gesundheitsfragen eines Maklers sind dem VR grundsätzlich nicht zurechenbar (LG Dortmund), VK 2013, S. 27 ff.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Penteridis: Gesundheitsfragen eines Maklers sind dem VR grundsätzlich nicht zurechenbar (LG Dortmund), VK 2013, S. 27 ff.


Rechtsanwalt Melzer: Geld und Freizeit allein können Qualifikation und Wertschätzung nicht ausgleichen (OLG Karlsruhe), VK 2013, S. 30 ff.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Melzer: Geld und Freizeit allein können Qualifikation und Wertschätzung nicht ausgleichen (OLG Karlsruhe), VK 2013, S. 30 ff.


Rechtsanwalt Melzer: Der Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG gilt auch für juristische Personen, VK 2013, S. 3 ff.

Neue Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Melzer: Der Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG gilt auch für juristische Personen, VK 2013, S. 3 ff.


Vorträge

Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Patientenrechtegesetz (30.10.2012)

Vorträge/Seminare

Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Patientenrechtegesetz (30.10.2012)


Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Thema: Mein behindertes Kind (26.09.2012)

Vorträge/Seminare

Rechtsanwalt Penteridis referiert zum Thema: Mein behindertes Kind (26.09.2012)


Rechtsanwalt Penteridis referiert beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (06.09.2012)

Vorträge/Seminare

Rechtsanwalt Penteridis referiert beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) zur sozialrechtlichen Betriebsprüfung (06.09.2012)


Institut für Unfallforschung: Fachanwalt Penteridis referiert zu medizinischen Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren (24.5.2012)

Vorträge/Seminare

Institut für Unfallforschung: Fachanwalt Penteridis referiert zu medizinischen Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren (24.5.2012)


Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold: Fachanwalt Melzer referiert zum zahnärztlichen Haftpflichtrecht (23.5.2012)

Vorträge/Seminare

Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold: Fachanwalt Melzer referiert zum zahnärztlichen Haftpflichtrecht (23.5.2012)


Fachanwalt Penteridis: Das müssen Eltern behinderter Kinder im Kindergarten- und Schulalter wissen (29.03.2012)

Vorträge/Seminare

Fachanwalt Penteridis: Das müssen Eltern behinderter Kinder im Kindergarten- und Schulalter wissen (29.03.2012)


Fachanwalt Penteridis beim 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.1.2012)

Vorträge/Seminare

Fachanwalt Penteridis beim 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.1.2012)


Neue Rechtsprechung

BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

Rechtsschutzversicherung

BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam


BVerfG: Grundrecht auf Heilbehandlung

Krankenversicherungsrecht

BVerfG: Grundrecht auf Heilbehandlung


BGH: Einsicht in Pflegedokumentation

Arzthaftung und Pflegefehler

BGH: Einsicht in Pflegedokumentation


LSG Baden-Württemberg: Geschäftsführer unfallversichert

Unfallversicherungsrecht

LSG Baden-Württemberg: Geschäftsführer unfallversichert


LSG Baden-Württemberg: Schwerbehinderteneigenschaft bei Darmstörungen

Schwerbehindertenrecht

LSG Baden-Württemberg: Schwerbehinderteneigenschaft bei Darmstörungen


LSG Hessen: Krankenkasse muss stationäre Fettabsaugung bezahlen

Krankenversicherungsrecht

LSG Hessen: Krankenkasse muss stationäre Fettabsaugung bezahlen


Freiwillige Beiträge sichern Rentenansprüche: Zahlfrist endet am 2. April 2013

Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge sichern Rentenansprüche: Zahlfrist endet am 2. April 2013


OLG Karlsruhe: Amtshaftung der gesetzlichen Krankenkasse für Falschauskunft ihrer Mitarbeiter

Krankenversicherungsrecht

OLG Karlsruhe: Amtshaftung der gesetzlichen Krankenkasse für Falschauskunft ihrer Mitarbeiter


SG Düsseldorf: Juristin bei einer Versicherungsgesellschaft unterliegt der Rentenversicherungspflicht (mit MPR-Anmerkung)

Rentenversicherung

SG Düsseldorf: Juristin bei einer Versicherungsgesellschaft unterliegt der Rentenversicherungspflicht (mit MPR-Anmerkung)


LSG Baden-Württemberg: Vorlage eines Verzeichnisses i.S.d. § 9 Beitragsverfahrensordnung

Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg: Vorlage eines Verzeichnisses i.S.d. § 9 Beitragsverfahrensordnung


OLG Hamm: Beweis des äußeren Bildes auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen

Sachversicherungen

OLG Hamm: Beweis des äußeren Bildes auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen


Bundesrepublik Deutschland verliert Streit um Rentenversicherungsbeiträge für Besucherbetreuerin des Bundestages

Rentenversicherung

Bundesrepublik Deutschland verliert Streit um Rentenversicherungsbeiträge für Besucherbetreuerin des Bundestages


BGH: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verneinung eines groben Behandlungsfehlers nach erneuter Begutachtung

Arzthaftung und Pflegefehler

BGH: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verneinung eines groben Behandlungsfehlers nach erneuter Begutachtung


BSG: Avastin zur Behandlung von Augenerkrankungen nicht auf Kassenkosten

Krankenversicherungsrecht

BSG: Avastin zur Behandlung von Augenerkrankungen nicht auf Kassenkosten


BGH: Zur Berufsunfähigkeit bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit

Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH: Zur Berufsunfähigkeit bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit


BGH: Kündigung wird erst mit Zugang des Anschlussversicherungsnachweises wirksam

Krankenversicherungsrecht

BGH: Kündigung wird erst mit Zugang des Anschlussversicherungsnachweises wirksam


SG Berlin: Betriebsprüfung bei spezialisiertem Reinigungsunternehmen

Rentenversicherung

SG Berlin: Betriebsprüfung bei spezialisiertem Reinigungsunternehmen


LG Lüneburg: Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen Ausführungen außerhalb des Beweisbeschlusses

Verfahrens- und Kostenrecht

LG Lüneburg: Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen Ausführungen außerhalb des Beweisbeschlusses


LG Dortmund: Belehrungspflicht des Versicherers bei Versicherungsantrag Ende 2007

Krankenversicherungsrecht

LG Dortmund: Belehrungspflicht des Versicherers bei Versicherungsantrag Ende 2007


OLG Frankfurt: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Altverträgen

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

OLG Frankfurt: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Altverträgen


OLG Koblenz: Umfang der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit von 50% und 25/75%-Klausel

Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Koblenz: Umfang der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit von 50% und 25/75%-Klausel


BGH zum Tarifwechsel (§ 204 VVG): Behandlungsbezogener Selbstbehalt darf absoluten Selbstbehalt nicht übersteigen

Krankenversicherungsrecht

BGH zum Tarifwechsel (§ 204 VVG): Behandlungsbezogener Selbstbehalt darf absoluten Selbstbehalt nicht übersteigen


OLG Naumburg: Bei einer Nachfrage nach 11 Monaten ist der VN erneut vom VR zu belehren (mit MPR-Anmerkung)

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

OLG Naumburg: Bei einer Nachfrage nach 11 Monaten ist der VN erneut vom VR zu belehren (mit MPR-Anmerkung)


OLG Brandenburg: Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe einer Krankschreibung wegen Bronchitis (mit MPR-Anmerkung)

Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Brandenburg: Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe einer Krankschreibung wegen Bronchitis (mit MPR-Anmerkung)


OLG Hamm: Feststellungsklage in der BU-Versicherung trotz möglichen Leistungsantrages zulässig (mit MPR-Anmerkung)

Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Hamm: Feststellungsklage in der BU-Versicherung trotz möglichen Leistungsantrages zulässig (mit MPR-Anmerkung)


OLG Bamberg: Klauseln, welche die freie Anwaltswahl einschränken, sind unwirksam (mit MPR-Anmerkung)

Rechtsschutzversicherung

OLG Bamberg: Klauseln, welche die freie Anwaltswahl einschränken, sind unwirksam (mit MPR-Anmerkung)


OLG München: Befangenheitsantrag gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen (mit MPR-Anmerkung)

Verfahrens- und Kostenrecht

OLG München: Befangenheitsantrag gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen (mit MPR-Anmerkung)


LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommen eines Selbstständigen nicht erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides für betreffendes Betriebsjahr erzielt

Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommen eines Selbstständigen nicht erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides für betreffendes Betriebsjahr erzielt


BGH: Keine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler (mit MPR-Anmerkung)

Arzthaftung und Pflegefehler

BGH: Keine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler (mit MPR-Anmerkung)


BGH: Zur Wirksamkeit der Fristregelung in den AUB 2002 (mit MPR-Anmerkung)

Unfallversicherungsrecht

BGH: Zur Wirksamkeit der Fristregelung in den AUB 2002 (mit MPR-Anmerkung)


BGH stärkt die Rechte von Versicherungskunden: Zillmerungsklauseln sind unwirksam

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

BGH stärkt die Rechte von Versicherungskunden: Zillmerungsklauseln sind unwirksam


BGH: Eintritt von Berufsunfähigkeit in der Krankentageldversicherung rückschauend möglich

Krankenversicherungsrecht

BGH: Eintritt von Berufsunfähigkeit in der Krankentageldversicherung rückschauend möglich


OLG Hamm: Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen (mit MPR-Anmerkung)

Versicherungsvermittlerrecht - Makler und Agenten

OLG Hamm: Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen (mit MPR-Anmerkung)


OLG Stuttgart: Keine arglistige Täuschung bei zu schnellem Vorlesen der Gesundheitsfragen durch Versicherungsvertreter (mit MPR-Anmerkung)

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

OLG Stuttgart: Keine arglistige Täuschung bei zu schnellem Vorlesen der Gesundheitsfragen durch Versicherungsvertreter (mit MPR-Anmerkung)


VG Hamburg: Beihilfe für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus

Hilfsmittelrecht

VG Hamburg: Beihilfe für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus


Bundesversicherungsamt (BVA) droht Krankenkassen angesichts zu hoher Reserven mit Aufsichtsverfahren

Krankenversicherungsrecht

Bundesversicherungsamt (BVA) droht Krankenkassen angesichts zu hoher Reserven mit Aufsichtsverfahren


LG Bonn: Direktanspruch gegen ausländischen Versicherer kann am Wohnortgericht geltend gemacht werden

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

LG Bonn: Direktanspruch gegen ausländischen Versicherer kann am Wohnortgericht geltend gemacht werden


LSG Baden-Württemberg: Stipendium ist beitragspflichtige Einnahme für freiwillig Versicherte in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

Sozialrecht

LSG Baden-Württemberg: Stipendium ist beitragspflichtige Einnahme für freiwillig Versicherte in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung


SG Detmold: Altenpflegerin erhält BG-Rente für kaputten Rücken

Unfallversicherungsrecht

SG Detmold: Altenpflegerin erhält BG-Rente für kaputten Rücken


BGH: Invaliditätsberechnung bei Schäden an rumpfnahen und rumpffernen Körpergliedern

Unfallversicherungsrecht

BGH: Invaliditätsberechnung bei Schäden an rumpfnahen und rumpffernen Körpergliedern


Bundesweit gefragte Fachkanzlei

JavaScript muss aktiviert sein.

Anspruch

Als gefragte Autoren und Referenten verbinden und gestalten wir Wissenschaft und Praxis. Entsprechend unserer eigenen Ansprüche unterscheiden wir jedoch ganz bewusst nicht zwischen vermeintlich kleinen und großen Mandaten.

Erkundigen Sie sich bei unseren Klienten oder Kontrahenten über unsere überörtliche Spezialkanzlei.

> Marc O. Melzer

Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

> Nikoloas Penteridis

Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Karriere

Rechtsreferendare (m/w) bei MPR

Karriere

Rechtsreferendare (m/w) bei MPR


Verstärkung des Kanzlei-Teams

Karriere

Verstärkung des Kanzlei-Teams