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A K T U E L L E S

BGH: Zusammenprall des Körpers mit dem Boden stellt Versicherungsfall dar (mit MPR-Anmerkung)

Unfallversicherungsrecht

BGH: Zusammenprall des Körpers mit dem Boden stellt Versicherungsfall dar (mit MPR-Anmerkung)


Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011, IV ZR 29/09

Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.

Vorinstanzen:
OLG Celle 8. Zivilsenat, 15. Januar 2009, Az: 8 U 131/08, Urteil
LG Hannover, 27. Mai 2008, Az: 2 O 246/05


Sachverhalt
Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung, die er sich am 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat.

Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Verträgen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (§ 2 (1) AUB 61; § 1 III AURB 98).

In dem 1998 geschlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts-Grundsumme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grundsumme ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalidität zwischen 33% und 66% eine monatliche Rente von 923 € vor.

Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Invalidität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag als Einmalzahlung eine Invaliditätsleistung von 12.864,10 € erbracht. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hat sie abgelehnt.

Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschlimmert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Skifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. Der linke Arm sei seither zu 50% invalide (Gesamtinvalidität demnach 35%). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

MPR-Anmerkung
Das Berufungsgericht (OLG Celle) hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsgemäßen Unfall habe der Kläger nicht bewiesen. Dies hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens habe der Kläger sehr wohl einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten sei und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.

Nach den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, war nichts ersichtlich.

Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiert.

Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt.    

Da die weiteren Einwände der Beklagten bisher nicht geprüft wurden hat der BGH die Sache zum OLG Celle zurpck verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Frage, ob - wie § 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt - die Invalidität des Klägers binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist, weiterer Klärung bedürfe. Zwar habe die Beklagte die in Beantwortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung zum Anlass genommen, eine Invalidität des Klägers anzuerkennen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, könne jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen werden. Der Fall zeigt, dass sowohl der Unfallbegriff wie auch die weiteren Voraussetungen des Invaliditätsanspruchs (ärztliche Invaliditätsfeststellung, Geltendmachung der vereinbarten Leistungen) von besonderer Bedeutung sind.

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RA Melzer
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